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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Lohn-Steuer-Klassen bei Verpartnerten und Antrag auf Wechsel der Steuer-Klassen

Lohnsteuerklassen für Ehegatten und Lebenspartner und Anträge auf Wechsel der Steuerklassen (Stand: 2022)

Lohnsteuerklassen, Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuerveranlagung - Elterngeld, Arbeitslosengeld I und andere Lohnersatzleistungen - Kinderfreibeträge - Geheimhaltung der Eheschließung oder Verpartnerung vor dem Arbeitgeber

1. Unterscheidung von Lohn-Steuer-Klassen, Einkommen-Steuer-Vorauszahlungen und Einkommen-Steuer-Veranlagung

Man muss zwischen den Steuer-Klassen und der Einkommen-Steuer-Veranlagung unterscheiden.

1.1 Steuer-Klassen und Lohn-Steuer

Nach den Steuer-Klassen berechnen die Arbeitgebende die Lohn-Steuer. Diese muss er an das Finanzamt abführen. Weitere Besteuerungs-Merkmale sind die Zahl der Kinderfreibeträge, die Freibeträge und die Kirchensteuer-Abzugsmerkmale. Diese hat das Finanzamt früher in die Lohnsteuerkarten eingetragen, die die Arbeitnehmenden ihren Arbeitgebenden vorlegen mussten.

Heute können die Arbeitgebenden die Besteuerungs-Merkmale ihrer Arbeitnehmenden in einer Datenbank abrufen. Diese Datenbank heißt ELSTAM (= Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Dort werden Ledige normalerweise mit der Steuer-Klasse 1 und Verheiratete sowie Verpartnerte mit der Steuer-Klasse 4 geführt.

Die Lohn-Steuer ist eine Einkommen-Steuer-Vorauszahlung der Arbeitnehmenden. 

1.2 Einkommen-Steuer-Veranlagung und Einkommen-Steuer

Bei Ihrer Einkommen-Steuer-Veranlagung im folgenden Jahr wird die Einkommen-Steuer endgültig festgesetzt und mit der schon gezahlten Lohn-Steuer verrechnet.

Die Einkommen-Steuer-Veranlagung endet meist mit einer Erstattung, weil man dabei zusätzliche Beträge von der Steuer absetzen kann. Die Einkommen-Steuer-Veranlagung kann aber auch mit einer Nachforderung enden.

Bei Selbstständigen pflegt das Finanzamt Einkommen-Steuer-Vorauszahlungen festzusetzen. Sie haben denselben Effekt wie die Lohn-Steuer.

1.3 Zusammen-Veranlagung als verpartnertes oder verheiratetes Paar (Ehegatten-Splitting): Wann lohnt es sich?

Die Änderung der Steuer-Klassen oder die Herabsetzung der Vorauszahlungen haben nur vorläufige Bedeutung. Bei der Einkommen-Steuer-Veranlagung im folgenden Jahr entscheidet das Finanzamt neu über die Frage, ob - gleichgeschlechtliche - Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen zusammen zu veranlagen sind, ohne Bindung an die Lohn-Steuer-Klassen. 

Deshalb muss man bei der Einkommen-Steuer-Veranlagung den Antrag auf Zusammen-Veranlagung neu stellen und ihn jedes Jahr wiederholen. Der Antrag ist unabhängig davon zulässig und notwendig, nach welcher Steuer-Klasse der Arbeitgeber die Lohn-Steuer berechnet hat.

Das Ehegatten-Splitting bzw. die Zusammen-Veranlagung bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Eheleute oder Lebenspartner*innen sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegatten-Splitting nichts. Deshalb sollten Eheleute und Lebenspartner*innen Zusammen-Veranlagung nur beantragen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Ob es sich lohnt, die Änderung der Steuer-Klasse, die Herabsetzung der Vorauszahlungen oder bei der Einkommen-Steuer-Veranlagung eine Zusammen-Veranlagung zu beantragen, kann man in etwa mit dem interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums feststellen.

Geben Sie in den Einkommen-Steuer-Rechner zunächst Ihr "zu versteuerndes Einkommen" (also nicht das Brutto-Einkommen) getrennt ein und wählen Sie "unverheiratet". Dann die Summe Ihres "zu versteuernden Einkommen" und wählen Sie "verheiratet". Nur wenn sich dabei ein Unterschied ergibt, haben Anträge auf Änderung der Steuer-Klasse, der Einkommen-Steuer-Vorauszahlungen oder auf Zusammen-Veranlagung bei der Einkommen-Steuer-Veranlagung einen Sinn.

Bei der Einkommen-Steuer-Veranlagung gibt es keine Steuer-Klassen mehr. Es gibt nur noch die Einzel-Veranlagung als Ledige oder die Zusammen-Veranlagung als Eheleute oder Lebenspartner*innen.

Weitere Informationen zur Änderung der Steuer-Klassen oder der Einkommen-Steuer-Vorauszahlungen finden Sie weiter unten. Weitere Informationen zur Zusammen-Veranlagung bei der Einkommensteuererklärung finden Sie in unserem Ratgeber "Einkommensteuererklärung".

2. Lohn-Steuer-Klassen für Eheleute und Lebenspartner*innen

2.1 Verheiratet oder verpartnert: Beide Partner*innen haben erstmal in der Regel Steuer-Klasse 4

Wenn zwei Steuer-Pflichtige heiraten, werden sie automatisch in die Steuer-Klassen 4 /4 eingestuft, wenn beide Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG). Lebenspartner*innen haben ebenfalls die Steuer-Klassen 4/ 4.

Dies gilt auch, wenn eine*r der beiden keinen Arbeitslohn oder Pension bezieht. Der andere kann dann nicht mehr für sich die Steuer-Klasse 3 beantragen, sondern erhält die Steuer-Klasse 4 (§ 38a Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG). 

Die Kombination 4/4 für Verheiratete und Verpartnerte entspricht der Kombination 1/1 für Ledige. Ob die Arbeitgeber*innen die Lohn-Steuer nach den Steuer-Klassen 4/4 berechnen oder nach den Steuer-Klassen 1/1, macht keinen Unterschied.

2.2 Auf Antrag: Rückwirkende Steuer-Klassen-Kombination 3/5

Auf gemeinsamen Antrag der Eheleute erhalten diese rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ehe-Schließung die Steuer-Klassen-Kombination III/V.

Aus § 39 Abs. 6 Satz 4 Einkommen-Steuer-Gesetz (EStG) ergibt sich, dass die erstmalige Bildung der Steuer-Klassen-Kombination 3/5 nach der Heirat kein schädlicher Steuer-Klassen-Wechsel im Sinne von § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG ist. Die Eheleute können somit im laufenden Jahr (nochmals) die Steuer-Klasse wechseln.

Bei Steuer-Klassen-Kombination 3/5  ist die Summe der Steuer-Abzugs-Beträge beider Partner*innen ungefähr die zu erwartende Einkommen-Steuer, wenn die in Steuer-Klasse 3 eingestuften Partner*innen ca. 60 Prozent und die in Steuerklasse 5 eingestuften Partner*innen ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeits-Einkommens erzielen.

Bei abweichenden Verhältnissen kann es aufgrund des geringeren Lohnsteuer-Abzugs bei den Partner*innen mit der Steuer-Klasse 3 zu Steuer-Nachzahlungen kommen. 

Aus diesem Grund besteht bei der Steuer-Klassen-Kombination 3/5 generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommen-Steuer-Erklärung.

Die Merkblätter zur Steuer-Klassen-Wahl bei Eheleuten oder Lebenspartner*innen, die beide Arbeitnehmende sind, für das aktuelle Jahr, das Vorjahr und, ab November, für das kommende Jahr enthalten Tabellen. Mit Hilfe dieser Tabellen können verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmende anhand ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuer-Klassen-Kombination feststellen, bei der sie die geringste Lohn-Steuer entrichten müssen. Soweit beim Lohn-Steuer-Abzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Für den Wechsel von der Steuer-Klasse 3 oder 5 zurück in die Steuerklasse 4 genügt der Antrag eines Partners. Dann werden beide wieder in die Steuer-Klasse 4/4 eingestuft. So soll sichergestellt werden, dass die Steuer-Klassen-Kombination 3/5 nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Partner*ìnnen dies wollen. Der einseitige Steuer-Klassen-wechsel ist insbesondere für den Fall der dauernden Trennung im laufenden Jahr gedacht.  

2.3 Verpartnerte und Verheiratete können auch Steuer-Klassen 4/4 mit Faktor wählen

Anstelle der Steuer-Klassen-Kombination 3/5 können Eheleute oder Lebenspartner*innen auch die Steuer-Klassen-Kombination 4/4 mit Faktor wählen (§ 39f EStG). Durch diese Steuer-Klassen-Kombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden Faktor wird erreicht, dass für beide Partner*innen die einzubehaltende Lohn-Steuer der Einkommen-Steuer entspricht, die aufgrund des Splitting-Verfahrens zu erwarten ist

Wie bei der Wahl der Steuer-Klassen-Kombination 3/5 sind die Partner*innen bei der Wahl der Kombination 4/4 mit Faktor verpflichtet, eine Einkommen-Steuer-Erklärung beim Finanz-Amt einzureichen.

Weitere Erläuterungen zu den verschiedenen Steuer-Klassen-Kombinationen finden Sie in den oben erwähnten Merkblättern zur Steuer-Klassen-Wahl.

3. Eltern-Geld, Arbeitslosen-Geld I und andere Lohnersatz-Leistungen

Das Eltern-Geld und Lohnersatz-Leistungen (Arbeitslosen-Geld I, Unterhalts-Geld, Kranken-Geld, Versorgungskranken-Geld, Verletzten-Geld, Übergangs-Geld, Mutterschafts-Geld) werden von der Wahl der Steuer-Klasse beeinflusst.

Dasselbe gilt für die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit. Wer also aufgrund der Steuerklasse 5 ein geringeres Netto-Einkommen aufweist, erhält im Leistungsfall geringere Leistungen. Man sollte deshalb rechtzeitig in die günstigere Steuer-Klasse wechseln. Das gilt nach der Rechtsprechung nicht als Gestaltungsmissbrauch. 

3.1 Ermittlung des Arbeitslosen-Geldes I

Für die Ermittlung des Arbeitslosen-Geldes I wird die Lohn-Steuer-Klasse zugrunde gelegt, die zu Beginn des Jahres beim Lohn-Steuer-Abzugsverfahren durch den Arbeitgebenden maßgebend war oder gewesen wäre.

Spätere Änderungen der Lohn-Steuer-Klasse werden von dem Tage an berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für diese Änderungen vorlagen, zum Beispiel wenn nach einer Heirat die Steuer-Klasse geändert wurde (§ 153 Abs. 2 SGB III). 

Änderungen der Steuer-Klasse von Eheleuten und Lebenspartner*innen während des Jahres werden beim Arbeitslosen-Geld I nur unter besonderen Bedingungen berücksichtigt, (siehe im einzelnen § 153 Abs. 3 SGB III). 

3.2 Eltern-Geld

Beim Eltern-Geld ist für die Berechnung des Netto-Einkommens die Steuer-Klasse maßgebend, die der betreffende Elternteil im letzten Monat vor dem Monat der Geburt des Kindes hatte (§ 2c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG).

Wenn sich seine Steuer-Klasse in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes geändert hatte, ist die abweichende Steuer-Klasse maßgeblich, wenn sie in in diesem Zeitraum in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten hat (§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG). Ein Wechsel in eine günstigere Steuer-Klasse bringt daher nur dann etwas, wenn sie mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes stattfindet.

Da der Antrag auf Steuer-Klassen-Wechsel immer erst im darauf folgenden Monat wirkt (§ 39 Abs. 6 Satz 4 EStG), muss der Antrag auf Änderung der Steuer-Klasse spätestens 8 Monate vor der Entbindung gestellt werden.

Die Zeit des Mutter-Schutzes wird auf die Frist von sechs Monaten nicht angerechnet (§ 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Da der Mutter-Schutz 6 Wochen vor der Entbindung beginnt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und ein Antrag auf Steuer-Klassen-Wechsel immer erst im darauf­ folgenden Monat wirkt, müssen schwangere Arbeitnehmende den Steuer-Klassen-Wechsel praktisch sofort nach Eintritt der Schwangerschaft beantragen. Sonst wird die Änderung der Steuer-Klasse (z.B. von V in III) bei der Berechnung des Eltern-Geldes nicht berücksichtigt. 

Das Eltern-Geld und die anderen Lohn-Ersatz-Leistungen sind steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressions-Vorbehalt. Das heißt: Das Eltern-Geld und die anderen Lohn-Ersatz-Leistungen werden bei der Einkommen-Steuer-Veranlagung im nächsten Jahr zu dem übrigen tatsächlichen Einkommen hinzugerechnet. Der Steuer-Satz, mit dem das übrige tatsächliche Einkommen versteuert wird, ist dann entsprechend höher. Dieser Effekt ist bei niedrigen Einkommen besonders deutlich. Grund: Hier steigen die Steuer-Sätze stärker an. Wer ohnehin viel verdient, wird die Auswirkungen des Progressions-Vorbehalts weniger spüren.

Wenn z.B. der verdienende  Ehegatte für die Monate, in denen der andere Eltern-Geld bezieht, die Steuerklasse 3 wählt, könnte es sein, dass das Finanz-amt dann bei der späteren Einkommen-Steuer-Veranlagung eine Nachzahlung festsetzt.

4. Kinderfreibeträge

Informationen dazu im Ratgeber Einkommensteuerrecht.

5. Anträge auf Wechsel der Steuer-Klassen

Die Anträge auf Wechsel der Steuer-Klassen müssen auf dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" gestellt werden.

Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr müssen die Anträge bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Wenn das Finanz-Amt auf Antrag die Steuer-Klasse geändert hat, gilt diese Änderung auch in den folgenden Jahren weiter. Die Änderung der Steuer-Klasse braucht nicht mehr jedes Jahr neu beantragt zu werden.

Ausnahme: Wenn das Finanzamt die Änderung befristet hat, z.B. bis zum Ende des laufenden Jahres. Dann muss man die Änderung für das nächste Jahr neu beantragen. Das ist ab Oktober des laufenden Jahres möglich. Es genügt dafür ein formloser Antrag unter Hinweis auf die Änderung der Steuer-Klassen im laufenden Jahr. Man kann z.B. schreiben: 

"Wir bitten Sie, unsere Steuerklassen wie im Jahr ........ von IV/IV in III/V zu ändern. An unseren persönlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert."

6. Was ist, wenn die Einkommen-Steuer-Vorauszahlungen des Finanz-Amtes zu hoch sind?

Bei Selbstständigen haben die Einkommen-Steuer-Vorauszahlungen dieselbe Bedeutung wie die Steuer-Klassen bei den Nicht-Selbstständigen. 

Hier muss man unterscheiden:

Meist werden die Vorauszahlungen im Einkommen-Steuer-Bescheid festgesetzt. Dann muss man gegen den "Einkommen- und Vorauszahlungsbescheid" Einspruch einlegen, wenn man meint, dass das Finanz-Amt die Vorauszahlungen zu hoch angesetzt hat.

Wenn das Finanz-Amt die Vorauszahlungen in einem gesonderten Bescheid festsetzt, muss man gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen.

Wenn man gegen den Vorauszahlungs-Bescheid nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch eingelegt hat, kann man gleichwohl für die Zukunft die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen.

7. Geheimhaltung der Eheschließung oder Verpartnerung vor dem Arbeitgebenden

Vielleicht möchten Sie nicht, dass Ihr Arbeitgeber über die Steuer-Klassen erfährt, dass Sie verheiratet oder verpartnert sind. Dann können Sie beim Finanzamt beantragen, dass Sie die Steuerklasse 1 für Ledige behalten (nach § 38b Abs. 3 EStG).

Zwar wissen die Arbeitgebenden aufgrund der Änderung der Steuer-Klasse 1 in 4 nur, dass der betreffende Beschäftigte entweder geheiratet hat oder eine Lebens-Partnerschaft eingegangen ist. Aber die Beschäftigten müssen dann damit rechnen, dass sie Arbeitgeber*innen fragen, ob sie geheiratet haben. Möglicherweise werden die Beschäftigten aufgefordert, eine Kopie der Ehe-Urkunde vorzulegen. Dann bleibt ihnen nichts anderes übrig als zu offenbaren, dass sie eine gleichgeschlechtliche Partnerin oder einen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet oder dass sie sich verpartnert haben.

Für den Antrag an das Finanz-Amt müssen Sie das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELSTAM" verwenden. Drucken Sie das Formular aus und schreiben Sie unter Nr. 18 in die beiden Kästchen jeweils eine "1". In dem Anschreiben, mit dem Sie das Formular dem Finanz-Amt übersenden, können Sie zur Begründung schreiben:

  • "Ich werde in Kürze heiraten. Ich möchte aber die bisherigen Steuerklasse 1 beibehalten."
  • "Ich habe am ........... geheiratet. Ich möchte aber die bisherigen Steuerklasse 1 beibehalten."
  • "Ich bin am .......... eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Ich möchte aber die bisherigen Steuerklasse I beibehalten."

Lassen Sie ELSTAM nicht sperren. Sonst müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber Sie nach dem Grund der Sperrung fragt.

Die Steuer-Klassen haben nur für die Steuer-Vorauszahlungen Bedeutung, die der Arbeitgeber für das Finanz-Amt einbehält. Die endgültige Abrechnung erfolgt dann bei der Einkommen-Steuer-Veranlagung im nächsten Jahr. Bei dieser kann das Paar unbedenklich Zusammen-Veranlagung wählen. Davon erfahren Arbeitgebende nichts.

Auch die katholische Kirche erfährt von der Zusammen-Veranlagung nichts. Die Kirchen werden vom Finanz-Amt nur beteiligt, wenn die Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung der Kirchen-Steuer oder des besonderen Kirchgeldes Einspruch einlegen. Auf solche Einsprüche sollte man deshalb verzichten, wenn man bei einer Einrichtung der katholischen Kirche beschäftigt ist und wenn man zu den "katholischen Beschäftigten in hervorgehobener Position" gehört, die mit ihrer Kündigung rechnen müssen, wenn bekannt wird, dass sie mit einer gleichgeschlechtlichen Partnerin oder einem gleichgeschlechtlichen Partner verheiratet oder verpartnert sind (siehe im Ratgeber "katholische Kirche" den Abschnitt 5.2).

In Bayern wird auch die Kirchen-Steuer von den katholischen und evangelischen Kirchen-Steuer-Ämtern festgesetzt. In Bayern sollten deshalb katholische Menschen, die bei einer Einrichtung der katholischen Kirche tätig sind und mir ihrer Kündigung rechnen müssen, auf eine Zusammenveranlagung verzichten.

Wichtig: Sie sollten sich gleichzeitig bei https://www.elsteronline.de/ anmelden und die Abfrage von ElSTAM freischalten lassen, damit Sie sich vergewissern können, ob Ihre Steuer-Klassen in ELSTAM richtig angezeigt wird und ob das Finanz-Amt den ELSTAM-Abruf für Ihre Arbeitgeber*innen nicht gesperrt hat.