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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Arbeiter, Angestellte und Beamte

(Stand: 2018)

1. Zur Rechtsprechung

Die Frage, ob und inwieweit verpartnerte Beschäftigte mit verheirateten Beschäftigten gleichgestellt werden müssen, ist inzwischen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesdesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Fachgerichte geklärt. 
Eine Zusammenstellung der Gerichtsentscheidungen zur Gleichstellung von Lebenspartner mit Ehegatten finden Sie hier.

--- 1.1. Die Urteile des EuGH

Der EuGH hat mit Urteilen vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko (C-267/06, NJW 2008, 1649), vom 10.05.2011 in der Rechtssache Römer (C-147/08, NJW 2011, 21879) und vom 12.12.2013 in der Rechtssache Frédéric Haym (C-267/12, NZA 2014, 153) entschieden, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegenüber verheirateten Beschäftigten beim Arbeitsentgelt eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung darstellt, die durch die Richtlinie 2000/78/EG verboten ist, wenn sich die Lebenspartner hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Situation befinden.
Unter den europarechtlichen Begriff "Arbeitsentgelt" fallen nach der Rechtsprechung des EuGH alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber oder Dienstherr den Beschäftigten aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig gewährt werden. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Es ist auch unerheblich, dass die Leistung aus sozialpolitischen Gründen gewährt wird.

--- 1.2. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Ob sich verpartnerte Beschäftigte hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer Lage befinden, die mit der Lage verheirateter Beschäftigter vergleichbar ist, haben die nationalen Gerichte zu entscheiden. Mit Ausnahme des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben die deutschen Gerichte diese Frage durchweg verneint.
Das ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr möglich. Es hat inzwischen mit sechs Entscheidungen klargestellt, dass Lebenspartner gegenüber Ehegatten nur benachteiligt werden dürfen, wenn die Vergünstigung an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft.
Besonders wichtig ist die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09 juris) zur Gleichstellung von verpartnerten mit verheirateten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1. Der Zweite Senat hat entschieden, dass die Benachteilgung der verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten beim Familienzuschlag der Stufe 1 gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 zu beseitigen. 
Leider hat er einschränkend hinzugefügt, der Gesetzgeber sei nur verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.08. 2001 "eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt“ (Rn. 84). Unter zeitnaher Geltendmachung versteht der Zweite Senat die gerichtliche Geltendmachung, ohne dass über den Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (Rn. 83). Nach einer früheren Entscheidung des Zweiten Senats (Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 juris, Rn. 69) ist eine später eintretende Rechtshängigkeit unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte.
Diese Einschränkung gilt aber nur, soweit die Besoldungsgesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Einschränkung in das Gesetz aufgenommen haben. Das haben die meisten Bundesländer nicht getan (siehe im Einzelnen die Aufstellung „Stand der Gleichstellung“ in unserem Ratgbertext zum Familienzuschlag).

Soweit die Besoldungsgesetze eine entsprechende Einschränkung enthalten, haben die Verwaltungsgerichte bisher die Auffassung vertreten, dass diese Einschränkung unbeachtlich sei, soweit die Ansprüche zusätzlich auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden. Das lässt sich so nicht mehr aufrecht erhalten. Die EuGH hat mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden (C-501/12 u.a., Rechtssache Specht u.a.), der Einwand sei auch zulässig, soweit die Ansprüche auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden (siehe unsere Rechtsprechungsliste "Nationale Ausschlussfristen").

--- 1.3. Betriebliche Hinterbliebenenrenten und gesetzliche Rentenversicherung

In der ersten Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2009 ging es um die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Hinterbliebenenrente ergänzt die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Dort sind die verpartnerten Versicherten durch das sogenannte Überarbeitungsgesetz zum 01.01.2005 mit den verheirateten Versicherten gleichgestellt worden. Deshalb hat der Erste Senat auch für die Hinterbliebenenrente der VBL im Hinblick auf die Tarifautonomie der Arbeitgeber und Gewerkschaften den 01.01.2005 als Stichtag bejaht. 
Das BAG hatte schon vorher entschieden, das Lebenspartner bei den betrieblichen Hinterbliebenenrenten erst ab dem 01.01.2005 mit Ehegatten gleichzustellen sind. 
Hinterbliebene Lebenspartner erhalten deshalb eine betriebliche Hinterbliebenenrente nur, wenn ihre Partner den 01.01.2005 erlebt haben, gleichgültig ob die Partner zu diesem Zeitpunkt noch gearbeitet haben oder schon verrentet waren. 
In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hinterbliebene Lebenspartner die Rente ab dem 01.01.2005 dagegen auch dann, wenn ihre Partner schon vorher verstorben sind.

--- 1.4. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Gleichstellung von verpartnerten mit verheirateten Beschäftigten in einer Reihe von Urteilen bejaht:

  • beim Ortszuschlag der Stufe 2 durch Urteil vom 29.04.2004 (6 AZR 101/03),
  • bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente durch drei Urteile vom 14.01.2009  (3 AZR 20/07) und vom 15.09.2009 (3 AZR 294/09 und 3 AZR 797/08),
  • beim Auslandszuschlag durch Urteil vom 18.03.2010 (6 AZR 434/07),
  • beim Kinderzuschlag für Stiefkinder durch Urteil vom 18.03.2010  (6 AZR 156/09) und 
  • bei der beamtenähnlichen Hinterbiebenpension für Dienstordnungsangestellte durch Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Verpflichtung zur Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente, wie oben dargelegt, erst ab dem 01.01.2005 angenommen.

--- 1.5. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Verpflichtung der Dienstherrn zur Gleichstellung zunächst abgelehnt und selbst nach den ersten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010 nur eingeschränkt bejaht. Diese einschränkende Rechtsprechung ist durch die oben erwähnte Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 zum Familienzuschlag überholt.
Hinsichtlich der Hinterbliebenenpension hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.10.2010 (2 C 47.09 juris, ZTR 2011, 192) entschieden, dass sich Ehegatten und Lebenspartner in einer vergleichbaren Lage befinden. Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestünden keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern. In beiden Fällen solle der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zähle auch die Vorsorge für den Todesfall. 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidungen vom 19.06. 2012 zum Familienzuschlag festgestellt (2 BvR 1397/09 juris, FamRZ 2012, 1472), dass Lebenspartner schon ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 im selben Ausmaß wie Ehegatten zum gegenseitigen Unterhalt und Beistand verpflichtet waren. Damit steht fest, dass sich Lebenspartner und Ehegatten von Anfang im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Lage befanden (zum Stand der Gleichstellung siehe unserem Ratgeber Hinterbliebenenpension).
Hinsichtlich der Beihilfe hat das BVerwG zwar entschieden, dass sich verpartnerte und verheiratete Beamte in einer vergleichbaren Situation befinden, es hat aber bezweifelt, ob die Beihilfe als Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen ist und hat diese Frage dem EuGH durch drei Beschlüsse vom 28.10.2010 (2 C 23.09, 2 C 46.09 und 2 C 53.09) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat am 06.12.2012 entschieden, dass die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen europarechtlich als „Arbeitsentgelt“ im Sinne der Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG zu werten ist, wenn sie vom Staat als öffentlicher Arbeitgeber finanziert wird. (C-124/11 u.a., Rs. Dittrich u.a., NVwZ 2013, 132). Das ist der Fall.
Damit steht fest, das sich die verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten bei der Beihilfe rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können und ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 auf die Richtlinie.
Allerdings machen die Beihilfevorschriften des Bundes- und der Länder die Gewährung der Beihilfe von der Einhaltung von Antragsfristen abhängig. Wenn diese abgelaufen sind, kann für frühere Zeiten keine Beihilfe mehr beansprucht werden.

2. Verpartnerte Arbeiter und Angestellte

Für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen gilt seit dem 01.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Für die Beschäftigten der Länder, ausgenommen Berlin und Hessen, gilt seit dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder (TV-L).
Informationen über die Tarifverträge findet man auf den Webseiten http://oeffentlicher-dienst.info/ und http://www.oeffentlichen-dienst.de/ und auf den Webseiten der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ sowie der "Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände".
Die neuen Tarifverträge sehen den Ortszuschlag und den Sozialzuschlag, die es im BAT und im MTArb gab, nicht mehr vor. In den übrigen Bereichen (Sonderurlaub, usw.) sind verpartnerte Beschäftigte mit verheirateten Beschäftigten gleichgestellt worden.
Wenn verpartnerte Arbeiter oder Angestellte heute noch benachteiligt werden, genügt es in der Regel, die Arbeitgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BAG hinzuweisen und aufzufordern, die Benachteiligung abzustellen. Spätestens nach Androhung einer Klage geben die Arbeitgeber nach.

--- 2.1. Betriebliche Hinterblienenrenten

Für die betrieblichen Hinterbliebenenrenten muss einerseits der (ehemalige) Arbeitgeber einstehen, der die Rente zugesagt hatte. Das ergibt sich § 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 1b Abs. 1 Satz 4 2. Alt. BetrAVG. Danach hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Dabei stehen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Verpflichtungen den auf einer Versorgungszusage beruhenden Verpflichtungen gleich.
Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse oder Pensionsfonds), haften diese in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente wie der (ehemalige) Arbeitgeber (§ 1b Abs. 3 BetrAVG).
In solchen Fällen haften der (ehemalige) Arbeitgeber und die Versorgungseinrichtung für die Hinterbliebenenrente als Gesamtschuldner und können daher beide verklagt werden (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2007, 3 AZR 249/06, BAGE 125, 133).
Anders wenn die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse - s. § 1 Abs. 3 Abs. 4 BetrAVG). Dann kann man nur den (ehemaligen) Arbeitgeber in Anspruch nehmen und gegebenenfalls verklagen.
Wenn hinterbliebene Lebenspartner von Arbeitern oder Angestellten bei der betrieblichen Hinterbliebenrente heute noch benachteiligt werden, genügt es in der Regel, die Arbeitgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BAG hinzuweisen und aufzufordern, die Benachteiligung abzustellen. Spätestens nach Androhung einer Klage geben die Arbeitgeber nach.

--- 2.2. Pensionskassen und Pensionsfonds

Die Pensionskassen und Pensionsfonds, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren, sind unterschiedlich organisiert. 
Für die meisten Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die "Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder" (VBL) zuständig.
Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 und des EuGH vom 10.05.2011 hat die VBL hinterbliebene Lebenspartner rückwirkend zum 01.05.2005 mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt.
In manchen Bundesländern existieren für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eigene Versorgungsanstalten, wie z.B. die Rheinische Versorgungskasse oder die Zusatzversorgungskasse Darmstadt. Diese haben hinterblieben Lebenspartner inzwischen ohne Einschränkungen mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt.
Für Klagen gegen private Arbeitgeber oder gegen ihre Versorgungseinrichtungen sind die Arbeitsgerichte zuständig.

3. Verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten

Inzwischen haben der Bund und die Bundesländer ihre verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten mit Ehegatten gleichgestellt.
Im Bund und in Bundesländern gelten aber für das Inkrafttreten der Gleichstellung unterschiedliche Termine, siehe die nachfolgende Übersicht.

4. Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen

Die verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten sind wie folgt mit ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt worden, siehe: Die Gesetze des Bundes und der Länder zur Gleichstellung der verpartnerten Beamten im Besoldungs- und Versorgungsrecht:

  • Familienzuschlag: Gleichstellung im
    • Bund ab 01.01.2009, zusätzlich ab dem 01.08.2001, wenn über den Anspruch auf Familienzuschlag noch nicht abschließend entschieden worden ist.
    • Baden-Württemberg ab 01.08.2001 auf Antrag
    • Bayern ab 01.01.2011, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.12.2010 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
    • Berlin ab 03.12.2003, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 02.12.2003 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist.
    • Brandenburg ab 01.08.2001
    • Bremen ab 01.12.2007
    • Hamburg ab 01.08.2001
    • Hessen ab 01.08.2001
    • Mecklenburg-Vorpommern ab 01.07.2008
    • NRW ab 01.08.2001
    • Niedersachsen ab 01.10.2010, zusätzlich ab 01.08.2001 für Ansprüche, die zeitnah geltend gemacht worden sind
    • Rheinland-Pfalz ab 01.08.2001
    • Saarland ab 01.08.2001 
    • Sachsen ab 01.07.2009 auf Antrag, zusätzlich ab 01.08.2001 für Ansprüche, die zeitnah geltend gemacht worden sind. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
    • Sachsen-Anhalt ab 03.12.2003
    • Schleswig-Holstein ab 01.08.2001
    • Thüringen ab 01.07.2009, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 30.06.2009 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
  • Beamtenversorgung: Gleichstellung im
    • Bund ab 01.01.2009, zusätzlich durch Verwaltungsanweisung ab dem 01.08.2001, wenn über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension noch nicht abschließend entschieden worden ist.
    • Baden-Württemberg ab 01.08.2001 auf Antrag  
    • Bayern, ab 01.01.2011, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.12.2010 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
    • Berlin ab 03.12.2003, zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 02.12.2003 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Hinterbliebenenpension beantragt worden ist.
    • Brandenburg ab 01.08.2001
    • Bremen ab 01.12.2007
    • Hamburg ab 01.08.2001
    • Hessen ab 01.08.2001
    • Mecklenburg-Vorpommern ab 01.07.2008
    • Niedersachsen ab 1.10.2010, zusätzlich ab 01.08.2001 für Ansprüche, die zeitnah geltend gemacht worden sind
    • NRW ab 01.08.2001
    • Rheinland-Pfalz ab 01.08.2001
    • Saarland ab 01.08.2001
    • Sachsen ab 01.07.2009 auf Antrag, zusätzlich ab 01.08.2001 für Ansprüche, die zeitnah geltend gemacht worden sind. Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.
    • Sachsen-Anhalt ab 03.12.2003  
    • Schleswig-Holstein ab 01.08.2001
    • Thüringen ab 01.07.2009
  • Bei der Beihilfe, der Reise- und Umzugskostenvergütung sowie dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub und dem Laufbahnrecht sind die verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten des Bundes und der Bundesländer mit Ehegatten gleichgestellt.

5. Das Eheöffunggesetz

Inzwischen hat sich die Rechtslage durch das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (EheöffnungsG) vom 20.07.2017 zugunsten der Lebenspartner geändert.
Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG bestimmt, dass Lebenspartner rückwirkend mit Ehegatten gleichzustellen sind, wenn sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Deshalb können verpartnerte Beamte nach der Umwandlung binnen drei Monaten die Nachzahlung des Familienzuschlags verlangen, der ihnen bisher verweigert worden ist, weil sie ihn nicht zeitnah geltend gemacht hatten oder weil er verjährt war, siehe hier.
Bei der Hinterbliebenenrente oder -pension besteht diese Möglichkeit nicht, weil eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr möglich ist, wenn einer der Lebenspartner bereits verstorben ist, siehe hier.

6. Wo muss man angeben, dass man verheiratet oder verpartnert ist?

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