Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Gleichgeschlechtliche Paare in Schweden

Das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare ist in Schweden in zwei Gesetzen geregelt:


  • Gesetz über Zusammenlebende ('Sambolagen')

  • Gesetz über die registrierte Partnerschaft ('Lag om registrerat partnerskap')

A. Gesetz über Zusammenlebende (2003:376)
Dieses Gesetz zielt vor allem auf vermögensrechtliche Fragen ab.
Als Zusammenlebende gelten zwei Personen, die ständig in einem Paarverhältnis zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt haben (§ 1). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine hetero- oder homosexuelle Beziehung handelt.
Das Zusammenleben endet, wenn die Partner einander heiraten oder ihre Partnerschaft registrieren lassen, oder wenn einer von ihnen eine Ehe oder registrierte Partnerschaft mit einem Dritten eingeht. Auch, wenn die beiden auseinander ziehen oder einer von ihnen stirbt, erlischt die Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1).
Bei Beendigung des Zusammenlebens bilden die gemeinsame Wohnung und der Hausrat das Teilungsvermögen (§ 3).
Wird das Zusammenleben durch einen anderen Grund als die Eheschließung bzw. Registrierung der Partnerschaft der Zusammenlebenden beendet, findet auf Verlangen eines der Partner die Güterteilung statt (§ 8 Abs. 1). Diese kann vertraglich abgeändert oder aufgehoben werden (§ 9 Abs. 1). Das Teilungsverfahren ist in den §§ 12- 17 geregelt. Es besteht ein Anrecht auf die Übernahme der gemeinsamen Wohnung durch einen der Zusammenlebenden, sofern hierfür dringende Gründe sprechen, und der andere ein Miet- oder Wohnrecht an der Wohnung hat (§ 22 Abs. 1).
B. Gesetz über die registrierte Partnerschaft (1994:1117)
Dieses Gesetz stellt die Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nahezu völlig mit denen der Ehe gleich. Dies gilt für güterrechtliche Aspekte, Unterhaltspflichten, das Recht auf Adoption sowie das Sorgerecht. 
Die Ausnahme von § 3 (geschlechtsspezifische Sonderbestimmungen für Ehepartner) spielt nach Auskunft des Justizministeriums eine so untergeordnete Rolle, dass beide Rechtsinstitute in der Praxis den gleichen Stellenwert haben.
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft registrieren zu lassen, wenn einer von ihnen seit mindestens zwei Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hat oder schwedischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schweden ist.
Staatsangehörige Dänemarks, Islands, Norwegens und der Niederlande sind mit Schweden gleich gestellt. (1. Kap., § 1-2).
Die Betreffenden müssen über 18 Jahre alt sein (1. Kap., § 3 Abs. 1).
Die Registrierung erfolgt vor einem Registrierungsbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen (1. Kap., §§ 6, 7 Abs. 1).
Eine registrierte Partnerschaft wird durch den Tod eines der  Partner oder durch Gerichtsentscheidung aufgelöst, im übrigen gelten die Vorschriften über die Ehescheidung entsprechend (2. Kap., § 2).
Eine sofortige Auflösung der Partnerschaft ist danach nur möglich, wenn sich beide Partner einig sind. Andernfalls gilt eine Bedenkzeit von sechs Monaten (vgl. fünftes Kapitel des Ehegesetzes, 1987:230).
Bei Auflösung der Partnerschaft wird das Vermögen der Lebenspartner im Wege der Güterteilung aufgeteilt.
Aus dem Verweis auf das 6. Kapitel, § 1 des Ehegesetzes ergibt sich die gegenseitige Unterhaltspflicht der Partner (3. Kap., § 1).
Seit dem 01.02.2003 ist die Adoption durch eingetragene homosexuelle Paare möglich (Kap. 3, § 2).
Eingetragenen Partnern kann auch das gemeinsame Sorgerecht für Minderjährige übertragen werden.