Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Aktuelle und frühere Fassungen des Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Erstmals in der Geschichte unseres Landes konnten gleichgeschlechtliche Paare eine rechtlich anerkannte Verbindung eingehen.
Aber das Lebenspartnerschaftsgesetz war nur ein Torso. Wegen des Widerstandes von CDU/CSU und FDP hatte die damalige rot-grüne Koalition den ursprünglichen Gesetzentwurf während der parlamentarischen Beratungen in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), enthielt alle Regelungen, denen der von der CDU/CSU beherrschte Bundesrat nicht zuzustimmen brauchte; der zweite Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), enthielt die zustimmungsbedürftigen Vorschriften.
Der Bundesrat legte gegen das LPartG keinen Einspruch ein. Es wurde am 22.02.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.08.2001 in Kraft. Dem LPartGErgG hatte der Bundesrat erwartungsgemäß am 01.12.2000 die Zustimmung versagt. Der Bundestag rief daraufhin den Vermittlungsausschuss an. Dort blockierte die CDU/CSU die Beratungen, so dass das LPartGErgG bis zum Ende der Wahlperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte.
Infolgedessen hatten Lebenspartner zunächst zwar dieselben Verpflichtungen wie Ehegatten, aber kaum Rechte. Das hat sich inzwischen grundlegend geändert. Lebenspartner wurden in allen Rechtsbereichen mit Ehegatten gleichgestellt, ausgenommen das Abstammungsrecht und die gemeinschaftliche Adoption.
Seit 2017 gibt es die Ehe für Alle. Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) vom 20.07.2017 ist am 01.10.2017 in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten.
Für die weitgehende Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich mit beigetragen.
Die Länder Sachsen, Thüringen und Bayern hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, es solle die Unvereinbarkeit des LPartG mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) feststellen. Sachsen und Thüringen hatten außerdem beantragt, das Bundesverfassungsgericht solle das Inkrafttreten des LPartG durch eine einstweilige Anordnung vorerst stoppen. Beide Anträge sind vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden.
Mit Urteil vom 17.07.2002 (1 BvF 1 u. 2/01 juris) hat das Bundesverfassungsgericht das LPartG gebilligt und festgestellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“
Offen geblieben war in dem Urteil die Frage, ob Benachteiligungen von Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten mit Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können. Das wurde von fast allen Gerichten mit der Begründung bejaht, dass der Gesetzgeber die Ehe fördern und besser behandeln dürfe als Lebenspartnerschaften, weil nur die Ehe grundgesetzlich geschützt sei. Ehe und Lebenspartnerschaft seien nicht vergleichbar, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie mit Kindern führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht.
Diese Begründung hat das Bundesverfassungsgericht mit sechs Urteilen zurückgewiesen und festgestellt: “Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt“.
Mit anderen Worten: Ehen dürfen nur besser behandelt werden als Lebenspartnerschaften, wenn die Vergünstigung an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft.
Als Folge dieser Urteile des Bundesverfassungsgerichts unterscheiden sich Lebenspartnerschaft und Ehe praktisch nur noch im Namen. Die logische Konsequenz war die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.
Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtlich Paare ist durch das Eheöffnungsgesetz vom 20.07.2017 erfolgt (BGBl. I Nr. 52 v. 28.07.2017, S. 2787). dieses Gesetz ist am 01.10.2017 in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten.
Lebenspartner können ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Wenn sie das nicht tun, ändert sich an ihrer Lebenspartnerschaft durch das Eheöffnungsgesetz nichts. Nach § 21 LPartG gelten Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend.
Diese Vorschrift ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" vom 18.12.2018 in das Lebenspartnerschaftsgesetz eingefügt worden. Das Umsetzungsgesetz ist am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2639) veröffentlicht worden und am 22.12.2018 in Kraft getreten. Das Gesetz soll das Eheöffnungsgesetz ergänzen.
Ursprüngliche Fassung ab 01.08.2001
Fassung ab 01.01.2002
Fassung ab 01.01.2005
Fassung ab 12.02.2005
Fassung ab 01.01.2008
Fassung ab 01.01.2009:
Fassung ab 01.09.2009
Fassung ab 01.11.2013
Fassung ab 27.06.2014
Fassung ab 08.09.2015
Fassung ab 26.11.2015
Fassung ab 22.07.2017
Fassung ab 01.10.2017
Fassung ab 22.12.2018
Der "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)" ist Teil der "Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)", siehe BT-Drs 14/4545 v. 08.11.2001, Anlage 2 (Seite 69 ff. der Drucksache).
Die amtliche Begründung ergibt sich aus dem Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs 14/4550 v. 09.11.2000, ab Seite 11, und dem ursprünglichen "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)" - BT-Drs 14/3751 v. 04.07.2000.
--- Initiativen der Opposition
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--- Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts