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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Rechtsprechung: Einkommensteuer - Ehe, Eingetragene Lebenspartnerschaft & Regenbogenfamilien

Alleinerziehende

  • Die Rechtsfrage, ob von Verfassungs wegen Alleinerziehenden mit Kindern das Splittingverfahren zumindest analog zu gewähren ist, ist durch das BVerfG und den BFH dahingehend geklärt, dass die Zusammenveranlagung eine Ehe voraussetzt. Allein dem Hinweis auf die gesellschaftliche Entwicklung und die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG zwischenzeitlich - außerhalb einer Ehe - anerkannten Formen des Zusammenlebens als Familie, wirft zu dieser Rechtsfrage keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf auf.
         Aufwendungen für die Betreuung von Kindern können nicht durch das auf einer anderen Grundlage beruhende und anderen Zwecken dienende Ehegatten-Splitting steuermindernd berücksichtigt werden. Derartige Aufwendungen mindern nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG generell die Leistungsfähigkeit der Eltern und sind deshalb als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums von der Besteuerung zu verschonen.
  • Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Altersversorgung

  • Der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat (nur) dann einen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus.

Außergewöhnliche Belastung

  • Macht ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für seinen eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend, sind diese Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Steuer im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif anzusetzen.

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  • Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebensgefährten können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.
         Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
  • Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
  • Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März 2003, BStBl I 2003, 243).
  • Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
         Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.
         Der Mindestunterhalt ist in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt entsprechend zur Anwendung.
  • Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert.
  • Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf - insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen - einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. Krankheitskosten oder Pflegekosten - dagegen nach § 33 EStG.
         Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
    • BFH, Urt. v. 19.06.2008 - III R 57/05; BStBl II 2009, 365; BFHE 222, 338; NJW 2009, 623; FamRZ 2008, 2024;  BFH/NV 2008, 1920; DStR 2008, 1961; HFR 2009, 42; DB 2008, 2229; MittBayNot 2009, 329
  • Die Kosten für eine Adoption stellen auch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
  • Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen.
    • BFH, Urt. v. 05.05.2010 - VI R 5/09; BStBl II 2011, 115; BFHE 230, 9; BFH/NV 2010, 1896; NJW 2011, 414; FamRZ 2010, 1661; FPR 2013, 60; HFR 2010, 1049; DStRE 2010, 1238; ZSteu 2010, R885
      Das Urteil beruht auf folgenden Erwägungen: Nach dem Leitbild des Gesetzes trägt in einer intakten Ehe jeder Ehegatte entsprechend der vereinbarten Rollenverteilung in seiner jeweiligen Funktion zum Familieneinkommen bei. Die Ehegatten können deshalb vereinbaren, dass ein Partner sich auf den häuslichen Bereich beschränkt.
      Das gilt natürlich auch für inländische Ehen und Lebenspartnerschaften.

Kinder

Kindergeld für Kinder von Ehegatten und Lebenspartner:

  • 1.     Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.
    2.     Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend.
    • BFH, Urt. v. 08.08.2013 - VI R 76/12; BStBl II 2014, 36; BFHE 242, 362; BFH/NV 2013, 1984; NJW 2013, 3392; FamRZ 2013, 1973; DStR 2013, 2328; HFR 2013, 1117, m. Anm. Sascha Bleschick, 1118
  • Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
  • Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt .
  • Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu.
         Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
  • Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien teilt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches (Differenz-) Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält.
  • Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Kindergeld für verheiratete Ehegatten und Lebenspartner: 
  • Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).
    • BFH, Urt. v. 17.10.2013 - III R 22/13; BStBl II 2014, 257; BFHE 243, 246; BFH/NV 2014, 402; NJW 2014, 879; FamRZ 2014, 478; DStR 2014, 188; FR 2014, 283, m. Anm. W. Greite, 285 ; HFR 2014, 238; SteuK 2014, 99
  • Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung.

Die nachfolgenden Entscheidungen sind überholt:
  • Das Kind des Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist kein Kind des Steuerpflichtigen i.S.v. § 32 EStG.
         Der Begriff des Stiefelternteils in § 32 Abs. Abs. 6 S. 6 EStG ist ebenso wie in § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dahin zu verstehen, dass es sich um den Ehegatten des Vaters oder der Mutter handeln muss. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist deshalb nicht möglich.
         Die unterschiedliche Behandlung der in den eigenen Haushalt aufgenommen Kinder des Ehegatten einerseits und der Kinder des Lebensgefährten andererseits beim Kinderfreibetrag im Kindergeldrecht und beim (alten) Haushaltsfreibetrag verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
    • BFH, Urt. v. 20.04.2004 - VIII R 88/00; BFH/NV 2004, 1103. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss v. 12.01.2006 - 2 BvR 1143/04 - ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden.
  • Lebenspartner haben für die Kinder ihres Partners, die sie in ihren Haushalt aufgenommen haben, keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Trennung

  • Ehegatten leben im Sinne des § 26 EStG nicht dauernd getrennt, wenn sie zwar räumlich getrennt leben, aber den Willen haben, die Ehe aufrechtzuerhalten und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu entscheiden, wobei dem Bestehen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommt.
    • BFH, Urt. v. 27.08.1971 - VI. R 206/08; BStBl II 1972, 173; BFHE 104, 51; DStR 1970, 149 Nr 111; HFR 1972, 152; WM 1972, 481; BB 1972, 161; DB 1972, 368
  • 1.     Ehegatten leben dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen.
    2.     Dies ist anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehungen im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt.
  • 1.     Ein dauerndes Getrenntleben i.S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zukommt.
    2.     Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, daß sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies dazu führen, daß ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist.
    3.     Für die Frage, ob Ehegatten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd getrennt leben, kommt es allein auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten an. Selbst wenn ein Ehegatte seine Lebensgefährtin mit einem gemeinsamen Kind in einem weiteren Haushalt dauerhaft aufgenommen hat, ist dies nur im Zusammenhang mit der Frage zu würdigen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten weiterbesteht.
  • Auch wenn Ehegatten räumlich getrennt voneinander wohnen, leben sie nicht zwingend dauernd getrennt i.S. von § 26 Abs.1 EstG. Bei der Beurteilung der Frage, ob dauerndes Getrenntleben vorliegt, ist die Entscheidung anhand des Gesamtbildes der äußerlich erkennbaren Merkmale zu treffen. Hierbei kann einzelnen Umständen besonderes Gewicht zukommen, wie z.B. einer auf Dauer angelegten räumlichen Trennung, einer fortbestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und Wirtschaftsführung oder dem langjährigen Zusammenleben eines Ehegatten mit einer anderen Person.
  • Ob Eheleute in einem Veranlagungszeitraum dauernd getrennt gelebt haben, richtet sich zwar in erster Linie nach den äußeren, erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernd Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung misst indes die Rechtsprechung auch der inneren Einstellung zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
  • 1.     Die Frage, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, ist anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehung im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt.
    2.     Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weiter gehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss.
  • Die Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer krankheitsbedingt eingeschränkten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt.
  • 1.     In der heutigen Zeit sind auch Formen des Zusammenlebens wie ein räumlich getrenntes Zusammenleben („living apart together“) üblich geworden, die früher bereits aufgrund wirtschaftlicher oder sozialer Zwänge nicht ohne weiteres realisierbar waren.
    2.     Die Tatsache, dass die Kläger ihr Einkommen und Vermögen seit jeher grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft dergestalt, dass Eheleute (ausschließlich) über ein gemeinsames Konto verfügen und alle Ausgaben gemeinsam bestreiten, ist in der heutigen Zeit, in der die „Doppelverdienerehe“ den Regelfall bildet, nach Auffassung des Senates überholt. Vielmehr sieht es der Senat als durchaus üblich an, dass Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und lediglich die Ausgaben für den Haushalt und die Kinder gemeinsam bestreiten.

Zusammenveranlagung

Bundesverfassungsgericht:

  • Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
    • BVerfG, Beschl. 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07; BVerfGE 133, 377; NJW 2013, 2257, m. Aufs. Anne Sanders, 2236; DStR 2013, 1228, m. Aufs. Albrecht Merkt, 2312; HFR 2013, 640, m. Anm. Gerhard Bopp, 644; FR 2013, 712, m. Anm. W. Greite, 724; FamRZ 2013, 1103; JZ 2013, 833, m. Anm. Christian Hillgruber, 843; DVBl 2013, 909, m. Anm. Walter Frenz, 914; EuGRZ 2013, 316; Aufs. Claudia Campbell, NJW-Spezial 2013, 452; Aufs. Thomas Gebhardt, EStB 2013, 315; Aufs. Renate Perleberg-Kölbel, FuR 2013, 545; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 610; Aufs. Wolf-Dieter Tölle, NWB 2013, 2708; Hans-Joachim Kanzler, NWB 2014, 549; Aufs.  Susanne Christ, FamRB 2013, 257; Bespr. Stefan Muckel, JA 2013, 714; Bespr. Michael Sachs, JuS 2013, 1146

Bundesfinanzhof und Finanzgerichte:
  • Macht ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für seinen eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend, sind diese Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Steuer im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif anzusetzen.
  • 1.     Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.
    2.     Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend.
    • BFH, Urt. v. 08.08.2013 - VI R 76/12; BStBl II 2014, 36; BFHE 242, 362; NJW 2013, 3392; BFH/NV 2013, 1984; HFR 2013, 1117, m. Anm. Sascha Bleschick, 1118; DStR 2013, 2328; BFH/PR 2014, 13, m. Anm. Stefan Schneider, 13; FamRZ 2013, 1973; Anm. Wilfried Apitz, EStB 2013, 412
  • 1.     Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen.
    2.     Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt --auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung-- nicht gegen Verfassungsrecht.
    3.     Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 EStG.
    • BFH, Urt. v. 12.11.2013, VIII R 36/10; BStBl II 2014, 168; BFHE 243, 506; BFH/NV 2014, 606; BB 2014, 992, m. Anm. Stefan Behrens, 996; DB 2014, 333; DStR 2014, 316; FR 2014, 429, m. Anm. Tim Maciejewski, 432; HFR 2014, 313, m. Anm. Reinhard Nothnagel, 316; SteuK 2014, 122, m. Anm. Marc Pondelik, 122; StC 2014, Nr 5, 8, 10, m. Anm. Johannes Höring, Nr 4, 24-25; Anm. Heinz-Jürgen Pezzer, BFH/PR 2014, 159; Anm. Dieter Steinhauff, EStB 2014, 9; Anm. JS, DStZ 2014, 178
    • Ebenso BFH, Urt. v. 24.6.2014, VIII R 29/12
  • Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner - Steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits vor Einführung des LPartG nicht zu beanstanden. 
  • Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft-

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 war es streitig, ob Lebenspartner gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung und der Änderung ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung beantragen können. Ab 2010 gewährten immer mehr Finanzgerichte die Aussetzung, der Bundesfinanzhof erst ab Ende 2012. Die Entscheidungen finden Sie hier unter "Aussetzung der Vollziehung".

Verfahrensrecht

  • Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt auch dann vor, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben Finanzgerichts abweicht.