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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Betriebsrente, betriebliche Hinterbliebenenrente, Pension, Hinterbliebenenpension (allgemein)

Europäischer Gerichtshof

  • Unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, fallen nicht unter den Begriff des Entgelts i.S.v. Art. 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 141 EG-Vertrag).
         Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Art. 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 141 EG-Vertrag)..
         Für die Frage, ob eine Rente oder eine Pension als Arbeitsentgelt i.S.v. Art 119 EG-Vertrag anzusehen ist, kommt es auf die Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Renten- oder Pensionssystems nicht an.
         Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Arbeitsentgelts i.S.v. Art. 119 EG-Vertrag ist, ob der Beschäftigte seine Rente oder seine Pension auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und einem öffentlichen oder privaten Dienstherrn oder Arbeitgeber bezieht.
         Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten oder Pensionen ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können. Die Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar die den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Renten- oder Pensionssystems durch den Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, können jedoch nicht entscheidend sein, wenn die Rente oder Pension nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Bediensteten berechnet wird. Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde.
    • EuGH, Urt. v. 13.05.1986, 170/84 (Rs. Bilka); SlG. 1986, 1607; NJW 1986, 3020; NZA 1986, 599; ZIP 1986, 726; DB 1986, 1525 - betriebliche Hinterbliebenenrente -
    • EuGH, Urt. v. 17.05.1990 - 262/88 (Rs. Barber) - Schlussanträge; Slg. 1990, I-1889; NJW 1991, 2204; DB 1990, 1824; NZA 1990, 775; SAE 1992, 257; JZ 1994, 722; EuZW 1990, 283; BetrAV 1990, 203; - Betriebsrente -
    • EuGH, Urt. v. 06.10.1993- C-109/91 (Rs. Ten Oever), Slg. 1993, I-4879; DB 1993, 2132; NZA 1993, 1125; ZTR 1993, 517; EuZW 1993, 742 - betriebliche Hinterbliebenenrente -
    • EuGH, Urt. 14.12.1993- C-110/91 (Rs. Moroni), Slg. 1993, I-6591; NJW 1994, 645; DB 1994, 228; NZA 1994, 165; ZIP 1994, 640; WM 1994, 795; EuZW 1994, 120; EuGRZ 1994, 112 - Betriebsrente -
    • EuGH, Urt. v. 28.09.1994- C-200/91 (Rs. Coloroll Pension Trustees); Slg. 1994, I-4389; NJW 1995, 117; DB 1994, 2091; NZA 1994, 1073; BetrAV 1994, 243; EuZW 1994, 722 - betriebliche Hinterbliebenenrente - 
    • EuGH, Urt. v. 28.09.1994 C-7/93 (Rs. Beune) - Schlussanträge; Slg. 1994, I -4471; EuZW 1995, 152, m. Anm. Eichenhofer, Eberhard, 157; BetrAV 1994, 25 - Beamtenpension -
    • EuGH, Urt. v. 28.09.1994- C-128/93 (Rs. Fisscher); SlG I 1994, 4583; NZA 1994, 1123; BetrAV 1995, 74; DB 1994, 2088; EuZW 1994, 731 - Betriebsrente -
    • EuGH (Sechste Kammer), Urt. v. 17.04.1997 C-147/95 (Rs. Evrenopoulos) - Schlussanträge; Slg. 1997, I-205 - betriebliche Hinterbliebenenrente -
    • EuGH, Urt. v. 09.10.2001- C-379/99 (Rs. Menauer), Slg. 2001, I-7275, NJW 2001, 3693; NZA 2001, 1301; DVBl.  2002, 70; BB 2001, 2322; DB 2002, 279; ZBR 2002, 132; BetrAV 2002, 93; EuZW 2002, 29 - betriebliche Hinterbliebenrente -
    • EuGH, Urt. v. 29.11.2001 - C-366/99 (Rs. Griesmar) - Schlussanträge; Slg. 2001 I-9383, NZA 2002, 143, DVBl. 2002, 394; NVwZ 2002, 455; ZBR 2002, 264; EuZW 2002, 315; EuGRZ 2002, 44; AuR 2002, 18 - Beamtenpension -
    • EuGH (Fünfte Kammer), Urt. v. 12.09.2002 - C-351/00 (Rs. Pirkko Niemi) - Schlussanträge; Slg. 2002, I-7007; NZA 2002, 1141; DVBl. 2002, 1614; EuZW 2002, 66 - Altersrente für bestimmte Kategorien von Bediensten
    • EuGH, Urt. v. 07.01.2004 - C-117/01 (Rs. K. B.) - Schlussanträge; Slg. 2004, I-541; NJW 2004, 1440; FPR 2004, 275; JZ 2004, 512, m. Anm. Classen, Claus Dieter, 513; DVBl. 2004, 430 - Hinterbliebenenrente (s. Rn. 25-27)
    • EuGH, Urt. v. 13.01.2004 - C-256/01 (Rs. Debra Allonby) - Schlussanträge; Slg. 2004, I-873; NZA 2004, 201; BetrAV 2004, 268; DVBl. 2004, 756; SAE 2004, 317; EuZW 2004, 210 - Hinterbliebenenrente (s. Rn 51-53) 
  • Ein Altersruhegehalt, das nach einem System wie dem mit dem BeamtVG vom 24. 8.1976 i. d. F. der Bek. vom 16.3.1999 eingeführten gezahlt wird, fällt in den Anwendungsbereich der Art. 119 EGV (die Art. 117 bis 120 EGV sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Abs. 1 und 2 EG.
         Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeführt werden.
  • Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
         Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
      Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
    • Folgeentscheidung:
      VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484
  • Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.
         Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn
         - im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und
         – eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.
         Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.
  • 1.     Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.
    2.     Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
    3.     Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Bundesverfassungsgericht

  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
         Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
    • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
    • Vorinstanz:
      BGH, Urt. v. 14.02.2007 - IV ZR 267/04; FamRZ 2007, 805; VersR 2007, 676; BetrAV 2007, 280; ZTR 2007, 452; NJW-RR 2007, 1441.
    • Folgeentscheidungen des BGH:

Bundesarbeitsgericht

  • Sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Witwenversorgung zu, so muß er auch eine gleich hohe Witwerversorgung zusagen. Der Ausschluß der Witwerversorgung verstößt gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen.
         Eine Frist zur Einführung der Witwerversorgung steht dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zu. Den Frauen kann nicht - übergangsweise - ein Teil des Lohnes vorenthalten werden, der den Männern unter im übrigen gleichen Voraussetzungen gezahlt wird.
    • BAG, Urt. v. 05.09.1989 - 3 AZR 575/88; BAGE 62, 345; NZA 1990, 271; ZTR 1990, 80; BetrAV 1989, 259; DB 1989, 2615; VersR 1990, 71; MDR 1990, 276 - betriebliche Hinterbliebenenrente -
  • Das Lohngleichheitsgebot des Art 119 Abs 1 EWG-Vertrag ist unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten der EG (ständige Rechtsprechung seit EuGH Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -Defrenne II - EuGHE 1976, 455ff). Es verbietet nicht nur die unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts.
         Schließt eine Versorgungsordnung Teilzeitbeschäftigte von der Versorgung aus, so liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung vor, wenn mehr Frauen als Männer betroffen sind und die nachteiligen Folgen auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen.
         Ist der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung gegeben, muß der Arbeitgeber zur Rechtfertigung seiner Regelung darlegen und beweisen, daß die Differenzierung einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist. Nicht jeder noch so geringfügige finanzielle Vor- oder Nachteil stellt ein wirkliches Bedürfnis dar. Vielmehr müssen erhebliche Kostenvor- oder -nachteile die differenzierende Regelung erfordern (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88, BB 1990, 1202).
         Werden Teilzeitbeschäftigte unter Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen, so ist nicht die gesamte Versorgungsordnung nichtig. Nur der Ausschlußtatbestand fällt weg.
         Die Arbeitnehmer brauchen den Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot auch nicht zeitweilig hinzunehmen. Weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften noch aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3 GG) oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann der Arbeitgeber eine Anpassungsfrist zur Beseitigung der mittelbaren Diskriminierung beanspruchen.
    • BAG, Urt. v. 20.11.1990 - 3 AZR 613/89 (Rs. Bilka, s.o.); BAGE 66, 264; NZA 1991, 635; SAE 1992, 89; BB 1991, 1570; DB 1991, 1330; VersR 1991, 944 - betriebliche Hinterbliebenenrente -
  • § 2 Versorgungs-TV iV mit § 3 Buchst q BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) jedenfalls insoweit unwirksam, als alle unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind. Im übrigen ist der Versorgungs-TV einschließlich der den Versorgungsanspruch begründenden Grundregel wirksam.
            Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne einleuchtende Gründe unterschiedlich behandelt werden. Für die Verletzung des Gleichheitssatzes ist kein Verschulden erforderlich. Entscheidend ist die objektive Sach- und Rechtslage.
            Für den generellen Ausschluß unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine sachlich vertretbaren Gründe (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAG Urt. v. 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 = BAGE 71, 29 , 38 ff = AP Nr 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3c der Gründe).
            Dem Gleichheitssatz kann im vorliegenden Fall nur dadurch entsprochen werden, daß auch den unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräften für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird.
         Den von der betrieblichen Altersversorgung zu Unrecht ausgeschlossenen Teilzeitkräften steht nicht lediglich ein Schadenersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch zu. Im Betriebsrentenrecht ist zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden. Kann die geschuldete Altersversorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht werden, so hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht erforderlichenfalls selbst die Versorgungsleistungen zu erbringen.
         Wenn tarifvertragliche Ausschlußvorschriften unwirksam sind, ergibt sich der Erfüllungsanspruch der Arbeitnehmer nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern aus den verbleibenden wirksamen Versorgungsregelungen des Tarifvertrages.
         Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen hat jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wegfall oder einer Einschränkung der geltend gemachten Versorgungsrechte geführt: Das Interesse des Arbeitgebers, von zusätzlichen finanziellen Belastungen und Verwaltungsaufwand verschont zu bleiben, verdiente keinen Vorrang gegenüber dem Interesse der benachteiligten Teilzeitkräfte an der uneingeschränkten Beachtung des Gleichheitssatzes. Eine Überforderung der Beklagten durch die rückwirkende Anwendung des Gleichheitssatzes war nicht ersichtlich.
         Die in Maastricht beschlossene Protokollerklärung zu Art 119 EG-Vertrag hat lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des Art 119 EG-Vertrag, nicht aber die Geltung daneben anwendbarer nationaler Schutzvorschriften wie Art 3 Abs 1 GG eingeschränkt.
         Die Arbeitnehmer haben schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts ihrer Versorgungsrechte. Auch wenn der Versorgungsfall eingetreten und eine Leistungsklage möglich ist, kann noch ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs 1 ZPO) bestehen.
    • BAG, Urt. v. 07.03.1995 - 3 AZR 282/94; BAGE 79, 236; DB 1995, 2020; BB 1995, 2217; NZA 1996, 48; ZTR 1995, 503; PersR 1995, 443; SAE 1997, 96
  • Eine Regelung, die für Witwen früherer Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzung betriebliche Witwenrente, für Witwer früherer Arbeitnehinerinnen aber nur dann Witwerrente in Aussicht stellt, wenn diese den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben, stellt eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts dar. Die anspruchseinschränkende Bestimmung ist deshalb nicht anzuwenden.
         Dies gilt auch zu Lasten einer vom Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Pensionskasse (EuGH v.  09.10.2001 - C-379/99, Rs. Menauer, Slg. I 200, 7275 = NJW 2001, 3693).
    • BAG, Urt. v. 19.11.2002 - 3 AZR 631/97 (Rs. Menauer, s.o.); NZA 2003, 380; DB 2003, 398; BB 2003, 370; MDR 2003, 460; BetrAV 2003, 269; SAE 2003, 353 
  • Es entspricht der ständigen, durch das BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats, in Fällen, in denen der Arbeitgeber z.B. durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung die Leistungen einer Unterstützungskasse versprochen hat, einen Anspruch des Arbeitnehmers auch gegen die Unterstützungskasse zu bejahen. Der Ausschluss des Rechtsanspruches bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. IV Satz 1 BetrAVG n.F.) ist als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen, womit dem Arbeitnehmer durchaus ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen eingeräumt wird (BAG [18. 4. 1989], BAGE 61, 273 = NZA 1989, 845; bestätigt durch BAG [17. 11. 1992], BAGE 71, 372 = NZA 1993, 938;BVerfG [19. l.Ö. 1983], BVerfGE 65, 196 = NJW 1984, 476 und BVerfG [14. 1. 1987], BVerfGE 74, 129 = NZA 1987, 347).
         Als Unterstützungskasse ist der Bekl. über die jeweilige Versorgungsordnung hinaus verpflichtet, die Versorgungszusage des Unternehmens nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, also auch gemäß der Pflicht zur Gleichbehandlung umzusetzen. Denn im Falle der Einschaltung einer Unterstützungskasse bedient sich der Arbeitgeber einer von ihm abhängigen, wenn auch rechtlich selbständigen Unterstützungseinrichtung, um die von ihm übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies schließt die Pflicht zur Gleichbehandlung ein (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG n.F.) (Griebeling, AR-Blattei, SD Betriebliche Altersversorgung III, Versorgungseinrichtungen Rdnr. 105 und EuGH [9. 10. 2001] für den Fall der rechtlich wesentlich selbständigeren Pensionskasse, EuGHE I 2001, 7275 = NZA 2001, 1301 = NJW 2001, 3693).
         Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung, weil gem. § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG n.F. (= § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG a.F.) Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen können. Diese besondere gesetzliche Erwähnung wie der ungeschriebene allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts sind Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 I GG zunächst gegenüber dem Staat garantiert ist, aber darüber hinaus als selbstverständlicher und ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Bereichen und für alle Personengemeinschaften gilt (BVerfG [23. 1. 1957], BVerfGE 6, 84 [91] = NJW 1957, 377; BVerfG [5. 4.1952], BVerfGE 1, 208 [233] = NJW 1952, 1155; BVerfG [3. 6. 1954], BVerfGE 3, 383 [391 f.] = NJW 1954, 1683; BVerfG [2. 5. 1967], BVerfGE 21, 362 [372] = NJW 1967,1411).
  • Eine Regelung, die für Witwen früherer Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzung betriebliche Witwenrente, für Witwer früherer Arbeitnehmerinnen aber nur dann Witwerrente in Aussicht stellt, wenn diese den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben, stellt eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts dar. Die anspruchseinschränkende Bestimmung ist deshalb nicht anzuwenden.
         Dies gilt auch zu Lasten einer vom Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Pensionskasse (EuGH 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99, Menauer, Slg I 2001, 7275 = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Art 141 Nr 7).
  • Verstößt die Leistungsordnung einer Pensionskasse gegen Art. 141 EGV, muss die wegen des Geschlechts benachteiligte Gruppe ebenso behandelt werden wie die begünstigte. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche richten sich nicht nur gegen die Pensionskasse (vgl. EuGH v. 9. 10. 2001 - Rs. C-379/99, Rs. Menauer, Slg. I 2001, 7275 = DB 2002, 271; BAG v. 19. 11. 2002 - 3 AZR 631/97, BAGE 103, 373 = DB 2003, 398), sondern auch gegen den Arbeitgeber.
  • Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.
  • Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht.
         Bestand ein derartiges Rechtsverhältnis zwar nicht bei oder nach Inkrafttreten des AGG, jedoch zum oder nach dem Zeitpunkt, ab dem zwischen hinterbliebenen Lebenspartnern und hinterbliebenen Ehegatten durch Gesetz eine vergleichbare Lage hergestellt wurde, folgen dem AGG entsprechende Ansprüche aus einer europarechtskonformen Auslegung der Grundsätze, die eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht verlangen.
         Die vergleichbare Situation entfällt nicht deshalb, weil die Parteien hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.
  • Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.
         Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.
  • 1.     Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen.
    2.     Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.