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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Recht

Berufsständische Versorgungswerke der freien Berufe

Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen bei Hinterbliebenenrente (Stand: 2022)

Die berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe haben hinterbliebene Lebenspartner*innen inzwischen bei den Hinterbliebenenrenten durchweg mit Ehegatten gleichgestellt. Soweit das noch nicht geschehen ist, genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dann geben die Versorgungswerke nach.

Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner*innen haben einen Anspruch auf HInterbliebenenrente gegen die berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die berufsständischen Versorgungswerke haben deshalb die eingetragene Lebenspartnerschaft durchweg mit der Ehe gleichgestellt. Sollte es dennoch Probleme geben, reicht ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dann geben die Versorgungswerke nach.

1. Zur Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) entschieden, dass die Versorgungsanstalt des  Bundes und der Länder (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente zahlen muss wie hinterbliebenen Ehegatten.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente der VBL gelten in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dadurch zum Ausdruck gebracht, das es unter Randziffer 112 seiner Entscheidung die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 - ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet hat. Das Urteil wird dort mit seiner amtlichen Fundstelle BVerwGE 129, 129 zitiert.

Mit fünf weiteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgerichts die Grundsätze seiner Entscheidung vom 07.07.2009 noch einmal bekräftigt.

Daraufhin hat das OVG NRW mit Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 674/08 - entschieden, dass die Architektenkammer NRW hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen muss.

Beim Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts waren zwar zur Frage der Gleichstellung hinterbliebener Lebenspartner mit Ehegatten bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke drei Verfassungsbeschwerden anhängig, darunter auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 (Az. beim Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 3091/07). Inzwischen haben aber die betroffenen Versorgungswerke ihre Satzungen geändert und Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Daraufhin sind die Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt worden. Es wird deshalb nicht mehr zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden kommen.

2. Die Reaktion der Versorgungswerke

Dennoch ist nach den bisherigen Entscheidungen eindeutig klar, dass die Versorgungswerke verfassungsrechtlich zur Gleichstellung verpflichtet sind. Das haben die Versorgungswerke eingesehen und ihre Satzungen entsprechend geändert.

3. Landesgesetze

Auch einige Landesgesetzgeber haben reagiert. Ihnen obliegt die Ausformulierung der Rahmenbedingungen für die berufsständischen Versorgungswerke. Sie sind deshalb berechtigt, in den Landesgesetzen über die berufsständischen Versorgungswerke klarzustellen, wie der Begriff „Hinterbliebene“ auszulegen ist. Das ist kein Eingriff in die Satzungshoheit der Versorgungswerke. Ihre Satzungshoheit ist nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen ge-geben (vgl. VG Berlin, Urt. v. 22.09.2009 - 13 A 42.07)

Wenn die Landesgesetzgeber in ihren Landesgesetzen über die Versorgungswerke klarstellen, dass auch hinterbliebene Lebenspartner „Hinterbliebene“ im Sinne der dieser Gesetze sind, ist das für die Versorgungswerke bindend. Sie müssen dann ihre Satzungen entsprechend ändern (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2010 - 17 A 674/08).
Bisher haben folgende Länder ihre Landesgesetze über die Versorgungswerke entsprechend ergänzt:

  • Berlin:
    • Neuntes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes v. 19.06.2006, GVBl. S. 570
    • Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) v. 06.07.2006, GVBl S. 720
    • Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 03.07.2009, GVBl  S. 301
  • Brandenburg: Gesetz zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
  • Bremen: Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.10.2007, GVBl. S. 476
  • Hamburg: Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 11.07.2007, HmbGVBl. S. 236
  • Mecklenburg- Vorpommern: Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz (Landespartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpasG-MV) vom 20.07.2006, GVBl M-P S. 576
  • Niedersachsen: Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften vom 07.10.2010, Nds. GVBl. S. 462
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG) vom 03.05.2005, GVBl NRW S. 498
  • Rheinland-Pfalz:
    • Landesgesetz zur Änderung des  Steuerberaterversorgungsgesetzes vom 26.11.2008, GVBl Rhl-Pf S. 300
    • Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15.09.2009, GVBl Rhl-Pf S. 333)
  • Saarland: Gesetz Nr. 162 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.2008, Amtsbl S. 1930
  • Sachsen-Anhalt: Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 9.12.2010

Stand: 2010