Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, dieses Scheitern lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze können allenfalls dann angewandt werden, wenn die Parteien einen wirtschaftlichen Wert geschaffen haben, der von ihnen nach ihrer Vorstellung nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte.
BGH, Urt. v. 04.11.1991 - II ZR 26/91; NJW 1992, 906; FamRZ 1992, 408; DB 1992, 630; WM 1992, 610; DStR 1992, 475; MDR 1992, 679
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen.
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden hat. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nichtehelicher Lebenspartner werden grundsätzlich nicht ausgeglichen. Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch jedenfalls nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben.
BGH, Urt. v. 31.10.2007 - XII ZR 261/04; NJW 2008, 443, m. Anm. Proff, Maximilian von, 445; FamRZ 2008, 247, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 250; FuR 2008, 96; FamRB 2008, 46; ZEV 2008, 41; ZErb 2008, 84; ZNotP 2008, 123; MDR 2008, 147; JZ 2008, 312, m. Anm. Coester, Michael, 315