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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Ratgeber zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rechtsratgeber zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Stand: 2021)

Seit der Eheöffnung im Oktober 2017 kann keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingegangen werden. Dieser Ratgeber gilt für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.10.2017 geschlossen und nicht in Ehen umgewandelt wurden, sowie für ausländische Lebenspartnerschaften, auf die deutsches Recht anwendbar ist.

LSVD-Ratgeber zu Eingetragenen Lebenspartnerschaften bzw. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Inhalt

1. Vorbemerkungen
2. Übereinstimmungen mit dem Eherecht
3. Angehörigenstatus
4. Aufhebung der Lebenspartnerschaft
5. Versorgungsausgleich
6. Stiefkindadoption
7. Adoption
8. Weiterlesen

1. Vorbemerkungen

Bis Oktober 2017 war es für gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich, zu heiraten. Stattdessen konnten sie seit 2001 die eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Diese ist im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.

Am 1.10.2017 wurde in Deutschland die „Ehe für Alle“ eingeführt. Seither können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen. Gleichzeitig wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschafft, sie kann nicht mehr eingegangen werden.

Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können, müssen aber nicht in eine Ehe umgewandelt werden (siehe hierzu unseren Ratgeber zur Umwandlung eingetragener Lebenspartnerschaften in Ehen). Da es mittlerweile kaum noch Unterschiede zwischen dem Lebenspartnerschaftsrecht und dem Eherecht gibt, entscheiden sich viele Lebenspartner*innen dagegen, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft umwandeln zu lassen. Ende 2019 gab es in Deutschland noch 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften.

Für diese gilt das LPartG weiterhin. Es ist zudem anwendbar auf im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist (§ 1 S. 2 LPartG).

Hinweis: Der nachfolgende Ratgeber konzentriert sich auf die Bereiche des Lebenspartnerschaftsrechts, die vom Eherecht abweichen. Für alle anderen Rechtsfragen wird auf das geltende Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwiesen (siehe auch unseren Ratgeber zur Ehe für Alle).

2. Übereinstimmungen mit dem Eherecht

Das Lebenspartnerschaftsrecht ist im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Es unterscheidet sich heute kaum noch vom Eherecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Die meisten Vorschriften des LPartG verweisen direkt auf die entsprechenden eherechtlichen Regelungen des BGB oder sind inhaltlich identisch:

Lebenspartnerschaftsnamen (und Begleitnamen): Es gelten die gleichen Regelungen wie beim Ehenamen. Der Lebenspartnerschaftsname ist in § 3 LPartG geregelt. Diese Vorschrift entspricht § 1355 BGB, der den Ehenamen regelt.

Güterstände: die Lebenspartner*innen leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn im Lebenspartnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Das ist in § 6 LPartG geregelt. Die Vorschrift verweist auf das eherechtliche Güterrecht, §§ 1363 ff. BGB.

Schlüsselgewalt: Schlüsselgewalt bezeichnet die Berechtigung von Lebenspartner*innen, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den oder die andere Lebenspartner*in zu besorgen. Es gelten die gleichen Regeln wie beim Eherecht; § 8 Abs. 2 LPartG verweist insoweit auf die eherechtliche Vorschrift des § 1357 BGB.

Zwangsvollstreckung / Eigentumsvermutung: Wenn Lebenspartner*innen zusammenleben, haben sie an den Gegenständen in der Wohnung Mitbesitz. Daran knüpft § 1006 BGB die Vermutung, dass sie auch Miteigentümer der Gegenstände sind. Da dies die Zwangsvollstreckung gegen Lebenspartner*innen erheblich erschweren und zur Vermögensverschleierung einladen würde, enthält § 8 Abs. 1 LPartG eine Sonderregel. Danach wird vermutet, dass die sich im Besitz eines oder beider Lebenspartner*innen befindlichen beweglichen Sachen dem oder der Schulder*in gehören. Diese Regelung entspricht der eherechtlichen Regelung in § 1362 BGB, auf die § 8 LPartG ansonsten auch verweist.

Lebenspartnerschaftsunterhalt: entspricht dem eherechtlichen Familienunterhalt. Die Lebenspartner*innen sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Das regelt § 5 LPartG, der auf die eherechtlichen Regelungen zum Familienunterhalt verweist, §§ 1360 ff. BGB

Unterhalt bei Getrenntleben: entspricht dem eherechtlichen Trennungsunterhalt. Leben die Lebenspartner*innen getrennt, so kann der oder die eine von dem oder der anderen angemessenen Unterhalt verlangen. Das regelt § 12 LPartG, der ansonsten auf die eherechtlichen Regelungen zum Trennungsunterhalt verweist, § 1361 BGB.

Nachpartnerschaftlicher Unterhalt: entspricht dem nachehelichen Unterhalt. Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem und jeder Lebenspartner*in, selbst für seinen oder ihren Unterhalt zu sorgen. Das regelt § 16 LPartG. Ist das nicht möglich, ist ein Anspruch nur nach den Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt gegeben, §§ 1570 ff. BGB. Darunter fällt zum Beispiel auch der Betreuungsunterhalt für gemeinschaftliche Kinder, siehe dazu unseren Ratgeber zur Ehe für Alle, Punkt 9 Unterhalt und unseren Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 7 Unterhaltspflichten der Co-Mutter.

Elternunterhalt (Ansprüche der Eltern gegen ihre Kinder): Die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder (sogenannter Elternunterhalt) ergeben sich aus den Vorschriften des BGB über die Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 BGB ff.). Die Verpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern zur Zahlung von Unterhalt kann sich erhöhen, wenn die Kinder ihrerseits Unterhaltsansprüche gegen ihre Ehegatten oder Lebenspartner*innen haben. Für das eheliche und das lebenspartnerschaftliche Unterhaltsrecht gelten dieselben Regeln.

Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung bei Trennung: §§ 12 und 14 LPartG entsprechen den §§ 1361a und 1361b BGB.

Darüber hinaus bestimmt § 21 LPartG seit Einführung der Ehe für Alle, dass eherechtliche Regelungen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten. Diese Generalklausel stellt sicher, dass sich das Ehe- und das Lebenspartnerschaftsrecht nicht auseinanderentwickeln.

3. Angehörigenstatus

Eingetragene Lebenspartner*innen gelten heute in allen Bereichen als Familienangehörige.

Das regelt § 11 Abs. 1 LPartG. Nach dieser Vorschrift gelten Lebenspartner*innen als Familienangehörige, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das heißt: nur, wenn eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich nur Eheleute als Angehörige definiert, gelten Lebenspartner*innen nicht als Angehörige. Solche Regelungen gibt es heute nicht mehr. Eingetragene Lebenspartner*innen werden in allen Bereichen als Familienangehörige mit aufgeführt.

Nach § 11 Abs. 2 LPartG gelten die Verwandten eines Lebenspartners oder Lebenspartnerin als mit dem anderen Lebenspartner oder Lebenspartnerin verschwägert. Ein*e Lebenspartner*in ist also mit sämtlichen Verwandten seines oder seiner Lebenspartner*in verschwägert und andersherum. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Lebenspartner*innen selbst sowie zwischen den Verwandten der beiden Lebenspartner*innen. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgehoben wurde.

Für Lebenspartner gelten hinsichtlich ihres Familienstandes dieselben Grundsätze und Regeln wir für Ehegatten, siehe Ratgeber zur Ehe für Alle, Punkt 4 Familienstand verheiratet.

4. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Das LPartG nennt die Scheidung einer Lebenspartnerschaft „Aufhebung“ und sieht dafür in § 15 LPartG eigene Regeln vor. Tatsächlich bestehen aber zu den Vorschriften des BGB über die Scheidung von Ehen (§§ 1564 ff. BGB) kaum Unterschiede.

Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig. Dort besteht Anwaltszwang. Anders als bei der Ehescheidung reicht es bei einer einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft jedoch, wenn eine*r der Partner*innen sich anwaltlich vertreten lässt. Für die Zustimmung zur Aufhebung besteht nämlich kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). 

Der oder die Anwält*in berät die Lebenspartner*innen beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung, in der die Folgen der Aufhebung geregelt werden (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich usw.). Danach reicht er oder sie für eine*n der Lebenspartner*innen die Aufhebungsklage ein und der oder die andere Partner*in kann im Termin der Aufhebung zustimmen.

Da es zwischen der Scheidung einer Ehe und der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft keine sachlichen Unterschiede mehr gibt, kommen alle Fachanwälte für Familienrecht für die Vertretung der Lebenspartner in Betracht.

5. Versorgungsausgleich

Bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden die von den Lebenspartner*innen während der Partnerschaft erworbenen Renten und Rentenanwartschaften hälftig untereinander aufgeteilt (§ 20 LPartG iVm Versorgungsausgleichgesetz). Es gelten dieselben Regeln wie für den Versorgungsausgleich unter Eheleuten.

Wenn die Lebenspartner*innen keinen Versorgungsausgleich wünschen, müssen sie ausdrücklich darauf verzichten. Das geht entweder durch notariell beurkundeten Vertrag (zum Beispiel im Lebenspartnerschaftsvertrag) oder durch einen Vergleich über den Versorgungsausgleich vor Gericht (im Termin zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft).

Ausnahme: Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 eingegangen worden sind, gelten andere Regeln (§ 20 Abs. 4 LPartG).

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sah zunächst für Lebenspartner*innen nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft keinen Versorgungsausgleich vor. Er ist erst durch das Überarbeitungsgesetz zum 1.1.2005 eingeführt worden. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 eingegangen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner*innen dem Amtsgericht im Jahr 2005 in einer notariell beurkundeten Erklärung mitgeteilt hatten, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll (§ 21 Abs. 4 LPartG i.d. Fassung vom 01.01.2005). Eine solche Mitteilung haben nur sehr wenige Lebenspartner*innen dem Amtsgericht übersandt.

Aber: Wird eine vor dem 1.1.2005 begründete eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, findet nach unserer Auffassung der Versorgungsausgleich doch statt, siehe unseren Ratgeber eingetragene Lebenspartnerschaft in Ehe umwandeln, Punkt 10 Versorgungsausgleich.

6. Stiefkindadoption

Eingetragene Lebenspartner*innen können seit 2005 die leiblichen Kinder und seit 2013 die adoptierten Kinder ihrer Lebenspartner*innen adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG; siehe hierzu BVerfG, Urteil v. 19.2.2013, BVerfGE 133, 59). Sie sind insofern Ehepaaren gleichgestellt. Zum Ratgeber Stiefkindadoption.

7. Adoption

Eingetragene Lebenspartner*innen können nach der aktuellen Rechtslage ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Das ergibt sich aus § 1741 Abs. 2 BGB: Danach dürfen nur Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren. Das LPartG - das die eingetragene Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen mit der Ehe gleichsetzt - verweist insofern nicht auf die Anwendung des Adoptionsrechts für Ehepaare.

Ob dies verfassungsgemäß ist, ist insbesondere seit der Einführung der Ehe für Alle höchst zweifelhaft. Es ist jedoch in der Praxis insofern praktisch bedeutungslos, als dass Lebenspartnerschaften seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 die Sukzessivadoption zur Verfügung steht (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013, BVerfGE 133, 59).

Das Gericht urteilte, dass in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Verpartnerten die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners adoptieren können müssen. Dies eröffnete eingetragenen Lebenspartnerschaften die Möglichkeit, ein Kind nacheinander zu adoptieren. Das ist sogar in ein und demselben Termin möglich: Das Familiengericht kann zunächst die Annahme des Kindes durch einen der Lebenspartner*innen beschließen und den Beschluss sofort aushändigen. Damit ist der Beschluss wirksam und sofort rechtskräftig (§ 197 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG und § 173 ZPO). Deshalb kann das Familiengericht sofort danach den Beschluss über die Annahme des Kindes durch den*die andere*n Lebenspartner*in fassen und aushändigen. Damit ist die Adoption des Kindes durch die beiden Lebenspartner*innen vollzogen.

Lebenspartner*innen werden dadurch rechtlich genauso gemeinschaftliche Eltern der Kinder wie Eheleute (§ 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 BGB).

Alternativ können Lebenspartner*innen ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Als Ehepaar können sie nach § 1741 Abs. 2 BGB ein Kind gemeinsam adoptieren. Alles Wichtige zur Umwandlung steht in unserem Ratgeber zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen.

8. Weiterlesen

Stand der Bearbeitung: 4.2.2021