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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Tschechisches Gesetz über die Registrierte Partnerschaft

Erläuterungen


  1. Am 15.03.2006 hat das tschechische Parlament mit der geringst möglichen Zahl an Stimmen das Veto des Präsidenten gegen das Gesetz über die registrierte Partnerschaft überstimmt und somit verabschiedet. Auch nach der Verabschiedung hat sich Präsident Vaclav Klaus noch in dem Sinne geäußert, dass das neue Gesetz das Institut der Ehe gefährde.

  2. Das Gesetz, welches aller Voraussicht nach am 01.07.2006 in Kraft treten und nach Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger die entsprechende fortlaufende Nummer erhalten wird, entspricht in seinen Unterhalts- und erbrechtlichen Folgen den Vorschriften des deutschen Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Wie das deutsche Lebenspartnerschaftsgesetz lässt es nur die Registrierung der Partnerschaft von gleichgeschlechtlichen Partnern zu. Eine Änderung des Namens ist nicht gleich bei Registrierung vorgesehen, kann aber im Nachhinein durch entsprechende Erklärung vor dem Standesbeamten erfolgen, wobei das Bestehen der Partnerschaft regelmäßig als wichtiger Grund zur Namensänderung gewertet wird. Zur Registrierung der Partnerschaft und das Führen der entsprechen Bücher ist das dem deutschen Standesamt entsprechende Matrikelamt zuständig.
Folgende Unterschiede zum deutschen Recht bestehen:

  • Eine Aufhebung der Partnerschaft ist auch durch notariellen Vertrag zwischen den Partnern (§ 15 b des Gesetzes) möglich, nur bei Uneinigkeit der Partner bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung.

  • Voraussetzung für die Eintragung einer Partnerschaft in der Tschechischen Republik ist der Besitz der tschechischen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Partner (§ 5 Ziff. 2 des Gesetzes); d. h. zwei Partnern mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird diese Möglichkeit in der Tschechischen Republik nicht eröffnet.

  • Bei der Unterhaltsverpflichtung nach Aufhebung der Partnerschaft wird in § 12 Ziff. 2 des Gesetzes ein Verschuldensprinzip vergleichbar der Vorschrift des § 93 im tschechischen BGB eingeführt; dies bedeutet, dass der Partner, der sich an der Zerrüttung der Partnerschaft nicht beteiligt hat und dem durch die Aufhebung der Partnerschaft ein erheblicher Schaden entstanden ist, einen auf drei Jahren befristeten Unterhaltsanspruch in der Höhe geltend machen kann, die dem während der Partnerschaft erreichten materiellen und kulturellen Niveau entspricht,

  • Gemäß § 14 Ziff. 2 kann bei bestehender Partnerschaft keiner der Partner ein Kind adoptieren.