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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Rechtsprechung zu Samenspende und künstlicher Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren

Die wichtigsten Gerichtsurteile zu Zulässigkeit und Rechtsanspruch, Kostenübernahme sowie Auskunftsanspruch und Unterhaltspflichten von Samenspendern

Die wichtigsten Gerichtsurteile zu Zulässigkeit und Rechtsanspruch, Kostenübernahme sowie Auskunftsanspruch und Unterhaltspflichten von Samenspendern

Hinweis

Hier findet sich ein Überblick über die Rechtsprechung zu künstlicher Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren. Wir dokumentieren die wichtigsten Gerichtsurteile u.a. zu Zulässigkeit und Rechtsanspruch, Kostenübernahme sowie Auskunftsanspruch und Unterhaltspflichten von Samenspendern.

Was bei der Familiengründung durch heterologe Insemination (künstliche Befruchtung mit Fremdsamen) für gleichgeschlechtliche Paare aus rechtlicher Sicht zu beachten ist, haben wir in unserem Rechtsratgeber zur künstlichen Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren dargelegt.

1. Rechtliche Zulässigkeit

Kinderwunschbehandlungen von Ehegattinnen, Lebenspartnerinnen und eheähnlich zusammenlebenden Frauen sind rechtlich zulässig. Sie sind sowohl mit dem Embryonenschutzgesetz als auch mit den Berufsordnungen der Ärztekammern vereinbar. Es gibt kein offizielles Verbot wie wir in unserem Ratgeber mit einem Überblick über die Berufsordnungen der Ärztekammern zur assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen zeigen. Gleichzeitig fordern wir ein klarstellendes Bundesgesetz, dass die assistierte Reproduktion allen Menschen unabhängig von Familienstand und sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Identität offensteht.

Weiterhin gibt es rund um die künstliche Befruchtung bei Frauenpaaren viele Rechtsfragen, die erst durch die Rechtsprechung geklärt wurden. Nachfolgend wird ein Überblick über die wichtigsten Urteile zu Kunderwunschbehandlungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren gegeben.

2. Zulässigkeit und Rechtsanspruch

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Die Verweigerung einer künstlichen Befruchtung betrifft das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer. Daher ist Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) anwendbar: er schließt das Recht der Betroffenen ein, Eltern eines von ihnen abstammenden Kindes zu werden.

Häftlinge genießen alle Rechte der Konvention, ausgenommen das Recht auf Freiheit, wenn Freiheitsentziehung rechtmäßig nach Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) angeordnet worden ist. Daher muss jede Einschränkung eines solchen Rechts gerechtfertigt werden. Gerechtfertigt kann sie unter anderem sein, soweit sie notwendige und unvermeidbare Folge der Inhaftierung ist. Hingegen kann sie nicht allein darauf gestützt werden, dass die Öffentlichkeit andernfalls schockiert wäre.

Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig zu entscheiden, ob es um eine negative oder um eine positive Verpflichtung des Staates geht, denn im Mittelpunkt des Falls steht allein die Frage, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen hergestellt worden ist.

Bei dieser Entscheidung hat der Staat grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum. Der ist allerdings begrenzt, wenn es um einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder Identität einer Person geht wie bei ihrem Entschluss, Vater oder Mutter eines genetisch mit ihnen verwandten Kindes zu werden.

Mehr als die Hälfte aller Konventionsstaaten lässt inzwischen Besuche der Ehegatten im Gefängnis zu. Diese Entwicklung ist zu begrüßen. Doch hat der Gerichtshof die Konvention bisher nicht dahin ausgelegt, dass die Vertragsstaaten solche Besuchsmöglichkeiten vorsehen müssten. Die Staaten haben vielmehr in diesem Bereich einen weiten Ermessensspielraum.

Angesichts des Alters der Ehefrau und der frühestens zu erwartenden Entlassung des Ehemanns konnten sich die Beschwerdeführer realistischerweise nur noch durch künstliche Befruchtung ein gemeinsames Kind erhoffen. Doch hat die Verwaltung von Beginn an so hohe Hürden für ihren Antrag aufgerichtet, dass eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung durch die zuständigen Behörden und Gerichte, wie es Art. 8 EMRK verlangt, ausgeschlossen, waren. Daher ist Art. 8 EMRK verletzt.

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Das Verbot von Eizellspenden zum Zweck der künstlichen Befruchtung und das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Befruchtung verletzen Art. 8 EMRK nicht angesichts der Tatsache, dass andere künstliche Befruchtungstechniken, insbesondere die In-vitro-Befruchtung mit Ei- und Samenzellen der Partner bzw. Ehepartner selbst (homologe Methoden) erlaubt sind, ebenso wie, in Ausnahmefällen, Samenspenden, wenn die Spermien direkt in die Gebärmutter der Frau eingebracht werden (In-vivo-Befruchtung).

  • EGMR (Große Kammer), Urt. v. 03.11.2011 - 57813/00 (S.H. u.a. v. Österreich) - deutsche Übersetzung: NJW 2012, 207; FamRZ 2012, 23; DÖV 2012, 74; ÖJZ 2012, 379
  • Vorinstanz: Das Verbot der heterologen In-vitro-Fertilisation (Art. 3 I FMedG-Österr), wenn die heterologe In-vivo-Fertilisation erlaubt ist, und das Verbot der Eispende (Art. 3 III FMedG-Österr), wenn die medizinisch assistierte Zeugung grundsätzlich zugelassen ist, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRKi. V. mit Art. 8 EMRK.

Rechtsprechung des Österreichischen Verfassungsgerichtshof

1. Eine Regelung, die die Methode der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, bei welcher eine Samenspende unmittelbar in den Körper einer Frau eingebracht wird (artifizielle intrauterine Insemination), nur auf Ehen und verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften und überdies auf Fälle beschränkt, in denen der Mann zeugungsunfähig ist, und damit gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Frauen von dieser Methode ausschließt, verstößt gegen das Art. 8 Abs.1 i.V.m Art. 14 EMRK.

2. Die Beschränkung der artifiziellen Insemination auf verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Ehen kann nicht mit dem Schutz der Familie, und zwar weder nach Art. 8 noch nach Art. 12 EMRK, gerechtfertigt werden. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern treten zu diesen hinzu; sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden. Umso weniger ist in der Ermöglichung der Erfüllung eines Kinderwunsches, auch wenn dieser in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft von Frauen nur mit Hilfe einer Samenspende Dritter erfüllbar ist, ein derartiges Gefährdungspotential zu erkennen.

Rechtsprechung deutscher Gerichte

Konservierte Eizellen sind das Eigentum der Frau, von der sie stammen.

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG verbietet die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tode. War die Eizelle bereits mit dem Samen imprägniert, ist dieser Samen bereits verwendet und es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG vor, wenn die imprägnierte Eizelle aufgetaut und der Befruchtungsvorgang vollendet wird.

Dass der Gesetzgeber (auch) die Weiterverwendung der imprägnierten Eizelle zu Zwecken der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau, von der die Eizelle stammt, hatte verbieten wollen, wenn der Ehemann verstirbt, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch den Materialien, noch den Normen des ESchG im Zusammenhang. Der Gesetzgeber wollte mit dem Verbot (lediglich) verhindern, dass Spermien eines Verstorbenen verwendet werden.

Der Schutz des Kindeswohl steht der Vollendung der Befruchtung nicht entgegen, wenn der zwischenzeitlich verstorbene "genetische" Vater ausdrücklich den Kinderwunsch seiner Ehefrau geteilt hat.

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Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln. 

3. Einwilligung

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Die Vorschriften des englischen Rechts, die es dem Samenspender erlauben, seine Zustimmung zur Übertragung des in vitro gezeugten Embryos auf die Frau, von der die Eizelle stammt, bis zur Einpflanzung zu widerrufen, verletzen weder das Recht des Embryos auf Leben noch das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Respektierung des Privat- und Familienlebens; der englische Gesetzgeber hat insoweit weder den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten noch den gebotenen fairen Interessenausgleich verletzt.

4. Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft

Zur Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft siehe Rechtsprechung zu Ehe und Lebenspartnerschaft

5. Auskunftsanspruch

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) schützt ein Recht auf Identität und Entwicklung der Person und darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen. Die Erhaltung seelischer Ausgeglichenheit ist unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Zu der Entwicklung der Person gehört das Recht, notwendige Informationen über wesentliche Aspekte ihrer eigenen Identität oder die ihrer Eltern zu erhalten. Die Geburt und die Umstände, unter denen sie stattgefunden hat, sind Teil des Privatlebens des Kindes und später des Erwachsenen, das von Art. 8 EMRK geschützt wird. Bei der Anwendung von Art. 8 EMRK auf Regelungen über die anonyme Geburt müssen die Interessen aller Beteiligten abgewogen werden, einschließlich die der Adoptiveltern, außerdem das öffentliche Interesse daran, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen sowie Abtreibungen und das „wilde" Aussetzen von Kindern zu vermeiden. Mit der neueren französischen Gesetzgebung, die den Grundsatz der anonymen Geburt bekräftigt und die Möglichkeit verstärkt, die Geheimhaltung der Identität aufzuheben, wenn die Mutter zustimmt, wird ein angemessener Interessenausgleich gefunden, der die Grenzen des den Konventionsstaaten zustehenden Beurteilungsspielraums nicht übersteigt.

  • EGMR (Große Kammer), Urt. v. 13. 2. 2003 - 42326/98 (Odievre v. Frankreich); NJW 2003, 2145, m. Anm. Wittinger, Michaela, 2138; EuGRZ 2003, 584, m. Aufs. Lux-Wesener, Christina, 555; ÖJZ 2005, 34; FamRZ 2003, 1367 (nur englisch)

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Zum Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung des leiblichen Vaters.

  • BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) Beschl. v. 18.01.1988 - 1 BvR 1589/87, NJW 1988, 3010; FamRZ 1989, 147, mit Anm. Koch, 1990, 569; DuD 1989, 151; RDV 1989, 124; Anm. Smid, JR 1990, 221; Anm. Kemper, FuR 1994, 231; Deutsches Institut für Vormundschaftswesen, DAVorm 1990, 1078; Gutachten Deutsches Institut für Vormundschaftswesen ZfJ 1993, 257

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

  • BVerfG, Urt. v. 31.01.1989 - 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256; NJW 1989, 891, mit Anm. Enders, 881, Anm. Ramm, 1594; FamRZ 1989, 255, mit Anm. Koch, 1990, 569; Anm. Coester-Waltjen, 1992, 369; Anm. Frank, 1992, 1365; JZ 1989, 335, mit Anm. Starck, 338; Anm. Giesen, 366 ; EuGRZ 1989, 229; DAVorm 1989, 270; RPfleger 1989, 152; DVBl 1989, 306; RDV 1989, 123; Anm. Smid, JR 1990, 221; Anm. Kemper, FuR 1994, 231; Aufsatz Helms, FuR 1996, 178

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Weder durch das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs. 5 GG ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben.

Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln - wie des hier vom Gericht herangezogenen § 1618a BGB  - ein weiter Spielraum zu.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.05.1997 - 1 BvR 409/90, BVerfGE 96, 56; NJW 1997, 1769; FamRZ 1997, 869, mit Anm. Frank, 1258; FuR 1997, 277, mit Anm. Klein, 278, mit Anm. Niemeyer, 1998, 41; JZ 1997, 777, mit Anm. Starck, 779; EuGRZ 1997, 258; StAZ 1997, 272; DAVorm 1997, 531; ZfJ 1997, 330; RDV 1997, 206; Streit 1998, 13

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1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH)

Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.

Es begegnet unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, wenn dem Scheinvater, der mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hatte, ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des tatsächlichen Vaters zugesprochen wird, nachdem die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung rechtskräftig festgestellt worden ist.

Da nunmehr die Unrichtigkeit der Erklärung der Mutter über die Vaterschaft des Kindes feststeht, ist es ihr zuzumuten, durch Angabe des tatsächlichen Vaters an der Beseitigung der dem Scheinvater entstandenen Nachteile mitzuwirken.

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Die Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes ist ausnahmsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben.

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a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und vom 22. Oktober 2008  - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32).

b) Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte.

c) Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

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a) Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.

b) Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erforderlich, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.

c) Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden.

d) Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2015 - XII ZR 201/13; BGHZ 204, 54; NJW 2015, 1098, m. Anm. Martin Löhnig, 1104: FamRZ 2015, 642, m. Anm. Konrad Duden, 742; StAZ 2015, 175; NZFam 2015, 254, m. Anm. Marina Wellenhofer, 261; JAmt 2015, 207; DNotZ 2015, 426; NZG 2015, 1098: GesR 2015, 221; DuD 2015, 478; ZD 2015, 270, n. Anm. Markus Schröder, 275; MDR 2015, 397; Aufs. Herbert Grziwotz, FF 2016, 48; Aufs. Hubert Hüppe, Ulrich M. Gassner, ZRP 2015, 126; Aufs. Günter Lange, ZAP 2015, 395; Anm. Frank Bräutigam, AnwBl 2015, 331; Anm. Christine Budzikiewicz, MedR 2015, 435; Alexander Schwonberg, FamRB 2015, 176

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a) Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642).

b) Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642). 

Rechtsprechung anderer Zivilgerichte

Die Kindesmutter ist im Adoptionsverfahren - wie auch im Abstammungsprozess - nicht verpflichtet, den - nichtehelichen - Vater des Kindes zu benennen.

  • LG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.1992 - T 146/92; NJW 1992, 2897; FamRZ 1992, 1469; DAVorm 1992, 978; Rpfleger 1992, 517; Justiz 1992, 415

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Der Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des Namens seines leiblichen Vaters ist gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.§ 888 Abs. 3 ZPO steht der Anordnung des Beugezwangs nicht entgegen.

  • OLG Bremen, Beschl. v. 21.07.1999 - 6 W 21/98, NJW 2000, 963; FamRZ 2000, 618; JZ 2000, 314, mit Anm. Walker, 316; DAVorm 1999, 722; FF 1999, 147; MDR 1999, 1271
  • OLG Hamm, Beschl. v. 16.01.2001 - 14 W 129/99; NJW 2001, 1870

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Nach § 1 Abs. 3 UVG ist die Mutter nicht verpflichtet, bei der Anfechtung der Vaterschaft mitzuwirken. 

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1. Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.

2. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
3. Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann.

  • OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2013 - I-14 U 7/12; NJW 2013, 1167, m. Aufs. Sandra Fink, Klaus-Jürgen Grün, 1913; FamRZ 2013, 637, m. Anm. Thorsten Kingreen, 641, u. Aufs. Marina Wellenhofer, 825; ZKJ 2013, 292, m. Aufs. Christina-Maria Leeb, Martin Weber, 277; JAmt 2013, 151; DuD 2013, 389; ZD 2013, 185, m. Anm. Markus Schröder, 188 u. 530 ; MedR 2013, 672, m. Anm. Andreas Spickhoff, 677; GesR 2013, 152; MDR 2013, 467; Aufs. Patrick Meier, NZFam 2014, 337; Bespr. Angie Schneider, FamFR 2013, 172

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1. Wenn der Samenspender seine Vaterschaft anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist und keine Stiefkindadoption stattgefunden hat, muss die Mutter des Kindes dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind erteilen.

2. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

  • OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2014 - 13 WF 22/14; NJW 2014, 2369; FamRZ 2014, 1386; JAmt 2014, 322; GesR 2014, 444,; ZD 2014, 529, m. Anm. Markus Schröder, 530; MDR 2014, 838; MedR 2014, 898; Bespr. Marina Wellenhofer, JuS 2014, 1039; Anm. Alexander Schwonberg, FamRB 2014, 298

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Einer mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Frau steht gegenüber der Reproduktionsklinik und der Samenbank ein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders sowie Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen zu. Im Rahmen der Abwägung, ob der Klinik und der Samenbank eine solche Auskunft zumutbar ist, kommt dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein erhebliches Gewicht zu.

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1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes auf Auskunft über die Identität des Samenspenders auf Grundlage der vom Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 –, BGHZ 204, 54-74) sind auch gegenüber der Samenbank gegeben, mit denen die Eltern einen Vertrag über die Lieferung des Spermas an den behandelnden Arzt bzw. die Klinik für Reproduktionsmedizin geschlossen haben. Dass die Eltern in dem notariellen Vertrag gegenüber dem biologischen Vater und der Samenbank auf Auskunft über die Identität des biologischen Vaters verzichtet haben, steht dem nicht entgegen.

2. Ein Mindestalter des Kindes ist für das Bestehen eines konkreten Bedürfnisses für die Informationen über die Identität des Samenspenders nicht erforderlich, sodass weder der Anspruch noch seine Geltendmachung ein solches voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 –, BGHZ 204, 54-74, Rn. 22).

3. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG überwiegt die grundrechtlich geschützten Interessen der Samenbank, die Auskunft verweigern zu dürfen.

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1. Trägt eine - ärztlicherseits pflichtwidrig - mit "falschem" Sperma durchgeführte Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zuzusprechen sein.

2. Der Anspruch der Mutter auf Herausgabe ihrer Behandlungsunterlagen gibt ihr kein Recht auf Einsicht in eine Kartei mit Samenspendern. Bei der Kartei handelt es sich nicht um Krankenunterlagen (eine Patientenakte im Sinne von § 630f BGB), die die Behandlung der Klägerin betreffen.

3. Die Kinder der Mutter können - vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.2013 (Az. 14 U 7/12) und des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2015 (Az. XII ZR 201/13) - von dem Arzt Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters verlangen.

6. Kosten

6.1. Gesetzliche Krankenversicherung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.

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Die seit dem 01.04.2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 % (§ 27a Abs. 3 SGB V) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der Begriff der Krankheit kann nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er auch den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen.

Bundessozialgericht (BSG)

Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a SGB V) stehen bei entsprechender Indikation beider Ehegatten unabhängig davon zu, bei wem die Ursache der Kinderlosigkeit zu suchen ist.

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Die Krankenkasse kann dem Anspruch ihres Mitglied auf Maßnahmen der extrakorporalen Befruchtung nicht entgegenhalten, für die betreffenden Leistungen sei die private Krankenversicherung des anderen Ehegatten zuständig.

Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung einer Fremdeizelle (heterologe In-vitro-Fertilisation) sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Die Sachgründe des Gesetzgebers, zwecks Ausgabenbegrenzung zum 1.1.2004 eine Altersgrenze für Männer mit der Vollendung des 50. Lebensjahres einzuführen, haben ein hinreichendes, die Grenzziehung rechtfertigendes Gewicht.

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Die gesetzliche Begrenzung der Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf die Hälfte der Gesamtkosten ist verfassungsgemäß.

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Der seit dem 1.1.2004 geltende Ausschluss von Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach dem vollendeten 40. Lebensjahr der Ehefrau ist verfassungsgemäß.

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Gesetzlich Krankenversicherte können die Kryokonservierung und Lagerung von Samen nicht beanspruchen, weil sie der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet ist, selbst wenn die Kryokonservierung von Eierstockgewebe Teil der Krankenbehandlung sein kann.

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1. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte es rechtmäßig ab, die Satzungsänderung zu genehmigen, die eine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft vorsieht.

2. Die Begrenzung auf miteinander verheiratete Eheleute und eine homologe Insemination prägt den gesetzlichen Anspruch auf künstliche Befruchtung. Ihm liegt verfassungskonform die Ehe als rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau zugrunde, in der gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann. Das Gesetz durfte die Ehe als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. Hiervon weicht die betroffene Satzungsregelung grundlegend ab.

6.2 Beihilfe

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Die homologe In-vitro-Fertilisation ist eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht.

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1. Die Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem so genannten anwendungsbezogenen Körperprinzip ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, das von ihm für die Beihilfe zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung übernommene Regelungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zu modifizieren, weil ein anderer Dienstherr ein abweichendes, aber gleichwertiges Regelungssystem gewählt hat und die systembedingten Unterschiede in Einzelfällen faktisch zu Beihilfeausschlüssen führen.

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Die homologe In-vitro-Fertilisation ist als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig (im Sinne des derzeitigen Rechts der truppenärztlichen Versorgung), wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der oder dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll (Bestätigung des Urteils vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02).

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Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg kann für seine Ehefrau, die an Unfruchtbarkeit leidet, grundsätzlich Beihilfe zu den Aufwendungen der Befruchtung ihrer Eizellen mit Samenzellen eines Spenders außerhalb des Mutterleibs (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen,weil die Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg nicht auf § 27a SGB V verweisen.

Ob die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit den Samenzellen eines Spenders beihilferechtlich notwendig sind, ist für den beihilfebrechtigten Beamten und seine Ehefrau getrennt und selbstständig zu beurteilen.

Diese Aufwendungen sind beihilferechtlich notwendig, wenn der ärztliche Eingriff die jeweilige gestörte Körperfunktion ersetzt und dadurch die Möglichkeit der Zeugung bzw. Empfängnis genetisch eigener Nachkommen (wieder-)eröffnet wird.

Das ist hinsichtlich eines zeugungsunfähigen Beamten zu verneinen. Ihm kann auch durch die heterologe In-vitro-Fertilisation nicht zu einem von ihm genetisch abstammenden Kind verholfen werden. Anders stellt es sich für die Ehefrau des Beamten dar, die an Unfruchtbarkeit leidet,. Für sie kann Beihilfe beansprucht werden, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Verwaltungsgerichte

Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind nicht beihilfefähig, wenn die Beamtin nicht verheiratet ist.

  • VGH München, Urt. v. 30.03.1993 - 3 B 92.2829, NJW 1993, 3013; ZBR 1993, 279; MDR 1993, 1252
  • OVG Münster, Urt. v. 13.01.1998 - 6 A 6006/96, NJW 1998, 3438; DVBl 1998, 1090; DÖD 199, 63; Recht im Amt 1999, 147

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Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nur dann, wenn die Zeugungsunfähigkeit  auf einen regelwidrigen Körperzustand zurückzuführen ist, mithin eine Krankheit vorliegt. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass alle zur Behandlung erforderlichen Maßnahmen demjenigen Partner zuzurechnen sind, dessen Infertilität die Behandlung notwendig macht.

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Die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) ist im Falle einer Fertilitätsstörung auch dann eine zur Behandlung einer Krankheit notwendige medizinische Leistung, wenn sie bei nicht verheirateten Partnern der Herbeiführung einer Schwangerschaft dient. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind steht auch nichtehelichen Lebenspartnern zu (im Anschluss an BFH, Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05 -, NJW 2007, 3596).

Zur Frage, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-/ICSI-Behandlung bei nicht verheirateten Beamten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316).

Ein Leistungsausschluss für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Beamten kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift festgesetzt werden, da er sich nicht zumindest dem Grunde nach bereits aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften des Landes selbst ergibt. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO ist daher insoweit unwirksam.

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Nach den Beihilfevorschriften des Bundes darf bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Körperprinzip angewandt werden. Das hat zur Folge, dass der Beamte zu den Aufwendungen, die für Maßnahmen am Körper seiner Ehefrau entstehen, keine Beihilfeleistungen erhält, wenn die Ehefrau keine berücksichtigungsfähige Angehörige ist.

Dies gilt auch, wenn die Ehefrau von ihrem Dienstherrn (hier: das Land Hessen) keine Leistungen für die an ihrem Körper durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erhält, weil die Beihilfevorschriften des Landes das Verursacherprinzip anwenden und die Ursache für die Unfruchtbarkeit des Ehepaares in der Person des Ehemannes liegt.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht folgt auch in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch des Ehemannes auf Übernahme der ungedeckten Aufwendungen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.06.2009 - 10 A 10309.09; DÖD 2009, 329

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Die durch Verweis auf § 27a Abs. 3 SGB V im Beihilferecht geltende Altersgrenze für Frauen bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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1. Beihilfefähige Aufwendungen müssen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall stehen, d.h. durch Maßnahmen entstanden sein, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen dienen. Von der Linderung einer Krankheit kann bereits dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine wenigstens partielle Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird.

2. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau eines zeugungsunfähigen Beamten in Form der sog. heterologen In-vitro-Fertilisation sind nicht beihilfefähig, weil die künstliche Befruchtung mit Spendersamen keine Krankenbehandlung im Sinne des Beihilferechts ist; die fehlende Zeugungsfähigkeit kann auf diesem Wege nicht ersetzt werden und dementsprechend können auch die sich aus der Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, nicht beseitigt oder gelindert werden (a. A. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2010 - 4 R 43/10 - BFHE 232, 179 zu der Frage, ob die Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind und deshalb zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen).

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1. Das Land Hessen muss Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten gewähren.

2. Die organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet ist. Das Vorliegen einer Krankheit hängt nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab.

3. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenzt, fehlt in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte. Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität hat, reiche für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.

6.3 Private Krankenversicherung

Bundesgerichtshof (BGH)

1. Zum Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit
2. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung) in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, Urt. v. 17.12.1986 - IVa ZR 78/85; BGHZ 99, 228; NJW 1987, 703; FamRZ 1987, 584; JZ, 1987, 622, mit Anm. Walter, 625; VersR 1987, 278, mit Anm. Kalis, 1989, 1244; RuS 1987, 80; MDR 1987, 390; MedR 1987, 182; Anm. Schlund, ArztR 1987, 147 

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Die Kosten der bei einer privat krankenversicherten Frau vorgenommenen In-vitro-Fertilisation muss der Versicherer dann nicht erstatten, wenn die Frau selbst gesund ist. Sie ist nicht schon deshalb krank im Sinne des MB/KK 1976 § 1 Abs. 2, weil ein gemeinsamer Kinderwunsch infolge der Fortpflanzungsfähigkeit ihres Partners nicht verwirklicht werden kann.

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Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehören auch die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes vorgenommenen homologen In-vitro-Fertilisation (extra-korporale Befruchtung). Insoweit dient die Gesamtheit der ärztlichen Maßnahmen der Linderung der Krankheit des Versicherten und stellt daher eine Heilbehandlung des Mannes i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 dar (Fortführung von BGHZ 99, 228).

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Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes abzielenden homologen In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) in der privaten Krankenversicherung.

Bei Unfruchtbarkeit stellt nicht die Kinderlosigkeit, sondern die auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen, eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer homologen In-vitro-Fertilisation mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion ist unter Berücksichtigung des IVF-Registers mit sachverständiger Hilfe die Erfolgsaussicht der Maßnahmen festzustellen. Dabei ist die Erfolgswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau und der sich aus ihren individuellen Faktoren gegenüber den Durchschnittswerten der Altersgruppe ergebenden höheren oder niedriger einzuschätzenden Erfolgsaussichten zu prüfen, wobei dem Ablauf einer vorgängigen IVF/ICSI-Behandlung Bedeutung zukommen kann.

Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht ist auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die gewünschte Schwangerschaft herbeigeführt werden kann, unter 15% sinkt.

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Bei organisch bedingter Unfruchtbarkeit eines Mannes kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht allein deshalb verneint werden, weil der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau bereits Eltern eines gemeinsamen Kindes sind.

Wird eine In-vitro-Fertilisation in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so ist die Maßnahme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung.

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Eine In-vitro-Fertilisation (IVE), erforderlichenfalls in Kombination mit emer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), zur Überwindung einer organisch bedingten Unfruchtbarkeit des Mannes ist eine insgesamt auf die Unfruchtbarkeit des Mannes abgestimmte Heilbehandlung. Sind die Behandlungsmaßnahmen allein wegen einer organisch bedingten Unfruchtbarkeit der Frau erforderlich, sind sie als deren Heilbehandlung anzusehen. Treffen die Fertilitätseinschränkungen von Mann und Frau zusammen, muss geklärt werden, ob einzelne, Behandlungsschritte ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners geboten sind. Durch eine Behandlung, die notwendig ist, um die bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner zu überwinden, erwerben die beiden privat krankenversicherten Eheleute jeweils einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihren Versicherer.

Hinsichtlich der Notwendigkeit und der Erfolgsaussichten der IVF/ICSI-Behandlungszyklen gelten die in BGHZ 164, 122 = NJW 2005, 3783, dargelegten Maßstäbe.

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Im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen (hier Inseminationsbehandlungen, In-vitro-Fertilisationen mit intracytoplasmatischen Spermien-Injektionen) genügt der Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenversicherung der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit, wenn er nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, die seine Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträchtigt.

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1. Zum Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mittels Eizellspende).
2. § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. 

Rechtsprechung anderer Zivilgerichte

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehören auch die Kosten einer wegen Unfruchtbarkeit des Versicherten vorgenommenen heterologen IVF. Eine Beschränkung der Leistungspflicht für eine medizinisch notwendige IVF/CSI Behandlung auf verheiratete Partner kann der unter Geltung der MB/KK 94 genommenen Krankenversicherung nicht entnommen werden.

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1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, die die Zahl erstattungsfähiger Versuche künstlicher Befruchtung (hier: auf maximal drei Versuche je Maßnahme) begrenzt, ist nicht überraschend und führt nicht ohne weiteres zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

2. Ein Anspruch gegen den Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für eine In-vitro-Fertilisation kann im Fall repetitiven Implantationsversagen infolge überaktiven Immunsystems der Frau die Kosten ihrer intravenösen Behandlung mit Immunglobulinen umfassen. Der Annahme der Anerkennung dieser Methode in der Schulmedizin steht nicht entgegen, dass es sich um einen Off-label-Use handelt, der in Ermangelung einschlägiger Leitlinien bislang in solchen auch nicht vorgesehen ist. 

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1. Die organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne der privaten Krankenversicherungsbedingungen (BGH, Urteil vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85).

2. Eine in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei organisch bedingter Unfruchtbarkeit allein auf verheiratete Versicherungsnehmer - mit der Maßgabe, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehegatten verwendet werden dürfen - ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherungsnehmern willkürlich ist.

3. Eine in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung auf bis zu drei Behandlungszyklen ist wirksam.

4. Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung sind auch die Kosten für nach dem Embryonenschutzgesetz zulässige Maßnahmen der PID und PKD dann erstattungsfähig, wenn eine chromosomale Veränderung beim Versicherungsnehmer zu einem stark erhöhten Abortrisiko führt, und mit den genannten Maßnahmen dieser Einschränkung der Fortpflanzungsfähigkeit entgegengewirkt wird.

5. Zum Begriff der "organisch bedingten Sterilität" in den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung.

6.4 Steuern

Bundesfinanzhof (BFH)

1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein.
2. Vor einer steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung muß der Steuerpflichtige anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschöpfen; er muß sich ggf. nachprüfbare Unterlagen über die ablehnende Haltung seiner Krankenkasse besorgen. Gegen einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einzulegen, ist ihm jedenfalls dann zumutbar, wenn dieser keine Begründung enthält.

  • BFH, Urt. v. 18.06.1997 - III R 84/96; BStBl. II 1997, 805; BFHE 183, 476; NJW 1998, 854; DStZ 1998; 257; HFR 1998, 285; BFH/NV 1998, 255; DStRE 1997, 993; FR 1998, 21; BB 1998, 774; FamRZ 1998, 161  

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Lässt sich eine Frau, die mit einem zeugungsunfähigen Mann verheiratet ist, mit dem Samen eines Dritten künstlich befruchten, so sind die Aufwendungen hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).

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Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).

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Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).

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Zur Frage der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine künstliche Befruchtung (IVF).

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Die Kosten für künstliche Befruchtungen (hier: In-vitro-Fertilisation) einer 44 Jahre alten Steuerpflichtigen können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

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Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein (Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761).

  • BFH, Urt. v 16.12.2010, VI R 43/10; BStBl II 2011, 414; BFHE 232, 179; BFH/NV 2011, 684; NJW 2011, 2077; DStR 2011, 356; HFR 2011, 412, m. Anm. Stepahn Geserich, 414; FR 2011, 537, m. Anm. H-J Kanzler, 539; SteuK 2011, 128, m. Anm. Stephan Geserich, 128; ZSteu 2011, R173-R175; BFH/PR 2011, 177, m. Anm. Stefan Schneider,177; GesR 2011, 253

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Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG, auch wenn die adoptierenden Ehegatten wegen primärer Steilität keine Kinder bekommen können.

  • BFH, Urt. v. 10.3.2015, VI R 60/11; BFHE 249, 468: BFH/NV 2015, 1172; DStR 2015, 1554; DStZ 2015, 660; HFR 2015, 758, n. Anm. Elvira Hettler, 759; FamRZ 2015, 1496; NZFam 2015, 775

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1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem ESchG oder anderen Gesetzen vereinbar ist.

2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG liegt nicht vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt (sog. deutscher Mittelweg).

  • BFH, Urt. v. 17.05.2017 - VI R 34/15; BFHE 258, 358, BFH/NV 2017, 1371; NJW 2017, 3022; StRK 2017, 280, m. Anm. Stephan Geserich, 280; HFR 2017, 928, m. Anm. Elvira Hettler, 930; DStRE 2017, 183 

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1. Kosten für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen nur zu berücksichtigen, wenn die aufwandsbegründende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht, insbesondere nicht gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESchG) verstößt, und mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte im Einklang steht (zuletzt Senatsurteil in BFHE 258, 358).

2. Für die Prüfung dieser Frage ist dabei in der.Regel die Richtlinie heranzuziehen, die von der Ärztekammer des die Behandlung durchführenden Arztes erlassen wurde. Wird die Behandlung im Ausland durchgeführt, ist es ausrei­chend, wenn der Steuerpflichtige diese zumindest in einem Bundesland hätte durchführen können.

3. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

4. Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt - einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten - auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.

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1. Die "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" der Landesärztekammer Hessen enthalten seit der Änderung der Berufsordnung zum 1. Juni 2007 kein explizites Verbot mehr, bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, eine heterologe Insemination vorzunehmen. Die Entscheidung liegt danach bei dem jeweiligen Reproduktionsmediziner, ohne dass dieser ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration befürchten muss.

2. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

3. Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt - einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten - auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.

  • BFH, Urt. v. 05.10.2017 - VI R 2/17; BFH/NV 2018, 194
  • Vorinstanz: Die Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, stellen eine außergewöhnlichen Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG dar, ausgenommen die Kosten für die im Zusammenhang mit der Fremdsamenspende getätigten Aufwendungen. FG Hessen, Urt. v. 15.11.2016 - 9 K 1718/13

6.5 Grundsicherung und Sozialhilfe

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Ehepaar, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz IV“) bezieht, ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu gewähren. Der Kostenanteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt, muss vielmehr aus eigenen Mitteln, zum Beispiel durch Ansparen, aufgebracht werden.

7. Arbeitsrecht

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und insbesondere das in Art. 10 Nr. 1 dieser Richtlinie enthaltene Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Arbeitnehmerin erfassen, die sich einer Befruchtung in vitro unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Befruchtung ihrer Eizellen mit den Samenzellen ihres Partners bereits stattgefunden hat, so dass in vitro befruchtete Eizellen existieren, diese aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.

Jedoch stehen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Kündigung einer Arbeitnehmerin entgegen, die sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in einem vorgerückten Behandlungsstadium einer In-vitro-Fertilisation befindet, nämlich zwischen der Follikelpunktion und der sofortigen Einsetzung der in vitro befruchteten Eizellen in ihre Gebärmutter, sofern nachgewiesen ist, dass die Tatsache, dass sich die Betreffende einer solchen Behandlung unterzogen hat, der hauptsächliche Grund für die Kündigung ist.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

1. Im Fall einer Schwangerschaft aufgrund einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ab dem Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Embryonentransfer).

2. Eine außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig, wenn sie wegen der - beabsichtigten - Durchführung einer In-vitro-Fertilisation und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wird.

  • BAG, Urt. v. 26.3.2015 -  2 AZR 237/14; NJW 2015, 1899; NZA 2015, 734; BB 2015, 1470; Bespr. Isabel Meyer-Michaelis, Kira Falter, DB 2015, 1353; Anm. Stefan Lingemann, ArbR 2015, 222; Anm. Ursel Kappelhoff, ArbRB 2015, 196; Anm. Tim Jesgarzewski, AA 2015, 95
  • Vorinstanz: 1. Eine Schwangerschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG beginnt im Falle einer künstlichen Befruchtung durch In-Vitro-Fertilisation bereits mit dem Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter der Frau. 2. Da eine In-Vitro-Fertilisation und die sich daraus ergebende Möglichkeit der Schwangerschaft nur Frauen betrifft, stellt eine Kündigung einer Arbeitnehmerin, die hauptsächlich aus diesen Gründen erfolgt, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl EuGH, Urt. v. 26.02.2008 - C-506/06). Sächsisches LAG, Urt. v. 07.03.2014 - 3 Sa 502/13 juris.

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1. Die Erfüllung eines Kinderwunsches betrifft die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers und nicht das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vom Arbeitgeber, als gesetzlicher Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht, zeitlich begrenzt zu tragende allgemeine Krankheitsrisiko.

2. Wird erst durch In-vitro-Fertilisation willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt, ist von einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen, Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden, auszugehen und ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG ausgeschlossen.

3. Ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden musste.

4. Ab dem Zeitpunkt des Embryonentransfers gelten im Hinblick auf ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG die gleichen Grundsätze wie bei einer durch natürliche Empfängnis herbeigeführten Schwangerschaft.

5. Für Zeiträume nach dem Embryonentransfer, der bei einer In-vitro-Fertilisation als Beginn der Schwangerschaft anzusehen ist, kommt ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG in Betracht, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Für frühere Zeiträume scheidet ein Anspruch mangels Schwangerschaft aus.

Rechtsprechung anderer Arbeitsgerichte

Es verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten gekündigt wird, die sich aus ihrer durch die Schwangerschaft bedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Das gilt auch bei der sog. In-Vitro-Fertilisation.

8. Unterhaltspflicht

Bundesgerichtshof (BGH)

1. Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen.

2. Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt.

3. Dass der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche.

4. Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

5. Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes ist im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.

  • BGH, Urt. v. 23.09.2015 - XII ZR 99/14; NJW 2015, 3434, m. Bespr. Martin Löhnig, Maria-Viktoria Runge-Rannow, 3757; FamRZ 2015, 2134, m. Anm. Marina Wellenhofer, 2137; JZ 2016, 98, m. Anm. Dagmar Coester-Waltjen, 101; NZFam 2015, 1055, m. Anm. Patrick Meier, 1058, und Aufs. Werner Reinken, NZFam 2016, 1: JAmt 2015, 632; DNotZ 2016, 54; MDR 2015, 1301; GesR 2015,764

9. Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof (BFH)

Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an.

  • BFH, Urt. v. 29.07.2015 - XI R 23/13; BStBl II 2017, 733; BFHE 251, 86; BFH/NV 2015, 1546; HFR 2016, 262; DStRE 2015, 1195; MwStR 2015, 899, m. Anm. Thomas Meurer, 901; UR 2015, 790; Anm. Hans-Friedrich Lange, BFH/PR 2015, 393; Aufsatz Peter Binger, KH 2016, 141; Anm. jh, StuB 2015, 804