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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Überholte Entscheidungen zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten

Beihilfe

Berufsständische Versorgungswerke

  • Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot; eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.
  • ebenso:

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altes Recht vor Einführung des Lbenspartnerschaftsgesetzes:
  • Ist nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks den Angehörigen eines Mitglieds nach dessen Tode eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass ein entsprechender Anspruch auch dem Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zusteht.
         Bundesrecht gebietet es grundsätzlich nicht, die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zu ermäßigen, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung etwa deswegen voraussichtlich nicht entstehen werden, weil das Mitglied des Versorgungswerks in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt.

Steuer

--- Einkommensteuer

Die nachfolgenden drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind vom Bundesverfassungsgericht durch den Beschluss vom 07.05.2013 aufgehoben worden.

  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
    • BFH, Urt. v. 26.01.2006 - III R 51/05, BStBl. II 2006, 515; BFHE 212, 236; NJW 2006, 1837; FamRZ 2006, 781; BFH/NV 2006, 1192; EFG 2006, 985; DStZ 2006, 343; DStR 2006, 747, m. Aufs. Rauch, Isabel, 1823; HFR 2006, 681; FR 2006, 607; DB 2006, 984. Gegen dieses Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, Az. 2 BvR 909/06.
    • Vorinstanz:
  • Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.
    • BFH, Urt. v. 20.07.2006 - III R 8/04, BStBl 2006, 883; NJW 2006, 3310; BFH/NV 2006, 1966; DStRE 2006, 1179; HFR 2006, 1098, m. Anm. Grube, Friederike, 1199. Gegen dieses Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, Az. 2 BvR 1981/06. 
    • Vorinstanz
  • Ebenfalls ablehnend:
  • Ebenso:
  • Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, obwohl der Senat die Rechtsfrage, ob Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, bereits entschieden hat (Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883, und vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2007, 663). Denn gegen die Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515, und in BFH/NV 2007, 663 sind Verfassungsbeschwerden erhoben worden (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07), so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist.
         Der Senat war zwar nicht davon überzeugt, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig ist, und hat deshalb keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeholt. Im Hinblick auf die --auch nach Auffassung des Senats nicht von vornherein aussichtslosen-- Verfassungsbeschwerden hat der Kläger aber einen Anspruch entweder auf eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs, damit er selbst Verfassungsbeschwerde erheben kann, oder auf eine Aussetzung des Revisionsverfahrens analog § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 58).

--- Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuer

Hinweis: Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 war es streitig, ob Lebenspartner gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung und der Änderung ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung beantragen können. Ab 2010 gewährten immer mehr Finanzgerichte die Aussetzung, der Bundesfinanzhof erst ab Ende 2012.
Die Bundesländer haben ihre ablehnende Praxis nach den positiven Entscheidungen ihrer Finanzgerichte nach und nach geändert. Nur Bayern und Sachsen haben das weiterhin abgelehnt. Deshalb gab es seit Frühjahr 2012 zu dieser Frage keine Entscheidungen der Finanzgerichte aus den anderen 14 Bundesländern mehr.
Bundesfinanzhof:

  • Die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen  Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 gegen die Urteile des III. Senats des Bundesfinanzhofs vom 26.01.2006 (III R 51/05, BStBl II 2006, 515) und vom 19.10.2006 (III R 29/06, BFH/NV 2007, 663) sind "nicht aussichtslos".
  • Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern wie Ledige getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist in "Erstattungsfällen" nach § 361 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AO eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide nur zulässig, wenn sie zur Abwendung „wesentlicher Nachteile“ nötig erscheint.
         Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde. Wesentliche Nachteile liegen insbesondere nicht bereits dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Zinsverlust droht.
         Auch schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der  Lebenspartner vom Splittingverfahren reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile nicht aus. Hinzukommen muss außerdem, dass der Bundesfinanzhof oder ein Finanzgericht diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat. Das ist bisher nicht geschehen, weil beim Bundesverfassungsgericht bereits einschlägigen Verfassungsbeschwerden von Betroffenen anhängig sind.
  • Es ist rechtlich ernsthaft zweifelhaft, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art 3 Abs. GG vereinbar ist. Lebenspartner können deshalb in "Nachforderungsfällen" gegen die Ablehnung ihrer Zusammenveranlagung Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ihr Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Einkommensteuergesetzes.
  • Es spricht viel dafür, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren ist.
         Einer solchen AdV könnte entgegenstehen, dass die Folgen der Änderung der Lohnsteuerklassen bei einer Entscheidung des BVerfG zu Lasten des Antragstellers ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass die Eintragung der begehrten Änderung im Hauptsacheverfahren infolge Zeitablaufs ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und ein Veranlagungsverfahren, in dem eine Korrektur des Steuerabzugs erfolgen könnte, nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG von einem entsprechenden Antrag des Antragstellers abhängig wäre, da er nach Aktenlage lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
         Wenn man davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist, kommt eine solche Anordnung nur in Betracht, wenn sie zur Abwendung „wesentlicher Nachteile“ nötig erscheint.
         Zum Begriff "wesentliche Nachteile" siehe die vorstehende Entscheidung zu den "Erstattungsfällen".
  • Es ist rechtlich ernsthaft zweifelhaft, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art 3 Abs. GG vereinbar ist. Lebenspartnern ist deshalb gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Änderung ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren. Ihr Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Einkommensteuergesetzes.
         Eine Lohnsteuerkarte bzw. eine bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 52b Abs. 3 EStG) ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt, da die auf ihr vorgenommenen Eintragungen die Grundlage für den Lohnsteuerabzug bilden.

Finanzgerichte:


--- Aussetzung der Vollziehung - Grunderwerbsteuer

  • 1.     Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 3 Nr. 4 GrEStG insoweit verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
    2.     Ist für einen Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers Grunderwerbsteuer festgesetzt und entrichtet worden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.
  • Wenn das Finanzamt aufgrund von Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 eine Grunderwerbsteuerbescheid erlassen hat, ist die Vollziehung des Bescheids gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 AO auf Antrag auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

Familienzuschlag

BVerfG:


BVerwG: 
  • Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschiag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.
           Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, wenn sie also mit ihrem Partner zusammen wohnen und wenn diesem weniger als 620,16 € (Besoldungsstufe A 2 bis A 8) bzw. 651,24 € (übrige Besoldungsstufen) pro Monat zu Verfügung stehen.
         Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19). 
  • Ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (im Anschluss an das Urteil vom 26. Januar 2006 BVerwG 2 C 43.04 BVerwGE 125, 79).

BAG:
  • Enthält eine kirchliche Vergütungsregelung (hier: BAT-KF) hinsichtlich eines an den Familienstand anknüpfenden Vergütungsbestandteils (Ortszuschlag) für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Regelungslücke, kann diese von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht durch Gleichstellung der Lebenspartner mit Verheirateten geschlossen werden, solange nicht feststeht, dass ein solcher Lückenschluss mit dem Selbstverständnis der beteiligten Kirchen im Einklang steht.

Hinterbliebenenrente