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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Zusammenveranlagung in Altfällen

1. Frühere, noch nicht rechtskräftige Einkommensteuerbescheide

Wenn man gegen frühere Einkommensteuerbescheide rechtzeitig Einspruch eingelegt hat und die Einsprüche noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden sind, sollte man für diese früheren Einkommensteuerbescheide Zusammenveranlagung beantragen:


Sehr geehrte Damen und Herren,


Sie haben in den Jahren .................... meinen Antrag abgelehnt, mich entsprechend §§ 26, 26b EStG zusammen mit meiner Lebenspartnerin / meinem Lebenspartner # … Vorname Name … # wie Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dagegen habe ich jeweils rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Einspruchsverfahren ruhen zurzeit.


Ich beantrage,


die Zusammenveranlagung jetzt durchzuführen.


Die Ablehnung der Zusammenveranlagung ist rechtswidrig (vgl. § 2 Abs. 8 i.V.m. §§ 26, 26b und § 52 Abs. 2a EStG).


Diese Anträge sind auch möglich, wenn man damals gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung geklagt hat.


Wenn Lebenspartner bei ihren Finanzämtern getrennte Einkommensteuererklärungen eingereicht haben, können Sie den Antrag auf Zusammenveranlagung so lange nachholen, bis die Einkommensteuerbescheide durch Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden sind. Sie können z.B. schreiben:


Einkommensteuer ... Jahre ...


"Sehr geehrte Damen und Herren,


ich bitte, mich für ... Jahre ... gemäß § 2 Abs. 8 i.V.m. §§ 26, 26b EStG zusammen mit meinem Lebenspartnerin /meinem Lebenspartner .............. wie Ehegatten zur Einkommensteuer zu veranlagen.


Meine Lebenspartnerin /Mein Lebenspartner wird bei Ihnen unter der IdNr. ...........und der SteuerNr. ............... geführt.


Mit freundlichen Grüßen,"


Den Antrag müssen bei de Partner unterschreiben. Der andere soll hinzufügen: "Ich bin mit der Zusammenveranlagung mit meiner Frau / meinem Mann einverstanden."

2. Ausnahmsweise Nachholung des versäumten Antrags auf Zusammenveranlagung

--- 2.1. Ab einschließlich 2012

Die nachträgliche Einreichung von Einkommensteuererklärungen ist bis zum Ablauf der „Festsetzungsverjährung“ möglich. Sie beträgt in der Regel vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das bedeutet, dass die Einkommensteuererklärungen ab 2012 in folgenden Fällen nachgeholt werden können:


  1. Wenn beide Partner in den vergangenen Jahren keine Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, können sie diese ab 2012 nachholen und Zusammenveranlagung beantragen,
  2. Wenn die Einkommensteuerbescheide des einen Partners rechtskräftig sind, der andere aber überhaupt keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, weil er kein Einkommen hat oder weil sein Einkommen zu gering ist, kann dieser jetzt die Einkommensteuererklärungen ab 2012 nachholen und Zusammenveranlagung beantragen.

 zu 1: 


Die Partner müssen auf den amtlichen Formularen für das betreffende Jahr - siehe https://www.formulare-bfinv.de/ und dort „Einkommensteuer“  - Einkommensteuererklärungen erstellen. Der Partner/die Partnerin mit dem höheren Einkommen sollte im "Mantelbogen" die Spalten für den "Steuerpflichtigen/Ehemann" ausfüllen und der Partner/die Partnerin mit dem geringeren Einkommen die Spalten für die "Ehefrau". Beim Familienstand müssen sie „verpartnert seit ......“ oder „Lebenspartnerschaft seit ......." angeben. In dem Mantelbogen muss man "Zusammenveranlagung" ankreuzen. Außerdem müssen beide das Formular unterschreiben.


So muss man auch vorgehen, wenn man die Einkommensteuererklärung für frühere Jahre mit einem Steuerprogramm erstellt und das Programm den Familienstand "Lebenspartnerschaft" noch nicht akzeptiert. Man muss dann "verheiratet" anklicken und den  Partner/die Partnerin mit dem geringeren Einkommen in die Spalten für die "Ehefrau" eintragen. In einem gemeinsamen Begleitschreiben kann man darauf hinweisen, dass man nicht "verheiratet", sondern "verpartnert" ist, dass aber das Steuerprogramm den Familienstand "Lebenspartnerschaft" nicht akzeptiert.


Die Einkommensteuererklärungen sollten die Partner ihrem Finanzamt mit folgendem Begleitschreiben übersenden:


"Sehr geehrte Damen und Herren,


Wir bitten darum, uns für die Jahre ............ gemäß § 2 Abs. 8 i.V.m. §§ 26, 26b EStG wie Ehegatten zur Einkommensteuer zu veranlagen. 


### Wir sind nicht verheiratet, sondern verpartnert. Aber unser Steuerprogramm hat den Familienstand "verpartnert" nicht akzeptiert.


Mit freundlichen Grüßen, 


zu 2:


Der Partner, der bisher keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, muss jetzt die Einkommensteuererklärungen auf den amtlichen Formularen für das betreffende Jahr - siehe https://www.formulare-bfinv.de/ und dort „Einkommensteuer“ - erstellen. Dass er dort möglicherweise nichts eintragen kann als seine Personalien, ist unerheblich. Die Einkommensteuererklärungen muss er seinem Finanzamt mit folgendem Begleitschreiben übersenden:


"Sehr geehrte Damen und Herren,


ich bitte, mich für die Jahre ............ gemäß § 2 Abs. 8 i.V.m. §§ 26, 26b EStG zusammen mit meinem Lebenspartnerin /meinem Lebenspartner .............. wie Ehegatten zur Einkommensteuer zu veranlagen. 


Meine Lebenspartnerin / Mein Lebenspartner wird bei Ihnen unter der IdNr. ............... und der SteuerNr. ............... geführt.


Mit freundlichen Grüßen"


Die Partnerin / Der Partner muss das Schreiben ebenfalls unterschreiben und hinzufügen: "Ich bin mit der Zusammenveranlagung mit meiner Frau / meinem Mann einverstanden."


Das Finanzamt muss dann die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide dieses Partners aufheben und beide zusammen veranlagen.

--- 2.2. Ab einschließlich 2009

Die Festsetzungsverjährung tritt erst nach sieben Jahren ein, wenn der Steuerpflichtige verpflichtet war, Einkommensteuererklärungen abzugeben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). In diesem Fall können deshalb die Einkommensteuererklärungen bis 2009 nachgeholt werden. 


Die Nachholung der Einkommensteuererklärungen schon ab 2009 ist in den Fällen möglich, die im nachfolgenden Text aufgeführt werden. Falls eine dieser Alternative auf Sie zutrifft, sollten Sie in dem Schreiben an das Finanzamt dazu Folgendes ausführen:


"Die Festsetzungsverjährung ist auch für die Jahre – 2009 - 2010 - noch nicht abgelaufen. Diese Frage ist nicht nach der damaligen tatsächlichen Gesetzeslage zu beurteilen, sondern anhand der rückwirkenden Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch § 2 Abs. 8 i.V.m. § 52 Abs. 2a EStG. Nach diesen Vorschriften müssen Lebenspartner rückwirkend wie Ehegatten behandelt werden, wenn ihre Einkommensteuerveranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Das ist bei mir der Fall, weil ich für – 2009 - 2010 - noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden bin.


Damit gilt für mich § 25 EStG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EStDV. Nach dieser Vorschrift haben Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a EStG wählt, Einkommensteuererklärungen abzugeben, wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG in Betracht kommt.


Bei uns liegen für – 2009 – 2010 -die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor und wir wählen nunmehr Zusammenveranlagung. Meine Frau / Mein Mann hatte in diesen Jahren / diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Bei mir kommt eine Veranlagung 


# nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht, weil ich damals Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hatte, die den Grenzbetrag von 410,00 € überstiegen.


# nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht, weil ich damals ein Rente bezogen habe, die den Grenzbetrag von 410,00 € überstieg.


# nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht, weil ich damals freiberufliche Einkünfte / Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung hatte, die den Grenzbetrag von 410,00 € überstiegen.


# nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht, weil ich damals Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Altersübergangsgeld (Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz), Arbeitslosengeld (ALG I), Krankengeld der Krankenversicherung, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Verletztengeld bezogen habe, das den Grenzbetrag von 410,00 € überstieg.


# nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG in der Fassung bis zum Veranlagungszeitraum 2009 in Betracht, weil ich zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG a.F. gehöre (versicherungsfreier Beamter mit lebenslangem Anspruch auf Versorgung) und meine Lohnsteuer nach der Steuerklasse I unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG a.F. erhoben worden ist.


# nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht, weil auf der Lohnsteuerkarte meiner Frau / meines Mannes ein Freibetrag eingetragen ist und unsere Einkünfte aus Arbeitslohn damals insgesamt höher als 19.400 € waren."

--- 2.3. Verfahren der Finanzämter

Wenn der Einkommensteuerbescheid eines Lebenspartners bereits rechtskräftig ist und der andere jetzt Zusammenveranlagung mit seinem Partner beantragt, muss das Finanzamt den rechtskräftigen Bescheid des anderen Lebenspartners zunächst aufheben. Aufgrund dieser Aufhebung muss der Lebenspartner die Erstattung, die er damals erhalten hat, zurückzahlen. Die Finanzämter verrechnen dann die Rückforderung mit der höheren Erstattung, die den beiden Lebenspartnern nach Durchführung der Zusammenveranlagung zusteht.


Bisher war unklar, wie in solchen Fällen die Zinsen zu berechnen und festzusetzen sind. Der Bund und die Finanzverwaltungen der Länder waren sich uneins, ob solche Fälle unter § 233a Abs. 2 AO fällt (Dann müssen Zinsen berechnet werden.) oder unter § 233a Abs. 2a AO (Dann brauchen keine Zinsen berechnet zu werden.).


Deshalb hatten die meisten Finanzverwaltungen angeordnet, dass die Bearbeitung dieser Fälle zunächst zurückgestellt werden soll.


Inzwischen haben die Referatsleiter Abgabenordnung des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder eine Übergangslösung zur Zinsregelung bei zusammen zu veranlagenden Lebenspartnern beschlossen. Danach gilt folgende Regelung:


Ist bei einem der beiden zusammen zu veranlagenden Lebenspartner der (bisher in der Veranlagungsart Einzelveranlagung ergangene) Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig, soll sich für Veranlagungszeiträume vor 2013 bei der erstmaligen Zusammenveranlagung der Lebenspartner zur Einkommensteuer auch in diesen Fällen der Zinslaufbeginn nach § 233a Abs. 2 AO (und nicht nach § 233a Abs. 2a AO) richten. Hierdurch soll eine völlige Gleichstellung mit erstmals zusammen veranlagten Ehegatten erreicht werden.


Gleiches gilt für Steuerfälle, in denen die bisherigen Einzelveranlagungen beider Lebenspartner bestandskräftig sind und nun aufgrund der Änderung von Besteuerungsgrundlagen das Veranlagungswahlrecht der Lebenspartner erstmals zu beachten ist.


Bei einem späteren erneuten Wechsel der Veranlagungsart (sei es von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung oder umgekehrt) gelten demgegenüber auch für Lebenspartner die gleichen Regelungen wie für Ehegatten.


Die Finanzverwaltungen der Länder haben inzwischen ihre Rundverfügungen entsprechend angepasst. Die Finanzämter können deshalb jetzt die bisher zurückgestellten Fälle ebenfalls bearbeiten.

3. Aufhebungs-, Nachzahlungs- und Zinsbescheide

Wenn die Finanzämter Lebenspartner wie Ehegatten zusammen veranlagen wollen, müssen sie zunächst die alten Bescheide aufheben. Erst dann können sie die neuen Einkommensteuerbescheide erlassen und die Lebenspartner zusammen veranlagen.


Die Lebenspartner erhalten deshalb zunächst Aufhebungsbescheide, in denen Nachzahlungen festgesetzt sind, Bescheide über Nachzahlungszinsen und Zahlungsaufforderungen. 


Meist weisen die Finanzämter nicht darauf hin, dass die Lebenspartner die Nachzahlungen und Nachzahlungszinsen nicht zu bezahlen brauchen, weil sie mit den höheren Erstattungen verrechnet werden, die sich aufgrund der nachfolgenden Zusammenveranlagung ergeben.


Einige Zeit später erhalten dann die Lebenspartner die neuen Einkommensteuerbescheide. In ihnen setzt das Finanzamt Erstattungen und Erstattungszinsen fest, ohne davon die Nachzahlungen und die Nachzahlungszinsen abzusetzen. Was die Steuerpflichtigen tatsächlich an Erstattungen und Erstattungszinsen erhalten, erfahren Sie erst aus der späteren Abrechnung.


Wenn das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, dass man die Nachzahlungen und die Nachzahlungszinsen nicht zu bezahlen braucht, weil sie mit den höheren Erstattungen und Erstattungszinsen aufgrund der Zusammenveranlagung verrechnet werden, kann man sich darüber beschweren. 


____


Einkommensteuer … Jahre ….


IdNr.:                                           SteuerNr.:                            Ihre Bescheide
..........                                         ............                                 vom ..........
..........                                         ..........                    


Sehr geehrte Damen und Herren! 


Sie haben uns Bescheide übersandt, aus denen sich hohe Nachzahlungen und Nachzahlungszinsen ergeben. Darüber haben wir uns sehr aufgeregt, weil wir geglaubt haben, dass wir diese hohe Summe tatsächlich bezahlen müssen. 


Erst der „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland“, an den wir uns in unserer Verzweiflung gewandt haben, hat uns darüber aufgeklärt, dass wir die Nachzahlungen nicht zu bezahlen brauchen, weil sie mit den höheren Erstattungen verrechnet werden, die aufgrund unserer Zusammenveranlagung zu erwarten sind.


Warum haben Sie nicht auf diese Tatsache hingewiesen? Das ist ein ausgesprochen bürgerunfreundliches Verhalten! Wir erwarten, dass Sie sich dafür entschuldigen.


Sollten wir nun auch noch eine Zahlungsaufforderung der Finanzkasse erhalten, werden wir uns über Sie beim Finanzminister beschweren.


Mit freundlichen Grüßen,

4. Überprüfung der neuen Bescheide

Irgendwann folgen dann die neuen Bescheide über die Zusammenveranlagung. Dort werden in der Regel Erstattungen und Erstattungszinsen ausgewiesen. Außerdem erhalten die Betroffenen sehr oft zusätzlich zahlreiche Umbuchungsmitteilungen
Meist gelingt es nicht, die vielen Bescheide ohne weiteres nachzuvollziehen. Deshalb empfiehlt sich folgendes Vorgehen.

Überprüfe Sie die verschiedenen Bescheide für jedes Jahr getrennt  wie folgt: 


  1. Stimmen die in dem Aufhebungsbescheid festgesetzten Nachzahlungen für die Einkommensteuer, für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer mit den Erstattungen überein, die in dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid festgesetzt worden waren?
  2. Hat das Finanzamt die Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuernachzahlung richtig berechnet?
    Verzinst wird nur die nachzuzahlende Einkommensteuer. Der nachzuzahlende Soldaritätzuschlag und die nachzuzahlende Kirchensteuer werden nicht verzinst.
    Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also z.B. für 2010 im April 2012. Der Zins beträgt 0,5 % pro Monat. Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet.
  3. Hat das Finanzamt in den neuen Einkommensteuerbescheid die Ansätze aus der /den Einkommensteuererkärung/en richtig übernommen? Wenn es geringfügige Abweichungen gibt, können Sie es dabei belassen. Wenn es erhebliche Abweichungen gibt und das Finanzamt diese nicht nachvollziehbar erläutert hat, sollten Sie gegen den neuen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.
  4. Hat das Finanzamt die Erstattungszinsen richtig berechnet? Für die Erstattungszinsen gelten dieselben Grundsätze wie für die Nachzahlungszinsen. Das gilt sowohl für den Beginn des Zinslaufs als auch für die Berechnung der Zinsen.
  5. Außerdem erhalten Sie meist zusätzlich zahlreiche Umbuchungsmitteilungen, die nur interne Bedeutung haben. Sie brauchen deshalb erst gar nicht zu versuchen, die Richtigkeit der Umbuchungsmitteilungen zu überprüfen. Das gelingt meist sowieso nicht. 

Wenn die Aufhebungs- und Nachzahlungsbescheide, die neuen Einkommensteuerbescheide und die Zinsfestsetzungen für die Nachzahlungen und die Erstattungen zu anderen Ergebnissen kommen, müssen Sie gegen die abweichenden Bescheide Einspruch einlegen.
Wenn das Ergebnis der Zusammenveranlagung insgesamt ungünstiger ist als das Ergebnis Ihrer ursprünglichen Veranlagung als Ledige, nutzt es nichts, die Einsprüche gegen die alten Bescheide zurückzunehmen. Diese Einsprüche haben sich dadurch erledigt, dass das Finanzamt die neuen Bescheide erlassen hat. 
Dann müssen Sie gegen den neuen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und zur Begründung schreiben: "Wir nehmen unseren Antrag auf Zusammenveranlagung zurück." Dann muss das Finanzamt die alten Bescheide wiederherstellen.

5. Erstattungszinsen

Im Einkommensteuerrecht gilt der Grundsatz, dass Guthabenzinsen steuerpflichtig und dass Schuldzinsen nicht abzugsfähig sind. Für Erstattungszinsen nach § 233a AO ordnet § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ausdrücklich an, dass sie als Einkommen zu versteuern sind. Wir waren deshalb bisher der Meinung, dass die Betroffenen darauf bestehen sollen, dass die Nachzahlungszinsen schon in den neuen Einkommensteuerbescheiden von den Erstattungszinsen abgezogen werden sollen.


Das ist aber tatsächlich nicht notwendig. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Rundschreiben vom 05.10.2000  angeordnet (IV C 1-S 2252-231/00, FMNR496000000; BStBl. I 2000, 1508), dass auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachforderungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.


Die Lebenspartner müssen deshalb bei der nächsten Einkommensteuerveranlagung zwar die gesamten Erstattungszinsen in ihren Einkommensteuererklärungen angeben, sie können aber gleichzeitig unter Berufung auf das Rundschreiben des BMF beantragen, dass von den Erstattungszinsen die Nachzahlungszinsen abgezogen werden.


Ein Einspruch gegen die Nachzahlungs- und Zinsbescheide ist deshalb nur notwendig, wenn dort Nachzahlungen aufgrund von angeblichen Erstattungen festgesetzt worden sind, die man tatsächlich nicht erhalten hat.

6. Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen?

Nach allgemeiner Auffassung ist eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der anschließenden Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht möglich. 


Ein Mitstreiter hatte darauf hingewiesen, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer Tatsachen in Betracht kommt, wenn das Finanzamt Lebenspartner als Ledige zur Einkommensteuer veranlagt hat und dem Finanzamt dabei nicht bekannt war, dass der Steuerpflichtige verpartnert ist. Die nachträgliche Mitteilung der Verpartnerung sei eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.


Wir hatten zunächst angenommen, dass das zutrifft und haben auf diese Möglichkeit auch durch einen Newsletter hingewiesen.


Tatsächlich sind solche Anträge aussichtslos.


Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 23.11.1987 entschieden (GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180):


"Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte."


Das trifft für alle rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide zu, durch die Lebenspartner als Ledige zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Die Einkommensteuerbescheide wären nicht anders ausgefallen, wenn das Finanzamt damals gewusst hätte, dass die Steuerpflichtigen verpartnert sind.


Der Sache nach bedeutet das, dass Änderungen von Einkommensteuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht möglich sind, wenn erst durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung (hier: des Bundesverfassungsgerichts) eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt.

7. Schadensersatzpflicht des Steuerberaters?

Hinweis:
Der nachfolgende Text hat heute keine praktische Bedeutung mehr, weil die Schadensersatzfälle inzwischen abgewickelt sind. Die Ansprüche sind außerdem mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt.
Zwar hat das OLG Naumburg (siehe unten) die Schadensersatzpflicht der Steuerberater verneint und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ohne Begründung verworfen. Aber die meisten Haftpflichtversicherungen haben die Schadensersatzpflicht der Steuerberater anerkannt und den Schaden reguliert.
_____________________________________
Wenn Sie unterschiedliche Einkommen haben und deshalb jetzt mit Erstattungen rechnen könnten, wenn Ihre Veranlagung als Ledige/r noch nicht bestandskräftig wäre, können Sie Ihren Steuerberater zumindest hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, die ab 2006 ergangen sind, also meist bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2005.
Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Veranlagung von Lebenspartner als Ledige durch Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05 - gebilligt (BStBl. II 2006, 515). Durch ein zweites Urteil vom 20.07.2006 - III R 8/04 - (BStBl II 2006, 883) hat er entschieden, dass Lebenspartner Unterhaltszahlungen nur im Rahmen des § 33a EStG (Höchstgrenze bis 2009: 7.680,00 €, ab 2010: 8.004,00 €) als Sonderausgaben gelten machen können. Ein drittes Urteil vom 19.10.2006 - III R 29/06 - (BFH/NV 2007, 663) liegt auf derselben Linie. Gegen die drei Urteile war Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Beschwerden trugen beim Bundesverfassungsgericht die Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07. Über diese Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht durch den Beschluss vom. 07.05.2013 entschieden (BVerfGE 133, 377).
Aus den Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerden konnte man entnehmen, dass die Verfassungsbeschwerden seit 2006 beim Bundesverfassungsgericht anhängig waren.
Über die ablehnenden Urteile des Bundesfinanzhofs ist in der Tages- und in der juristischen und steuerrechtlichen Fachpresse berichtet worden (siehe z.B. die Besprechung der Entscheidung des BFH vom 26.01.2006 von Isabelle Rauch, DStR 2006, 1823, in der die Verfasserin die Auffassung vertreten hat, dass die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Erfolg haben werde.). Die Steuerberater hätten sich deshalb vergewissern müssen, ob gegen diese Urteile Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Das hätten sie durch eine Recherche in den steuerrechtlichen und den juristischen Datenbanken wie z.B. Juris feststellen können.
Aufgrund der Verfassungsbeschwerden war es ohne weiteres möglich, vorsorglich Einspruch einzulegen und gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen oder als unbegründet verworfen hätte, hätte die Steuerberater den Einspruch zurücknehmen können, ohne dass das zusätzlich Kosten verursacht hätte.
Die Finanzämter haben trotz der Einsprüche die festgestellten Erstattungen ausgezahlt. Denn das waren die Erstattungen, die den Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Veranlagung als Ledige unstreitig zustanden. Streitig war nur, ob die Steuerpflichtigen aufgrund der mit dem Einspruch angestrebten Zusammenveranlagung höhere Erstattung hätten beanspruchen können.
Wir sind deshalb der Meinung, dass die Steuerberater seit 2006 hätten wissen können, dass beim Bundesverfassungsgericht einschlägige Verfassungsbeschwerden anhängig waren. Deshalb hätten sie ihren verpartnerten Mandanten mit unterschiedlichem Einkommen raten müssen, die Einkommensteuerbescheide durch vorsorgliche Einsprüche offen zu halten. Wenn sie das nicht getan haben, müssen sie für den Schaden aufkommen, den ihre verpartnerten Mandanten durch die unsachgemäße Beratung erlitten haben.
Auf Verjährung können sich die Steuerberater nicht berufen. Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater verjähren zwar in drei Jahren. Aber nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Mandanten von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
Daraus folgert die Rechtsprechung , dass die Mandanten für den Beginn der Verjährung eines Haftungsanspruchs zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen müssen, die ihnen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters als nahe liegend erscheinen lassen. Für die Mandanten ist es aber regelmäßig schwierig zu beurteilen, ob ihr Steuerberater fehlerhaft gearbeitet hat und ob ihnen hieraus ein Schaden entstanden ist. Die steuerrechtliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Falles ist allein Sache des Steuerberaters. Die Mandanten müssen sich - selbst wenn sie über eine juristische Vorbildung verfügen - darauf verlassen können, dass der beauftragte Steuerberater die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Rät der Steuerberater nicht zur Einlegung eines Einspruchs, haben die Mandanten in der Regel keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Steuerberaters (BGH, Urt. v. 06.02. 2014, IX ZR 245/12, DB 2014, 655 zur Haftung der Rechtsanwälte mit weiteren Nachweisen).
Diese Kenntnis haben Lebenspartner deshalb erst mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 erlangt (2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07, BVerfGE 133, 377). Vorher brauchten sie nicht zu vermuten, dass ihr Steuerberater sie falsch beraten hat. Die dreijährige Verjährung hat deshalb erst 2014 zu laufen begonnen.
Die meisten Haftpflichtversicherungen haben die Schadensersatzpflicht der Steuerberater anerkannt und den Schaden reguliert. Eine Versicherung hat eingewandt, es ei nicht die Aufgabe eines Steuerberaters, für jeden Mandanten ständig zu überprüfen, ob einschlägige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind oder nicht. Das ist abwegig.
Steuerberater müssen sich anhand der Fachpresse auf dem Laufenden halten. In der Fachpresse für Steuerberater ist auf die ablehnenden Urteile des Bundesfinanzhofs und die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden wiederholt hingewiesen worden. Wenn Steuerberater diese Informationen nicht zur Kenntnis genommen haben, weil sie nur einen Lebenspartner als Mandanten haben, hätten sie dieses Mandat nicht übernehmen dürfen. Nachdem sie aber das Mandat übernommen hatten, hätten sie sich über die spezielle Rechtsprechung der Finanzgerichte zu der Frage der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern informieren müssen. Wenn sei das getan hätten, hätten sie in den einschlägigen Datenbanken Hinweise auf die Verfassungsbeschwerden gefunden.
Sie sollten das Ihrem Steuerberater schreiben und Ihm empfehlen, dass er den Fall seiner Haftpflichtversicherung melden soll.
Für die Jahre bis einschließlich 2005 lässt sich eine Haftung der Steuerberater wahrscheinlich nicht begründen. Bis 2005 musste man damit rechnen, dass die Finanzämter die Einsprüche als unbegründet zurückweisen und dass die Finanzgerichte die dagegen eingelegten Klagen abweisen würden. Dann hätte man Verfassungsbeschwerde einlegen müssen.
Wir meinen, dass man den Steuerberatern keinen Vorwurf machen kann, wenn Sie Ihren Mandanten eine solchen Weg nicht angeraten haben. Dass eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben könnte, haben auch wir damals nur gehofft, aber wir waren uns nicht sicher.

Zur Entscheidung des OLG Naumburg:


Das OLG Naumburg hat durch Urteil vom 03.03.2016 - Az. 4 U 36/15 – entschieden, dass die Steuerberater nicht verpflichtet waren, Lebenspartner vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 zu raten, Zusammenveranlagung zu beantragen und gegen die Ablehnung vorsorglich Einspruch einzulegen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Verfassungsbeschwerde trägt beim Bundesverfassungsgericht das Aktenzeichen 2 BvR 1283/16. Sie ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 14.11.2016 ohne Begründung verworfen worden.

8. Übergangsregelungen der Finanzverwaltungen

Da jedes Jahr Millionen von Bürgern und Firmen steuerlich veranlagt werden müssen, geschieht dies weitgehend EDV-gestützt. Die Programme müssen die höchst komplexe Steuermaterie und die individuellen Besonderheiten eines jeden Einzelfalls berücksichtigen. Die dahinterstehende Software, die Verfahrensabläufe und die organisatorischen und rechtlichen Aspekte sind sehr vielfältig und müssen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der 16 Bundesländer abgestimmt werden.


Da Lebenspartner bisher nur als Ledige veranlagt worden sind, müssen die Software und die Programmabläufe an die neue Rechtslage angepasst werden. Außerdem muss die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der benötigten Daten durch die Meldebehörden an die Finanzverwaltung geschaffen werden.  Das ist inzwischen dadurch geschehen, dass in § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetz (BMG) ein entsprechender Zusatz aufgenommen worden ist. Das Bundesmeldegesetz wird am 01.11.2015 in Kraft treten und das Melderechtsrahmengesetz und die Meldegesetze der Länder ablösen.


Die Finanzverwaltung wird deshalb ab dem 01.11.2015 beginnen, ELSTAM so umzustellen, dass die Lebenspartner mit der Steuerklasse IV /IV für Ehegatten und Lebenspartner angezeigt werden. Über ELSTAM rufen die Arbeitgeber die Steuerklassen ihrer Arbeitnehmer ab.


Für die Zwischenzeit hatten die Steuerverwaltungen der Bundesländer vorläufige Anweisungen für die Zusammenveranlagung von Lebenspartnern erlassen. Davon sind uns folgende Anweisungen bekannt geworden:



Nach diesen Anweisungen sollen die Lebenspartner maschinell als Ehegatten veranlagt und das Ergebnis manuell für Lebenspartnerschaften nachbearbeitet werden.


Wir gehen davon aus, dass auch die hier nicht aufgeführten Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen solche vorläufigen Anweisungen erlassen haben.

9. Anhängige Klagen, die bisher geruht haben

Wenn Sie gegen einen Einkommensteuerbescheid erfolglos Einspruch eingelegt und dann geklagt haben, wird das Finanzamt dem Finanzgericht oder Ihnen demnächst mitteilen, dass es den Einkommensteuerbescheid, gegen den Sie geklagte haben, aufgehoben und Sie wie beantragt zusammen veranlagt hat oder demnächst zusammen veranlagen wird. Dann müssen Sie die Klage für erledigt erklären.


Schreiben Sie dem Finanzgericht:


„Finanzgericht ……..

Finanzrechtsstreit


                                                         NN / Finanzamt ………
                                                 wegen Einkommensteuer ………
                                                                 Az.:  ……… 


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Beklagte hat den Einkommensteuerbescheid ……….  / die Einkommensteuerbescheide ............... aufgehoben und
# ... wird mich wie beantragt mit meiner Frau / meinem Mann zusammen veranlagen.
# ... hat mich wie beantragt mit meiner Frau / meinem Mann zusammen veranlagt.
Ich erkläre deshalb den Rechtsstreit für erledigt. 


Ich bitte, die Kosten des für erledigt erklärten Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen. 


Außerdem entspricht es der Billigkeit, bei der Kostenentscheidung darauf abzustellen, in wessen Sphäre das erledigende Ereignis fällt. Das war hier das Einlenken des Beklagten.


Mit freundlichen Grüßen, 


Anlage: Ein Doppel dieses Schriftsatzes."


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Sie erhalten dann einen Beschluss des Finanzgerichts, durch den der Rechtsstreit eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auferlegt werden.
Nach Erhalt des Beschlusses müssen Sie dem Finanzgericht schreiben: 
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"Finanzgericht ……..


Rechtsstreit
                                                        NN / Finanzamt ………
                                                 wegen Einkommensteuer ………
                                                                 Az.:  ……… 
Sehr geehrte Damen und Herren,


nach dem Beschluss des Finanzgerichts vom …………… muss der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.


Ich bitte deshalb, die von mir eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von 220,00 € gegen den Beklagten festzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen,


Anlage: Ein Doppel dieses Schriftsatzes"
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Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss können Sie dann die Kosten von dem Finanzamt zurückfordern.


Es kann auch sein, dass Ihnen das Finanzgericht einen Teil der eingezahlten Gerichtskosten unmittelbar zurück überweist und nur den Rest gegen des Finanzamt festsetzt.