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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

EGMR (Erste Kammer), Urt. v. 24.07.2003 – 40016/98 (Fall Karner v. Österreich)

B. Anwendbarkeit von Art 14 in Verbindung mit Art 8

34) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Abschnitt 14 des Mietrechtsgesetzes den Zweck verfolge, überlebende Mitbewohner sozial und finanziell vor Obdachlosigkeit zu schützen, aber trotzdem keine familien- oder sozialpolitischen Ziele verfolge. Wenn das aber so sei, gebe es keine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von homosexuellen und heterosexuellen Partnern. Deshalb sei er das Opfer einer Diskriminierung auf Grund seiner sexuellen Orientierung.
35) Die Regierung räumt ein, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Nachfolge als Mieter aufgrund seiner sexuellen Orientierung unterschiedlich behandelt wurde. Aber sie betont, dass diese unterschiedliche Behandlung eine objektive und vernünftige Berechtigung habe, weil das Ziel der diesbezüglichen Fürsorge dem Schutz der traditionellen Familie gelte.
36) ILGA- Europe und Liberty and Stonewall machten als Drittbeiteiligte geltend, dass es schwerwiegender Gründe bedürfe, wenn auf das Geschlecht oder die geschlechtliche Orientierung als entscheidendes Merkmal abgestellt werde. Sie unterstreichen, dass eine wachsende Zahl von nationalen Gerichtshöfen in europäischen oder anderen demokratischen Ländern eine gleiche Behandlung von unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Partnern und unverheirateten gleichgeschlechtlichen Partnern verlangen, und dass diese Ansicht durch Empfehlungen und Gesetzgebung der europäischen Institutionen gestützt wird wie z.B. Protokoll Nr. 12 der Konvention, empfohlen von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE, Recommendations 1470 [2000] und 1474 [2000]), des Europäischen Parlaments (EP; "Beschluss über gleichen Rechte für Schwule und Lesben in der EG, OJ C 61, 28. Februar 1994, S.40; "Resolution über die Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union 1998 -1999", A 5-0050/00, § 57, 16. März 2000) und des Rates der Europäischen Union (Richtlinie 2000/78/EG, OJ L 303/16, 27. November 20000).
37) Der Gerichtshof wiederholt, dass eine unterschiedliche Behandlung, entsprechend dem Sinn des Art. 14, diskriminierend ist, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, das heißt, wenn keine legitimes Ziel verfolgt wird oder wenn es zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel keine vernünftige Relation besteht (siehe Petrovic, oben zitiert, Rz 30). Außerdem müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, bevor das Gericht eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts als vereinbar mit der Konvention billigt (siehe Burghartz v. Switzerland, Urt. v 22. Februar 1994, Series A Nr. 280-B, S. 29, Rz 27; Karlheinz Schmidt v. Germany, Urt. v. 18 Juli 1994, Series A Nr. 291-B, S. 32-33, Rz 24; Salgueiro da Silva Mouta v. Portugal, Nr. 33290/96, Rz 29, EGMR 1999-IX; Smith and Grady v. the United Kingdom, Nr. 33985/96 und 33986/96, Rz 94, EGMR 1999-VI; Fretté v. France, Nr. 36515/97, RZ 34 and 40, EGMR 2002-I; and S.L. v. Austria, Nr. 45330/99, Rz 36, 9 Januar 2003). Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung könne genauso wie eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts nur durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt werden (siehe Smith and Grady v. the United Kingdom, oben zietiert, Rz 90; S.L. v. Austria, oben zitiert, Rz 37).
38) Im vorliegenden Fall versuchte der Beschwerdeführer nach dem Tod von Herrn W. gemäß Abschnitt 14 (3) des Mietrechtsgesetzes das Recht zu erlangen, als überlebender Partner den Mietvertrag fortzusetzen. Das Gericht erster Instanz wies eine Klage des Vermieters auf Kündigung des Vertrages ab und der Wiener Gerichtshof lehnte auch dessen Berufung ab. Er führte zur Begründung aus, dass die Bestimmung Personen, die lange zusammengelebt haben, ohne verheiratet zu sein, vor Obdachlosigkeit schütze und zwar unabhängig davon, ob sie homosexuell oder heterosexuell sind.
39) Der Oberste Gericht, das schließlich der Klage des Vermieters auf Kündigung des Mietvertrages stattgab, berief sich nicht darauf, dass es wichtige Gründe für die Beschränkung des Rechts, den Mietvertrag fortzusetzen, auf heterosexuelle Paare gebe. Es führte aus, das es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, durch § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes gleichgeschlechtliche Paare zu schützen. Die Regierung macht jetzt geltend, dass der Gesetzgeber damals nur die traditionelle Familiengemeinschaft habe schützen wollen.
40) Der Gerichtshof erkennt an, dass der Schutz der traditionellen Familie grundsätzlich ein gewichtiger und gesetzmäßiger Grund ist, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann (siehe Mata Estevez v. Spanien (dec.), Nr. 56501/00, 10. Mai 2001, nicht veröffentlicht, mit weiteren Hinweisen). Es bleibt zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Falles der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.
41) Das Ziel, die traditionelle Familie zu schützen, ist ziemlich abstrakt und es können eine Vielzahl konkreter Maßnahmen angewandt werden, um das Ziel zu erreichen. In Fällen, in denen der den Vertragsstaaten überlassene Ermessensspielraum eng ist, wie dies in Fällen der unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung der Fall ist, erfordert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht nur, dass im Allgemeinen das damit verfolgte Ziel erreicht wird, Es muss auch gezeigt werden, dass es notwendig war, Menschen, die in einer homosexuellen Partnerschaft lebten, von der Anwendung des § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes auszuschließen, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gerichtshof sieht kein wesentliches Argument der Regierung, das zu so einer Schlussfolgerung führen könnte.
42) Dementsprechend kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Regierung keine überzeugenden Gründe für die enge Auslegung von § 14 Abs. 3 des Mietgesetzes vorgetragen hat, die den überlebenden Partner eines gleichgeschlechtlichen Paares daran hindert, sich auf diese Bestimmung zu berufen.
43) Es liegt deshalb eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vor.
(…..)

A. Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention

30) Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Fall unter Art 8 Abs. 1 hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale Privat- und Familienleben sowie Wohnung falle.
31) Die Regierung berief sich auf den Fall Röösli v. Germany (Nr. 28318/95, Beschl. der Kommission v. 15.5.1996, DR 85, S. 149) und wandte ein, dass dieser Fall nicht unter Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich des Privat- und Familienlebens falle. Die Frage, ob der Bereich "Wohnung" berührt sei, könne offen bleiben, weil jedenfalls keine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vorliege.
32) Das Gericht wiederholt, dass Artikel 14 auf die Grundrechtsgarantien der Konvention und der Zusatzprotokolle beschränkt ist. Die Vorschrift hat keine eigene selbständige Bedeutung, weil sie nur im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten wirkt, die durch jene Bestimmungen geschützt werden. Obwohl die Anwendung von Artikel 14 nicht die Verletzung einer oder von mehrerer solcher Bestimmungen voraussetzt und die Vorschrift insoweit autonom ist, ist sie nur anwendbar, wenn die Tatsachen in den Bereich einer oder mehrerer Konventionsgarantien fallen (siehe Petrovic v. Austria, Urt. v. 27.03.1998, Report 1998-II Abschnitt 22).
33) Der Gerichtshof muss abwägen, ob dieser Fall in den Anwendungsbereich von Art. 8 fällt. Er hält es nicht für notwendig zu entscheiden, ob der Fall das Privat- oder Familienleben betrifft; denn der Beschwerdeführer beanstandet seine angebliche diskriminierende unterschiedliche Behandlung hinsichtlich seines Rechtes an seiner Wohnung, das durch Art. 8 der Konvention geschützt wird (siehe Larkos v.Cyprus, Nr. 2951/95, Rz 28 EGMR 1991-I). Der Beschwerdeführer lebte bereits in einer Wohnung, die von Herrn W gemietet worden war, und er hätte als Lebensgefährte gelten können, der nach Sektion 14 des Mietrechtsgesetzes berechtigt ist, in den Mietvertrag einzutreten, wenn dem nicht sein Geschlecht oder besser seine sexuelle Orientierung entgegengestanden hätte.
Deswegen ist Art. 14 der Konvention anwendbar.

II. Angebliche Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention

29) Der Beschwerdeführer behauptete, vom Obersten Gericht durch sein Urteil vom 05.12.1996 wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein, weil ihm der Status eines Lebensgefährten des Mr. W. im Sinne der Sektion 14 des Mietrechtsgesetzes verweigert worden sei mit der Folge, dass er nicht als Nachfolger in das Mietverhältnis habe eintreten können. Er berief sich auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8, die, soweit hier von Bedeutung, wie folgt lauten:

Artikel 14


„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewähren.“

Artikel 8


„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

I. Zuständigkeit des Gerichtshofs:

20) - 28)

Aus den Entscheidungsgründen:

Sachverhalt:

11) Der Beschwerdeführer lebte ab 1989 mit W in einer homosexuellen Partnerschaft in einer Wiener Wohnung, welche Letzterer gemietet hatte. W und der Beschwerdeführer teilten sich die Kosten der Haushaltsführung.
12) Im Jahr 1991 fand W heraus, dass er sich mit dem Aids-Virus infiziert hatte. Seine Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer ging weiter. Im Jahr 1993, als die Krankheit zum Ausbruch kam, pflegte der Beschwerdeführer W. W starb 1994, nachdem er den Beschwerdeführer als seinen Erben bestimmt hatte.
13) Im Jahr 1995 begehrte der Hauseigentümer die Kündigung des Mietverhältnisses. Am 06.01.1996 hob das Bezirksgericht Favoriten die Kündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es befand, dass § 14 Abs 3 Mietrechtsgesetz auch auf eine homosexuelle Lebensgemeinschaft anzuwenden sei.
14-15) Das Landgericht für Zivilsachen Wien gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Er befand, dass der Begriff „Lebensgefährte" so wie zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zu interpretieren sei und dass die Absicht des Gesetzgebers im Jahr 1974 nicht dahin gegangen sei, Personen gleichen Geschlechts zu erfassen.
16) Am 26.09.2000 starb der Beschwerdeführer

Prozessverlauf:

1-3) Am 24.07.1997 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die EKMR. Er behauptete insbesondere, dass die Entscheidung des Oberste Gerichtshofs, das Eintrittsrecht des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Lebensgefährten nicht anzuerkennen, eine Diskriminierung aus dem Grund der sexuellen Orientierung unter Verletzung des Art 14 i.V.m. Art 8 MRK darstelle.
8) Am 07.2.2001 ermächtigte der Kammerpräsident ILGA-Europe (The European Region of the International Lesbian and Gay Association), Liberty und Stone-wall, als Dritte zu intervenieren.

EGMR (Erste Kammer), Urt. v. 24.07.2003 – 40016/98 (Fall Karner v. Österreich)

Auszugsweise freie Übersetzung: