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Recht

Einkommensteuererklärung

Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung (Stand: 2022)

Bei der Einkommensteuerveranlagung  gibt es keine Steuerklassen mehr, sondern nur noch die Einzelveranlagung als Ledige, die Zusammenveranlagung als Lebenspartner oder als Verheiratete. Wenn Lebenspartner während des Jahres heiraten können sie für das gesamte Jahr Zusammenveranlagung beantragen. Dasselbe gilt für das Jahr der Trennung.

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zu den Lohnsteuerklassen, den Einkommensteuervorauszahlungen und der Einkommensteuerveranlagung finden Sie im Ratgeber "Lohnsteuerklassen, Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuerveranlagung".
Bei der Einkommensteuerveranlagung gibt es keine Steuerklassen mehr, sondern nur noch die Einzelveranlagung als Ledige oder die Zusammenveranlagung als Ehegatte oder Lebenspartner.

Das Ehegattensplitting bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Lebenspartner sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegattensplitting nichts. Deshalb sollten Lebenspartner Zusammenveranlagung nur beantragen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.


Ob es sich lohnt, Zusammenveranlagung zu beantragen, kann man in etwa mit dem interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums feststellen.


Geben Sie in den Einkommensteuerrechner zunächst Ihr "zu versteuerndes Einkommen" (also nicht das Bruttoeinkommen) getrennt ein und wählen Sie "unverheiratet" und dann die Summe Ihrer "zu versteuernden Einkommen" und wählen Sie "verheiratet". Nur wenn sich dabei ein Unterschied ergibt, haben Anträge auf Zusammenveranlagung Sinn.

Einkommensteuerveranlagung

Bei der Einkommensteuerveranlagung  gibt es keine Steuerklassen mehr, sondern nur noch die Einzelveranlagung als Ledige (§§ 26 Abs. 1, 26a EStG) oder die Zusammenveranlagung als Lebenspartner (§§ 26 Abs. 1, 26b EStG). 


Voraussetzung ist, dass beide Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Das  sind alle „natürlichen Personen“, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ob und inwieweit Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ergibt sich aus §§ 1 und 1a EStG.


Außerdem dürfen Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Lebenspartner dauernd getrennt i.S. des § 26 Abs.1 EStG, wenn die zum Wesen der Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Die Finanzämter pflegen insoweit darauf abzustellen, ob die Lebenspartner in derselben Wohnung gemeldet sind oder nicht. Tatsächlich liegt aber trotz getrennter Wohnsitze kein Getrenntleben i.S. v. § 26 Abs. EStG vor, wenn die Lebenspartner an ihrer Lebenspartnerschaft festhalten, viel Zeit miteinander verbringen und die gemeinsamen Unkosten gemeinsam bestreiten („living apart together“). Hier finden Sie ein Muster für den Einspruch, wenn Ihre Zusammenveranlagung abgelehnt worden ist, weil sie getrennte Wohnsitze haben, obwohl sie sich tatsächlich nicht getrennt haben.


Wenn Lebenspartner während des Jahres heiraten, werden zwar ihre Steuerklassen erst ab der Heirat von I / I in IV / IV geändert, sie können aber für das gesamte Jahr Zusammenveranlagung beantragen. Dasselbe gilt für das Jahr der Trennung.


Lebenspartner mit unterschiedlichem Einkommen müssen bei jeder Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung beantragen. Die Zusammenveranlagung muss jedes Jahr neu beantragt werden. Dass man für ein früheres Jahr Zusammenveranlagung beantragt hat, reicht nicht aus. Der Antrag ist unabhängig davon zulässig und notwendig, ob man vorher die entsprechende Änderung der Lohnsteuerklassen beantragt hat.


In den Einkommensteuerformularen (siehe das Formular-Management-System [FMS] der Bundesfinanzverwaltung und dort das Menü rechts) müssen sich die Lebenspartner als "Lebenspartner A" und "Lebenspartner B" eintragen. Wenn das Finanzamt in Mitteilungen oder früheren Bescheiden die Reihenfolge schon festgelegt hat, sollten die Lebenspartner diese Reihenfolge übernehmen. Sonst steht es ihnen frei, wen sie als "Lebenspartner A" und als "Lebenspartner B" in die Formulare eintragen.

Einkommensteuervorauszahlungen

Bei Selbstständigen pflegt das Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen. Sie haben denselben Effekt wie die Steuerklassen bei den Nichtselständigen.


Wie Sie auf die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen reagieren müssen, können Sie hier nachlesen.

Rückwirkende Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten

Lebenspartner sind 2013 durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und anschließend durch ein Gesetz zur Umsetzung dieses Urteil mit Ehegatten gleichgestellt worden, siehe im einzelnen hier. Das Urteil und das Gesetz sahen aber nur für die noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide eine Rückwirkung vor. Bereits rechtskräftige Veranlagungen als Ledige zur Einkommensteuer konnten nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgegriffen werden, siehe im einzelnen hier.


Jetzt ist aber durch das Eheöffungsgesetz vom 20.07.2017, das am 01.10.2017 in Kraft getreten ist, eine neue Situation entstanden: 


Lebenspartner können ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Sie müssen dann rückwirkend so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Infolgedessen können Sie nach der Umwandlung auch für die Jahre rückwirkend Zusammenveranlagung beantragen, in denen Ihre Veranlagung als Ledige rechtskräftig geworden war. Siehe im einzelnen den


Kirchensteuer und Kirchgeld

Die Kirchensteuer wird aufgrund der Kirchensteuergesetze der Länder erhoben. Die Kirchensteuergesetze sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse ausgefüllt werden.


Die Kirchensteuergesetze der Länder sowie die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse der Kirchen finden Sie hier: http://www.steuer-forum-kirche.de/ 


In den Kirchensteuergesetzen wird u.a. geregelt, wie die Kirchensteuer bei Eheleuten oder Lebenspartnern zu erheben ist, wenn diese zusammen veranlagt werden. Dabei wird unterschieden: 


  1. ob die Ehegatten oder Lebenspartner derselben Kirche angehören. Dann wird die Kirchensteuer vom gemeinsamen Einkommen erhoben. Beide Ehegatten haften für Kirchensteuer als Gesamtschuldner.
  2. ob die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Konfessionen angehören (konfessionsverschiedene Ehen). Dann wird die Kirchensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte des gemeinsamen Einkommens erhoben (Halbteilungsgrundsatz). Die Eheleute haften für die Kirchensteuer als Gesamtschuldner. In Bayern gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht.
  3. ob nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe). Dann darf nur dieser Ehegatte oder Lebenspartner nach den Maßstäben seines eigenen Einkommens zur Kirchensteuer herangezogen werden.
    Wenn dieser Ehegatte kein Einkommen oder nur ein so geringes Einkommen hat, dass er nicht kirchensteuerpflichtig ist, dürfen die Kirchen von den Ehegatten oder Lebenspartnern ein sogenanntes besonders Kirchgeld erheben. Die Höhe dieses besonderen Kirchgeldes richtet sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Die Kirchensteuergesetze der Länder sowie die Kirchensteuerordnungen der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer hatten bisher nur geregelt, wie zu verfahren ist, wenn Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Zusammenveranlagung von Lebenspartnern war in den Kirchensteuergesetzen und Kirchensteuerordnungen nicht vorgesehen.


Die Länder haben ihre Kirchensteuergesetze inzwischen entsprechend ergänzt. Die neuen Regelungen gelten für die Zukunft und für die noch nicht bestandskräftigen früheren Kirchensteuerveranlagungen. Insoweit durften aber die Länder die Lebenspartner nicht unbeschränkt rückwirkend mit Ehegatten gleichstellen. Zwar hat der Bundesgesetzgeber das Einkommensteuergesetz hinsichtlich der noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen unbeschränkt rückwirkend geändert (§ 2 Abs. 8 i.V.m § 52 Abs. 2 a EStG). Aber dabei handelt es sich um Regelungen, die Lebenspartner begünstigen. Die Einführung der Gesamthaftung der Lebenspartner für die von beiden geschuldete Kirchensteuer und eines besonderen Kirchgeldes sind dagegen Regelungen, die Lebenspartner belasten.


Solche belastenden Regelungen dürfen nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 127, 1, Rn. 67; 127, 31, Rn. 67; 127, 61, Rn. 44 ff, jeweils zitiert nach Juris) nicht uneingeschränkt rückwirkend erlassen werden. Sie sind in der Regel nur ab dem laufenden Veranlagungszeitraum zulässig.


Für frühere Veranlagungszeiträume dürfen sie nur erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen mit der Änderung rechnen mussten. Das ist bei Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 der Fall, weil das Bundesverfassungsgericht am 07.05.2013 entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (BVerfGE 133, 377). Ab diesem Zeitpunkt mussten Lebenspartnern damit rechnen, dass die Kirchensteuergesetz entsprechend geändert werden.


Für die Jahre vor 2013 brauchten die Lebenspartner dagegen nicht mit einer solchen Änderung zu rechnen. Der Bundesfinanzhof hat bis zuletzt an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die steuerliche Veranlagung der Lebenspartner als Ledige nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.


Demgemäß sehen die meisten Kirchensteuergesetze der Länder für die Anpassung ihrer Kirchensteuergesetze keine Rückwirkung vor. Die Gleichtsellung der Lebenspartner mit Ehegatten ist entweder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 oder erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 in Kraft getreten.


Von Lebenspartner darf deshalb bis einschließlich 2012 nur die Kirchensteuer erhoben werden, die anfallen würde, wenn sie getrennt veranlagt worden wären, auch wenn das betreffende Land die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten in seinem Kirchensteuergesetz uneingeschränkt rückwirkend in Kraft gesetzt hat.


Wenn gleichwohl gegen Lebenspartner für die Jahre vor 2013 in den neuen Bescheiden über die Zusammenveranlagung eine höhere Kirchensteuer festgesetzt wird als in den alten aufgehobenen Bescheiden über ihre Einzelveranlagung als Ledige, sollten sie dagegen Einspruch einlegen. Dasselbe gilt, wenn gegen Lebenspartner ein besonderes Kirchgeld festgesetzt wird. Ich bin gern bereit, die Entwürfe der Einsprüche zu fertigen.


Nach der Änderung der Kirchensteuergesetze der Länder hatten weder die evangelischen Landeskirchen noch die katholischen Bistümer Skrupel, Lebenspartner in ihren Kirchensteuerordnungen trotz der Tatsache wie Ehegatten zur Kasse zu bitten, dass sie gegen die vollständige Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe sind. So lehnen die meisten evangelischen Landeskirchen Traugottesdienste für Lebenspartner noch immer ab, und lassen nur die Segnung der Paare aus Anlass ihrer Heirat zu. Die Katholische Kirche verurteilt Homosexualität weiterhin als „widernatürlich“ und „schwere Sünde vor Gott“ und entlässt Beschäftigte, die eine Lebenspartnerschaft eingehen. Alle Kirchen verlangen in ihren Steuerordnungen von Lebenspartnern gleichwohl dieselbe Kirchensteuer und dasselbe besondere Kirchgeld wie von Ehegatten. Damit zeigt sich mal wieder: Den Kirchen ist das Geld wichtiger als ihre moralischen Bedenken. Sie halten sich, wenn es ums Geld geht, an das alte lateinische Sprichwort: "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht).


Zum "besonderen Kirchgeld" siehe auch die Informationsseite "Das besondere Kirchgeld"