Berufsständische Versorgungswerke der freien Berufe
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen bei Hinterbliebenenrenten (Stand: 2025)
Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner*innen haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegenüber den berufsständischen Versorgungswerken der freien Berufe. Dies ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 allgemein anerkannt (so u.a. Butzer, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Aufl. 2020, § 16 Rn. 191; Kemmler, in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl. 2022, § 22 Rn. 42). Die von uns begutachteten berufsständischen Versorgungswerke haben deshalb die eingetragene Lebenspartnerschaft durchweg mit der Ehe gleichgestellt und ihre Leistungen entsprechend der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 46 Abs. 4 SGB VI), dem Beamtenbesoldungs- und Beamtenversorgungsrecht sowie der betrieblichen Hinterbliebenenrente angeglichen (vgl. auch Kemmler, in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl. 2022, § 22 Rn. 42; Schausten in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 11 LPartG (Stand: 15.11.2022) Rn. 17). Sollte ein berufsständisches Versorgungswerk die Hinterbliebenenversorgung einer Lebenspartner*in verweigern, ist in der Praxis ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts häufig ausreichend, damit das entsprechende Versorgungswerk nachgibt (Riedel, in: Kroiß/Horn/Solomon, NachfolgeR, 3. Aufl. 2023, LPartG § Einf. Rn. 17). Ansonsten kann dagegen mit großer Aussicht auf Erfolg geklagt werden (Schausten in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 11 LPartG (Stand: 15.11.2022) Rn. 14).
1. Zur Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall, der mit der Hinterbliebenenversorgung von berufsständischen Versorgungswerken vergleichbar ist, mit Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) entschieden, dass hinterbliebenen Lebenspartner*innen die gleiche Hinterbliebenenrente zu zahlen ist wie hinterbliebenen Ehegatten. In dem konkreten Fall wurde die Versorgung der hinterbliebenen Lebenspartner*in durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verweigert.
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente der VBL gelten jedoch in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Das hat das Bundesverfassungsgericht dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es der Wertung aus einem kürzlich davor ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 25. 7. 2007 – 6 C 27/06 –, BVerwGE 129, 129) widersprochen hat, in dem noch eine unterschiedliche Rollenverteilung in Ehen auf der einen Seite und eingetragenen Lebenspartner*innen auf der anderen Seite angenommen wurde (vgl. BVerfGE 124, 199 Rn. 112, welche BVerwGE 129, 129 (134) zitiert). Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 674/08 entschieden, dass die Architektenkammer NRW hinterbliebene Lebenspartner*innen mit Ehegatten gleichstellen muss.
Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit anderen höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartner*innen, wie weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht (bspw. Urteil v. 28.10.2010 – 2 C 10/09), des Bundesgerichtshofs zur privaten Rentenversicherung (bspw. Urteil v. 26.04.2017 – IV ZR 126/16) oder des Europäischen Gerichtshofs zum tarifvertraglich eingerichteten berufsständischen Versorgungssystem (Urteil v. 1.4.2008 – C-267/06 („Maruko-Entscheidung“)).
2. Die Reaktion der Versorgungswerke
In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben mindestens die folgenden von uns untersuchten berufsständigen Versorgungswerke in ihren Satzungen hinterbliebene Lebenspartner*innen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. auch Kemmler, in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl. 2022, § 22 Rn. 42):
- Satzung der Berliner Ärzteversorgung (§ 12 S. 5)
- Satzung des Versorgungswerks Zahnärztekammer Berlin (§ 19 Abs. 1 S. 2)
- Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20)
- Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen (§ 18 Abs. 3)
- Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW (vgl. § 19b)
- Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 25).
- Satzung der Ärzteversorgung Thüringen (§§ 17 Abs. 1lit. c, 18)
- Satzung Nordrheinische Ärzteversorgung (§ 12 Abs. 3)
- Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 29a)
- Satzung der Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (§ 36 Abs. 8)
3. Landesgesetze
Auch einige Landesgesetzgeber haben reagiert und in ihren Landesgesetzen über die Versorgungswerke klargestellt, dass der Begriff „Hinterbliebene“ auch hinterbliebene Lebenspartner*innen umfasst. Den Landesgesetzgebern obliegt die Ausformulierung der Rahmenbedingungen für die berufsständischen Versorgungswerke. Sie sind deshalb berechtigt, in den Landesgesetzen über die berufsständischen Versorgungswerke klarzustellen, wer als „Hinterbliebener“ einzustufen ist (VG Berlin, Urt. v. 22.09.2009 – 13 A 42.07). Eine solche Einstufung ist für die berufsständigen Versorgungswerke bindend – sie müssen dann ihre Satzungen entsprechend ändern (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2010 – 17 A 674/08).
Bisher haben folgende Länder ihre Landesgesetze über die Versorgungswerke mit Blick auf die explizite Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ergänzt (vgl. auch Schausten in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 11 LPartG (Stand: 15.11.2022) Rn. 13 Fn. 11):
- Berlin:
- Gesetz zur Anpassung des Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft v. 15.10.2001, GVBl. 2001 S. 540
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes v. 19.06.2006, GVBl. 2006 S. 570
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) v. 06.07.2006, GVBl. 2006 S. 720
- Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 03.07.2009, GVBl. 2009 S. 301
- Brandenburg: Gesetz zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz des Bundes (BbgLPAnG) v. 13.03.2012, GVBl. I-2012, Nr. 16
- Bremen: Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und anderer Gesetze v. 23.10.2007, GBl. 2007 S. 476
- Hamburg: Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes v. 11.07.2007, HmbGVBl. 2007 S. 236
- Mecklenburg- Vorpommern: Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz (Landespartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpasG-MV) v. 20.07.2006, GVOBl. M-V 2006 S. 576
- Niedersachsen: Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften v. 07.10.2010, Nds. GVBl. 2010 S. 462
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG) v. 03.05.2005, GV. NRW. 2005 S. 498
- Rheinland-Pfalz:
- Landesgesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes v. 26.11.2008, GVBl. Rhl-Pf 2008 S. 300
- Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes v. 15.09.2009, GVBl. Rhl-Pf 2009 S. 333)
- Saarland: Gesetz Nr. 162 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes v. 19.11.2008, Amtsbl. 2008 S. 1930
- Sachsen-Anhalt:
- Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft v. 26.3.2004
- Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft v. 9.12.2010
Zwar wurden in den übrigen Bundesländern die Landesgesetze über die Versorgungswerke nicht ergänzt, die dort ansässigen Versorgungswerke haben aber in der Regel hinterbliebene Lebenspartner*innen per Satzungsänderung mit Ehegatten gleichgestellt (siehe z.B. § 20 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen).

