-- Adoption durch Lebenspartner
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
1. Auch das Zusammenleben eines gleichgeschlechtlichen Paares stellt "Familienleben" i.S.d. Art. 8 EMRK dar (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Denn die sexuelle Orientierung einer Person ist Bestandteil der von dieser Vorschrift geschützten Intimsphäre, so dass eine unterschiedliche Behandlung einer Person wegen deren sexueller Orientierung jedenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK fallen kann.
2. Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen, wenn sie für sie ein anderes Rechtsinstitut bereitsgestellt haben.
3. Die Regelungen des französischen Rechts, wonach die Stiefkindadoption bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen (lesbischen) Paaren, d.h. die Adoption des (durch eine künstliche Befruchtung im Ausland gezeugten) Kindes einer lesbischen Frau durch ihre gleichgeschlechtliche Partnerin ebenso wenig zulässig ist wie eine Eheschließung und eine künstliche Befruchtung bei lesbischen Paaren stellen keine konventionswidrige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Vergleich zu verschiedengeschlechtlichen Paaren aus Gründen ihrer sexuellen Orientierung dar.
4. Denn zum einen sind im Hinblick auf eine Stiefkindadoption (und die vorangegangene künstliche Befruchtung) gleichgeschlechtliche Partner auf Grund der besonderen durch die Eheschließung verliehenen Rechtsstellung nicht mit einem verheirateten Paar vergleichbar, und zum anderen treten bei allen gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die gleichen Rechtswirkungen ein, dass nämlich eine Stiefkindadoption nicht möglich ist. Darüber hinaus wäre eine Stiefkindadoption bei einer lesbischen Partnerschaft nicht im Interesse des Kindes, weil nach französischem Recht bei der einfachen Adoption die Elternrechte auf den Annehmenden übergehen mit der Folge, dass der leiblichen Mutter, die das Kind ja weiter aufziehen will, alle Rechte genommen würden.
Wenn bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Partners zulässig ist, bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren dagegen nicht, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, weil damit den gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit verwehrt wird, für ihre Familie rechtliche Anerkennung und rechtlichen Schutz zu erlangen.
Wenn der Gesetzgeber die Einzeladoption durch Homosexuelle zulässt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, hat er damit anerkannt, dass das Aufwachsen in einer gleichgeschlechtlichen Familie nicht schädlich für das Kind ist.
Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation, wenn nur Ehegatten das leibliche Kind das anderen adoptieren dürfen, unverheiratete Paare dagegen nicht. Denn die Ehe verleiht jenen, die sie eingehen, einen besonderen Status, der mit sozialen, persönlichen und rechtlichen Konsequenzen eihergeht, und die Konvention verpflichtet die Staaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zu geben, zu heiraten.
- EGMR (Große Kammer), Urt. v. 19.02.2013 - 19010/07 (Fall X. u.a. v. Österreich) - Pressemitteilung - deutsche Übersetzung; NJW 2013, 2173; FamRZ 2013, 763, m. Bespr. Hans-Ulrich Maurer, 752, und Aufs. Susanne Ferrari, FamRZ 2014, 1512; Aufs. Christian Maierhöfer, EuGRZ 2013, 105; Aufs. Andreas Voßkuhle, EuGRZ 2014, 165
Österreichischer Verfassungsgerichtshof
1. Das Verbot der gemeinschaftlichen und der Sukzessivadoption vom Kindern durch Lebenspartnern verstößt gegen Art. 8 i.V.m Art. 14 EMRK.
2. Der grundsätzliche gesetzliche Ausschluss eingetragener Partner davon, gemeinsam als Vertragspartner eines Adoptionsvertrages ein Wahlkind anzunehmen, während die gemeinsame Elternschaft eingetragener Partner durch Stiefkindadoption rechtlich möglich ist, ist inkohärent und kann nicht mit der Wahrung des Kindeswohls gerechtfertigt werden.
3. Das Verbot kann auch nicht mit dem Schutz der Ehe oder der traditionellen Familie gerechtfertigt werden, stehen eingetragene Partnerschaften doch gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und vermag die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes durch im Einzelfall geeignete eingetragene Partner die Ehe nicht zu gefährden.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Nach der Rücknahme des Normenkontrollantrags Bayerns gegen das Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3396) ist das Verfahren einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183, 184; 25, 308, 309; 76, 99 f.; 87, 152, 153; 115, 394, 395).
Die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil erfolgt nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner , sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner.
Für die Vermittlung des Elternrechts kann neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden (vgl. BVerfGE 92, 158, 178). Die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt (vgl. BVerfGE 56, 363, 382; 61, 358, 372; 103, 89, 107), so dass diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 <101, 106>).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozialfamiliären Elternschaft keine Vorrangstellung ein (vgl. BVerfGE 108, 82, 105 f.).
Bei dem Einwand, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein, wird übersehen, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46, 76; 99, 145 164).
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
3. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
4. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).
- BVerfG, Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09; BVerfGE 133, 59; NJW 2013, 847; FamRZ 2013, 521; JZ 2013, 460, m. Anm. Philipp Reimer, Matthias Jestaedt, 468; VR 2013, 173; EuGRZ 2013, 79, m. Aufs. Christian Maierhöfer, 105; FPR 2013, 278; ZKJ 2013, 244; StAZ 2013, 184; Aufs. Alexandra Gosemärker, AnwBl BE 2013, 49; Aufs. Ulrich Engelfried, Betrifft Justiz 2013, 2; Aufs. Volker Beck, Stephan Mayer, DRiZ 2013, 128; Anm. Anne Sanders, FF 2013, 350; Aufs. Franz-Thomas Roßmann, FuR 2013, 241; Anm. Gerhard Ring, NJ 2013, 291; Bespr. Walter Frenz, NVwZ 2013, 1200; Aufsa. Susanne Baer, Recht u Politik 2013, 90; Bespr. Jörg Reinhardt, RdJB 2013, 343; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 413 und 610; Bespr. Anna Katharina Mangold, Streit 2013, 107; Aufs. Frauke Brosius-Gersdorf, FamFR 2013, 169; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2013, 117; Aufs. Reinecke, ZAP Fach 20, 543; Bespr. Stefan Muckel, JA 2013, 396
Vorinstanzen: OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2009 - 15 Wx 236/09; NJW 2010, 2065; FamRZ 2010, 1259, m. Anm. Grziwotz, 1261; FGPrax 2010, 28; FamRB 2010, 75; MDR 2010, 449; RNotZ 2010, 204; StAZ 2010, 179, m. Aufs. Hoppe, Tilmann, 107; ZKJ 2010, 209, m. Anm. Frank, Rainer, 197 sowie OLG Hamburg, Vorlagebeschluss v. 22.12.2010 - 2 Wx 23/09
Der Ausschluss der Sukzessivadoption und der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner werfen teilweise ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf.
Bundesgerichtshof (BGH)
Die Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen Vaters im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch dem Samenspender offen.
- BGH, Urt. v. 15.05.2013 - XII ZR 49/11; BGHZ 197, 242; NJW 2013, 2589, m. Aufs. Juana Remus, Doris Liebscher, 2558; FamRZ 2013, 1209, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 212; ZKJ 2013, 410, m. Anm. Klaus-Jürgen Grün, 446; JAmt 2013, 587; StAZ 2013, 283; FF 2013, 299, m. Anm. Herbert Grziwotz, 303; MDR 2013, 849; Anm. Katharina Hilbig-Lugani, LMK 2013, 349336; Anm. Walther Siede, FamRB 2013, 245; Bespr. Martin Löhnig, Mareike Preisner, FamFR 2013, 340; Bespr. Marina Wellenhofer, JuS 2013, 1038; Bespr. Martin Löhnig, JA 2014, 69
- Vorinstanz: OLG Köln, Beschl. v. 17.05.2011 - 14 UF 160/10
Eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung ist nicht schon deswegen ohne Bedeutung, weil das Kind auch ohne eine solche in der Obhut der Wunscheltern verbleiben kann. Denn zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; EGMR Urt. v. 26.06.2014 - 65192/11 [RS. Mennesson] Nr. 96; vgl. auch EGMR FamRZ 2007, 1529, 1530 zur verweigerten Anerkennung einer Adoption).
- BGH, Beschl. v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13 Rn. 56; NJW 2015, 479, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 485; FamRZ 2015, 240, m. Anm. Tobias Helms, 245; StAZ 2015, 51; JAmt 2015, 37; NZFam 2015, 112, m. Anm. Finn Zwißler, 118; MDR 2015, 93; Anm. Alexander Schwonberg, FamRB 2015, 56
- ebenso: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2017 - II-1 UF 10/16; NJW 2017, 2774; FamRZ 2017, 976; NZFam 2017, 404, m. Anm. Bastian Biermann, NZFam 407; MDR 2017, 579; Anm. Walther Siede, FamRB 2017, 381 sowie KG, Beschl. v. 01.08.2013 - 1 W 413/12; StAZ 2013, 348; IPRax 2014, 72, m. Bespr. Claudia Mayer, 57; Streit 2014, 166
- anderer Ansicht: Das Kindeswohl gebietet es nicht, dass das Kind rechtliche Eltern hat. Es reicht aus, dass das Kind einen Vormund hat. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.04.2017 - 1 UF 83/13
a) Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).
b) Die Einwilligung des - möglichen - leiblichen Vaters in die Adoption ist nur erforderlich, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren mitwirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.
c) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vorn Verfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.
d) Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind allerdings in diesem Rahmen nicht zulässig.
e) Der Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 28. 10.2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
f) Von einer Benachrichtigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet hat, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist. In diesem Fall müssen weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt vom Familiengericht ermittelt werden.
g) Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich, wenn etwa der Aufenthalt des Samenspenders dauernd unbekannt ist.
h) Der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen. Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
- BGH, Beschl. v. 18.02. 2015 - XII ZB 473/13; NJW 2015, 1820, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1823; FamRZ 2015, 828, m. Anm. Philipp M. Reuß, FamRZ 831 StAZ 2015, 273; ZKJ 2015, 231; JAmt 2015, 267, m. Anm. Birgit Hoffmann, J270; MDR 2015, 518; Rainer Kemper, FamRB 2015, 176; Bspr. Martin Löhnig, JA 2015, 548; Bspr. Marina Wellenhofer, JuS 2015, 653
- Vorinstanz: KG, Beschl. v. 30.07.2013 - 19 UF 17/13.
ebenso: OLG Bamberg, Beschl. 26.04.2017 - 2 UF 70/17; FamRZ 2017, 1236, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1238; NZFam 2017, 518, m. Anm. Birgit Frie, 520; JAmt 2017, 560, m. Anm. Birgit Hoffmann, 561; NJW-RR 2017, 840; RNotZ 2017, 538; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2017, 302
Dass die leibliche Mutter und die Annehmende sich für eine anonyme Samenspende entschieden haben, rechtfertigt es nicht, diese Entscheidung mit der Ablehnung des Adoptionsantrages zu sanktionieren.
- BGH, Beschl. v. 18.02. 2015 - XII ZB 473/13; NJW 2015, 1820, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1823; FamRZ 2015, 828, m. Anm. Philipp M Reuß, 831; ZKJ 2015, 231; StAZ 2015, 273; JAmt 2015, 267; MDR 2015, 518; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2015, 176
- ebenso: Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH, B. v. 28.01.2015, XII ZR 201/13) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
- OLG Bamberg, Beschl. 26.04.2017 - 2 UF 70/17; FamRZ 2017, 1236, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1238; NZFam 2017, 518, m. Anm. Birgit Frie, 520; JAmt 2017, 560, m. Anm. Birgit Hoffmann, 561; NJW-RR 2017, 840; RNotZ 2017, 538; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2017, 302
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2014 - 16 UF 274/13 für eine Samenbank, die mit Ja-Spendern arbeitet; NJW 2014, 2050; FamRZ 2014, 674; NZFam 2014, 479, m. Anm. Herbert Grziwotz, NZFam 2014, 47; StAZ 2014, 363; JAmt 2014, 324; Justiz 2014, 110; Aufs. Benedikt Schreindorfer, MittBayNot 2015, 282; Anm. Walther Siede, FamRB 2014, 174
- KG, Beschl. v. 15.09.2014 - 19 UF 85/14 für eine Samenbank, die mit Ja-Spendern arbeitet
- KG, Beschl. v. 07.08.2014 - 19 UF 35/14 für eine Samenbank die mit Nein-Spendern arbeitet
- AG Elmshorn, Beschl. v. 20.12.2010 - 46 F 9/10; NJW 2011, 1086
- LG Freiburg, Beschl. v. 28.05.2002 - 4 T 238/01; FamRZ 2002, 1647; JAmt 2002, 472
1. Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes.
2. Die Anerkennung einer ausländischen Inlandsadoption eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche ledige Partner verstößt nicht gegen den materiellen orde public (§ 109 Nr. 4 FamFG).
- BGH, Beschl. v. 17.06.2015 - XII ZB 730/12; NJW 2015, 2800, m. Anm. Rainer Kemper, 2805; FamRZ 2015, 1479; FGPrax 2015, 213; MDR 2015, 951
- Vorinstanz: KG, Beschl. v. 11.12.2012 - 1 W 404/12; FamRZ 2013, 717; ZKJ 2013, 211
- ebenso: AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.01.2016 - 1 F 121/14
Oberlandesgerichte (OLGs)
Leben die leibliche Mutter des Kindes und die Annehmende in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und wächst das Kind in dieser Beziehung auf, steht der Beurteilung der Adoption als dem Kindeswohl dienlich nicht entgegen, dass das Kind auch seinen leiblichen Vater als soziale Bezugsperson erlebt und weiterhin erleben soll und dass er durchaus als "Vater" bezeichnet werden soll. Dass eine männliche Bezugsperson eine nicht unwichtige Rolle im Leben des Kindes spielen soll und dies der leibliche Vater ist, kann nur als förderlich für die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und seiner sozialen Entwicklung sein.
1. Wenn die Lebenspartnerin der Mutter das leibliche Kind der Mutter adoptiert, sind davon positive Auswirkurgen für die Entwicklung des Kindes zu erwarten, weil damit die Rechtslage dem bestehenden sozialen Beziehungswerk angeglichen wird, zumal neben der Mutter die Annehmende seit der Geburt Hauptbezugsperson des Kindes ist.
2. Auch sind positive Auswirkungen für die Persönlichkeitsentwicklung dadurch zu erwarten, dass durch die Adoption das Selbstverständnis der Annehmenden in ihrer Erziehungsaufgabe und das Selbstverständnis der Lebenspartnerinnen in ihrer Verantwortung als Erziehungsteam gestärkt wird.
3. Durch die Stiefkindadoption verliert zwar der Vater seine Rechtsposition, so dass er ein Umgangsrecht nicht mehr auf § 1684 BGB stützen, sondern nur noch über § 1685 BGB unter der Voraussetzung der Kindeswohldienlichkeit geltend machen kann. Der Vater des Kindes hat aber durch seine Zustimmung zur Stiefkindadoption deutlich gemacht, dass er seiner Elternverantwortung nicht nachzukommen wünscht. Deshalb können von dem Erhalt der Rechtsposition des Vaters keine positiven Effekte für die Kindesentwicklung erwartet werden.
- OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2012 - II-4 UF 71/12; FamRZ 2013, 1150; StAZ 2013, 192; Streit 2013, 117
- OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2013 - 11 UF 212/13
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2014 - 16 UF 274/13; NJW 2014, 2050; FamRZ 2014, 674; NZFam 2014, 479, m. Anm. Herbert Grziwotz, NZFam 2014, 47; StAZ 2014, 363; JAmt 2014, 324; Justiz 2014, 110; Aufs. Benedikt Schreindorfer, MittBayNot 2015, 282; Anm. Walther Siede, FamRB 2014, 174
- LG Berlin, Beschl. v. 17.08.2009 - 87 T 36/09
Eine Adoption dient im Sinne des § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kindeswohl, wenn sie die Lebensbedingungen des Kindes so ändert, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist. Ziel einer Adoption ist es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass das anzunehmende Kind in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird, um ihm dadurch ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen. Es gehört deshalb zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.).
Eine nach US-amerikanischem Recht wirksame gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch zwei nach US-amerikanischem Recht verheiratete Frauen ist anzuerkennen.
Zwar könnte ein gleichgeschlechtliches Paar in Deutschland trotz Eingehung einer Lebenspartnerschaft ein Kind nicht gemeinsam adoptieren (§ 1741 Abs. 2 BGB). Aber angesichts der Zulassung der Sukzessivadoption durch Lebenspartner durch das Bundesverfassungsgericht kann nicht mehr angenommen werden, dass die Anerkennung einer im Ausland rechtswirksam erfolgten gemeinschaftlichen Adoption durch zwei gleichgeschlechtliche Lebenspartner in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts steht.
1. Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des biologischen Vaters für die Adoption erforderlich, wenn die Voraussetzungen des §§ 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
2. Der Vater ist nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG daher nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.
3. Von einer formellen Benachrichtigung des Vaters durch das Familiengericht kann dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat (BGH, B. v. 18.02.2015, XII ZB 473/13).
4. Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH, B. v. 28.01.2015, XII ZR 201/13) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
- OLG Bamberg, Beschl. 26.04.2017 - 2 UF 70/17; FamRZ 2017, 1236, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1238; NZFam 2017, 518, m. Anm. Birgit Frie, 520; JAmt 2017, 560, m. Anm. Birgit Hoffmann, 561; NJW-RR 2017, 840; RNotZ 2017, 538; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2017, 302
ebenso:
andere Zivilgerichte
1. Wenn die Lebenspartnerinnen den Samenspender über ein Internetportal kennengelernt haben, von ihm nur den Vornahmen und ein E-Mail-Adresse kennen und wenn E-Mails der Lebenspartnerinnen an diese E-Mail-Adresse nicht beantwortet werden, in denen die Lebenspartnerinnen den Samenspender gebeten haben, in die Stiefkindadoption einzuwilligen, ist die Beteiligung des Samenspenders an dem Adoptionsverfahren nicht erforderlich, weil sein Aufenthalt unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB).
2. Die Adoption eines Minderjährigen ergeht gerichtsgebührenfrei, siehe §§ 81 Abs. 1 und 3 FamFG, 3 Abs 2 FamGKG i.V.m. Vorb. 1.3.2 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 der Anl. 1 zum FamGKG
Wenn zwei Lebenspartner aufgrund einer Stiefkindadoption rechtlich gemeinschaftlich Eltern eines Kindes sind, ist in der Geburtskunde der Leittext "Eltern" zu verwenden.
Die Bezeichnung des Stiefelternteils als "anderer Elternteil" oder als "Lebenspartnerin der Mutter" widerspricht dem Adoptionsoffenbarungs- und Ausforschungverbot des § 1758 Abs. 1 BGB.
Bei Inseminationskindern ist das Adoptionspflegejahr nicht einzuhalten.
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Nach § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Einschränkungen in Bezug auf das Kindeswohlerfordernis macht der Gesetzgeber nicht. Die verfassungskonforme Auslegung findet aber ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.
2. Die Argumentation des Amtsgerichtes, die Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes ableitbaren Rechtes auf Kenntnis seiner Abstammung mache eine grundrechtskonforme Auslegung erforderlich, erscheint auch inkonsistent. Denn ihre Anwendung führte dazu, dass gerade in den Fällen, in denen die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte erhebliche Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes am ehesten angezeigt ist, nämlich dann, wenn der leibliche Vater - wie hier - unbekannt ist und nach Lage der Dinge auch bleiben wird, diese am wenigsten zu erreichen wäre. Solches wäre mit dem gesetzgeberischen Willen (s.o.) nicht zu vereinbaren.
3. Die vom Amtsgericht erblickte Gefahr für das Kind, dass im Vordergrund seiner Annahme nicht sein Wohl stehe, sondern die Interessen und Bedürfnisse der Erwachsenen nach Gründung einer Familie und die Verwirklichung einer weitergehend anerkannten Lebensform, ist im vorliegenden Fall nach den durchgeführten Ermittlungen nicht ersichtlich. Nach den Erklärungen der Lebenspartnerinnen, den Äußerungen des Kindes sowie der Stellungnahme des die Annahme befürwortenden Fachamtes für Jugend- und Familienhilfe entspricht die Annahme dem Kindeswohl. Sofern die Annahme des Kindes darüber hinaus auch den vorstehend aufgeführten Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten zu 1) und 2) dienen sollte, wäre dies unschädlich, denn eine konkrete Gefahr für das Kind wäre hiermit nicht verbunden.
- LG Hamburg, Beschl. v. 18.01.2012 - 301 T 493/11; FamRZ 2012, 1655
Die Adoption eines Minderjährigen ergeht gerichtsgebührenfrei, siehe §§ 81 Abs. 1 und 3 FamFG, 3 Abs 2 FamGKG i.V.m. Vorb. 1.3.2 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 der Anl. 1 zum FamGKG
Wenn das Kind als Geburtsnamen einen Doppelnamen mit dem Namen der Annehmenden als Begleitnamen führt, ist es aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich (§ 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 BGB), dass es seinem Geburtsnamen behält, wenn das Kind auch zu der Herkunftsfamilie der Annehmenden in deren Heimatland Kontakt haben soll, dort aber die Lebenspartnerschaft der beiden Mütter nicht anerkannt wird.
Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2015 (XII ZB 473/13) sind folgende Entscheidungen überholt
Die Einwilligung des Samenspenders ist nicht erforderlich, wenn dessen Identität nicht zu ermitteln ist.
Wenn die Mutter und die Annehmende den Namen des Samenspenders nicht nennen, weil sie ihm Anonymität zugesichert haben, ist die Stiefkindadoption zulässig, wenn die Mutter und die Annehmende glaubhaft bekunden, dass der Samenspender mit der Adoption des Kindes einverstanden ist.
Die Kindesmutter ist im Adoptionsverfahren - wie auch im Abstammungsprozess - nicht verpflichtet, den - nichtehelichen - Vater des Kindes zu benennen.
- LG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.1992 - T 146/92; NJW 1992, 2897; FamRZ 1992, 1469; DAVorm 1992, 978; Rpfleger 1992, 517; Justiz 1992, 415
Gibt die Mutter keine zur Identifizierung ausreichende Auskunft über den nichtehelichen leiblichen Vater, kann das Gericht ihn naturgemäß nicht am Annahmeverfahren beteiligen, und entfällt zwangsläufig das väterliche Einwilligungserfordernis, ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 BGB bedarf.
Im Annahmeverfahren kann sich das Vormundschaftsgericht, sofern keine weiteren offensichtlichen Aufklärungsmittel zur Verfügung stehen, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zur Ermittlung des nichtehelichen Vaters regelmäßig darauf beschränken, die Eltern als die in der Regel engsten Bezugspersonen der Mutter dazu zu befragen, ob sie die Personalien und eventuell auch die aktuelle Wohnanschrift des leiblichen Vaters des Kindes kennen.
Die Mutter kann nicht nach § 33 FGG durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Preisgabe von näheren Informationen zum Erzeuger verpflichtet werden; insbesondere ist bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter, ihren geschlechtlichen Umgang zu verschweigen, und dem Elternrecht des Vaters dem Persönlichkeitsrecht der Mutter der Vorrang einzuräumen.
Die nachfolgenden Entscheidungen sind durch die Einfügung von Satz 3 in Art. 22 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nicht mehr aktuell
Wenn die ausländische Lebenspartnerin das Kind ihrer deutschen Partnerin annehmen will, unterliegt die Annahme entsprechend Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutschem Recht.