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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Überholte Rechtsprechung zur Grundsicherung

Rechtsprechung der Instanzgerichte zu § 9 Abs. 2 SGB II

altes Recht

  • "Eheähnliche Gemeinschaft" i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGB II ist nur die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
  • Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten, die keine Lebensparrtnerschaft eingegangen sind, bilden keine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II, weil die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft keine "eheähnliche" Lebensgemeinschaft ist.
  • Die Bewertung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II) verstößt gegen den Gleichbehandlunsgrundsatz des Art. 3 GG, solange lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften nicht ebenfalls als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden.
  • Anderer Auffassung
  • Zur Frage, wann bei zusammenwohnenden Partnern von einer "eheähnlichen" Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, gibt es es eine umfgangreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren BSHG, siehe die Rechtsprechungsliste "andere Rechtsgebiete"
  • Das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft muss als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein; die Behörde trägt hierfür die objektive Beweislalst. Auf die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft konstituierende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft kann in der Regel nur aus sogenannten Indiztatsachen in Rahmen einer Gesamtwürdigung geschlossen werden. An den Nachweis sind erhöhte Anfordungen zu stellen.
  • Zwar trägt die zuständige Leistungsträgerin nach dem SGB II die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Das zwingt die Behörde aber nicht, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn diese von den Betroffenen zugestanden wird.
         Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen. Dabei kommen entgegenstehende Erklärungen der Partner in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG, Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 N 345/98 -, FEVS 48, Seite 545 m.w.N.).
  • Die Dauer des Zusammenlebens von regelmäßig drei Jahren ist eine Hinweistatsache für das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft im Sinne der eheähnlichen Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II, soweit nicht gewichtige andere Hinweistatsachen eine andere Gesamtwürdigung bedingen. Als solche kommen grundsätzlich gemeinsame langfristige Vermögensdispositionen der Partner oder die Betreuung gemeinsamer Kinder in einem gemeinsamen Haushalt in Betracht.
  • Weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung sind hinreichende Kriterien, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen. Dafür muss vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung vorUegen, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden kann.
  • Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht es aus, dass ein Mann und eine Frau in einer Wohnung zusammenleben und ihr gemeinsames Kind betreuen. Diese Art des Zusammenlebens ist als Ausdruck einer engen inneren Bindung zu werten. In einem solchen Fall ist die Behauptung der Partner, sie seien nicht bereit, für den anderen finanziell einzustehen, unbeachtlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht.
  • Leben Kinder mit einem Elternteil und dessen nichtehelichem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so sind auf den Bedarf der Kinder nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, nicht aber dasjenige des nichtehelichen Partners anzurechnen.
         Im Verhältnis der Kinder zum nichtehelichen Partner ihrer Mutter greift auch die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II nicht ein, weil die Kinder mit dem nichtehelichen Partner ihrer Mutter weder verwandt noch verschwägert sind..
  • Leben Kinder mit einem Elternteil und dessen Ehegatten in einer Bedarfsgemeinschaft, so sind auf den Bedarf der Kinder nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, nicht aber dasjenige des Stiefelternteils anzurechnen.
         Im Verhältnis der Kinder zu ihrem Stiefelternteil greift aber die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ein, weil die Kindern mit dem Stiefelternteil verschwägert sind.
         Wenn diese Vermutung nicht widerlegt wird, berechnet sich die Höhe des zu erwartenden Einkommens- und Vermögenseinsatzes nach § 1 Abs. 2 der Alg II-V.
  • Arbeitsuchende, die wegen Einkommensanrechnung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, können Krankenhilfe nach dem Sozialhilferecht erhalten. Der Versicherungsschutz zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht dem Bedarf für Arbeitslosengeld II zuzuordnen, sondern über die Krankenhilfe des SGB XII bzw. § 264 Abs. 2 SGB V abzudecken. Einer „Ein-Cent-Bewil-ligung" zur Vermeidung eines infiniten Regresses bedarf es nicht (a. A. SG Saarbrücken, B. v. 28.1. 2005 - S 21 AS 21/05 ER).
         Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere dem Auffangcharakter der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII, ergibt sich, dass auch derjenige Leistungsempfänger i. S. d. § 264 Abs. 2 SGB V ist, der ausschließlich Hilfen bei Krankheit beanspruchen kann, die ihm aber wegen des Vorrangs der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V tatsächlich nicht gewährt werden müssen.
         Zur Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.
         Die Anrechnung von Einkommen des eheähnlichen Lebensgefährten nach §§ 7, 9 SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
         Vom Einkommen sind keine Tilgungsleistungen für Schulden abzusetzen.
  • Sozialhilfe kann nur derjenige bekommen, der sich nicht selbst helfen kann und der die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Einkommenslose Antragsteller müssen sich deshalb zunächst an ihren Partner halten, der ihm nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zum Unterhalt verpflichtet ist, falls dieser ein geringes Einkommen hat, das wenigstens vorübergehend für beide Partner ausreicht.