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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Wann können Homosexuelle in Deutschland Asyl erhalten?

Kurzer Rechtsratgeber

Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität - Was ist im Asylverfahren für LSBTI-Geflüchtete zu beachten? Wie ist die Rechtsprechung? Kurzer Ratgeber für lesbische, schwule,bisexuelle und trans* Asylbewerber*innen

1. Wann können Homosexuelle in Deutschland Asyl erhalten?

Homosexuelle können in Deutschland Asyl erhalten, wenn sie in ihrem Heimatland wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden und die Gefahr droht, dass sie an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Die Verfolgungshandlungen müssen auf Grund ihrer Art oder Wiederholung  so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
Auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen kann die Qualität einer Verletzungshandlung haben wie z.B. Diskriminierungen beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung entspricht.
Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solche noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.
Beschimpfungen, Schmähungen und unsubstantiierte Drohungen sowie die Vermittlung eines Gefühls des Unerwünschtseins reichen dagegen als „Verfolgungshandlungen“ nicht aus. Sie sind nicht so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
Die Verfolgung kann vom Staat ausgehen, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die dort herrschenden Parteien und Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es tatsächlich schon wiederholt zu Angriffen auf Homosexuelle gekommen ist und wenn die Polizei nicht bereit war, die Täter zu ermitteln und zu verfolgen und die Homosexuellen zu schützen.
Wenn Homosexuelle unverfolgt aus ihrem Herkunftsland ausgereist sind, reicht es nicht aus, dass es dort vereinzelt zu Übergriffen gekommen ist. Die Übergriffe müssen sich so ausgeweitet haben, dass alle Homosexuelle konkret damit rechnen müssen, ebenfalls verfolgt zu werden.

2. Die Einreise nach Deutschland

Asyl kann nur in Deutschland beantragt werden. Problematisch ist die Einreise nach Deutschland. Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die auf dem Landweg in die Bundesrepublik einreisen, können das nur über einen „Dublin-Staat“.
Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zusätzlich für Norwegen, Island, die Schweiz und Lichtenstein gilt die Dublin III-Verordnung. Sie regelt, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Das ist der Dublin-Staat, in den ein Asylbewerber als erster (illegal) eingereist ist oder in dem bereits ein Asylverfahren anhängig ist oder war.
Wenn das "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" (BAMF) feststellt, über welchen Dublin-Staat Asylbewerber eingereist sind, werden sie dorthin abgeschoben, wenn dieser Staat der Übernahme des Verfahrens zustimmt.
Lässt sich der zuständige Dublin-Staat nicht feststellen, ist Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Das ist wohl der Grund, warum Asylbewerber nach der Einreise ihre Reise- und Ausweispapiere vernichten, siehe unten.
Die Ausländer dürfen in solchen Fällen auch nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, wenn dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Sie werden dann nach § 60 Abs. 1 AufenthG als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt (sogenanntes kleine Asyl).

3. Die Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung

Die Asylbewerber und Asylbewerberinnen müssen schon bei ihrer ersten Anhörung alle Tatsachen vortragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen. Damit Ihr Vorbringen glaubhaft erscheint, müssen sie ihre persönlichen Erlebnissen und die in ihre Sphäre fallenden Ereignissen lückenlos und ohne wesentliche Widersprüche so schildern, dass der behauptete Asylanspruch glaubhaft erscheint. Ihre Schilderung muss konkret, anschaulich und detailreich sein, siehe "Anhörung" und den folgenden Abschnitt.
Spätere Berichtigungen oder Ergänzungen (gesteigertes Vorbringen) werden als unglaubwürdig abgetan und führen zur Ablehnung des Antrags, weil das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig sei.

4. Rückkehrprognose

Wenn die Asylbewerber und Asylbewerberinnen glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer Flucht wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden sind, wird angenommen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut verfolgt werden.

Wenn die Asylbewerber und Asylbewerberinnen ihr Herkunftsland unverfolgt verlassen haben, weil sie ihre sexuelle Orientierung geheim gehalten haben, wird geprüft, ob sie dies aus Angst vor Verfolgung getan haben oder weil sie ihre Familie oder ihre Freunde nicht bloßstellen wollten. Wenn sie aus Angst vor Verfolgung diskret gelebt haben, wird der Flüchtlingsschutz bewilligt. Wenn sie dagegen diskret gelebt haben, um niemanden zu brüskieren, wird angenommen, dass sie diesen Lebensstil für sich akzeptieren. Der Flüchtlingsschutz wird dann abgelehnt.

Eine ausführliche Schilderung des Asylrechts finden Sie in unserem Ratgeber Asylrecht für Lesben und Schwule

5. Beschleunigtes Verfahren

Bestimmte Gruppen von Flüchtlingen werden von der Bundespolizei nach ihrer Kontrolle in „besondere Aufnahmeeinrichtungen“ verwiesen. Dort muss das Asylverfahren binnen einer Woche durchgeführt werden. Wenn das dem Bundesamt nicht gelingt, wird das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fortgeführt. 
Das beschleunigte Verfahren findet unter anderem statt bei:  

  • Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten. Das sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien - ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Die Länder Algerien, Marokko und Tunesien sollen ebenfalls zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden.
  • Ausländern, die die Behörden über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht haben und 
  • Ausländern, die ein Identitäts- oder ein Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt haben, das die Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte.

Wir gehen davon aus, dass alle Asylbewerber ohne Papiere ins beschleunigte Verfahren verwiesen werden. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG werden unbegründete Asylanträge als „offensichtlich unbegründet" abgelehnt, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert.
Die Asylbewerber sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamts und gegebenenfalls auch bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung in der besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wenn sie den Bezirk der Ausländerbehörde verlassen, in dem die besondere Aufnahmeeinrichtung liegt, gilt ihr Asylantrag als zurückgenommen. Dasselbe wird unterstellt, wenn sich Asylbewerber nach der Kontrolle durch die Bundespolizei nicht unverzüglich in die besondere Aufnahmeeinrichtung begeben.
Wenn der Antrag von Asylbewerbern als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, können sie gegen diesen Bescheid binnen einer Woche Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben und einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen. Der Eilantrag muss ausführlich begründet werden, weil das Verwaltungsgericht darüber nur im schriftlichen Verfahren entscheidet. Wenn der Eilantrag abgelehnt wird, kann die Abschiebung trotz des weiterhin laufenden Klageverfahrens vollzogen und der Asylbewerber abgeschoben werden.
Es ist deshalb sehr wichtig, dass LSBTTI*-Asylbewerber sofort sachkundig beraten werden. Das wird aber in den meisten Fällen nicht möglich sein, weil es viele LGBTI*-Asylsuchende nicht schaffen, sofort offen über ihre sexuelle Orientierung und entsprechende Verfolgung zu berichten, wenn Homosexualität in ihrer Herkunftsgesellschaft tabuisiert ist und ihre bisherige Überlebensstrategie war, ihre sexuelle Orientierung gegenüber Dritten geheim zu halten.

6. LSBTI*-Flüchtlinge aus Bürgerkriegsländern

Flüchtlingen aus Bürgerkriegsländern wie z.B. Syrien wird der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn kein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Die Flüchtlinge erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die auch verlängert werden kann. Der subsidiäre Schutzstatus wird aber widerrufen, sobald der Bürgerkrieg zu Ende ist. Die Flüchtlinge müssen dann in ihr Heimatland zurückkehren. 
LSBTTI*-Flüchtlinge aus Bürgerkriegsländern sollten sich deshalb bei ihrer Anhörung nicht mit dem Hinweis abspeisen lassen, sie brauchten vorerst keine Angaben über ihre Verfolgung wegen ihrer Homosexualität oder über ihre Angst vor einer solchen Verfolgung zu machen, da sie ja ohne weiteres als Schutzberechtigte anerkannt werden. 
Sie müssen unbedingt darauf bestehen, dass sie nicht nur als „subsidiär Schutzberechtigte“, sondern auch als „Flüchtlinge“ anerkannt werden wollen und dass sie deshalb auch zu ihrer Verfolgung als Homosexuelle oder zu ihrer Angst vor einer solchen Verfolgung Angaben machen wollen. Wenn der Entscheider das ablehnt, müssen sie darauf bestehen, dass das im Anhörungsprotokoll vermerkt wird.
Sonst kann es ihnen passieren, dass ihnen später vorgehalten wird, ihre Angaben zu ihrer Homosexualität seien unglaubwürdig, weil sie das nicht sofort mit vorgebracht hätten.