Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Familien-, Orts- und Sozialzuschlag

Bundesverfassungsgericht

  • 1.    Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.
    2.     Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>).

Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

Zur geltenden Rechtslage:
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 19.06.2012 zur Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten beim Familienzuschlag festgestellt, der Gesetzgeber sei nur ab dem Zeitpunkt zu einer rückwirkenden Gleichstellung  verpflichtet, ab dem die verpartnerten Beamten den Anspruch erstmals geltend gemacht haben (Rn. 83).Diese Einschränkung gilt aber nur, soweit die Besoldungsgesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Einschränkung in das Gesetz aufgenommen haben. Das haben die meisten Bundesländer nicht getan (siehe im Einzelnen die Aufstellung „Stand der Gleichstellung“ in unserem Ratgbertext zum Familienzuschlag).
Soweit die Besoldungsgesetze eine entsprechende Einschränkung enthalten, haben die Verwaltungsgerichte bisher die Auffassung vertreten, dass diese Einschränkung unbeachtlich sei, soweit die Ansprüche zusätzlich auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden. Das lässt sich so nicht mehr aufrecht erhalten. Die EuGH hat mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden (C-501/12 u.a., Rechtssache Specht u.a.), der Einwand sei auch zulässig, soweit die Ansprüche auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden (siehe unsere Rechtsprechungsliste "Nationale Ausschlussfristen").
Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der nachfolgenden Entscheidung aus:

  • 1.     § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
    2.     Wenn die Besoldung eines Beamten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, hat der Beamte Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
    3.     § 15 AGG kommt als Grundlage für einen Anspruch auch dann in Betracht, wenn die Benachteiligung aus dem korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung resultiert.
    4.     Die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellt.
    5.     Resultiert der Anspruch nach § 15 AGG aus einer den Beamten diskriminierenden Besoldungsregelung, so richtet sich der Anspruch auch dann gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber, wenn dieser nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung besitzt.
    6.     Der für § 15 Abs. 2 AGG erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor.
    7.     Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig.
    8.     Für die Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG genügt die schriftliche Geltendmachung des vorenthaltenen Besoldungsanspruchs.
    9.     Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung ist erfüllt, wenn der Dienstherr aus dem Schreiben die Auffassung des Beamten entnehmen kann, wegen des Verhaltens des Dienstherrn bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dafür genügt es, dass der Dienstherr durch das Schreiben über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat.
    10.     Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
    11.    Hat der Beamte die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt, ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen nicht ergänzend anwendbar.
    12.    Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Beamten ab der zweiten Hälfte des Monats August 2006 zu.
    13.    Bei dem Entschädigungsanspruch geht es wie beim Schmerzensgeld um eine Entschädigung für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist. In der Regel ist eine Entschädigung von 100 €/Monat angemessen.
  • Der Gesetzgeber darf Ansprüche von verpartnerten Beamten auf Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags nicht davon abhängig machen, dass die Beamten die Ansprüche zeitnah geltend gemacht haben.
  • Für die schriftliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs genügt es, wenn sich aus dem Schreiben des Beamten ergibt, dass er die ungerechtfertigte Diskriminierung rügt und Ansprüche auf Geldleistung wegen der diskriminierenden Besoldung geltend machen will. Es braucht sich nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 oder 2 AGG zu berufen oder auszuführen, dass ihm (auch) Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen.
  • 1.     Der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von (hier: aus dem Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht ergänzend anwendbar, wenn sowohl der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, als auch eine Ausschlussfrist für dessen Geltendmachung gesetzlich geregelt sind (hier entschieden zu § 12 Abs. 3 SoldGG; wie Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 55).
    2.     Es bleibt offen, ob die Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch die Besoldung der aktiven Soldaten erfasst.
  • Siehe zu den vorstehenden Urteilen des BVerwG v. 30.10.2014 auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern v. 21.4.2015 - D3 - 30200/118#4.
  • 1.     Die Kausalität zwischen dem Merkmal der sexuellen Orientierung der Beamtin und der Nichtzahlung des Familienzuschlags kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 sei nicht aufgrund der sexuellen Identität der Beamtin unterblieben, sondern weil sie zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen der vorhandenen gesetzlichen Regelungen (weil sie nicht verheiratet ist) nicht erfüllt habe.
    2.     In der Ablehnung eines Anspruchs auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei verpartnerten Beamten ist eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung zu sehen.
    3.     Es ist allerdings zweifelhaft, ob damit bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG vorliegen.
    4.     Die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung steht im Ermessen des Gerichts.
    5.     Eine Entschädigung ist nicht angemessen, wenn erhebliche entschädigungsmindernde Umstände, wie hier die rückwirkende Angleichung an die höhere Besoldung durch Zahlung des Familienzuschlags, eine fehlende Verantwortlichkeit der Behörde, das Fehlen einer Ungleichbehandlung im Dienst, der hinreichend gegebene Anreiz für den Dienstherrn, zu einem dem Entgeltgleichheitsgebot konformen Verhalten überzugehen, vorliegen. 

Rechtsprechung des BVerwG bis 2010:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gleichstellung der verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag zunächst abgelehnt. Die Erste Kammer des Zweiten Senats hat die Revisionen gegen die ablehnenden Urteile durch Nichtannahmebeschlüsse verworfen, siehe "Überholte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag".
Rechtsprechung des BVerwG ab 2010 bis 2012:
Mit den nachfolgenden Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Gleichstellung ab dem 01.07.2009 bejaht.Diese Urteile sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (siehe oben) insoweit überholt, als das Bundesverwaltungsgericht die Gleichstellung erst ab dem 01.07.2009 bejaht hat. 

Bundesarbeitsgericht

  • 1.  Das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT berücksichtigt den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht. Die tarifliche Regelung ist mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden.
    2.  Aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs 2 Nr 1 BAT zu schließen.
  • Wenn ein Tarifvertrag  für verheiratete Angestellte einen Auslandszuschlag vorsieht, muss verpartnerten Angestellten derselbe Auslandszuschlag gewährt werden.
         Es ist unerheblich, dass die Tarivvertragsparteien hinsichtlich des Auslandszuschlags auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dass dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.
  • § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.
  • Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die in einer Eingetragener Lebenspartnerschaft leben, steht der familienbezogene Teil des Ortszuschlags für die Kinder ihrer Lebenspartner zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT.
         Wenn die Arbeitnehmer mit ihren Lebespartnern und deren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, haben sie die Kinder in ihren Haushalt im Sinne des § 63 EStG aufgenommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer im juristischen Sinne Mieter der gemeinsamen Wohnung ist.
  • Eine Angestellte im öffentlichen Dienst, die mit den Kindern ihrer Lebensgefährtin in einem Haushalt lebt und ihnen tatsächlichen Unterhalt gewährt, erhält den erhöhten kinderbezogenen Orts- bzw. Sozialzuschlag. Die Angestellte hat die Kinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und gewährt den Kindern aufgrund einer sittlichen Verpflichtung Unterhalt.