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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Begründungserwägungen

  • Die Vorschrift von Art. 190 (= Art 253 EGV), wonach die Kommission ihre Entscheidung zu begründen hat, beruht nicht lediglich auf formalen Erwägungen, sondern will den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gerichshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren etwa beteiligten Angehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen, in welcher Weise die Kommsiion den Vertrag angewandt hat. Um diesen Zwecken zu genügen, braucht die Entscheidung nur die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen, auf denen sie beruht und die für das Verständnis des Gedankengangs erforderlich sind, der die Kommission zu ihrer Entscheidung geführt hat; dies kann durchaus in knapper Form geschehen, solange Klarheit und Schlüssigkleit nicht beeinträchtigt werden.
  • Nach Art. 190 EWG-Vetrag (= Art. 253 EGV) müssen in den Verordnungen die Gründe, die das Organ zu ihrem Erlass veranlasst haben, so dargelegt werden, dass der Gerichshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren etwa beteiligt6en Staatsangehörigen die Unterrichtung darüber ermöglicht wird, in welcher Weise die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben. Eine Begründung, aus der sich keine Rechtsgrundlage für die angegriffenen Verordnungsbestimmungen ergibt, genügt dieser Pflicht nicht.
  • Die Begründung der Handlungen der Organe, die in Artikel 190 EWG-Vertrag (= Art. 252 EGV) vorgeschrieben ist und die dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren betroffenen Staatsangehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen soll, in welcher Weise die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben, ist ein wesentlicher Bestandteil derselben . Folglich sind weder der Generalsekretär des Rates noch die Bediensteten seines Generalsekretariats befugt, die Begründung von Rechtsakten zu ändern, die der Rat beschlossen hat .
  • Eine Begründungserwägung einer Verordnung kann zwar dazu beitragen, Aufschluß über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, sie kann jedoch nicht selbst eine solche Vorschrift darstellen.
  • Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag (= Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Rn. 63, und vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Rn. 65).
  • Die Erwägungsgründe einer Verordnung können nicht herangezogen werden, um deren Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut widerspricht.