Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Arbeitsentgelt i.S.v. Art. 119 EWGV, Art. 141 EG und Art. 157 AEUV

Europäischer Gerichtshof

  • In dem Entgeltbegriff, wie er in Art 119 EWG-Vertag abgegrenzt ist, nicht eingeschlossen sind unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten oder die im Rahmen eines solchen allgemeinen gesetzlichen Systems insbesondere für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten.
         Dies gilt namentlich für Altersrentenregelungen, die den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen sichern, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maß beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt. Der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung eines solchen Systems stellt keine unmittelbare oder mittelbare Zahlung an den Arbeitnehmer dar; letzterer erhält die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen allein deshalb, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt.
         Diskriminierungen, die sich etwa aus der Anwendung eines solchen Systems ergeben, fallen nicht unter EWGV Art 119.
  • Der Begriff des Entgelts umfasst alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gezahlte Vergütungen vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.
  • 1. Zahlungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer anläßlich dessen Entlassung leistet, stellen eine Form von Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, das ihm die Anpassung an die durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene Lage erleichtert und das ihm für die Zeit der Suche einer neuen Arbeit eine Einkommensquelle sichert. Solche anlässlich einer betriebsbedingten Entlassung geleisteten Zahlungen fallen unabhängig davon in den Anwendungsbereich von Artikel 119 Absatz 2 EWG-Vertrag, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig geleistet werden.
         2. Im Unterschied zu den Leistungen der nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit sind Renten, die im Rahmen betrieblicher Systeme gezahlt werden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie entweder auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder auf einseitiger Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, dass sie vom Arbeitgeber allein oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert werden, dass sie gemäß den insoweit geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung des Arbeitnehmers teilweise an die Stelle des gesetzlichen Systems treten und dass sie nur die Arbeitnehmer bestimmter Unternehmen betreffen, Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zahlt; sie fallen somit in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag. Diese Auslegung von Artikel 119 wird nicht dadurch berührt, dass das betriebliche System treuhänderisch ausgestaltet ist und von Treuhändern verwaltet wird, die vom Arbeitgeber formal unabhängig sind, da diese Vorschrift auch für Vergütungen gilt, die der Arbeitgeber mittelbar zahlt.
         3. Artikel 119 verbietet jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Daher verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gegen Artikel 119, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entspricht.
         4. In der Frage des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ist eine echte Durchschaubarkeit, die eine wirksame Kontrolle erlaubt, nur gewährleistet, wenn der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütungen zu beachten ist.
         5. Artikel 119 EWG-Vertrag ist unmittelbar auf alle Arten von Diskriminierungen anwendbar, die sich schon anhand der dort verwendeten Merkmale der gleichen Arbeit und des gleichen Entgelts allein feststellen lassen, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären. Das innerstaatliche Gericht, vor dem sich ein Betroffener auf Artikel 119 beruft, hat den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die diese Bestimmung dem einzelnen einräumt; das gilt namentlich, wenn ein an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenes betriebliches Versorgungssystem einem männlichen Arbeitnehmer nach dessen betriebsbedingter Entlassung - anders als einem weiblichen Arbeitnehmer in der gleichen Lage - nicht sofort eine Rente zahlt.
         6. Da sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise angesichts der Richtlinien 79/7 und 86/378 über den genauen Umfang ihrer Verpflichtungen im Bereich der Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen hinsichtlich bestimmter Altersrentenleistungen irren konnten, schließen es zwingende Gründe der Rechtssicherheit aus, dass sich ein Betroffener auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag beruft, um im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Versorgungssystems mit Wirkung von einem Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen, der vor dem Erlass des Urteils liegt, mit dem im Wege der Vorabentscheidung die Anwendbarkeit dieses Artikels auf diese Art von Renten festgestellt wird; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
  • Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfasst der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt ( siehe namentlich Urt. v. 09 .02.1982 - 12/81, Rs. Garland, Rn 5 ). Infolgedessen schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben .
           Das dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährte Übergangsgeld stellt eine Art aufgeschobenes Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern ( vgl . ebenso Urt. v. 17.05.1990, C-262/88, Rs. Barber).
  • Betriebliche Rentensysteme, die nicht an die Stelle gesetzlicher Systeme getreten sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegen folglich den im Urteil vom 17. 05.1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, ausgesprochenen Grundsätzen und insbesondere der zeitlichen Beschränkung seiner Wirkungen.
         Zum einen beruhen diese Systeme nämlich entweder auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern oder auf einer einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers. Sie werden ohne Beteiligung der öffentlichen Hand in vollem Umfang vom Arbeitgeber oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert. Sie gelten nicht zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, sondern betreffen lediglich die Arbeitnehmer bestimmter Unternehmen, so dass sich die Zugehörigkeit zu ihnen notwendig aus dem Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Arbeitgeber ergibt, und für sie gelten, auch wenn sie in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften errichtet wurden, jeweils eigene Regelungen. Zum anderen wurde in dem genannten Urteil erstmals die Frage behandelt, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist; eine solche Unterscheidung findet sich bei allen Arten betrieblicher Rentensysteme und hat die gleichen diskriminierenden Wirkungen.
  • Ein Versorgungssystem für den öffentlichen Dienst wie das der Algemene Burgerlijke Pensiönwet in den Niederlanden, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, in dem Sinne, dass es, obwohl es durch Gesetz geregelt ist, dem Beamten einen Schutz für den Fall des Alters gewährleistet und eine Vergütung darstellt, die der öffentliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, vergleichbar mit derjenigen, die ein privater Arbeitgeber aufgrund eines betrieblichen Systems zahlt, fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages, mit der Folge, dass es dem in diesem Artikel niedergelegten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unterworfen ist.
         Für die Frage, ob ein Versorgungssystem in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 oder in den des Artikels 119 des Vertrages fällt, kann nämlich nur das Kriterium entscheidend sein, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird.
         Zwar kann, wie der Gerichtshof schon im Urteil Defrenne I eingeräumt hat, auf das Kriterium des Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließlich abgestellt werden. So können die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten bei der Entstehung und der Festsetzung der Ansprüche der Betroffenen ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen. Gleichwohl fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 119.
         Die Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder selbst die den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems wie des hier streitigen durch den Gesetzgeber tatsächlich oder vielleicht eine Rolle gespielt haben, können jedoch nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig ist und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Die vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht somit völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde.
  • Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann allein das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (Urt. v. 28.09.1994, C-7/93, Rs Beune, Rn. 43).
         Zwar hat der Gerichtshof eingeräumt, dass auf dieses Kriterium des Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließlich abgestellt werden kann, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteil Beune, Rn 44).
         Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder selbst den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den Gesetzgeber eine Rolle gespielt haben oder gespielt haben mögen, können jedoch nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, unmittelbar von der zurückgelegten Beschäftigungszeit abhängt und ihre Höhe nach dem letzten Entgelt berechnet wird (Urteil Beune, Rn. 45).
         Zudem ist eine in einem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente eine Vergütung, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass sie in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fällt (Urteile v. 06.10.1993, C-109/91, Ten Över, Rn 13 und 14, und v. 28.09.1994, C-200/91, Coloroll Pension Trustees, , Rn 18).
         Demgemäß hängt eine von einem Betriebsrentensystem der im Ausgangsverfahren fraglichen Art gezahlte Hinterbliebenenrente, die sich im wesentlichen nach der von der Ehefrau des Betroffenen ausgeübten Beschäftigung richtet, mit dem von dieser bezogenen Entgelt zusammen und fällt unter Artikel 119 des Vertrages.
  •  Was das im Ausgangsverfahren fragliche System angeht, so sind erstens die Beamten, auf die es anwendbar ist, als besondere Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen, die sich von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beune, Randnr. 42).
         Zweitens ergibt sich aus Artikel L. 1 des Pensionsgesetzbuchs, dass die dort genannte Pension als Vergütung der Dienste gezahlt wird, die die Beamten oder Soldaten bis zu ihrem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Dienst geleistet haben, und dass die Höhe der Pension das Niveau, die Dauer und die Art der geleisteten Dienste berücksichtigt.
         Nach den Artikeln L. 13 bis L. 15 des Pensionsgesetzbuchs und den Angaben der französischen Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof ist dieser Betrag das Produkt aus einem Prozentsatz und einem Grundbetrag. Der Prozentsatz wird durch die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gebildet. Jedes Jahr entspricht zwei Prozent, wobei allerdings der sich aus der Berücksichtigung der Dienstjahre ergebende Prozentsatz 75 % nicht übersteigen darf. Der Grundbetrag ist das Gehalt nach Maßgabe des letzten Gehaltsindex, der für den Beamten während der letzten sechs Dienstmonate galt. Dieser Index hängt vom Niveau des Dienstpostens, d. h. der Besoldungsgruppe, und von der Dauer des Dienstes auf diesem Dienstposten, d. h. dem Dienstalter, ab, das in Dienstaltersstufen ausgedrückt wird. Verschiedene Verbesserungen beim Dienstalter können zu einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Jahre führen.
         Daraus folgt, dass sich die nach dem französischen Beamtenpensionssystem gezahlte Pension unmittelbar nach der zurückgelegten Dienstzeit richtet und nach dem Gehalt bemessen wird, das der Betreffende während der letzten sechs Monate seiner Tätigkeit bezogen hat.
         Diese Pension erfüllt daher das Kriterium der Beschäftigung, das der Gerichtshof im Urteil Beune als entscheidend für die Qualifikation der aufgrund eines Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen im Hinblick auf Artikel 119 EGV angesehen hat.
  • Wie der Gerichtshof erstens bereits in Randnummer 31 des Urteils Griesmar entschieden hat, sind die Beamten, die in den Genuss einer Rentenregelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art gelangen, als besondere Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen, die sich von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen.
         Obwohl das durch das Gesetz 280/1966 eingeführte Rentensystem für sämtliche Bedienstete des Staates eingerichtet wurde, ist der Zugang zu den Rentenleistungen, die es vorsieht, an Altersgrenzen gebunden, die eigens für bestimmte Kategorien von Bediensteten wie die Bediensteten der Streitkräfte festgesetzt sind und die sich von den Altersgrenzen des durch dieses Gesetz eingeführten allgemeinen Rentensystems unterscheiden. Wenn der Gerichtshof die sämtliche Beamten umfassende Kategorie als besondere Kategorie von Arbeitnehmern angesehen hat, so gilt dies erst recht für die Gruppe der Bediensteten der finnischen Streitkräfte, die sich von den anderen staatlichen Beschäftigten unterscheiden.
         Was schließlich das Kriterium angeht, dass die Rente unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen muss, so ist zunächst auszuführen, dass nach dem Gesetz 280/1966 einen Rentenanspruch nur hat, wer beim Staat entweder im Beamten- oder im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt ist. Sodann ist die Altersgrenze, bei deren Erreichung der Bedienstete aus dem Dienst ausscheiden muss, die dann Anspruch auf Rentenleistungen eröffnet, im vorliegenden Fall unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig. Schließlich wird die Höhe der nach diesem Gesetz gewährten Rente aufgrund der Dauer der Beschäftigung des Bediensteten festgesetzt.
         Drittens ist in Bezug auf die Höhe der Leistungen auszuführen, dass die nach dem Gesetz 280/1966 gewährten Renten nach dem Durchschnitt des Entgelts in einem Zeitraum berechnet werden, der auf einige Jahre unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand begrenzt ist. Eine solche Berechnungsgrundlage entspricht im Kern dem vom Gerichtshof in den Urteilen Beune und Griesmar angewandten Kriterium, dass die Höhe der Rente auf der Grundlage der letzten Dienstbezüge berechnet wird.
         Somit erfüllt eine Rente, die aufgrund eines Systems der durch das Gesetz 280/1966 eingeführten Art gewährt wird, die drei Kriterien, die das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen, das der Gerichtshof in seinen Urteilen Beune und Griesmar für die Einstufung der nach einem System von Beamtenpensionen gewährten Leistungen im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag als bestimmend angesehen hat.
  • Zur Beantwortung der Frage, ob ein Ruhegehalt, das nach einem System wie dem mit dem Beamtenversorgungsgesetz eingeführten gezahlt wird, in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, ist daher zu prüfen, ob dieses Ruhegehalt den drei genannten Kriterien entspricht.
         Dazu ist erstens zu sagen, dass die Beamten, die in den Genuss einer Rentenregelung kommen, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, als besondere Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind. Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Rn. 31, und Niemi, Rn. 48).
         Was zweitens das Kriterium angeht, dass die Rente unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen muss, so ist festzustellen, dass sich gemäß den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten Ruhegehalts nach der Dienstzeit des Beamten bestimmt.
         Was drittens die Höhe des Ruhegehalts betrifft, so wird dieses nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten berechnet.
         Somit fällt ein Altersruhegehalt, das nach einem System wie dem mit dem Beamtenversorgungsgesetz eingeführten gewährt wird und den drei das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden Kriterien entspricht, in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - denjenigen des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG.
         Ein solches Ruhegehalt stellt daher kein durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gezahltes Ruhegehalt dar, so dass das mit dem Beamtenversorgungsgesetz eingeführte System nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt.