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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Recht

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Aktuelle und frühere Fassungen des Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Alle Fassungen des Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sowie sämtliche Gesetzesinitiativen zur Einführung und Gleichstellung von Lebenspartnerschaft mit der Ehe seit 1990

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG): Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften

Rückblick

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Erstmals in der Geschichte unseres Landes konnten gleichgeschlechtliche Paare eine rechtlich anerkannte Verbindung eingehen. 

Aber das Lebenspartnerschaftsgesetz war nur ein Torso. Wegen des Widerstandes von CDU/CSU und FDP hatte die damalige rot-grüne Koalition den ursprünglichen Gesetzentwurf während der parlamentarischen Beratungen in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), enthielt alle Regelungen, denen der von der CDU/CSU beherrschte Bundesrat nicht zuzustimmen brauchte; der zweite Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), enthielt die zustimmungsbedürftigen Vorschriften.

Der Bundesrat legte gegen das LPartG keinen Einspruch ein. Es wurde am 22.02.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.08.2001 in Kraft. Dem LPartGErgG hatte der Bundesrat erwartungsgemäß am 01.12.2000 die Zustimmung versagt. Der Bundestag rief daraufhin den Vermittlungsausschuss an. Dort blockierte die CDU/CSU die Beratungen, so dass das LPartGErgG bis zum Ende der Wahlperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte.
Infolgedessen hatten Lebenspartner zunächst zwar dieselben Verpflichtungen wie Ehegatten, aber kaum Rechte. Das hat sich inzwischen grundlegend geändert. Lebenspartner wurden in allen Rechtsbereichen mit Ehegatten gleichgestellt, ausgenommen das Abstammungsrecht und die gemeinschaftliche Adoption.

Seit 2017 gibt es die Ehe für Alle. Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) vom 20.07.2017 ist am 01.10.2017 in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Für die weitgehende Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich mit beigetragen.

Die Länder Sachsen, Thüringen und Bayern hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, es solle die Unvereinbarkeit des LPartG mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) feststellen. Sachsen und Thüringen hatten außerdem beantragt, das Bundesverfassungsgericht solle das Inkrafttreten des LPartG durch eine einstweilige Anordnung vorerst stoppen. Beide Anträge sind vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden.
Mit Urteil vom 17.07.2002 (1 BvF 1 u. 2/01 juris) hat das Bundesverfassungsgericht das LPartG gebilligt und festgestellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“
Offen geblieben war in dem Urteil die Frage, ob Benachteiligungen von Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten mit Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können. Das wurde von fast allen Gerichten mit der Begründung bejaht, dass der Gesetzgeber die Ehe fördern und besser behandeln dürfe als Lebenspartnerschaften, weil nur die Ehe grundgesetzlich geschützt sei. Ehe und Lebenspartnerschaft seien nicht vergleichbar, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie mit Kindern führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht.
Diese Begründung hat das Bundesverfassungsgericht mit sechs Urteilen zurückgewiesen und festgestellt: “Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt“.

Mit anderen Worten: Ehen dürfen nur besser behandelt werden als Lebenspartnerschaften, wenn die Vergünstigung an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft.
Als Folge dieser Urteile des Bundesverfassungsgerichts unterscheiden sich Lebenspartnerschaft und Ehe praktisch nur noch im Namen. Die logische Konsequenz war die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtlich Paare ist durch das Eheöffnungsgesetz vom 20.07.2017 erfolgt (BGBl. I Nr. 52 v. 28.07.2017, S. 2787). dieses Gesetz ist am 01.10.2017 in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten.

Lebenspartner können ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Wenn sie das nicht tun, ändert sich an ihrer Lebenspartnerschaft durch das Eheöffnungsgesetz nichts. Nach § 21 LPartG gelten Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend. 

Diese Vorschrift ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" vom 18.12.2018 in das Lebenspartnerschaftsgesetz eingefügt worden. Das Umsetzungsgesetz ist am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2639) veröffentlicht worden und am 22.12.2018 in Kraft getreten. Das Gesetz soll das Eheöffnungsgesetz ergänzen.

Aktuelle Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Frühere Fassungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Ursprüngliche Fassung ab 01.08.2001

Fassung ab 01.01.2002

  • Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 - siehe dort Art. 11 BGBl I Nr. 67 vom 17.12.2001, Seite 3513

Fassung ab 01.01.2005

Fassung ab 12.02.2005

Fassung ab 01.01.2008

Fassung ab 01.01.2009:

Fassung ab 01.09.2009

Fassung ab 01.11.2013

  • Gesetz zur Änderung Personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 07.05.2013, siehe dort Art. 8, S. 1159 BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013, S. 1122

Fassung ab 27.06.2014

Fassung ab 08.09.2015

Fassung ab 26.11.2015

Fassung ab 22.07.2017

Fassung ab 01.10.2017

Fassung ab 22.12.2018

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" vom 18.12.2018 - siehe dort Art. 3 BGBl. I Nr. 48 v. 21.12.2018, S. 2639

Gescheitertes Ergänzungsgesetz

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)" ist Teil der "Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)", siehe BT-Drs 14/4545 v. 08.11.2001, Anlage 2 (Seite 69 ff. der Drucksache).

Die amtliche Begründung ergibt sich aus dem Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs 14/4550 v. 09.11.2000, ab Seite 11, und dem ursprünglichen "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)" - BT-Drs 14/3751 v. 04.07.2000.

Gesetzesmaterialien

18. Legislaturperiode - 2013-2017



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  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

17. Legislaturperiode - 2009-2013

--- Initiativen der Opposition


 Entwürfe und Anträge zum Lebenspartnerschaftsgesetz:

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Antworten der Bundesregierung auf Anfragen:
Zur Lebenspartnerschaft allgemein:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen:
    • Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen - BT-Drs 17/8248 v. 21.12.2011
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Farktion DIE LINKE:
    • Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen - BT-Drs 17/9006 v. 13. 03. 2012

Zum Steuerrecht:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der der Faktion DIE LINKEN:
    • Ausmaß der steuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften vor dem Hintergrund aktueller Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BT-Drs. 17/3009 v. 23. 09. 2010
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage des Abgeordneten Volker Beck, Bündnis 90/Die Grünen, zur
    • Haltung der Bundesregierung zum einstweiligen Rechtsschutz für Lebenspartner im Einkommensteuerrecht - BT-PlPr 17/167 v. 21.03.2012, Seite 19810
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Faktion Bündnis 90/Die Grünen:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE:
    • Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften - BT-Drs 17/9472 v. 27.04.2012
  • Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE:
    • FMK-Vorbehalt des BMF gegen den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Gewährung eines einstweiligen bundeseinheitlichen Rechtsschutzes für eingetragene Lebenspartnerschaften bei Antrag auf Zusammenveranlagung sowie Umsetzung des Beschlusses bis zur Einlegung des FMKVorbehalts - BT-Drs 17/9225 v. 30. 03. 2012, Fragen Nr. 22 und 23, Seite 22.
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE:
    • Bundeseinheitliche Gewährung des Ehegattensplittings bei eingetragenen Lebenspartnerschaften - BT-PlPr. 17/180 v. 23.05.2012, Frage Nr. 7, Seite 21416
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN:
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
    • Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienleistungsausgleichs - BT-DRs. 17/3044 v. 11.04.2013
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN: 
    • Steuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013 - BT-Drs. 17/13205 v. 23.04.2013
  • Antort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN:
  • Antort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE:
    • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 - BT-Drs. 17/14567 v. 15.08.2013

16. Legislaturperiode - 2005-2009

--- Initiativen der Opposition


  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP:


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15. Legislaturperiode - 2005-2009

--- Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts


----- Bundestagsfraktion der FDP:

----- Bundestagsfraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen:

----- Rechtausschuss:

----- 2. und 3. Lesung:

----- Bundesrat:

---- Hamburger Bundesratsinitiative:

----- Entwürfe des LSVD zur Änderung und Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes:

14. Legislaturperiode - 1998-2002

13. Legislaturperiode - 1994-1998

12. Legislaturperiode - 1990-1994

  • Gruppe Bündnis 90/Die Grünen:
    • Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts - BT-Drs. 12/7885 v. 15.06.1994
    • Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode.

Hamburger Ehe