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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

VG der ILO, Urteil Nr. 2549 v. 12.07.2006

Aus diesen Gründen –
VERFÜGT WAS FOLGT:


  1. Die angefochtene Entscheidung vom 4. Februar 2005 wird aufgehoben.

  2. Die Sache wird an die Internationale Arbeitsorganisation zurückverwiesen, die die Rechte der Klägerin gemäß obigem Erwägungsgrund 13 zu prüfen hat.

  3. Die Organisation zahlt der Klägerin eine Entschädigung von 10 000 Schweizer Franken.

  4. Sie zahlt ihr ferner 3 000 Franken Kostenerstattung.
Geurteilt am 12. Mai 2006 durch Herrn Michel Gentot, Gerichtspräsident, Herrn James K. Hugessen, Vize-Präsident, Herrn Seydou Ba, Richter, Frau Mary G. Gaudron, Richterin, und Herrn Claude Rouiller, Richter, die nachfolgend mit der unterzeichneten Kanzlerin, Catherine Comtet, unterschrieben haben.
Verkündet in Genf, in öffentlicher Sitzung am 12. Juli 2006.
Michel Gentot

James K. Hugessen

Seydou Ba

Mary G. Gaudron

Claude Rouiller

Catherine Comtet

SIEHT FOLGENDE GRÜNDE:
1.          Die Klägerin ist dänische Staatsangehörige und wurde vom Internationalen Arbeitsamt vom 3. Januar 2002 bis zum 2. Januar 2005 in Pretoria als beigeordnete Sachverständige beschäftigt. Bei ihrem Dienstantritt hat sie eine am 17. Oktober 2001 nach dem dänischen Gesetz vom 7. Juni 1989 ausgestellte Partnerschaftsurkunde vorgelegt; dieses im Dezember 1989 und im Juni 1999 geänderte Gesetz sieht vor, dass „zwei Personen gleichen Geschlechts [...] ihre Partnerschaft eintragen lassen [können]”, und legt die für diese Eintragung geltenden Vorschriften fest. Die Klägerin hat Familienzulagen beantragt und ihre Partnerin als Gattin angegeben. Die Verwaltung hat am 25. Juni 2002 zugesagt, den Visumantrag für die Partnerin der Klägerin bei den südafrikanischen Behörden zu unterstützen, aber das Begehren ihrer Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Angehörige wurde am 11. September 2002 förmlich zurückgewiesen; nachdem das mehrfache Drängen der Klägerin erfolglos blieb und ihre Schreiben bis zu einem abschlägigen Bescheid vom 24. September 2004 unbeantwortet geblieben waren, hat sie am 30. September 2004 eine Beschwerde eingereicht, die dem Paritätischen Ausschuss vorgelegt wurde.
2.          Nach einer sehr eingehenden Untersuchung der Sache, in deren Verlauf u.a. der ständige Vertreter Dänemarks bei den Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf gehört wurde, gab der Paritätische Ausschuss am 15. Dezember 2004 eine der Klägerin günstige Empfehlung ab. Er stellte fest, dass die Gesetzgebung zahlreicher Länder im Bereich gleichgeschlechtlicher Ehen und „nichtehelicher Lebensgemeinschaften” sich weiterentwickelt hat, und dass sich auch durch die Bulletins des UNO-Generalsekretärs vom 20. Januar 2004 und später vom 24. September 2004 sowie durch die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften durch die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds, das Europäische Währungsinstitut und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Änderungen ergeben haben. Der Ausschuss hob ferner hervor, dass das dänische Justizministerium bescheinigt hatte, dass eine eingetragene Partnerschaft mit einer Ausnahme im Bereich der Adoption von Kindern dieselben Rechtsfolgen mit sich bringt wie eine Ehe; ferner sei es mangels einer Definition des Begriffs des Gatten in der Personalordnung möglich, davon auszugehen, dass es sich hier um eine „tatsächliche Situation” im Sinne des Urteils Nr. 1715 des hiesigen Gerichts handelt, die das Recht auf Anerkennung als Gatten eröffnet. Da die Organisation im Übrigen den Begriff des Gatten bereits weit ausgelegt habe, indem sie zwei gleichgeschlechtliche Ehen kanadischer Staatsangehöriger anerkannt hat, müsse dies auch vorliegend Anwendung finden, da sonst „nicht nur die grundlegenden Prinzipien der Gleichbehandlung der Beschäftigten verletzt wären,” sondern „einer steigenden Zahl Beschäftigter Grundrechte vorenthalten würden, die sie in ihren Heimatländern genießen”. Der Ausschuss empfahl dem Amt, zu berücksichtigen, dass die Ständige Vertretung Dänemarks bei den Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf die Gültigkeit der von der Klägerin nach dänischem Recht begründeten eingetragenen Partnerschaft bestätigt hatte, und daraus alle nötigen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
3.          Der Generaldirektor weigerte sich, dieser Empfehlung zu folgen, worüber die Klägerin mit einem Schreiben der Exekutivdirektorin für Management und Verwaltung vom 4. Februar 2005 benachrichtigt wurde. Er war der Auffassung, dass die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen von Beschäftigten kanadischer Staatsangehörigkeit nur auf Anerkennung der Gültigkeit solcher Ehen im kanadischen Recht beruhe, dass dies aber mangels eines Beschlusses des Verwaltungsrat, mit dem die Personalordnung entsprechend geändert würde, keine Folge für die Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften haben könne.
4.          Die Klägerin ficht vorliegend die Entscheidung vom 4. Februar 2005 an und begehrt die Anerkennung ihrer Partnerin als Gattin für den Zeitraum ihrer Beschäftigung durch das Internationale Arbeitsamt. Sie beantragt die Zuerkennung eines Ausgleichs für den Schaden, den sie dadurch erlitten hat, dass ihre Partnerin nicht als Gattin anerkannt wurde und dass letztere erst mit Verspätung ein Visum erhalten hat, sowie Ersatz ihres immateriellen Schadens. Sie nimmt die Argumentation wieder auf, die sie bereits vor dem Paritätischen Ausschuss vorgetragen hatte, und hebt hervor, dass die Haltung des Amtes eine Diskriminierung Homosexueller darstelle.
5.          Die Organisation hat in der Klagebeantwortung geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin der Kanzlerin trotz der ihr gewährten Fristverlängerungen die von ihr verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hat, um ihre Klage zu berichtigen. Auf die Ausführungen in der klägerischen Erwiderung zu diesem Punkt hin beschränkt sich die Beklagte jedoch auf die Aussage, dass, falls das Gericht feststellen kann, dass die von der Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit der Klage angeführten Zeitpunkte des Klageeingangs korrekt sind, sie „vorschlägt die Argumente zur Zulässigkeit in ihrer Klagebeantwortung nicht weiter zu prüfen”. Unter diesen Umständen und nach Prüfung des zeitlichen Verlaufs des Schriftwechsels zwischen der Kanzlerin und der Klägerin stellt das Gericht mangels weiterer Ausführungen fest, dass die Unzulässigkeit der Klage nicht mehr geltend gemacht wird.
6.          Hinsichtlich der Begründetheit ist die sich hier stellende Rechtsfrage die, ob das Amt die Partnerin der Klägerin als deren „Gattin” im Sinne der Personalordnung ansehen und ihr daher die Leistungen zuerkennen durfte und musste, die für unterhaltsberechtigte Gatten eines Beschäftigten gelten.
7.          Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen, die für das Personal der UNO gelten, für die Organisationen und Einrichtungen des Gemeinsamen Systems nicht verbindlich sind, aber wie die UNO bezieht sich die Beklagte auf das Personalstatut des Beschäftigten, das durch dessen Heimatrecht bestimmt wird, um zu entscheiden, ob eine Verbindung als gültig angesehen wird und das Recht auf die für Gatten vorgesehenen Leistungen eröffnet. Nach Auffassung der UNO gewährleistet diese Regel den Respekt vor der gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Vielfalt unter den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern. Die Organisation verweist darauf, dass diese Praxis nicht unter Bezugnahme auf die Bulletins des UNO-Generalsekretärs, auf die sich die Klägerin beruft, beim Internationalen Arbeitsamt Anwendung finde, sondern weil sie den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Verwaltungsrechts entspreche, nach denen „die internationalen Organisationen nicht selbst die Befugnis haben, den Personen- und Familienstand ihrer Beschäftigten festzulegen oder darüber zu entscheiden”. Dies sei der Grund, warum in der Verwaltungspraxis der Organisation „als ‚Gatten’ diejenigen Personen – gleichen oder verschiedenen Geschlechts – angesehen werden, die nach ihrem Heimatrecht gesetzlich verheiratet sind, und warum das Personalstatut ohne Unterschied auf gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen angewandt wird.”
8.          Diese Verwaltungspraxis widerspricht nicht der Rechtsprechung dieses Gerichts. Gemäß dem Erwägungsgrund 10 des Urteils Nr. 1715 ist es ja so, dass „im Allgemeinen und  in Ermangelung einer Definition des Begriffes des Gatten, dieser sich auf eine öffentlich geschlossene und von einer Amtsperson des Staates, wo die Zeremonie stattfand, beurkundete Ehe bezieht, die sodann durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Das Gericht räumt jedoch ein, dass es de- facto Situationen wie z.B. die ‚traditionellen’ Ehen gibt, die einige Staaten anerkennen und denen sie das Recht auf den Status des ‚Gatten’ zuerkennen.”
In seinem Urteil Nr. 2193 verweist das Gericht auf das Urteil Nr. 1715 und hebt hervor, dass in letzterem „somit ein Zusammenhang zwischen dem Begriff des ‚Gatten’ und der Institution der Ehe hergestellt wird, gleich welche Form diese annimmt”. Nach eingehender Prüfung der Bestimmungen des französischen Rechts zum „Bürgerlichen Solidarpakt” (pacte civil de solidarité – PACS), kommt es zu dem Schluss, dass „darin klar zwischen den durch eine Ehe verbundenen Gatten und den durch einen PACS verbundenen Partnern unterschieden wird” und dass daher „weder Buchstaben noch Geist der von den Parteien angeführten Vorschriften, noch die Rechtsprechung es ermöglichen, einen durch einen PACS verbundenen Partner als Gatten anzuerkennen”.
Mit Urteil Nr. 1183 hat hingegen das Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen für Recht erkannt, dass der PACS das Recht auf Leistungen für Verheiratete eröffnet, aber diese Lösung erklärt sich durch die aufgrund eines Bulletins des Generalsekretärs erfolgte Änderung der für das Personal der Vereinten Nationen geltenden Vorschriften.
9.          Vorliegend haben die zuständigen Stellen der beklagten Organisation keinen Beschluss zu diesem Problem gefasst, das seit der 282. Tagung des Verwaltungsrates im November 2001 in der Diskussion ist. Zu jenem Zeitpunkt hatte der Verwaltungsrat das Amt ermächtigt, Lebensgefährten von Beschäftigten bei der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zu unterstützen sowie die Verantwortung für ihre Sicherheit im Falle der Evakuation vom Verwendungsort zu übernehmen. Er hatte ferner – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst – die Ermächtigung erteilt, die Erstattung der Reisekosten der Betroffenen bei der Ernennung, der Versetzung und der Rückreise des Beschäftigten zu übernehmen sowie Schritte bei der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst, beim Verwaltungsausschuss der Personalkrankenkasse und beim Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen zu unternehmen, um die Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften voranzubringen.
Seither ist in der Frage der Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften keine Regelung erfolgt, und die Beklagte beruft sich, um der Partnerin der Klägerin die Anerkennung als „Gattin” vorzuenthalten, auf das Fehlen eines formellen Beschlusses des Verwaltungsrates, mit dem ihr erlaubt würde, den Begriff des „Gatten” weit auszulegen und mit dem die Personalordnung nach Artikel 14.7 geändert würde.
10.       In dieser Hinsicht hat der Paritätische Ausschuss zurecht angemerkt, dass das Amt sich bereitgefunden hat, den Begriff des „Gatten” im Hinblick auf die Betroffenen wohlwollend auszulegen, indem es eine gleichgeschlechtliche Ehe nach dem damaligen Recht der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien als gültig anerkannt hat, obwohl die Personalordnung sich mehrfach auf die Gatten als einen Mann und eine Frau bezieht. Diese Auslegung war möglich und konnte so eine Verwaltungspraxis begründen, die die Organisation nicht in Abrede stellt: In einem Schreiben des Kabinetts des Generaldirektors an den dänischen Ständigen Vertreter in Genf wird dargelegt, dass „das Amt sofort gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen kann, wenn das Heimatrecht des Beschäftigten solche Ehen ermöglicht. Es hat auch unlängst bereits gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt, wo das nationale Recht solche Ehen als Beziehung zwischen Gatten definiert.”
11.       Daher stellt sich die Frage, ob die vom Amt für den Fall einer nach dem Heimatrecht des Bediensteten bestehenden Ehe bereits vorgenommene weite Auslegung des Gattenbegriffes nicht auf diejenigen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften erstreckt werden muss, die vom Heimatrecht der Partner nicht ausdrücklich als Ehen bezeichnet werden. Hier ausschließlich auf die Wortbedeutung abstellen zu wollen, erschiene dem Gericht übertrieben formalistisch; ein solcher Ansatz verbietet sich in Bereichen, in denen die Situationen je nach Land variieren und wo besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, keine Ungleichbehandlung zwischen Bediensteten zu schaffen, die sich in vergleichbaren Situationen befinden: Dass ein Land sich für eine rechtliche Lösung entschieden hat, die zwar die Gültigkeit gleichgeschlechtlicher Lebensbünde anerkennt, diesen aber das Etikett „Ehe” verweigert, muss nicht notwendigerweise zu dem Schluss führen, dass Beschäftigten, die dem betreffenden Staat angehören, bestimmte Rechte vorenthalten werden müssen. Wie im bereits angeführten Urteil Nr. 1715 dargelegt, gibt es Fallgestaltungen, in denen die Eigenschaft eines Gatten auch ohne eine Eheschließung anerkannt werden kann, wobei der betreffende Bedienstete anzugeben hat, auf welche Bestimmungen des örtlichen Rechts er sich genau beruft. Es ist daher zu prüfen, ob vorliegend das dänische Recht den Schluss zulässt, dass die Klägerin und ihre Partnerin „Gattinnen” im Sinne der hier anzuwendenden Vorschriften sind.
12.       Das dänische Gesetz vom 7. Juni 1989, das im Dezember 1989 und im Juni 1999 geändert worden ist, unterscheidet zwar durchaus die „eingetragene Partnerschaft”, die es einführt, von der Ehe, verfügt aber ausdrücklich, dass „die Bestimmungen des dänischen Eherechts entsprechend auf die eingetragene Partnerschaft und auf die eingetragenen Partner anzuwenden sind”, wobei für diesen Personenkreis die Anwendung des dänischen Adoptionsrechts ausgeschlossen wird. Aus einer Bescheinigung des dänischen Justizministeriums, die vom Ständigen Vertreter Dänemarks in Genf am 8. März 2004 vorgelegt wurde, ergibt sich, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes die Registrierung einer Partnerschaft dieselben Rechtsfolgen wie die Eheschließung zeitigt und dass „sowohl im Innenverhältnis als auch gegenüber Behörden und Dritten die eingetragene Partnerschaft somit der Ehe gleichgestellt ist”. Die Beklagte macht geltend, dass in einzelnen Punkten, nicht nur hinsichtlich der Adoption, sondern auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei den Bestimmungen über die künstliche Befruchtung oder bei der Mitwirkung von Geistlichen im Schlichtungsverfahren im Falle der Scheidung, die eingegtragene Partnerschaft sich von der Ehe unterscheidet; keiner dieser Unterschiede kann jedoch die vorbehaltlich einzelner Ausnahmen vom dänischen Recht gewollte Gleichstellung mit der Ehe in Frage stellen.
13.       Daher ist das Gericht der Auffassung, dass der Generaldirektor mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. Februar 2005 zu Unrecht die Anerkennung der Partnerin der Klägerin als Gattin verweigert hat. Die beklagte Organisation hat dieses Urteil auszuführen, indem sie der Klägerin diejenigen Vorteile gewährt, die ihr während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses verweigert worden sind, und indem sie der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Anerkennung der Partnerin als unterhaltsberechtigte Gattin übermittelt, damit die Kasse daraus ggf. die erforderlichen Konsequenzen für die Übernahme der Krankheitskosten zieht, die nicht vollständig von ihrer Privatversicherung gedeckt gewesen sein sollten. Gegen Vorlage der nötigen Belege hat die Organisation der Klägerin die Kosten zu erstatten, die ihr durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung für ihre Partnerin entstanden sind. Sie zahlt ihr ferner einen Betrag von 10 000 Schweizer Franken als Entschädigung für die verschiedenen Schäden, die durch die Weigerung der Anerkennung ihrer Rechte und durch die Verspätung verursacht worden sind, mit der das Amt den für die Partnerin gestellten Visumantrag bei den südafrikanischen Behörden unterstützt hat, obwohl es vom Verwaltungsrat im November 2001 ermächtigt worden war, Beschäftigte, die solche Anträge stellen, zu unterstützen.
14.       Da sie obsiegt, sind der Klägerin Verfahrenskosten zuzusprechen, die auf 3 000 Franken festgesetzt werden.

A.      Die Klägerin, eine 1971 geborene dänische Staatsangehörige, wurde vom Internationalen Arbeitsamt, dem Sekretariat der Internationalen Arbeitsorganisation, vom 3. Januar 2002 bis zum 2. Januar 2005 als beigeordnete Sachverständige beschäftigt. Kurze Zeit vor ihrem Eintritt in den Dienst der Organisation hatte sie eine eingetragene Partnerschaft dänischen Rechts mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin begründet. Letztere hatte Schwierigkeiten, von den südafrikanischen Behörden ein Visum zu erhalten, und konnte daher erst im Juni 2002 zur Klägerin in Pretoria nachziehen.
Bei ihrem Dienstantritt füllte die Klägerin ein Familienstandsformular und einen Antrag auf Familienzulagen aus; darin bezeichnete sie ihre Partnerin als ihre „Gattin” und fügte eine Partnerschaftsurkunde vom 17. Oktober 2001 bei. Das Amt hat jedoch ihren Familienstand als „ledig” registriert. Der folgende Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Personalabteilung schloss mit einem Schreiben vom 11. September 2002, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihrem Antrag auf Familienzulagen nicht stattgegeben werden könne, weil die Personalordnung der Organisation die Anerkennung nichtehelicher Lebensgefährten als Gatten noch nicht zulasse.
Am 30. September 2003 wiederholte die Klägerin in einem Fax an den Leiter der Abteilung Personalverwaltung und -entwicklung ihr Begehren auf Anerkennung ihrer Partnerin als Gattin. Sie hob hervor, dass das dänische Außenministerium bereit sei, alle Kosten zu übernehmen, die sich aus dieser Anerkennung ergeben, und machte darauf aufmerksam, dass die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) kurz zuvor Leistungen für einen unterhaltsberechtigten Gatten einem Beschäftigen zuerkannt hatte, der nach niederländischem Recht mit einem gleichgeschlechtlichen Partner verheiratet war. Da sie keine Antwort erhielt, schickte sie am 28. Oktober 2003, 6. Januar 2004 und 19. Januar 2004 eine Reihe von Erinnerungsschreiben.
Am 20. Januar 2004 veröffentlichte der Generalsekretär der UNO ein Bulletin mit dem Titel „Der Familienstand im Hinblick auf Leistungen der Vereinten Nationen”, in dem er zunächst den Grundsatz bekräftigte, dass Fragen des Personenstands nach dem Heimatrecht des Bediensteten geregelt werden, und dann erklärte, dass nicht nur eine Ehe, sondern auch eine von einem Bediensteten nach seinem Heimatrecht eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaft zum Bezug der für Angehörige vorgesehenen Leistungen berechtigt, wenn diese die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Die Klägerin schickte am 30. Januar 2004 eine Kopie dieses Bulletins an den Leiter der Abteilung Personalverwaltung und  -entwicklung und bezog sich dabei auf ihre früheren Eingaben, die ohne Antwort geblieben waren; sie wiederholte ihr Begehren, dass ihre Partnerin als Gattin anerkannt werde. Der Abteilungsleiter antwortete am 10. Februar, dass die Abteilung Personalverwaltung und -entwicklung noch dabei sei, die Frage der Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften vor dem Hintergrund des Bulletins des Generalsekretärs zu prüfen, und dass er sie über Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden halten werde. Das Bulletin vom 20. Januar wurde später zurückgezogen und durch einen weniger direkt formulierten Text ersetzt.
Unterdessen war die Angelegenheit der Klägerin — die die Aufmerksamkeit der dänischen Medien gefunden hatte — Gegenstand einer öffentlichen Debatte in Dänemark geworden. An den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes wurden am 12. November 2003 und 10. Februar 2004 vom Vorsitzenden der internationalen Abteilung der Dänischen Landesvereinigung für Schwule und Lesben und am 8. März 2004 vom Ständigen Vertreter Dänemarks bei den Vereinten Nationen und den Internationalen Organisationen in Genf verschiedene Schreiben gerichtet. Letzterer bestätigte offiziell, dass die eingetragene Partnerschaft der Klägerin nach dänischem Recht gültig sei, und legte eine Erklärung des dänischen Justizministeriums über die Rechte und Pflichten der Parteien einer eingetragenen Parternschaft dänischen Rechts vor, aus der hervorging, dass „für alle einschlägigen Fragen die eingetragene Partnerschaft einer Ehe gleichgestellt ist”. Die Direktorin des Kabinetts des Generaldirektors antwortete auf diese Schreiben, dass das Amt zwar nunmehr gleichgeschlechtliche Ehe anerkennen könne, wenn das Heimatrecht des Bediensteten solche Ehen anerkennt, dass aber nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ohne Änderung der Personalordnung anerkannt werden könnten, für die noch die erforderliche Zustimmung des Verwaltungsrates herbeigeführt werden müsse.
Am 23. September 2004 reichte die Klägerin eine Beschwerde ein, in der sie die Weigerung des Amtes anfocht, ihre Partnerin als ihre Gattin anzuerkennen. Mit Schreiben vom 24. September antwortete ihr der Leiter der Hauptabteilung Personalverwaltung und  entwicklung, dass nach Auffassung des Internationalen Arbeitsamtes eine dänische eingetragene Partnerschaft für die Partner nicht dieselben Rechte und Pflichten mit sich bringt wie sie für Ehegatten nach dänischem Eherecht gelten. Ihre Partnerschaft könne daher im Rahmen der Anwendung der Personalordnung nicht als „Beziehung zwischen Gatten” anerkannt werden. Er genehmigte die unmittelbare Anrufung des Gerichts ohne Beschreitung des internen Rechtsbehelfsweges.
Die Klägerin entschied sich, den Paritätischen Ausschuss anzurufen. In seinem Bericht vom 15. Dezember 2004 sprach der Paritätische Ausschuss die Empfehlung aus, die Partnerin der Klägerin als ihre Gattin anzuerkennen und ihr die Leistungen für einen unterhaltsberechtigten Gatten zu zahlen, und zwar rückwirkend, insbesondere da das Amt im März 2004 eine neue Verwaltungspraxis faktisch eingeführt habe, indem es zwei kanadische gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt und so den Gattenbegriff der Personalordnung weit ausgelegt habe. Der Ausschuss war  aufgrund der „ernsthaften Schritte, die das Amt unternommen hatte, um die Frage über seinen Verwaltungsrat zu lösen,” jedoch nicht der Auffassung, dass der Klägerin ein immaterieller Schaden ersetzt werden sollte.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 teilte die Exekutivdirektorin für Management und Verwaltung der Klägerin im Namen des Generaldirektors mit, dass dieser die Auffassung des Paritätischen Ausschusses nicht teile. Sie legte dar, dass die Anerkennung zweier gleichgeschlechtlicher kanadischer Ehen durch das Amt auf „der Begründung einer vom Geschlecht der Partner unabhängigen Gattenbeziehung” beruhe und dass dies „keinesfalls eine faktische oder sonstige Verwaltungspraxis begründe[...], dass das Amt nichteheliche Lebensgemeinschaften anerkennen kann” – eine solche Anerkennung erfordere eine Änderung der Personalordnung durch den Verwaltungsrat. Da Bulletins des UN-Generalsekretärs nicht unmittelbar auf die Internationale Arbeitsorganisation anwendbar seien, können in Ermangelung sonstiger Regelungen das Amt sich nur auf die Personalordnung stützen, um einem Begehren auf Änderung des Personenstandes zu entsprechen. Der Generaldirektor sei daher der Auffassung, dass die Empfehlung des Paritätischen Ausschusses, dass das Amt nichteheliche Lebensgemeinschaften anerkennen solle, jeder Rechtsgrundlage entbehre. Dies ist die angefochtene Entscheidung.

B.      Die Klägerin macht geltend, dass eine dänische eingetragene Partnerschaft hinsichtlich aller einschlägiger Fragen einer dänischen Ehe gleichsteht. Sie weist darauf hin, dass die Organisation bei manchen Ländern – z.B. Südafrika –, in denen es verschiedene Arten von Ehen gibt, diese unterschiedlichen Eheformen anerkennt, auch wenn es bedeutende Unterschiede bei den Rechten und Pflichten der Gatten gibt. Die Unterschiede zwischen einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft in Dänemark seien auf keinen Fall größer als zwischen einer Zivilehe und einer traditionellen Ehe in Südafrika, und der einzige Grund, dessentwegen die eingetragene Partnerschaft von der Organisation nicht anerkannt wird, sei der, dass es anders als bei den südafrikanischen Ehen bei dieser Partnerschaft um Homosexuelle gehe. Die Organisation diskriminiere sie somit aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung.
Im Hinblick auf die Urteile Nr. 1715 und Nr. 2193 seien ihre Partnerin und sie sehr wohl Gattinnen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts. Daher sei auch dann, wenn das Gericht nicht davon ausginge, dass ihr Personenstand von ihrem Heimatrecht beherrscht wird, die Organisation gemäß seiner Rechtsprechung dazu zu verpflichten, ihre Partnerin als ihre Gattin anzuerkennen.
Die Behauptung, zur Anerkennung eingetragener Partnerschaften sei eine Änderung der Personalordnung erforderlich, sei nicht stichhaltig. Die Organisation habe ja auch nicht die Billigung ihres Verwaltungsrates benötigt, um zwei kanadische gleichgeschlechtliche Ehen anzuerkennen: Sie habe sich schlicht und einfach an die Richtlinien gehalten, die der UN-Generalsekretär veröffentlicht hat, und die Personalordnung dahingehend ausgelegt, dass sie auch gleichgeschlechtliche Ehen erfasst. Die Personalordnung verbiete bereits jegliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung bei Auswahlverfahren; dieses Verbot müsse auch bei der Entlohnung gelten.
Schließlich macht die Klägerin noch geltend, dass das Vorgehen der Organisation in verschiedener hinsicht inkohärent und diskriminierend sei. Insbesondere werde das Bulletin des Generalsekretärs als für die Internationale Arbeitsorganisation nicht verbindlich beschrieben, während in einer früheren Mitteilung darin eine wilkommene Orientierung gesehen worden sei und das Amt sie im Übrigen bei der Anerkennung zweier kanadischer gleichgeschlechtlicher Ehen im März 2004 vollständig angewandt habe. Ferner überprüfe das Amt bei Begehren auf Anerkennung von Ehen zwischen Heterosexuellen die Heiratsurkunden nicht mit derselben Skepsis und demselben Misstrauen wie bei Homosexuellen, die sich mit einer sehr viel aufmerksameren Überprüfung konfrontiert sähen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Partnerin als Gattin für den gesamten Zeitraum ihres Beschäftigungsverhältnisses, d.h. vom Januar 2002 bis zum Januar 2005, eine Entschädigung für die Erstattungen und Zuschläge, die ihr „aufgrund der diskriminierenden Praktiken des Internationalen Arbeitsamtes” vorenthalten wurden, den Ersatz der Kosten der privaten Krankenversicherung, die sie für ihre Gattin habe abschließen müssen, sowie aller krankheitsbedingter Ausgaben, die normalerweise zwischen Januar 2002 und Januar 2005 von der Personalkrankenkasse hätten gedeckt sein müssen, eine Entschädigung für den geldlichen Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, dass ihre Partnerin erst sechs Monate nach ihrem Dienstantritt ein Visum erhalten konnte, „weil das Amt nicht rechtzeitig tätig geworden war”, sowie den Ersatz des immateriellen Schadens und der Verfahrenskosten.

C.      In ihrer Klagebeantwortung macht die Organisation die Unzulässigkeit der Klage geltend, da diese schwerwiegende, nicht berichtigte Unregelmäßigkeiten enthalte. Die Klage ist am 13. Mai per Fernkopie eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es ihr bestimmter grundlegender Anforderungen ermangelt, da das Klageformular weder unterzeichnet war noch ihm ein Schriftsatz oder Beweisunterlagen beigefügt waren. Das Gericht hatte der Klägerin zur Berichtigung eine Frist von dreißig Tagen und später eine Frist von weiteren sieben Tagen eingeräumt. Die Klage sei schließlich erst 23 Tage nach der zweiten Fristverlängerung berichtigt worden, weswegen sie als von Anfang an null und nichtig, hilfsweise als präkludiert angesehen werden müsse.
Unter Bezugnahme auf die Urteile Nr. 1715 und Nr. 2193 macht die Organisation hinsichtlich der Begründetheit geltend, dass die Kläger zur Untermauerung ihres Klagebegehrens nicht den Nachweis erbracht hat, dass eine Ehe oder bestimmte Vorschriften des örtlichen Rechts vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihre eingetragene Partnerschaft im dänischen Recht als Ehe gilt oder dass das dänische Gesetz über die eingetragene Partnerschaft auf Zulagen für unterhaltsberechtigte Gatten anwendbar ist, die sie nach der Personalordnung begehrt. Im Gegenteil bestätigten die Erläuterungen des dänischen ständigen Vertreters und auch die Bescheinigung des dänischen Justizministeriums, dass in einer dänischen eingetragenen Partnerschaft die Partner nicht in den Genuss aller Rechte kommen, die für Gatten nach dem dänischen Eherecht gelten, und zwar insbesondere bezüglich der Adoption, der Personensorge und der Trennung.
Es liege keinerlei Beweis vor, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig war oder offensichtlich mit irgendeinem Rechts- oder Tatsachenfehler, einem Verfahrensmangel oder einem Machtmissbrauch behaftet war. Die Entscheidung wäre im Gegenteil dann rechtswidrig gewesen, wenn das Internationale Arbeitsamt der Empfehlung des Paritätischen Ausschusses gefolgt wäre, weil es dann einseitig einen Beschluss gefasst hätte, der allein dem Verwaltungsrat vorbehalten ist. Auch wenn letzterer im November 2001 den Generaldirektor – unter dem Vorbehalt der Einwände und der fehlenden Zustimmung einiger Mitgliedstaaten – ermächtigt hat, gewisse Initiativen hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu ergreifen, so habe doch dieser Beschluss auf der Prämisse beruht, dass der Begriff des „Gatten” im Sinne der Personalordnung vom Generaldirektor nicht automatisch dahingehend ausgelegt werden konnte, dass er ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbundene Partner erfasst.
Die Beklagte behauptet weiter, dass der Generaldirektor die angefochtene Entscheidung zu Recht auf die ständige Praxis der Organisation gestützt hat. Mangels einer Definition des Begriffes „Gatte” in der Personalordnung, beziehe sie sich auf das Heimatrecht des Bediensteten, um festzustellen „ob ein Eheband zwischen dem Bediensteten und der Person besteht, die dieser als Gatten geltend macht.” Sie konzediert, dass diese Praxis dazu geführt hat, dass Anträgen von Bediensteten, die in verschiedenen Eheformen lebten, stattgegeben worden ist. Im Falle der Klägerin zwinge die Bezugnahme auf das dänische Recht jedoch zu dem Schluss, dass sie nicht als verheiratet anerkannt ist, sondern als in einer eingetragenen Partnerschaft lebend, wobei es sich um „eine gesonderte und verschiedene Institution handelt, die nach dänischem Recht einen von der Ehe zu unterscheidenden Status mit sich bringt.”
Die Praxis der Internationalen Arbeitsorganisation sei nicht diskriminierend, sondern beruhe vielmehr auf anzuerkennenden verwaltungsmäßigen Gründen und sei die berechtigte und vernünftige Folge einer unterschiedlichen Situation. Diese Praxis könne nicht so gesehen werden, dass sie zum Gegenstand habe, eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung herbeizuführen, da gleichgeschlechtliche Ehen genauso behandelt würden wie verschiedengeschlechtliche Ehen. Wenn auch der Gedankengang nachvollziehbar sei, dass sie in den Fällen eine diskriminierende Wirkung habe, in denen das nationale Recht keine gleichgeschlechtlichen Ehen zulasse, so liege das eben am Recht des betreffenden Staates, aber ihre Aufrechterhaltung sei aus allgemeineren Erwägungen gerechtfertigt, „solange bis eine Änderung bei den zugrunde liegenden Unterschieden eintritt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Ausrichtung der nationalen Rechtsordnungen, die derzeit die Vielfalt der Ansichten zu dieser Frage unter den Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen widerspiegeln.”

D.      In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass ihre Klage zulässig sei, da sie den Anweisungen der Kanzlerin entspreche und Satzung und Verfahrensordung des Gerichts beachtet worden seien. Das Vorbringen der Organisation hinsichtlich der Begründetheit beruhe auf der falschen Annahme, die Klägerin und ihre Partnerin seien durch eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden, und nicht – wie es in Wirklichkeit der Fall [sei] – durch eine Beziehung zwischen Gatten, die einer Ehe völlig gleichsteht.” Die von der Beklagten angeführten Unterschiede zwischen den Rechten von Gatten und von Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft dänischen Rechts leben, seien ferner für die Frage unerheblich, ob eine Beziehung als solche zwischen Gatten im Sinne der Personalordnung aufzufassen ist.

E.       In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Organisation, dass sie sich nicht mehr auf die Unzulässigkeit der Klage beruft, falls das Gericht feststellen kann, dass die von der Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit der Klage angeführten Zeitpunkte des Klageeingangs korrekt sind. Zur Begründetheit erhält sie ihre Position aufrecht und führt an, dass die Kernfrage sei, ob sie zu Unrecht aufgrund ihrer langjährigen Praxis zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass ihre Partnerin Gattin im Sinne der Personalordnung ist, nicht erbracht hat -

VG der ILO, Urteil Nr. 2549 v. 12.07.2006

101.Sitzungsperiode                                                      Urteil Nr. 2549


Das Verwaltungsgericht –
In Anbetracht der gegen die Internationale Arbeitsorganisation gerichteten Klageschrift der Frau A. H. R. C. J. vom 13. Mai 2005, die am 20. Juli berichtigt worden ist, der Klagebeantwortung der Organisation vom 19. Oktober, der Erwiderung der Klägerin vom 7. Dezember 2005 und der Gegenerwiderung der Organisation vom 28. Februar 2006;
In Anbetracht von Artikel II Absatz 1 und Artikel VII der Satzung des Gerichtes;
Nach Durchsicht der Akte und ohne dass eine mündliche Verhandlung von den Parteien beantragt oder vom Gericht angeordnet worden ist;
In Anbetracht der Aktenstücke, aus denen sich die folgenden Tatsachen und Behauptungen ergeben: