3. Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte
Zur geltenden Rechtslage
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 19.06.2012 zur Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten beim Familienzuschlag festgestellt, der Gesetzgeber sei nur ab dem Zeitpunkt zu einer rückwirkenden Gleichstellung verpflichtet, ab dem die verpartnerten Beamten den Anspruch erstmals geltend gemacht haben (Rn. 83).
Diese Einschränkung gilt aber nur, soweit die Besoldungsgesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Einschränkung in das Gesetz aufgenommen haben. Das haben die meisten Bundesländer nicht getan (siehe im Einzelnen die Aufstellung „Stand der Gleichstellung“ in unserem Ratgbertext zum Familienzuschlag).
Soweit die Besoldungsgesetze eine entsprechende Einschränkung enthalten, haben die Verwaltungsgerichte bisher die Auffassung vertreten, dass diese Einschränkung unbeachtlich sei, soweit die Ansprüche zusätzlich auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden. Das lässt sich so nicht mehr aufrecht erhalten. Die EuGH hat mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden (C-501/12 u.a., Rechtssache Specht u.a.), der Einwand sei auch zulässig, soweit die Ansprüche auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden (siehe unsere Rechtsprechungsliste "Nationale Ausschlussfristen").
Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der nachfolgenden Entscheidung aus:
1. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
2. Wenn die Besoldung eines Beamten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, hat der Beamte Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
3. § 15 AGG kommt als Grundlage für einen Anspruch auch dann in Betracht, wenn die Benachteiligung aus dem korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung resultiert.
4. Die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellt.
5. Resultiert der Anspruch nach § 15 AGG aus einer den Beamten diskriminierenden Besoldungsregelung, so richtet sich der Anspruch auch dann gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber, wenn dieser nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung besitzt.
6. Der für § 15 Abs. 2 AGG erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor.
7. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig.
8. Für die Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG genügt die schriftliche Geltendmachung des vorenthaltenen Besoldungsanspruchs.
9. Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung ist erfüllt, wenn der Dienstherr aus dem Schreiben die Auffassung des Beamten entnehmen kann, wegen des Verhaltens des Dienstherrn bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dafür genügt es, dass der Dienstherr durch das Schreiben über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat.
10. Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
11. Hat der Beamte die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt, ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen nicht ergänzend anwendbar.
12. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Beamten ab der zweiten Hälfte des Monats August 2006 zu.
13. Bei dem Entschädigungsanspruch geht es wie beim Schmerzensgeld um eine Entschädigung für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist. In der Regel ist eine Entschädigung von 100 €/Monat angemessen.
- BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 3.13; ; BVerwGE 150, 255; NVwZ 2015, 818; RiA 2015, 126, m. Anm. 137; ArbR 2014, 569, m. Anm. Stefan Lingemann, 569; Aufsatz Alexander Lobmüller, Gerhard Wahle, DRiZ 2015, 60; Bespr. Maximilian Basslsperger, PersR 2015, Nr 2, 41
- BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13; BVerwGE 150, 234; IÖD 2015, 50; ZBR 2015, 160
- ebenso:
- VG Aachen, Urt. v. 16.07.2015 - 1 K 1462/13
- VG Osnabrück, Urt v. 22.07.2015 - 3 A 78/12
- VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.07.2015 - 12 K 3414/12
- Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land haftet als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Dafür gilt die zweimonatige Frist nicht. Ein Landesbeamter muss gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (sog. Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung).
- Der kommunale Dienstherr muss bei einer altersdiskiminierenden Besoldung Entschädigung nach dem AGG zahlen. Der Anspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend zu machen. Diskriminierung ist (auch) jede monatliche Besoldungszahlung.
1. Der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von (hier: aus dem Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht ergänzend anwendbar, wenn sowohl der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, als auch eine Ausschlussfrist für dessen Geltendmachung gesetzlich geregelt sind (hier entschieden zu § 12 Abs. 3 SoldGG; wie Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 55).
2. Es bleibt offen, ob die Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch die Besoldung der aktiven Soldaten erfasst.
1. Die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG sowie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen.
2. Sind, wie bei mittelbaren Landesbeamten, Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber nicht identisch, so kann der Beamte gegen beide isoliert vorgehen, kann aber keinen zweifachen Ausgleich beanspruchen.
3. Wegen der Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG ist § 15 Abs. 2 AGG dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Fälle erfasst sind, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG Folge des korrekten Vollzugs eines Besoldungsgesetzes ist, also allein auf normativem Unrecht beruht.
4. Der beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch zur Anwendung kommende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung hat zur Folge, dass der Anspruch erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat besteht; ihm kommt keine Rückwirkung für das gesamte Kalenderjahr zu.
5. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und der unionsrechtliche Haftungsanspruch führen unabhängig von der Besoldungsgruppe des Beamten zu einem Zahlungsanspruch von 100 Euro/Monat. Dieser Betrag ist grundsätzlich auch bei langjähriger Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen mangels abweichender Anhaltspunkte nicht kontinuierlich zu steigern.
- BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 - 2 C 11.16; BVerwGE 158, 344; NVwZ 2017, 1627; RiA 2017, 271; IÖD 2017, 194
- BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 - 2 C 11.17; NVwZ 2018, 589; NWVBl 2018, 146
- Im Anschluss an BVerwG 2 C 11.16: Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wirkt nicht für das Kalenderjahr zurück, in dem er geltend gemacht wurde.
- OVG Schleswig-Holstein, Beschl. 15.09.2017 - 2 LB 85/17
Steht einem Beamten wegen der altersdiskriminierenden Besoldung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG oder der unionsrechtliche Haftungsanspruch zu, so sind diese Ansprüche nicht im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung des Berechtigten anteilsmäßig zu kürzen.
In den Fällen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten durch §§ 27 und 28 BBesG a.F. begann der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 in der Sache Hennigs und Mai (Aufrechterhaltung der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 52, vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 - Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 6 Rn. 20 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - Rn. 13).
Der Gesetzgeber darf Ansprüche von verpartnerten Beamten auf Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags nicht davon abhängig machen, dass die Beamten die Ansprüche zeitnah geltend gemacht haben.
Für die schriftliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs genügt es, wenn sich aus dem Schreiben des Beamten ergibt, dass er die ungerechtfertigte Diskriminierung rügt und Ansprüche auf Geldleistung wegen der diskriminierenden Besoldung geltend machen will. Es braucht sich nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 oder 2 AGG zu berufen oder auszuführen, dass ihm (auch) Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen.
1. Die Kausalität zwischen dem Merkmal der sexuellen Orientierung der Beamtin und der Nichtzahlung des Familienzuschlags kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 sei nicht aufgrund der sexuellen Identität der Beamtin unterblieben, sondern weil sie zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen der vorhandenen gesetzlichen Regelungen (weil sie nicht verheiratet ist) nicht erfüllt habe.
2. In der Ablehnung eines Anspruchs auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei verpartnerten Beamten ist eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung zu sehen.
3. Es ist allerdings zweifelhaft, ob damit bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG vorliegen.
4. Die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung steht im Ermessen des Gerichts.
5. Eine Entschädigung ist nicht angemessen, wenn erhebliche entschädigungsmindernde Umstände, wie hier die rückwirkende Angleichung an die höhere Besoldung durch Zahlung des Familienzuschlags, eine fehlende Verantwortlichkeit der Behörde, das Fehlen einer Ungleichbehandlung im Dienst, der hinreichend gegebene Anreiz für den Dienstherrn, zu einem dem Entgeltgleichheitsgebot konformen Verhalten überzugehen, vorliegen.
1. In besoldungsrechtlichen Verfahren eines Bürgermeisters ist der Dienstherr, seine Gemeinde, Beklagte. Diese wird jedoch vertreten durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
2. § 3 ThürKomBesV begründet eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung kommunaler Wahlbeamter, die nach Besoldungsstufen der Besoldungsordnung A besoldet werden, weil ein lebensjüngerer Bürgermeister geringere Bezüge erhält als ein lebensälterer.
3. Diese Ungleichbehandlung ist nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.
4. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung begründet keinen Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Erfahrungsstufe (im Anschluss an BVerwG, U. v. 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, juris).
5. Die Ungleichbehandlung kann Schadensersatzansprüche auf Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, des Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG sowie der Entschädigungsregelung nach § 15 Abs. 2 AGG begründen.
6. Für diese Ansprüche ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten. Dies gilt auch für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.
7. Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG ist anzunehmen, wenn der Anspruchsinhaber die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Bei einer unsicheren Rechtslage wird der Fristbeginn bis zur objektiven (höchstrichterlichen) Klärung der Rechtslage hinausgeschoben. Dies war im Falle der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (RS.C-297/10 und C-298/10, Hennings und Mai) der Fall.
1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gilt § 287 Abs. 1 ZPO. Aus § 198 Abs. 2 S. 3 GVG, § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfG ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Bemessung einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung.
2. Für eine langjährige Diskriminierung wegen des Alters im Bereich der Besoldung ist eine Entschädigung von mindestens 9.133, 55 EUR angemessen.
3. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt bei Dauertatbeständen erst mit der letzten Benachteiligung zu laufen. Wird im Bereich des Entgelts bzw. der Besoldung diskriminiert, handelt es sich um einen derartigen Dauertatbestand. Die Festsetzung des Besoldungdienstalters bietet keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist.
4. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch seht selbstständig neben den Ansprüchen aus § 15 Abs. 1, 2 AGG. Der unionrechtliche Haftungsanspruch erfasst auch immaterielle Schäden. § 15 Abs. 4 AGG gilt nicht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.
Rechtsprechung des BVerwG bis 2010
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gleichstellung der verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag zunächst abgelehnt. Die Erste Kammer des Zweiten Senats hat die Revisionen gegen die ablehnenden Urteile durch Nichtannahmebeschlüsse verworfen, siehe "Überholte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag".
Rechtsprechung des BVerwG ab 2010 bis 2012
Mit den nachfolgenden Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Gleichstellung ab dem 01.07.2009 bejaht.Diese Urteile sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (siehe oben) insoweit überholt, als das Bundesverwaltungsgericht die Gleichstellung erst ab dem 01.07.2009 bejaht hat.
Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, befinden sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage, so dass ihnen dieser Zuschlag ab dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren ist.
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 10.09; NJW 2011, 1466
- Vorinstanzen: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06 (rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung) und VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.08.2004 - 11 A 103/04 (rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung)
- Ebenso:
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 21.09; DVBl 2011, 354, m. Anm. Hoppe, Tillman, 357
- Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.09.2008 - 4 S 1533/05 (Ablehnung der Gleichstellung) und VG Freiburg, Urt. v. 16.06.2005 -3 K 2512/04 (Ablehnung der Gleichstellung)
- Ebenso VGH Hessen, Urt. v. 28.09.2011 - 1 A 2381/10 juris
- Anderer Ansicht: zeitlich unbeschränkte rückwirkende Gleichstellung:
Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Auslandsdienstbezüge erhalten, haben Anspruch auf Gewährung des Auslandszuschlags wie verheiratete Beamte (§ 55 BBesG in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung; § 53 BBesG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung).
Um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG sicherzustellen, muss das Auswärtige Amt Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, bei einer Abordnung ins Ausland die auslandsbedingten Mehrkosten der Haushaltsführung am bisherigen Auslandsdienstort in gleicher Weise erstatten wie verheirateten Beamten.
Verpartnerte Beamte haben Anspruch auf dasselbe Trennungsgeld wie verheiratete Beamte.
Wenn verpartnerte Beamte mit den Kindern ihres Lebenspartners in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, steht ihnen für ihre Stiefkinder derselbe Familienzuschlag der Stufe 2 zu wie verheirateten Beamten.
Das ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78/EG und für hessische Beamte zusätzlich aus § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Nach dem Tod eines Beamten hat der hinterbliebene Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebene Ehepartner von Beamten.
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 47.09; ZBR 2011, 304; RiA 2011, 86; NVwZ 2011, 499; ZTR 2011, 192; PersR 2011, 223
- Vorinstanz: VG Berlin, Urt. v. 06.05.2009 - 5 A 99.08
- ebenso:
- VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.04.2012 - 4 S 1773/09 juris (Hinterbliebenenpension, jedenfalls seit dem 01.01.2005); RiA 2012, 170, m. Anm. Stefan Braun, 173; IÖD 2012, 112; ZBR 2013, 48
- OVG Bremen, Urt. v. 16.05.2013 - 2 A 409/05 juris (Hinterbliebenenpension ab 21.04.2004 und Sterbegeld)
- VG Stuttgart, Urt. v. 31.01.2011 - 3 K 4627/10
- VG Koblenz, Urt. v. 08.02.2011 - 6 K 456/10.KO
Folgende Verwaltungsgerichte haben schon vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 ohne Einschränkung zugunsten verpartnerter Beamter entschieden:
Familienzuschlag der Stufe 1
- OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06 (rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung)
- VG Stuttgart, Urt. v. 05.02.2009 - 4 K 1604/08; NVwZ 2009, 671; STREIT 2009, 173
- VG Berlin, Urt. v. 07.05.2009 - 7 A 95.07 - hinsichtlich des Auslandszuschlags; STREIT 2010, 32
- VG Berlin, Urt. v. 16.06.2009 - 26 A 108.06 - hinsichtlich des Auslandszuschlags
- VG Minden, Urt. v. 22.02.2010 - 4 K 2026/08
- VG Münster, Urt. v. 14.06.2010 - 4 K 901/09
- VG Wiesbaden, Urt. v. 23.09.2010 - 1 K 587/10.WI
- VG Frankfurt a.M, Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1676/10.F; IÖD 2011, 20
- VG Frankfurt a.M. Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1724/10.F
- VG Frankfurt a.M. Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1764/10.F
- Der VGH Hessen hat die Anträge des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorstehenden Urteile als unzulässig zurückgewiesen: VGH Hessen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 A 2428/10.Z
Beihilfe
Hinterbliebenenpension
Berufsständische Versorgungswerke
Zur Hinterbliebenenrente der bayerischen Ärzteversogung
Zur Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW
1. Die durch den Landesgesetzgeber angeordnete rückwirkende Gleichstellung von hinterbliebenen Lebenspartnern mit hinterbliebenen Ehegatten ist für die Versorgunsgwerke verbindlich.
2. Der Eingriff des Landesgesetzgebers verstößt weder gegen das Recht auf Selbstverwaltung der Versorgungswerke noch gefährdet er ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit.
3. Die Versorgungswerke genießen keinen Grundrechtsschutz.
Wenn ein Versorgungswerk den mit der Klage geltend gemachten Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente anerkennt und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklären, sind die Kosten des Verfahrens dem Versorgungswerk aufzuerlegen, weil die Klage aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG von Anfang an begründet war