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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Einkommensteuerrecht

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften seit 2013 (Stand: 2022)

Gleichstellung Ehe und Lebenspartnerschaft - Lohnsteuerklassen, Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuerveranlagung - Außergewöhnliche Belastung - Freistellungsaufträge - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Kindergeld und Kinderfreibetrag - Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt - Zweitwohnungssteuer - Altersversorgung - Arbeitnehmersparzulage - Wohnungsbauprämiengesetz

1. Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Einkommensteuerrecht

1.1 Einkommenssteuerrechtliche Gleichstellung seit 2013, aber nicht rückwirkend

Seit 2013 gibt es die einkommenssteuerrechtliche Gleichstellung zwischen Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften. Lebenspartner*innen sind durch das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013" vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2397) im Einkommensteuergesetz (EStG) mit Eheleuten gleichgestellt worden. Das Gesetz ist am 19.07.2013 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz ist folgender Absatz 8 in § 2 Einkommensteuergesetz  eingefügt worden: "(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden."

In § 52 EStG ist damals folgender Absatz 2a eingefügt worden: "(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) ist In allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist." Dieser Absatz 2a des § 52 EStG ist inzwischen wieder aus der Vorschrift gestrichen worden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass er keine praktische Bedeutung mehr hat. Er gilt aber für noch nicht abgewickelten Altfälle weiter, falls es die noch gibt.

Das Gesetz sah folglich nur für die noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide eine Rückwirkung vor. Das hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07, BVerfGE 133, 377) so angeordnet. Eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Einkommensteuerveranlagungen war danach nicht möglich.

2014 sind Lebenspartner*innen auch in allen anderen Steuergesetzen durch das "Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 18.07.2014 (BGBl. I S. 1042) mit Ehepaaren gleichgestellt worden.

1.2 Ehe für Alle - Rückwirkende Gleichstellung bis zum Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft

Die Beschränkung der Rückwirkung der einkommenssteuerechtlichen Gleichstellung hat sich durch das Eheöffnungsgesetz geändert, das am 01.10.2017 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieses Gesetzes können Lebenspartner*innen ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Sie müssen dann rückwirkend so behandelt werden, als ob sie schon am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Deshalb können sie dann verlangen, dass sie auch in den Jahren wie Ehepaare behandelt und zusammen veranlagt werden, in denen ihre Veranlagung als Ledige bereits Rechtskraft erlangt hatte. Siehe dazu den Ratgeber "Rechtsfolgen der Umwandlung" und das Muster "Antrag auf nachträgliche Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer".

2. Lohnsteuerklassen, Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuerveranlagung

2.1 Unterscheidung von Steuerklassen und Einkommensteuerveranlagung

Man muss zwischen den Steuerklassen und der Einkommensteuerveranlagung unterscheiden.

Nach den Steuerklassen berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer, die er an das Finanzamt abführen muss. Weiter Besteuerungsmerkmal sind die Zahl der Kinderfreibeträge, die Freibeträge und die Kirchensteuerabzugsmerkmale.
Diese hat das Finanzamt früher in die Lohnsteuerkarten eingetragen, die die Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber vorlegen mussten. Heute können die Arbeitgeber die Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer in einer Datenbank abrufen, die den Namen ELSTAM (= Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) trägt. Dort werden Ledige normalerweise mit der Steuerklasse I und Verheirate sowie Lebenspartner mit der Steuerklasse IV geführt.

Die Lohnsteuer ist eine Einkommensteuervorauszahlung der Arbeitnehmer. Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung im folgenden Jahr wird die Einkommensteuer endgültig festgesetzt und mit der schon gezahlten Lohnsteuer verrechnet. Die Einkommensteuerveranlagung endet meist mit einer Erstattung, weil man dabei zusätzliche Beträge von der Steuer absetzen kann. Die Einkommensteuerveranlagung kann aber auch mit einer Nachforderung enden.
Bei Selbstständigen pflegt das Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen. Sie haben denselben Effekt wie die Lohnsteuer.

Die Änderung der Steuerklassen oder die Herabsetzung der Vorauszahlungen haben nur vorläufige Bedeutung. Bei der Einkommensteuerveranlagung im folgenden Jahr entscheidet das Finanzamt neu über die Frage, ob - gleichgeschlechtliche - Ehegatten und Lebenspartner zusammen zu veranlagen sind, ohne Bindung an die Lohnsteuerklassen. Deshalb muss man bei der Einkommensteuerveranlagung den Antrag auf Zusammenveranlagung neu stellen und ihn jedes Jahr wiederholen. Der Antrag ist unabhängig davon zulässig und notwendig, nach welcher Steuerklasse der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet hat.

2.2 Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung

Das Ehegattensplitting bzw. die Zusammenveranlagung bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegattensplitting nichts. Deshalb sollten Ehegatten und Lebenspartner Zusammenveranlagung nur beantragen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Ob es sich lohnt, die Änderung der Steuerklasse, die Herabsetzung der Vorauszahlungen oder bei der Einkommensteuerveranlagung Zusammenveranlagung zu beantragen, kann man in etwa mit dem interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums feststellen.
Geben Sie in den Einkommensteuerrechner zunächst ihr "zu versteuerndes Einkommen" (also nicht das Bruttoeinkommen) getrennt ein und wählen Sie "unverheiratet" und dann die Summe Ihrer "zu versteuernden Einkommen" und wählen Sie "verheiratet". Nur wenn sich dabei ein Unterschied ergibt, haben Anträge auf Änderung der Steuerklasse, der Einkommensteuervorauszahlungen oder auf Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuerveranlagung einen Sinn.

Bei der Einkommensteuerveranlagung gibt es keine Steuerklassen mehr, sondern nur noch die Einzelveranlagung als Ledige oder die Zusammenveranlagung als Ehegatte oder Lebenspartner.

Weitere Informationen zur Änderung der Steuerklassen oder der Einkommensteuervorauszahlungen finden Sie in unserem Ratgeber "Steuerklassen" und zur Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuererklärung im Ratgeber "Einkommensteuererklärung".

3. Außergewöhnliche Belastung

Nach §§ 2 Abs. 8 und 33a Abs. 1 EStG können Ehegatten und Lebenspartner "Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung" nicht nur für ihre Kinder, sondern auch für Personen absetzen, die ihrem Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, also für ihre Stiefkinder.

Dagegen können Ehegatten und Lebenspartner keine Unterhaltsleistungen für ihre Partner als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie sich zusammen veranlagen lassen (BFH, Beschl. v. 28.11.1988, BStBl II 1989, 164, und Beschl. v. 23.05.2012, BFH/NV 2012, 1452). Der Ausgleich der Unterhaltsleistungen erfolgt dann über die Zusammenveranlagung und ist infolgedessen nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt.
Anders wenn sich Ehegatten und Lebenspartner getrennt veranlagen lassen. Dann können sie Aufwendungen für den Unterhalt oder für eine Berufsausbildung ihres unterhaltsberechtigten Partners in Höhe von:

  • 2019: 9.168 € 
  • 2018: 9.000 €
  • 2017: 8.820 €
  • 2016: 8.652 €
  • 2015: 8.472 € 
  • 2014: 8.354 €
  • 2013: 8.130 € 
  • 2012: 8.004 e
  • 2011: 8.004 €
  • 2010: 8.004 €
  • 2009: 7.834
  • 2008: 7.664 €
  • 2007: 7.664 €

pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). 

Nach der Einkommensteuerrichtlinie (R 33a.1 Abs. 1 EStR) wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.06.2010, BStBl I 2010, 582, Rn 12, wird daraufhin gewiesen, dass bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) die Opfergrenze nicht mehr anzuwenden ist.
Der unterstütze Ehegatte oder Lebenspartner darf kein oder nur ein geringes Einkommen und/oder Vermögen besitzen. Verfügt er über eigene Einkünfte, die für seinen Unterhalt bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich für den anderen Partner der absetzungsfähige Höchstbetrag. Von dem Höchtsbetrag wird der Betrag abgezogen, um den die Einkünfte des unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartners den Betrag von 624 € übersteigen.

Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln sind auf den Unterhaltshöchstbetrag mit dem als Zuschuss gezahlten Betrag anzurechnen, also BAföG-Zuschüsse (nicht BAföG-Darlehen), Berufsbeihilfen nach dem SGB III und steuerfreie Stipendien von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten (z.B. Studienstiftung des deutschen Volkes, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft). Die Anrechnung eines Stipendiums für ein Studium im Ausland, das nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf abdecken soll, hat der Bundesfinanzhof verneint, weil eine Anrechnung dem Stipendienzweck entgegenliefe (BFH-Urteil vom 17.10.2001, BStBl II 2004, 429, betreffend Stipendium aus dem Erasmus/Sokrates-Programm der EU).

Nach der Einkommensteuerrichtlinie (R 33a.1 Absatz 2 EStR) kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro als geringfügig angesehen werden. Dabei bleiben außer Betracht:

  1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
  2. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z.B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII , wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll. 

Charlotte und Silke sind verheiratet. Charlotte hat ein Jahres-Netto-Einkommen von 15.000 €. Silke verfügt über ein eigenes Jahres-Netto-Einkommen in Höhe von 3.000 € und erhält zusätzlich anrechenbare BAföG-Leistungen in Höhe von 230,00 € monatlich, als insgesamt 2,760,00 €.

Die abzusetzende Summe errechnet sich folgendermaßen (Jahr 2016):

  • Charlotte hat ein Jahres-Netto-Einkommen von 15.000 €, Silke von 5.760,00 €.
  • Das gemeinsam verfügbare Jahreseinkommen beläuft sich somit auf 20.760,00 €
  • Aufteilung des gemeinsamen Jahres-Nettoeinkommen nach Köpfen: 10.380,00 €
  • Differenz des Jahreseinkommens von Silke zum halben Jahres-Nettoeinkommen: 4.620,00 €
  • Davon entfallen auf jeden von ihnen: 2.310,00 €.

Charlotte hat somit für den Unterhalt von Silke 2.310,00 € aufgewandt. Charlotte kann höchstens 8.652,00 € absetzen, vermindert um das Jahres-Nettoeinkommen von Silke = 5.760,00 €, abzüglich des anrechnungsfreien Betrags von 624,00 € = 5.136,00 €. Charlotte kann somit höchstens 8.652,00 - 5.136,00 € absetzen, also 3.516,00 €.

Ergebnis: Charlotte kann die für den Unterhalt von Silke aufgewandten 2.310,00 € voll absetzen

Wenn das Jahreseinkommen von Silke höher ist als 8,652,00 € - 624,00 € = 8.028,00 €, kann Charlotte ihre Unterhaltsaufwendungen nur über einen Antrag auf Zusammenveranlagung geltend machen.

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Lebenspartners können zusätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bis zur Höhe der Beiträge für den Basistarif als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Für diese außergewöhnlichen Belastungen kann man sich mit Hilfe eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (siehe dort das Menü rechts) entsprechende Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Der Antrag kann auch noch im laufenden Jahr bis zum 30.11. gestellt werden.

Wenn Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Sonderausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen, ermäßigt sich die zumutbare Belastung nach §§ 2 Abs. 8 und 33 Abs. 3 EStG um ein Prozent, wenn sie Zusammenveranlagung wählen. Sie beläuft sich dann in der Regel nicht auf 5 %, sondern auf 4 %. Allerdings beziehen sich die 4 % auf das Gesamteinkommen. Deshalb kann es unter Umständen günstiger sein, getrennte Veranlagung zu wählen. Dann beläuft sich die zumutbare Belastung zwar auf 5 %, aber bezogen auf das Einzeleinkommen.

Aufwendungen für die Hochzeit, für Geschenke oder für Reisen zur Feier gelten nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG und sind deshalb nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt für Kosten der Scheidung einer Ehe  oder die Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (BFH, Urt. v. 18.05.2017 - VI R 9/16; BStBl II 2017, 988).

4. Freistellungsaufträge

Gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartner können jetzt auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Das Formular erhalten Sie von dem Institut, bei dem Sie das Geld angelegt haben.

5.- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24b EStG geregelt. Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1.908 € jährlich (159 € monatlich), wenn sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten und das Kind bzw. die Kinder in ihrer Wohnung gemeldet sind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 €. Der "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" wird zusätzlich zum Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gewährt.

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II bescheinigt (§ 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Es muss sich aber um "echte" Alleinerziehende handeln. Ehegatten und Lebenspartner erhalten deshalb den Entlastungsbetrag nicht, gleichgültig ob sie allein leben oder mit ihrem Partner oder einer anderen Person zusammenleben.
Andere Personen erhalten den Entlastungsbetrag nur, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden. Von einer für den Entlastungsbetrag schädlichen Haushaltsgemeinschaft wird regelmäßig ausgegangen, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft.

Ausführliche Informationen finden Sie in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.10.2017.

6. Kindergeld und Kinderfreibetrag

6.1 Kindergeld

Nach §§ 2 Abs. 8 und § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG werden auch Stiefkinder von Ehegatten und Lebenspartner beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie mit dem Stiefelternteil in einem Haushalt zusammenleben, so auch das Bundeszentralamt für Steuern in der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" (DA-KG), A 12. Dasselbe gilt für Stiefkinder von Ehegatten und Lebenspartnern, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG.
Ehegatten und Lebenspartner mit gemeinschaftlichen Kindern oder Kindern eines der Partner müssen deshalb festlegen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG.
Siehe dazu auch die "Merkblätter zum Kindergeld" des Bundeszentralamt für Steuern.

6.2 Freibeträge für Kinder

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen im Jahr 2015 ein Freibetrag von 2.256 Euro, 2016 von 2.304 Euro, 2017 von 2.358 Euro, 2018 von 2.394 Euro und 2019 von 2.490 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten und Lebenspartner, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten oder Lebenspartnern in einem Kindschaftsverhältnis steht (§§ 2 Abs. 8 und 36 Abs. 6 EStG).
Welche Kinder bei Lebenspartnern zu berücksichtigen sind, hat das Bundesministerium der Finanzen in zwei Rundschreiben vom 28.06.2013 (BStBl I 2013, 845) und vom 17.01.2014 ( BStBl I 2014, 109) wie folgt erläutert:

I. Leibliches Kind eines Ehegatten oder Lebenspartners, das vom anderen Partner adoptiert worden ist (Stiefkindadoption)

Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert, besteht zu beiden Lebenspartnern ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhalten beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge für Kinder; im Fall der Zusammenveranlagung haben die Lebenspartner einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge (§ 32 Absatz 6 Satz 2 EStG).

II. Kind ohne leibliches Verwandtschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten oder Lebenspartnern, das von einem Partner adoptiert worden ist

Hat ein Ehegatte oder Lebenspartner ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zu dem Adoptiv-Elternteil. In diesem Fall erhält der Adoptivelternteil sowohl bei Einzel- als auch Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge für Kinder (§ 32 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 EStG).

III. Leibliches Kind eines Lebenspartners, das nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert worden ist

Ist ein Ehegatte oder Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes, das sein Partner nicht adoptiert hat, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil. Dieser Elternteil erhält als leiblicher Elternteil in folgenden Fällen ebenfalls die verdoppelten Freibeträge für Kinder:

  • Der andere Elternteil des Kindes ist verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 
  • Der Wohnsitz des anderen Elternteils ist nicht ermittelbar. 
  • Der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar; das ist auch dann der Fall, wenn unter Nutzung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren der biologische Vater anonym bleibt. Zusatz des LSVD: Dieser Passus ist missverständlich formuliert. Es kommt nicht darauf an, ob der Samenspender anynym bleibt, sondern oder er seine Vaterschaft anerkannt hat oder ob diese gerichtlich festgestellt worden ist oder nicht.

Besteht eine Unterhaltspflicht eines anderen Elternteils, beispielsweise wenn eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, erfolgt keine Verdoppelung der Freibeträge bei den Ehegatten oder Lebenspartnern.
Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht kann der Kinderfreibetrag nur dann vom anderen Elternteil auf den in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft lebenden leiblichen Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht aber der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachgekommen ist oder wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Absatz 6 Satz 6 EStG).

Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

IV. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil 

Auf Antrag können die Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 32 Absatz 6 Satz 10 EStG).

Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

6.3 Steuerklassen

Leibliche und adoptierte Kinder werden in ELSTAM und auf der Bescheinigung über die Steuerklasse bei jedem Elternteil mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt (vgl. § 38b Abs. 2 EStG). Wenn Eltern verheiratet oder verpartnert sind, wird bei dem Elternteil mit der Steuerklasse III der Zähler 1 eingetragen. Eltern mit der Steuerklasse IV können wählen, bei wem das Kind mit dem Zähler 1 eingetragen werden soll.
Ehegatten und Lebenspartnern können zwar, wie oben dargelegt, für ihr Stiefkind im Einverständnis mit dem anderen Elternteil Kindergeld beziehen, aber die Berücksichtigung des Stiefkindes bei der Lohnsteuer durch Eintragung eines Zählers ist nicht möglich. Tatsächlich tragen aber viele Finanzämter auch Stiefkinder mit dem Zähler 1 bei dem Stiefelternteil mit der Steuerklasse III ein.

Das hat aber weniger Auswirkungen als allgemein angenommen. Denn seit 1996 erhalten die Eltern im laufenden Kalenderjahr als Steuervergünstigung das Kindergeld. Deshalb wirken sich die Kinderfreibeträge, die in ELSTAM und oder auf der Bescheinigung über die Steuerklasse eingetragen werden, bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen nicht mehr aus. Die Eintragung eines Zählers in ELSTAM oder auf der Bescheinigung über die Steuerklasse hat im laufenden Kalenderjahr nur noch für den Abzug des Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer Bedeutung.

7. Kindergeld und Kinderfreibetrag für verpartnerte Kinder?

Andreas hat sich gleich zu Beginn seines Studiums in Rudi verliebt und lebt seitdem mit Rudi zusammen. Rudi ist an der Uni als Akademischer Rat tätig. Andreas Eltern haben jeden Kontakt zu ihrem Sohn abgebrochen. Andreas musste seine Eltern deshalb auf Unterhalt verklagen. Andreas und Rudi wollen nun heiraten.

Andreas erwirbt zwar durch die Eingehung der Lebenspartnerschaft gegen Rudi einen Unterhaltsanspruch und kann deshalb von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen (§ 1608 BGB). Die Eltern erhalten aber für Andreas weiterhin Kindergeld, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes gegeben sind. Ob das Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet oder verpartnert ist, ist für den Anspruch der Eltern auf Kindergeld ohne Bedeutung, siehe dazu das BMF-Schreiben zu § 32 Absatz 4 EStG v. 07.12.2011, BStBl I 2011, 1243, und das Urteil des Bundesfinanzhof v. 17.10.2013 -III R 22/13, BStBl II 2014, 257.

Für das Waisengeld gelten dieselben Grundsätze. § 61 Abs. 2 BemtVG verweist insoweit auf das Einkommensteuergesetz.

8. Kinderbetreuungskosten

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ab diesem Zeitraum entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Es muss sich um Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörendes leibliches oder adoptiertes Kind oder eines Pflegekindes handeln. Aufwendungen zur Betreuung von Stiefkindern und Enkelkindern werden nicht berücksichtigt. 

Berücksichtigt werden nur Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für 

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben. 

 

Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht) werden nicht berücksichtigt.

Zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten, die in einem Haushalt zusammenleben, können entgeltliche Betreuungsverhältnisse nicht vereinbart werden.

Die entgeltliche Betreuung eines Kindes durch nahe Angehörige (Oma, Tante, usw.) kann man nur von der Steuer absetzen, wenn die Betreuungsperson nicht im selben Haushalt wohnt. Außerdem müssen klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen worden sein, die tatsächlich umgesetzt werden (schriftlicher Vertrag, regelmäßige Überweisung des vereinbarten Entgelts auf das Konto der Betreuungsperson). 

Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Einer Rechnung stehen gleich: 

  • bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag,
  • bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
  • bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren. 


Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen.

Bei Ehegatten und Lebenspartnern, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.

Siehe dazu auch das Anwendungsschreiben des BMF vom 14.03.2012, BStBl I 2012, 307.

9. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht) fallen nicht darunter.

Unter "Handwerkerleistungen" fallen alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält Anlage 1 des überarbeiteten Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016 (siehe unten).

Das Bundesfinanzministerium hat in dem neuen Anwendungsschreiben darauf hingewiesen, dass die Finanzämter aufgrund verschiedener Urteile des Bundesfinanzhofs nun auch folgende Sachverhalte anerkennen:

  • Der Begriff "im Haushalt" kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
  • Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.


Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen führen zu folgenden Steuerermäßigungen:  

  • 20 Prozent der Aufwendungen bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (so genannter Mini-Job), maximal 510 €, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt (siehe www.haushaltsscheck.de). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).
  • 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, maximal 4.000 € (§ 35a Abs. 2 EStG).

Die beiden Höchstbeiträge können nebeneinander gewährt werden. In der Einkommensteuererklärung sind dazu die entsprechenden Angaben im Mantelbogen zu machen.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind ebenfalls steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Das gilt auch, wenn man in Miete wohnt. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer, maximal 1200 €. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden.

Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten). Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Fliesen, Tapeten o.ä.
Begünstigt sind auch haushaltsnahe Dienstleistungen durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Dienstleister sowie Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Eine Einstufung der pflegebedürftigen Person in eine Pflegestufe nach §§ 14, 15 SGB XI ist nicht erforderlich.

Angehörige, die einen Pflegepauschbetrag erhalten, können die Steuerermäßigiung für ihre Pflegeleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten, die in einem Haushalt zusammenleben, können haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nicht vereinbart werden.

In allen Fällen werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten darstellen. (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). 

Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Werden im Rahmen des § 33 EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.

Voraussetzung für den Abzug ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Vorlage der Rechnungen oder der Nachweis der unbaren Zahlung ist nicht erforderlich. Die Belege brauchen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt zu werden.(§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Siehe dazu auch Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 09.11.2016.

10. Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Wenn eine Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erheben will, muss sie eine entsprechende Satzung erlassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.10.2005 (BVerfGE 114, 316) entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht auf Zweitwohnungen erhoben werden darf, die ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte aus beruflichen Gründen bewohnt. Das diskriminiert nach Auffassung des Gerichts die Ehe und verstößt deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass bei Ehegatten die Familienwohnung aufgrund der Meldegesetze immer als Hauptwohnung gilt, auch wenn sich ein Ehegatte aus beruflichen oder anderen Gründen vornehmlich in der Zweitwohnung aufhält.

Lebenspartner befinden sich in derselben Lage. Auch bei ihnen gilt die von den Lebenspartnern vorwiegend benutzte Wohnung immer als Hauptwohnung  (§ 22 Abs. 1 BMG). Lebenspartner können deshalb - genauso wie Ehegatten - einer Zweitwohnungssteuer nicht ausweichen, auch wenn sie die Zweitwohnung vorwiegend benutzen, weil sie sich dort aus beruflichen oder sonstigen Gründen überwiegend aufhalten.

Lebenspartner können sich in solchen Fällen zwar nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Es stellt aber eine willkürliche Ungleichbehandlung dar (Art. 3 Abs. 1 GG), dass nicht verpartnerte gleichgeschlechtliche Lebensgefährten für die überwiegend benutzte Zweitwohnung keine Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, weil diese melderechtlich ihre Hauptwohnung ist, während eine solche Wohnung für Lebenspartner melderechtlich immer als Zweitwohnung gilt und deshalb mit der Zweitwohnungssteuer belegt wird.

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist die Zweitwohnungssteuer in Zweitwohnungssteuergesetzen geregelt. In Berlin sind Ehepaare und Lebenspartner von der Zweitwohnungssteuer befreit, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gehalten wird und die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt (§ 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG). Die gleiche Regelungen gelten in Bremen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadtgemeinde Bremen bzw. in der Stadt Bremerhaven) und in Hamburg (§ 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG).

Solche Befreiungstatbestände enthalten auch die Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Gemeinden. Wenn die Befreiungen nach ihrem Wortlaut nur für Ehegatten gelten, können sich Lebenspartner nach den oben dargelegten Gründen gleichwohl auf sie berufen.

In manchen Satzungen steht auch, dass als Zweitwohnung nur diejenigen Nebenwohnungen gelten, die eine Person "zu ihrer persönlichen Lebensführung" innehat. Hat sie die Nebenwohnung aus "beruflichen Gründen" inne, gilt sie nicht als Zweitwohnung.

11. Altersversorgung

Nach §§ 2 Abs. 8 i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) dürfen nicht nur Ehegatten, sondern auch Lebenspartner in Riester- und Rürup-Verträgen als Hinterbliebene eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Kinder und Stiefkinder, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat. Der Anspruch der Kinder und Stiefkinder auf Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem diese die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind erfüllen.

In Riester- und Rürup-Verträge, die vor dem 23.07.2014 abgeschlossen worden sind, können die Lebenspartner und Stiefkinder nachträglich als Hinterbliebene eingetragen werden. Die Verträge brauchen dann nicht neu zertifiziert zu werden. Die Änderung des Vertrags muss aber der Zertifizierungsstelle schriftlich angezeigt werden (§ 14 Abs. 2b AltZertG).

Siehe auch die Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.12.2017 zur "Steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung" und vom 21.12.2017 zur „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge“.

12. Arbeitnehmersparzulage

Die steuerliche Förderung von vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber ist im Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) und in der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) geregelt. Siehe im Einzelnen das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.07.2014: "Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG)"
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist ein Zuschuss des Staates für Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Die Beträge kann der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung oder eines Tarifvertrags zusätzlich zum normalen Gehalt oder Lohn extra gewähren oder der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber bitten, einen Teil seines Lohns oder Gehalts für die vermögenswirksame Anlage abzuzweigen. Der Arbeitnehmer muss diese Zahlungen als Arbeitslohn versteuern. 

Arbeitnehmer, die eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Vertrag über eine begünstigten Anlageform abschließen (siehe § 1 Abs. 1 des 1. VermBG) . Der Arbeitgeber überweist dann sechs oder sieben Jahre lang die Beiträge. Hierüber erhält der Sparer jeweils zum Jahresende eine Bescheinigung (sog. Anlage VL). Über diese Anlage VL kann er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen. Diese ist steuerfrei, allerdings an Einkommensgrenzen gebunden.

Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben Arbeitnehmer nur, wenn ihr zu versteuerndes Jahres-Einkommen 20.000 Euro bei Alleinstehenden und 40.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht überschreitet. Wenn die vermögenswirksamen Leistungen für wohnungswirtschaftliche Zwecke (beispielsweise Bausparverträge) verwendet werden, liegen die Einkommensgrenzen bei 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). 
Die doppelten Höchstbeträge stehen den Eheleuten und Lebenspartnern bei der Zusammenveranlagung gemeinsam zu, so dass Minderbeträge des einen durch Mehrbeträge des anderen ausgeglichen werden können (Höchstbetragsgemeinschaft).

Wenn die vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen angelegt werden (Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, Wertpapier-Kaufvertrag, Beteiligungs-Vertrags oder Beteiligungs-Kaufvertrag, siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 des 5. VermBG), beläuft sich die Sparzulage auf 20 % von höchstens 400 Euro. Die Sparzulage beträgt dann pro Jahr höchstens 80 Euro.

Bei vermögenswirksamen Anlagen für den Wohnungsbau (z. B. Bausparverträge, Kauf eines Wohngebäudes oder eine Eigentumswohnung, siehe § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5) beläuft sich die Sparzulage auf 9 % der vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf höchstens 470 Euro. Die Sparzulage beläuft sich dann auf höchstens 42,30 Euro (§ 13 Abs 2 des 5. VermBG).

Die beiden Zulagen (20 % und 9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden, wenn z.B. zwei unterschiedliche Verträge über Wertpapiere und Bausparen abgeschlossen werden. Insgesamt können dann somit vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 Euro jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt sein. Die höchstmögliche Sparzulage beläuft sich dann pro Jahr auf 122,30 Euro.
Der Arbeitnehmer kann vermögenswirksame Leistungen auch auf Grund von Verträgen anlegen lassen, die von seinem Ehegatten oder Lebenspartner abgeschlossen worden sind, mit dem der Arbeitnehmer die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen kann (§ 26 Absatz 1 Satz 1 EStG). Dasselbe gilt, wenn die genannten Verträge von leiblichen  oder adoptierten Kindern des Arbeitnehmers abgeschlossen worden sind (§ 32 Absatz 1 EStG), solange die Kinder zu Beginn des Kalenderjahrs der vermögenswirksamen Leistung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Das gilt entsprechend bei Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 des 5. VermBG), wenn die Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder Alleineigentümer oder Miteigentümer des Wohngebäudes usw. sind oder zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist 
Die vom Arbeitnehmer zugunsten des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder auf deren Verträge angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind vom Vertragsinhaber vertragsgemäß zu verwenden; der Vertragsinhaber kann mit diesen Leistungen auch betriebliche Vermögensbeteiligungen erwerben (z.B. Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine seines Arbeitgebers).
Eine Abtretung der Ansprüche aus den genannten Verträgen an den Arbeitnehmer steht der Anlage seiner vermögenswirksamen Leistungen auf diese Verträge nicht entgegen. 

Diese Regelungen gelten auch bei steuerlich anerkannten Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern. 

Vermögenswirksame Leistungen können auch auf Gemeinschaftskonten/-depots angelegt werden. 

Lebenspartner sind im 5. VermBG durch Art. 18 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) mit Ehegatten gleichgestellt worden. Die für einen Lebenspartner bereits vor Inkrafttreten dieser Gleichstellung festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage vergangener Jahre bleibt auch dann unangetastet, wenn eine rückwirkend durchgeführte Zusammenveranlagung mit einem Lebenspartner für das betreffende Sparjahr zusammen genommen zur Überschreitung der Einkommensgrenze führt (Abschnitt 15, Absatz 5 [Seite 17] des Anwendungserlasses vom 23.07.2014)

Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Dazu muss man in der ersten Zeile des Mantelborgens der Einkommensteuererklärung das Kästchen vor "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ankreuzen" und die "Anlage VL" beifügen, die man von dem betreffenden Institut (z.B. Bausparkasse) anfordern muss. Darin bescheinigt das Institut die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen.

Die Arbeitnehmersparzulage kann auch gesondert beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

13. Wohnungsbauprämiengesetz

Das Wohnungsbauprämienrecht ist im Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996), in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1982) und in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes" geregelt.

Nach § 1 WoPG 1996 haben alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter Anspruch auf die Wohnungsbauprämie, wenn sie prämienbegünstigte Aufwendungen leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Aufwendungen dürfen keine vermögenswirksame Leistungen sein, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des 5. VermBG besteht (siehe den vorstehenden Abschnitt).

Das zu versteuernde Einkommen darf bei Alleinstehenden 25.600 Euro, bei Verheirateten und Lebenspartnern 51.200 Euro im Jahr nicht übersteigen (§§ 2a, 3 Abs. 2 und 3 WoPG 1996).

Die Prämie beläuft sich auf 8,8 % der prämienbegünstigten Aufwendungen. Gefördert werden pro Jahr maximal 512 Euro bei Alleinstehenden und 1.024 Euro bei Verheirateten und Lebenspartnern. Die maximale Wohnungsbauprämie beläuft sich somit pro Jahr auf 45,06 Euro für Alleinstehende und auf 90,12 € für Verheiratete (§ 3 Abs. 1 WoPG 1996).

Was als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus gilt, können Sie in § 2 Abs. 1 WoPG 1996 nachlesen.

Der mit der Wohnungsbauprämie geförderte Bausparvertrag darf nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Dazu gehören neben dem Haus- oder Wohnungsbau auch der Kauf, die Sanierung oder die Renovierung einer Immobilie sowie der Erwerb von Wohnrechten.

Für Bausparer, die bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre waren, besteht diese Bindung nur während der ersten sieben Jahre. 

Eine Verfügung über die Sparsumme ohne Verwendung zum Wohnungsbau ist außerdem unschädlich, wenn der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht. Begünstigt werden dann nur die Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses (§ 3 Abs. 2 WoPG 1996).

Baufinanzierer schicken den Antrag zur Wohnungsbauprämie automatisch an ihre Kunden. Mit der Unterschrift unter dem Antrag bestätigen die Kunden, dass sie unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Die Wohnungsbauprämie lässt sich für bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragen (§ 4 WoPG 1996).

Weitere Erläuterungen finden Sie im Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.11.217: "Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG)".