Schenkungen unter Lebenden
Der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) sowie Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) unterliegen derselben Steuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Als steuerpflichtige Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Ob eine Bereicherung auf der einen und eine Entreicherung auf der anderen Seite vorliegt, ist nach den Bewertungsgrundsätzen des bürgerlichen Rechts festzustellen. Entscheidend ist deshalb jeweils der Verkehrswert. Eine Bereicherung ist zu verneinen, wenn dem Empfänger nur das zufließt, was er rechtlich ohnehin zu beanspruchen hat.
Als Schenkung gilt auch die nachträgliche Abgeltung früherer unentgeltlicher Leistungen. "Es liegt nicht in der Macht der Beteiligten, einer unentgeltlichen Leistung, die abgeschlossen der Vergangenheit angehört, rückwirkend die Eigenschaft der Entgeltlichkeit zu verleihen". Andererseits stellt die nachträgliche Entlohnung früherer Dienste (z.B. Mitarbeit im Geschäft) kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang dar, auch wenn auf die Entlohnung kein Rechtsanspruch besteht (BFH, BStBl. III 1957, 449 = BFHE 65, 562).
Nicht versteuert zu werden brauchen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, ob die Geschenke "angemessen", sondern ob sie "üblich" sind. Dafür sind in erster Linie die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten entscheidend. Deshalb kann auch die Schenkung eines Autos "üblich" sein.
Nicht der Steuerpflicht unterliegen auch laufende Zuwendungen an den Partner "zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten" (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG).
Die Steuerpflicht entsteht nicht schon durch das Schenkungsversprechen, sondern erst durch dessen Ausführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), also bei beweglichen Sachen in der Regel mit der Übergabe und bei Grundstücken, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben haben, so dass der Bedachte in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu beantragen.
Erwerb von Todes wegen, sachliche Freibeträge und Nachlassverbindlichkeiten
Als Erwerb von Todes wegen gilt u.a. (§ 3 ErbStG) der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.
Der Erschaftsteuer unterliegen auch Abfindungen für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), Abfindungen für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie Abfindungen für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG).
Im Erbfall bleiben steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG):
- beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I (s. unten)
- der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt,
- andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert insgesamt 12.000 € nicht übersteigt,
- beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und sonstige Personen der Steuerklasse III der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert insgesamt 12.000 € nicht übersteigt.
Diese Befreiung gilt aber nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Nicht versteuert zu werden brauchen außerdem Zuwendungen bis zu 20.000 €, wenn der Überlebende seinem verstorbenen nichtehelichen Partner unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit das Zugewendete als angemessener Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Nicht versteuert zu werden brauchen ferner Geldzuwendungen eines Pflegebedürftigen an den pflegenden nichtehelichen Partner oder eine sonstige Pflegeperson, wenn der Pflegebedürftige das nach § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld an den Pflegenden weitergibt. Dasselbe gilt für Geldzuwendungen in Höhe des Pflegegeldes aus privaten Pflegepflichtversicherungen nach den Vorgaben des SGB XI oder in Höhe der Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für die häusliche Pflege (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG).
Diese Regelungen gelten nicht für Ehegatten und Lebenspartner, weil diese kraft Gesetzes verpflichtet sind, ihrem Partner Unterhalt und Pflege zu gewähren.
Ist der Wert der Pflege oder des Unterhalts höher als 20.000 €, können nichteheliche Partner im Wege des Erbvertrages oder des Schuldanerkenntnisses vereinbaren, dass die Pflege bzw. der Unterhalt als "Gegenleistung" für die Erlangung der Erbschaft erbracht werden. Dann ist der Wert der "Gegenleistung" nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang abziehbar (BFH, BStBl. II 1984, 37 = BFHE 139, 294; BStBl. II 1995, 62; BStBl. II 1995, 784). Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, weil die Finanzverwaltung solche Vereinbarungen auf ihre Ernsthaftigkeit überprüft. Sollen durch die Zuwendung der Erbschaft Pfegeleistungen abgegolten werden, muss man damit rechnen, dass das Finanzamt für die Beträge über 20.000 €, die als Gegenleistung von dem Wert der Erbschaft abgezogen werden, von dem Bedachten Einkommensteuer verlangen wird.
Für Lebenspartner und für Ehegatten kommt eine solche Lösung nicht in Betracht, weil sie kraft Gesetzes verpflichtet sind, íhrem Partner Unterhalt und Pflege zu gewähren.
Übersicht über die sachlichen Freibeträge: | |||
Gegenstand | Steuerklasse | Freibetrag | |
Hausrat | I | 41.000 € | |
andere bewegliche körperliche Gegenstände | I | 12.000 € | |
Hausrat und andere bewegliche Körperliche Gegenstände | II und III | 12.000 € | |
Pflegepauschbetrag | (bisher: 5.200 €) | 20.000 € |
Von dem Erwerb sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 ErbStG):
- die vom Erblasser herrührenden Schulden und Verbindlichkeiten, Ausnahmen gelten für Schulden und Verbindlichkeiten aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder Anteilen daran
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie
- die Kosten der Bestattung, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege und die mit der Abwicklung des Nachlasses zusammenhängenden Kosten und zwar mindestens 10.300 €, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.
Persönliche Freibeträge und Steuersätze
Erben und Beschenkte werden nach dem Erbschaftsteuergesetz in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG):
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner
- die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber, also auch die Partner von Lesben und Schwulen, die keine Lebenspartnerschaft eingegangen waren.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer beläuft sich auf folgende Prozentsätze (§ 19 ErbStG):
Steuersätze: | |||
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II* | III | |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
*Für Erbfälle ab dem 01.01.2010. Für Erbfälle in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 gelten dieselben Sätze wie für die Steuerklasse III.
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten folgende Freibeträge, die nicht versteuert zu werden brauchen (§ 16 ErbStG):
- 500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner;
- 400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2
- 200.000 € für Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2
- 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I;
- 20.000 € für die Personen der Steuerklasse II;
- 20.000 € für die Personen der Steuerklasse III.
Überlebenden Ehegatten und Lebenspartner steht außerdem ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu (§ 17 ErbStG). Bei Kindern beläuft sich der Versorgunsgfreibetrag auf:
- 52.000 € bei einem Alter bis zu 5 Jahren,
- 41.000 € bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren,
- 30.700 € bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren,
- 20.500 € bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren,
- 10.300 € bei einem Alter von mehr als 20 bis zu 27 Jahren.
Diese Versorgungsfreibeträge werden um den Kapitalwert der Hinterbliebenenbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (Pensionen, Renten, Waisengeld usw.).
Bei überlebenden Ehegatten und Lebenspartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird ferner der Zugewinnausgleich vom Wert der Erbschaft abgesetzt (§ 5 ErbStG). Das ist die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des verstorbenen Partners den Zugewinn des überlebenden Partners übersteigt. Als Zugewinn gilt der Betrag, um den das jeweilige Endvermögen der Partner ihr Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe übersteigt.
Übersicht über die allgemeinen Freibeträge: | |||
Personengruppen | Steuerklasse | Freibetrag ab 1.1.2009 | Freibetrag bis 31.12.2008 |
Ehegatten | I | 500.000 € | 307.000 |
Lebenspartner | I | 500.000 € | 5.200 € |
Kinder | I | 400.000 € | 205.000 € |
Enkel | I | 200.000 € | 51.200 € |
sonstige Personen der Steuerklasse I | I | 100.000 € | 51.200 € |
weitere Personen (Nichten, Neffen) | II und III | 20.000 € | 10.300/5.200 € |
Liegt der steuerpflichtige Erwerb nicht erheblich über der letztvorhergehenden Wertgrenze, wird die Steuer etwas ermäßigt (vgl. im einzelnen § 19 Abs. 3 ErbStG).
Die Progression des Erbschaftsteuertarifs kann man kaum dadurch umgehen, dass man die Geschenke an den Partner aufteilt. § 14 ErbStG bestimmt, dass der Wert der Zuwendungen in den letzten zehn Jahren zusammenzurechnen ist
Familienheim
Für das „Familienheim“ braucht überhaupt keine Erbschaftsteuer gezahlt zu werden, wenn der Erblasser das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an der entsprechenden Nutzung gehindert war, z.B. Aufenthalt im Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit. In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das zugewendete Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird. Andererseits ist die Steuerbefreiung der Höhe nach nicht begrenzt, so dass auch Luxusvillen darunter fallen können. Der Wert des Familienwohnheims wird auch nicht auf die Freibeträge angerechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Voraussetzung ist weiter, dass der erbende Ehegatte oder Lebenspartner die Wohnung in den folgenden zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zieht der Ehegatte oder Lebenspartner vorher aus der Wohnung aus, entfällt rückwirkend die Steuerbefreiung und die Wohnung wird nachversteuert.
Auch für die Schenkung des Familienwohnheims an den Ehegatten oder Lebenspartner fällt keine Schenkungssteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Diese Steuerbefreiung ist nicht an eine Selbstnutzungsfrist geknüpft, auch wenn der Ehegatte oder Lebenspartner das Familienwohnheim erst kurz vor seinem Tod seinem Partner geschenkt hat, es sei denn, dass das Finanzamt die Schenkung unter Berufung auf § 42 AO nicht anerkennt (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten).
Bewertung von Vermögen
Die neuen Bewertungsvorschriften sind sehr kompliziert.
Einen guten Überblick über die neuen Bewertungsvorschrifte bietet die "Sonderinformation der BOT Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft", BOT GmbH, Im Breitspiel 11c, 69126 Heidelberg, http://www.botgmbh.de/
Eine ausführliche Darstellung enthält die Broschüre der Bundesfinanzakademie: "Erbschaftssteuerreform 2008"
Siehe auch die Übersicht; "Die Bewertung von Immobilienvermögen nach der Erbschaftsteuerreform" von Diplom Kaufmann Rolf Markfort, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Marktfor & Kollgen GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatergesellschaft.
Eine Übersicht des Bundesfinanzministeriums über die Änderungen durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2464) finden Sie hier.
Möglichkeiten zur Verringerung der Erbschaftsteuer
Wenn sich Partner gegenseitig zum Erben einsetzen wollen, ist die Eingehung einer Ehe die beste Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu sparen. Dann braucht der hinterbliebene Ehegatte (oder Lebenspartner) das geerbte Familienheim überhaupt nicht zu versteuern und seine Freibeträge sind so hoch, dass er in der Regel keine Erbschaftssteuer zu zahlen braucht.
Wir erhalten immer wieder Beratungsanfragen von Leuten, die aus "ideologischen Vorbehalten gegen diese bürgerliche Lebensform" nicht verheiratet oder verpartnert waren und deren Partner plötzlich gestorben ist. Dann ist es zu spät. Dem überlebenden Partner steht dann nur der allgemeine Freibetrag von 20.000 € und der Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.300 € zu. Außerdem kann er die Kosten der Beerdigung und der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit vom Wert der Erbschaft absetzen. Den Rest der Erbschaft muss er mit mindestens 30 % versteuern.
Lebensgefährten, die nicht verheiratet oder verpartnert sind und keine Ehe eingehen wollen, aber ein nennenswertes Vermögen zu vererben haben, sollten sich unbedingt von erfahrenen Steuerberatern und/ oder Notaren beraten lassen. Allgemein kann man bei Lebensgefährten auf Folgendes hinweisen:
Wie dargelegt, ist für die Berechnung der Erbschaftsteuer der Wert des Nachlasses maßgebend. Dieser wird durch Nachlassschulden verringert. Solche können bei nichtehelichen Partnern auch dadurch entstehen, dass die Partner ihre beiderseitigen Leistungen und Beiträge für das Zusammenleben von Zeit zu Zeit abrechnen und die sich aus den Aufrechnungen jeweils ergebende Schuld mit der Maßgabe schriftlich anerkennen, dass die betreffenden Beträge erst bei Auflösung der Partnerschaft durch Tod oder durch Trennung zurückgezahlt werden sollen. Allerdings hat das nur Sinn, wenn die anerkannten Beträge nach den Lebensverhältnissen der Partner nachvollziehbar sind. Sonst besteht die Gefahr, dass die Schuldanerkenntnisse als verkappte Schenkungen abgetan werden. Außerdem empfiehlt es sich, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen und dort die periodische Abrechnung zu vereinbaren (s. unser Muster). Das unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Abrechnung.
Bei Ehegatten und Lebenspartnern hat eine solche Abrechnung keinen Sinn. Wenn einer von ihnen mehr als der andere für das gemeinsame Zusammenleben beisteuert, wird angenommen, dass er dies aufgrund der ihm obliegenden Unterhaltspflicht getan hat.
Gehört den Partnern eine Eigentumswohnung oder ein Haus, so ist ihnen zu empfehlen, sich gegenseitig ein lebenslanges Nießbrauchs- bzw. Wohnrecht einzuräumen. Wenn dies "gegenseitig" geschieht, fällt keine Schenkungsteuer an. Stirbt einer der Partner, wird der Wert der Nießbrauchsrechts, mit der das Grundstück belastet ist und das dem überlebenden Partner schon gehört, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Grundstückswert abgezogen.
Die Bewertung des Wohnrechts erfolgt nach § 14 BewG. Dafür werden die Räumlichkeiten, auf die sich das Wohnrecht bezieht, mit anderen Wohnungen/Häusern in der Umgebung verglichen, um festzustellen, welche Monatsmiete man theoretisch auf dem Markt erzielen könnte. Der Vervielfältiger für den Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzung ergibt sich aus einer Tabelle, die das Bundesministerium für Finanzen aufgrund der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts erstellt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht, siehe die Veröffentlichungen ab dem Stichtag 01.01.2016, Stichtag 01.01.2017, Stichtag 01.01.2018 und Stichtag 01.01.2019.
Wichtig ist, bei der Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtsbestellung klarzustellen, dass der Recht nicht erlöscht, wenn der überlebende Partner auszieht, sondern dass es erst mit seinem Tod erlöschen soll.
Gehört das Haus oder die Eigentumswohnung nur einem der Partner, kann es sich empfehlen, die Immobilie einer gemeinnützigen Organisation wie z.B. der Hirschfeld-Eddy-Stiftung zu vererben und dem Partner nur ein lebenslanges Wohnrecht zu vermachen. Der Steuerwert des Wohnrechts wird wie dargelegt berechnet. Ist der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls schon älter, kann der Steuerwert des Wohnrechts weit unter dem Steuerwert der Immobilie liegen. Gemeinnützige Organisationen brauchen überhaupt keine Erbschaftsteuer zu zahlen (§ 13a Abs. 1 Nr. 16b ErbStG).
Bei Zahlungen aus Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen oder aus Verträgen mit einer Bank, die der Erblasser zugunsten seines überlebenden Partners abgeschlossen hat, muss der begünstigte Partner für diesen Erwerb Erbschaftsteuer zahlen. Er ist nach § 30 ErbStG verpflichtet, den Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen. Außerdem sind nach § 33 Abs. 3 ErbStG auch die Versicherungsunternehmen zur Anzeige verpflichtet.
Ist abzusehen, dass der versicherte Partner tatsächlich vor dem begünstigten Partner sterben wird, können evtl. durch die Übertragung der Lebensversicherung auf den vermutlich Überlebenden Steuern gespart werden. Werden in einem solchen Fall die Prämien von dem Begünstigten weitergezahlt, ist davon auszugehen, dass die Übertragung endgültig erfolgt ist, so dass in diesem Zeitpunkt der Vorgang, sofern er unentgeltlich erfolgt ist, der Schenkungsteuer unterworfen wird. Nach § 12 Abs. 4 BewG wird dafür der Rückkaufwert berechnet. Die Versicherungssumme erhält der Überlebende später aber nicht als Begünstigter, sondern als Versicherungsnehmer. Deshalb braucht der Überlebende dafür weder Erbschaft- noch Einkommenssteuer zu zahlen. Wenn der Rückkaufwert geringer ist als die Versicherungssumme, ist eine Übertragung sinnvoll.
Die Steuerpflicht kann man auch durch den Abschluss sogenannter verbundener Lebensversicherungen verringern. Dabei handelt es sich um Lebensversicherungen, die mehrere Personen, also z.B. die beiden Partner, auf den Tod des Erstversterbenden abschließen. Der Überlebende erhält dann die Versicherungssumme zur Hälfte in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Dieser Erwerb ist weder erbschaft- noch einkommensteuerpflichtig. So wird erreicht, dass die Hälfte der Versicherungssumme steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Hat in einem solchen Fall nur der Erblasser die Prämien gezahlt, unterliegen die in den letzten zehn Jahren gezahlten Prämien der Schenkungsteuer. Allerdings geht die Finanzverwaltung bei verbundenen Lebensversicherungen im Zweifel davon aus, dass die Prämien anteilig aufgebracht worden sind . Deshalb muss der Begünstigte in der Regel nur für die Hälfte der in den letzten zehn Jahren gezahlten Prämien Schenkungsteuer zahlen.
Noch günstiger ist es, wenn nicht beide Partner zusammen, sondern nur der Partner, der begünstigt werden soll, als Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des zukünftigen Erblassers abschließt. Stirbt dieser, unterliegt die Versicherungssumme, die der Partner als Versicherungsnehmer erhält, weder der Erbschaft- noch der Einkommensteuer. Der Begünstigte muss allenfalls für die in den letzten zehn Jahren gezahlten Prämien Schenkungsteuer zahlen, wenn er die Prämien nicht selbst gezahlt, sondern sie sich von dem Erblasser hat schenken lassen.
Allerdings haben verbundene Lebensversicherungen und Versicherungen auf das Leben des (vermutlich) Überlebenden den Nachteil, dass die Versicherungsnehmer nachträglich nicht ausgewechselt werden können. Wenn die Partnerschaft zerbricht, kann der Lebensversicherungsvertrag höchstens mit erheblichem Verlust zurückgekauft werden.
Weitere Möglichkeiten zur Erbschaftsteuerersparnis bestehen in der zu Lebzeiten erfolgenden Umschichtung von Kapitalvermögen eines besitzenden und wahrscheinlich früher versterbenden Partners in andere, erbschaftsteuerlich niedriger bewertete Vermögensarten.
Die neue Bewertung des Grundvermögens. macht eine Umschichtung in Immobilien aber weitaus weniger interessant als früher. Immobilien zur Wohnungsvermietung werden allerdings nur mit 90 % des Wertes besteuert (§ 13 d ErbStG). Auch kann durch die neue steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen eine Umschichtung in solches umso mehr Sinn machen. (Zum Gesamten siehe den Abschnitt Bewertung von Vermögen).
Je nach den Umständen wäre auch an eine Umschichtung in steuerbegünstigte Kulturgüter (Kunstwerke) zu denken (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG).