Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Verbeamtung und HIV: Muster für Schreiben an Amtsarzt

Rechtsauffassung, dass schwule bzw. bisexuelle Beamtenbewerber auf HIV getestet werden müssen, ist abwegig.

Die Rechtsauffassung, dass schwule bzw. bisexuelle Beamtenbewerber auf HIV getestet werden müssen, ist abwegig. Wenn Amtsärzt*innen auf der Durchführung eines HIV-Antikörpertests bestehen, weil sie wissen, dass der Bewerber schwul bzw. bisexuell ist, sollte der Bewerber dieses Schreiben schicken. Erfahrungsgemäß lenken Amtsärzt*innen dann ein.

Wenn schwule oder bisexuelle Beamtenbewerber bei der amtsärztlichen Eignungsuntersuchung gefragt werden, ob sie sexuellen Kontakt zu homo- und bisexuellen Männern hatten oder ob sie schon einmal einen HIV-Antikörpertest haben durchführen lassen, haben sie das Recht zur Lüge. Sie dürfen die Fragen wahrheitswidrig verneinen.

Die Rechtsauffassung, dass schwule bzw. bisexuelle Beamtenbewerber auf HIV getestet werden müssen, ist abwegig. Wenn Amtsärzt*innen auf der Durchführung eines HIV-Antikörpertests bestehen, weil sie wissen, dass der Bewerber schwul bzw. bisexuell ist, sollte der Bewerber dieses Schreiben schicken. Erfahrungsgemäß lenken Amtsärzt*innen dann ein.

Muster für ein Schreiben von Beamtenbewerbern an den Amtsarzt

Sehr geehrte/r …,

Ihre Rechtsauffassung, dass alle homosexuellen Beamtenbewerber auf HIV getestet werden müssen, ist abwegig.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urt. v. 19.12.2013, 6 AZR 190/12, BAGE 147, 60), dass auch eine symptomlose HIV-Infektion als Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gilt. Auf das AGG können sich auch Beamtenbewerber berufen, weil § 24 AGG bestimmt, dass das AGG für Beamten entsprechend gilt (siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, 2 C 6.13 und 2 C 3.13, BVerwGE 150, 334 und 255). 

Die Ablehnung eines Bewerbers für eine Anstellung als Beamter ist deshalb nur dann gerechtfertigt, "wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist" (§ 8 Abs. 1 AGG). 

Das ist bei symptomlos HIV-positiven Beamtenbewerbern nicht der Fall. Der Bund und die Bundesländer sind sich deshalb einig, dass eine HIV-Infektion für sich allein eine Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht ausschließt (vgl. z.B. die BT-Drs. 18/3130 v. 11.11.2014 zu Frage 20; BT-Drs. 18/4070 v. 23.02.2015 zu Frage 7, siehe auch BT-Drs. 17/7283 v. 07.10.2011 zu Frage 7). 

Entscheidend für die Frage, ob ich für die Verbeamtung auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet bin, ist deshalb nicht, ob ich homosexuell oder ob ich HIV-positiv bin, sondern ob Sie mir bei Symptome feststellen, die befürchten lassen, dass ich mich vorzeitig pensionieren lassen muss.

Wenn es um den Vorbereitungsdienst geht, können Sie schreiben:

Das gilt in meinem Fall erst recht, weil es bei mir nicht um meine Einstellung als Beamter auf Lebenszeit geht, sondern nur um meine Zulassung zum Vorbereitungsdienst, also nur um eine Zeitspanne von ……..Jahren. 

Entscheidend für die Frage, ob ich für den Vorbereitungsdienst gesundheitlich geeignet bin, ist deshalb nicht, ob ich homosexuell oder ob ich HIV-positiv bin, sondern ob Sie mir bei Symptome feststellen, die befürchten lassen, dass ich den Vorbereitungsdienst gesundheitlich nicht durchstehen werde.

Davon abgesehen dürfen Sie der Anstellungsbehörde nicht mitteilen, dass ich schwul bin und dass ich mich geweigert habe, mich von Ihnen auf HIV-Antikörper testen zu lassen, sondern nur, ob ich gesundheitlich für die Verbeamtung auf Lebenszeit (bzw. für den Vorbereitungsdienst) geeignet bin oder nicht.

Mit anderen Worten: Sie dürfen der Anstellungsbehörde nur Ihr Urteil über meine gesundheitliche Eignung mitteilen, aber nicht die Befunde, die Sie bei mir erhoben haben. Sollten Sie sich hieran nicht halten und die Anstellungsbehörde über meine sexuelle Orientierung unterrichten, werde ich gegen Sie wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Strafanzeige erstatten. Außerdem werde ich Sie nach §§ 253, 823 Abs. 2 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen.

Ich bin nicht bereit, mich von Ihnen auf HIV testen zu lassen, weil ich mir aufgrund der vielen Daten-Skandale, die in letzter Zeit bekannt geworden sind, nicht sicher bin, ob die von Ihnen erhobenen Befunde nicht doch dritten Personen bekannt werden. Ich lasse solche Tests deshalb nur anonym beim Gesundheitsamt machen.

Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, hatte seit dem letzten HIV-Antikörpertest keine Risikokontakte. Da bei mir keine Symptome vorliegen, die an eine HIV-Infektion denken lassen, halte ich einen HIV-Antikörpertest weiterhin nicht für erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

xxxx

Weiterlesen

Muster für ein Schreiben von Beamtenbewerbern an den Amtsarzt

Sehr geehrter Herr …..
Ihre Rechtsauffassung, dass alle homosexuellen Beamtenbewerber auf HIV getestet werden müssen, ist abwegig.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urt. v. 19.12.2013, 6 AZR 190/12, BAGE 147, 60), dass auch eine symptomlose HIV-Infektion als Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gilt. Auf das AGG können sich auch Beamtenbewerber berufen, weil § 24 AGG bestimmt, dass das AGG für Beamten entsprechend gilt (siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, 2 C 6.13 und 2 C 3.13, BVerwGE 150, 334 und 255). 
Die Ablehnung eines Bewerbers für eine Anstellung als Beamter ist deshalb nur dann gerechtfertigt, "wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung an-gemessen ist" (§ 8 Abs. 1 AGG). 
Das ist bei symptomlos HIV-Infizierten Beamtenbewerbern nicht der Fall. Der Bund und die Bundesländer sind sich deshalb einig, dass eine HIV-Infektion für sich allein eine Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht ausschließt (vgl. z.B. die BT-Drs. 18/3130 v. 11.11.2014 zu Frage 20; BT-Drs. 18/4070 v. 23.02.2015 zu Frage 7, siehe auch BT-Drs. 17/7283 v. 07.10.2011 zu Frage 7). 
Entscheidend für die Frage, ob ich für die Verbeamtung auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet bin, ist deshalb nicht, ob ich homosexuell oder ob ich HIV-infiziert bin, sondern ob Sie mir bei Symptome feststellen, die befürchten lassen, dass ich mich vorzeitig pensionieren lassen muss.
____________________
Wenn es um den Vorbereitungsdienst geht, können Sie schreiben:
Das gilt in meinem Fall erst recht, weil es bei mir nicht um meine Einstellung als Beamter auf Lebenszeit geht, sondern nur um meine Zulassung zum Vorbereitungsdienst, also nur um eine Zeitspanne von ……..Jahren. 
Entscheidend für die Frage, ob ich für den Vorbereitungsdienst gesundheitlich geeignet bin, ist deshalb nicht, ob ich homosexuell oder ob ich HIV-infiziert bin, sondern ob Sie mir bei Symptome feststellen, die befürchten lassen, dass ich den Vorbereitungsdienst gesundheitlich nicht durchstehen werde.
____________________
Davon abgesehen dürfen Sie der Anstellungsbehörde nicht mitteilen, dass ich homosexuell bin und das ich mich geweigert habe, mich von Ihnen auf HIV-Antikörper testen zu lassen, sondern nur, ob ich gesundheitlich für die Verbeamtung auf Lebenszeit #... für den Vorbereitungsdienst … # geeignet bin oder nicht. Mit anderen Worten: Sie dürfen der Anstellungsbehörde nur Ihr Urteil über meine gesundheitliche Eignung mitteilen, aber nicht die Befunde, die Sie bei mir erhoben haben. Sollten Sie sich hieran nicht halten und die Anstellungsbehörde über meine sexuelle Orientierung unterrichten, werde ich gegen Sie wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Strafanzeige erstatten. Außerdem werde ich Sie nach §§ 253, 823 Abs. 2 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen.
Ich bin nicht bereit, mich von Ihnen auf HIV testen zu lassen, weil ich mir aufgrund der vielen Daten-Skandale, die in letzter Zeit bekannt geworden sind, nicht sicher bin, ob die von Ihnen erhobenen Befunde nicht doch dritten Personen bekannt werden. Ich lasse solche Tests deshalb nur anonym beim Gesundheitsamt machen.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, hatte seit dem letzten HIV-Antikörpertest keine Risikokontakte. Da bei mir keine Symptome vorliegen, die an eine HIV-Infektion denken lassen, halte ich einen HIV-Antikörpertest weiterhin nicht für erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen