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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Ratgeber: Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren

Rechtsratgeber zur Familiengründung durch heterologe Insemination bei gleichgeschlechtlichen Paaren (Stand: 2023)

Was es bei der Familiengründung durch heterologe Insemination (künstliche Befruchtung mit Fremdsamen) für gleichgeschlechtliche Paare aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.

Inhalt

1. Vorbemerkung
2. Eigen-Insemination (Bechermethode) oder künstliche Befruchtung?
3. Privater Samenspender oder Samenbank?

  • Rechtliche Aspekte der privaten Samenspende, Spenderportale, inländische oder ausländische Samenbanken, Kosten

4. Zulässigkeit der künstlichen Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren
5. Keine Unterhaltsansprüche gegen Samenbanken und Kinderwunschzentren
6. Kosten: Erstattungen für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren?

  • Gesetzliche Krankenversicherung: keine Kostenübernahme
  • Beihilfe: Kostenübernahme nur in manchen Bundesländern
  • Bund-Länder-Förderprogramm: Keine Kostenübernahme
  • Eigene Förderung der Bundesländer: Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen und das Saarland übernehmen anteilige Kosten
  • Private Krankenversicherung: Kostenübernahme möglich
  • Grundsicherung und Sozialhilfe

7. Berücksichtigung der Kosten bei der Einkommenssteuer
8. Rechtliche Stellung des Samenspenders

  • Vaterschaft, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Auskunftsrecht, Stiefkindadoption

9. Auskunftsansprüche des Kindes über Identität des Spenders

  • Rechtslage vor und nach Juli 2018 (Samenspenderregistergesetz)

10. Arbeitsrechtliche Fragen

  • Kündigungsschutz, Mutterschutzlohn und Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung

11. Weiterführende Informationen

 

1. Vorbemerkung

Für Regenbogenfamilien führt der Weg zum Wunschkind oft über die heterologe Insemination bzw. donogene Insemination. So nennt man die künstliche Befruchtung der Eizelle eines Elternteils mit dem Samen eines Samenspenders. Für viele Regenbogenfamilien, insbesondere Frauenpaare, ist die heterologe Insemination die einzige Möglichkeit, leibliche Kinder zu bekommen. Meist planen die Paare, dass der zweite Elternteil die rechtliche Elternschaft durch die Adoption des gemeinsamen Kindes erlangt (siehe hierzu unseren Ratgeber zur Stiefkindadoption).

Der Gegenbegriff zur heterologen Insemination ist die homologe Insemination. Hierbei wird bei einem (in der Regel verschiedengeschlechtlichen) Paar die Befruchtung mit dem Samen des eigenen Partners künstlich herbeigeführt.

Für die Realisierung eines Kinderwunsches durch heterologe Insemination gibt es verschiedene Wege: Die Befruchtung kann durch die Paare selbst (Eigen-Insemination) oder mit ärztlicher Hilfe (assistierte Reproduktion) vorgenommen werden. Der verwendete Fremdsamen kann von einem privaten Spender oder von einer Samenbank stammen. Die Entscheidungen haben jeweils unterschiedliche rechtliche Auswirkungen, zum Beispiel auf das rechtliche Verhältnis zwischen Eltern und Samenspendern oder auf die Stiefkindadoption.

Hinweis: Dieser Rechtsratgeber beantwortet Rechtsfragen rund um eine Familiengründung mittels heterologer Insemination. Der Ratgeber hat dabei vorrangig cisgeschlechtliche Frauenpaare im Blick. Viele Ausführungen gelten jedoch auch für Regenbogenfamilien mit trans- oder intergeschlechtlichen bzw. nichtbinären Elternteilen sowie Singles mit Kinderwunsch entsprechend. Wir arbeiten derzeit an einem eigenen Rechtsratgeber für trans*-Elternschaft. 

Teilweise kommt es vor, dass bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine der Frauen das befruchtete Ei der Partnerin austrägt. Das ist in Deutschland derzeit nicht möglich, weil den Ärzten in Deutschland die Übertragung einer fremden Eizelle auf eine Frau nicht erlaubt ist. Der Rechtsratgeber behandelt daher dieses Thema nicht.

2. Eigen-Insemination (Bechermethode) oder künstliche Befruchtung?

Die Insemination mit dem Spendersamen kann entweder als Eigen-Insemination ohne ärztliche Assistenz oder als künstliche Befruchtung mit ärztlicher Assistenz vorgenommen werden.

Die meisten Wunschkinder in Mütterfamilien entstehen durch eine Eigen-Insemination. Eine ärztlich assistierte Insemination ist aus medizinischer Sich nur erforderlich, wenn es auf natürlichem Weg nicht funktioniert, beispielsweise bei Fertilitätsstörungen oder wenn der Zyklus sehr unregelmäßig ist. Es kann jedoch andere Gründe geben, wie beispielsweise die klarere Rechtslage, weshalb Frauenpaare auf eine Samenbankspende zurückgreifen.

A. Eigen-Insemination (Bechermethode)

Wird die Insemination durch die Frauen selbst durchgeführt, ohne ärztliche Hilfe, spricht man von Eigen-Insemination, Heiminsemination oder Selbstinsemination. Stammt der verwendete Fremdsamen von einem privaten Samenspender, wird die Eigen-Insemination meist durch die sogenannte „Bechermethode“ vorgenommen. Hierbei wird der Spendersamen in einem Behältnis (meist ein Urinbecher aus der Apotheke) gesammelt und dann entweder mit einer Spritze (ohne Nadel), einer speziellen Inseminationskappe, einer Menstruationstasse oder einem Diaphragma in die Scheide eingeführt und vor den Muttermund gebracht.

Eine Eigen-Insemination kann aber auch mit Spendersamen von einer Samenbank durchgeführt werden, wenn die Samenbank bereit ist, die Samenproben zu den Frauen nach Hause zu schicken. Für die Spendersamenproben und gegebenenfalls die fachgerechte Aufbewahrung der Proben entstehen Kosten von mehreren Hundert bis Tausend Euro.

Die Erfolgsquote bei Eigen-Inseminationen wird als etwa gleich hoch oder etwas geringer als die von Geschlechtsverkehr eingeschätzt. Wissenschaftliche Untersuchungen hierzu gibt es (noch) nicht. Wichtig ist, die Eigen-Insemination zum Zeitpunkt des Eisprungs durchzuführen. Dieser kann zum Beispiel mit der Kalender-, Temperatur- oder Schleimmethode, einem Eisprungrechner oder einem Ovulationstest bestimmt werden.

Eigen-Inseminationen sind rechtlich zulässig. Inbesondere steht dem nicht das Embryonenschutzgesetz (ESchG) entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, dass das ESchG Eigen-Inseminationen mittels Bechermethode überhaupt regelt. Nach §§ 9, 11 ESchG darf eine künstliche Befruchtung nur von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden. Nach unserer Auffassung stellt eine Eigen-Insemination mittels Bechermethode keine künstliche Befruchtung im Sinne des ESchG dar. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das ESchG dem möglichen Missbrauch neuer Fortpflanzungstechniken aus der Reproduktionsmedizin begegnen will. Das Gesetz ist ersichtlich auf fortpflanzungsmedizinische Techniken ausgerichtet, zum Beispiel IVF oder ICSI. Eine Eigen-Insemination mittels Bechermethode ist damit nicht zu vergleichen, ein Missbrauchsrisiko wie bei fortpflanzungsmedizinischen Techniken besteht nicht. Weder im Samenspenderregistergesetz noch in der Begründung zu § 1600d Abs. 4 BGB noch in der Rechtsprechung finden sich Hinweise darauf, dass die Eigen-Insemination mittels Bechermethode unter das ESchG fällt (so auch Siegfried, FamRZ 2019, 1979). Aber auch wenn die Eigen-Insemination mit der Bechermethode unter das ESchG fiele, würden hieraus keine rechtlichen Konsequenzen für die Beteiligten folgen. Nach § 11 Abs. 2 ESchG sind nämlich die inseminierte Frau und der Spender von der Strafbarkeit befreit.

B. Künstliche Befruchtung (ärztlich assistierte Reproduktion)

Wird die Befruchtung durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen, spricht man von künstlicher Befruchtung, ärztlich assistierter Insemination bzw. Reproduktion oder Kinderwunschbehandlung. Der verwendete Spendersamen kann sowohl von einem privaten Spender als auch von einer Samenbank stammen.

Man unterscheidet ärztlich assistierte Inseminationen innerhalb des Körpers (zum Beispiel die intrauterine Insemination – IUI) und künstliche Befruchtungen außerhalb des Körpers (Befruchtung "im Reagenzglas", zum Beispiel die In-vitro-Fertilisation – IVF oder die Intracytoplasmatische Spermieninjektion – ICSI). Künstliche Befruchtungen dürfen nur durch Ärzt*innen vorgenommen werden (§§ 9, 11 Embryonenschutzgesetz - ESchG). Sie werden üblicherweise von Hormonbehandlungen begleitet, die körperlich stark belastend sein können.

Die häufigsten Methoden der assistierten Reproduktion in Deutschland sind die IUI, die IVF und die ICSI:

  • Intrauterine Insemination (IUI): Der Samen wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mittels einer Spritze und einem Katheter in den Uterus eingebracht. Es handelt sich um eine vergleichsweise einfache und kostengünstige Form der ärztlich assistierten Befruchtung. Bei zusätzlicher Hormonbehandlung liegt für Frauen unter 35 Jahren die Erfolgsquote bei sieben bis 15 Prozent pro Behandlungszyklus, bei älteren Frauen bei vier Prozent pro Zyklus. Kosten: ab ca. 300 Euro pro Versuch, evtl. weitere Kosten für Medikamente.
  • In-vitro-Fertilisation (IVF): Eizelle und Spermien werden in einem Reagenzglas zusammengebracht, nach erfolgreicher Befruchtung werden eine oder mehrere befruchtete Eizellen in die Gebärmutter der Frau überführt. Die Erfolgsquote liegt je nach Anzahl der übertragenen Embryonen bei 25 bis 60 Prozent pro Versuch. Kosten: ab ca. 2.000 Euro pro Versuch, evtl. weitere Kosten für Medikamente. Darf nur von Ärzt*innen vorgenommen werden (§ 9 ESchG).
  • Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI): Ein einzelnes Spermium wird mithilfe einer Pipette in das Zellinnere einer entnommenen Eizelle eingespritzt. Die befruchtete Eizelle wird anschließend in die Gebärmutter der Frau überführt. Die Erfolgsquote liegt bei etwa 15 bis 20 Prozent pro Versuch. Kosten: ab ca. 3.000 Euro pro Versuch, evtl. weitere Kosten für Medikamente. Darf nur von Ärzt*innen vorgenommen werden (§ 9 ESchG).

3. Privater Samenspender oder Samenbank?

Häufig stammt der zur Insemination verwendete Fremdsamen von einem privaten Spender aus dem sozialen Umfeld der zukünftigen Eltern. Zunehmend werden aber auch Samenspenderportale im Internet in Anspruch genommen, um einen privaten Samenspender zu finden.

Alternativ kann auf die kommerziellen Angebote von Samenbanken im In- und Ausland zurückgegriffen werden. Ein Vorteil dieser Methode ist, dass die Fremdsamenprobe aufbereitet und auf Krankheiten untersucht wurde. Ein Nachteil sind die hohen Kosten und die Vorbehalte mancher Samenbanken und Kinderwunschpraxen gegen Regenbogenfamilien.

Ob man sich für einen privaten Samenspender oder eine Samenspende von einer Samenbank entscheidet, hat auch rechtliche Auswirkungen. Nachfolgend werden die verschiedenen Möglichkeiten und ihre rechtlichen Folgen näher beschrieben.

A. Private Samenspende

Bei einer privaten Samenspende suchen sich die werdenden Eltern den Samenspender in der Regel entweder in ihrem sozialen Umfeld oder über Spenderportale im Internet. Private Samenspenden werden oft bevorzugt, um dem Kind den Kontakt zu seinem leiblichen Vater zu ermöglichen. Auch finanzielle Erwägungen spielen eine Rolle, denn eine private Samenspende ist in der Regel deutlich günstiger als eine Samenspende von der Samenbank.

Wichtig: Wenn die Wunscheltern eine Stiefkindadoption anstreben, sollte unbedingt sichergestellt werden, dass der private Spender durch notariell beurkundete Erklärung namentlich in die Stiefkindadoption einwilligen wird. Dies ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Weitere Hinweise dazu gibt es in unserem Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 15, Einwilligung des Samenspenders. Siehe auch unser Muster für die notarielle Erklärung des Samenspenders.

a) Spender aus dem sozialen Umfeld des Paares

In vielen Fällen suchen sich die Frauen den Samenspender in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis oder in der eigenen Familie. Manchmal ist der Bruder der Partnerin der Samenspender. Das Kind ist dann genetisch enger mit den Müttern verwandt. In der Regel erfolgt die Insemination in solchen Fällen als Eigen-Insemination mit der oben beschriebenen Bechermethode.

Um mögliche gesundheitliche Risiken zu minimieren, sollte sich der Spender gesundheitlich untersuchen lassen.

b) Samenspenderportal im Internet

Eine weitere Möglichkeit, einen privaten Samenspender zu finden, sind Samenspenderportale im Internet. Dort können Samenspender anhand von Profilen ausgewählt werden. Der Kontakt erfolgt üblicherweise über E-Mail. Die Personalien des Samenspenders erfahren die Frauen in der Regel nicht. Auch in diesen Fällen erfolgt die Insemination in der Regel als Eigen-Insemination mit der Bechermethode.

Nach den Angaben auf den Spenderportalen lassen sich die Samenspender zum Teil bezahlen. Aber die Beträge, die auf den Internetportalen genannt werden, sind nur ein geringer Bruchteil von dem, was Kinderwunschbehandlungen in Samenbanken und Kinderwunschpraxen kosten. Deshalb finden diese Internetseiten offenbar großen Zuspruch. Das schließen wir aus den zahlreichen Angeboten und Suchanzeigen auf diesen Seiten.

Um mögliche gesundheitliche Risiken zu minimieren, sollten die Eltern gesundheitliche Untersuchungen des Spenders – mindestens auf Geschlechtskrankheiten – fordern.

Hinweis: Teilweise versichern die Samenspender, dass sie nach der Samenspende weiterhin über die E-Mail-Adresse kontaktierbar sein werden. Das stimmt jedoch oft nicht: Häufig wird die E-Mail-Adresse nur für den betreffenden Kontakt angelegt und danach entweder gelöscht oder nicht mehr abgefragt. Wenn der Samenspender nicht mehr kontaktiert werden kann, kann das zu großen Schwierigkeiten bei der Stiefkindadoption führen (siehe Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 15 C).

c) Rechtliche Aspekte der privaten Samenspende

Die rechtliche Stellung des privaten Samenspenders spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn ein Frauenpaar eine Zwei-Mütter-Familie gründen möchte, in der der Samenspender keine Vaterrolle übernehmen soll.  In diesem Fall verabreden die Beteiligten üblicherweise, dass die Co-Mutter das Kind nach der Geburt als Stiefkind adoptiert, der Samenspender von allen Vaterschaftspflichten freigestellt wird und im Gegenzug auf alle Vaterschaftsrechte verzichtet.

Diese Absichtserklärungen lassen sich aber rechtlich nicht wirksam regeln. Erst die erfolgreiche Stiefkindadoption stellt die Rechtslage her, die sich die Beteiligten wünschen. Problematisch wird es daher immer dann, wenn eine*r der Beteiligten es sich vor Abschluss der Stiefkindadoption anders überlegt.

aa) Rechte des privaten Samenspenders / Sinneswandel des Samenspenders

Ein privater Spender kann verhindern, dass die Co-Mutter rechtlicher Elternteil des Kindes wird, indem er seine Einwilligung in die Stiefkindadoption verweigert. Er muss nämlich als leiblicher Vater nach § 1747 Abs. 1 BGB in die Stiefkindadoption einwilligen.

Er kann zudem gerichtlich die Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft beantragen (§ 1600d BGB). Dagegen können sich die Mütter nicht absichern: entsprechende Vereinbarungen zwischen Müttern und Samenspendern sind wegen des verfassungsrechtlich (Art. 6 Abs. 2 GG) geschützten Interesses des leiblichen Vaters, in die rechtliche Vaterstellung einzutreten, nicht wirksam.

Erst die notariell beurkundete Einwilligung des privaten Samenspenders in die Stiefkindadoption schafft rechtliche Sicherheit für die Mütter. Die Einwilligung wird bindend, sobald sie beim Familiengericht eingeht. Sie kann dann nicht mehr widerrufen werden. Um eventuell bestehende Unsicherheiten zu beseitigen, kann es daher im Einzelfall sinnvoll sein, die Einwilligung des Samenspenders bereits vorgeburtlich beurkunden zu lassen. Viele Gerichte akzeptieren auch die Antragstellung zur Stiefkindadoption durch die Co-Mutter bereits vor der Geburt (vgl. unsere Muster für Mütter und Muster für Samenspender).

bb) Sinneswandel der Mütter

Der private Samenspender kann sich bis zum Abschluss der Stiefkindadoption rechtlich nicht davor schützen, dass die leibliche Mutter oder das Kind eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft betreibt mit der Folge, dass er die rechtliche Vaterstellung erlangt. Die Feststellung der Vaterschaft ist erst ausgeschlossen, wenn das Kind adoptiert ist. Nach der Stiefkindadoption steht der private Samenspender in keiner rechtlichen Beziehung mehr zu dem Kind und kann auch nicht mehr rechtlicher Vater werden.

Gegen Unterhaltsansprüche des Kindes und der Mutter kann sich der private Samenspender allerdings vertraglich schützen. Zwar kann die Mutter nicht wirksam auf ihre eigenen Unterhaltsansprüche oder die Unterhaltsansprüche des Kindes verzichten. Die Co-Mutter kann sich jedoch vertraglich zur Übernahme dieser Unterhaltsansprüche verpflichten und den Samenspender von diesen freistellen. Solche Vereinbarungen sind wirksam (vgl. unsere Hinweise und Ratschläge zu Vereinbarungen zwischen Müttern und Samenspendern)

Hinweis: Der beste Schutz sowohl für den Samenspender als auch für die Mütter vor einem Sinneswandel eines*r der Beteiligten ist es, die Stiefkindadoption so früh wie möglich einzuleiten und unterstützend zu begleiten. Ausführliche Informationen gibt es in unserem Ratgeber zur Stiefkindadoption.

B. Samenspende von einer Samenbank

Alternativ kann der Fremdsamen auch über eine Samenbank bezogen werden. Samenbanken untersuchen den Spender auf Krankheiten und seinen Samen auf Qualität, sodass man in der Regel hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche Samenproben erhält. Viele Samenbanken bieten eine große Auswahl verschiedener Spender, aus denen nach verschiedenen Kriterien ausgewählt werden kann. Für die Bereitstellung und Lagerung des Spendersamens und die ggf. erforderliche assistierte Insemination fallen nicht unerhebliche Kosten an. Darüber hinaus werden oft weitere, kostenpflichtige Dienste angeboten, wie zum Beispiel (genetisches) Matching.

Deutsche Samenbanken unterliegen teilweise strengeren gesetzlichen Anforderungen als ausländische Samenbanken. Einige haben auch immer noch Vorbehalte gegen Regenbogenfamilien. Deshalb weichen viele Paare auf ausländische Samenbanken aus. Nachfolgend werden beide Möglichkeiten und ihre rechtlichen Auswirkungen dargestellt.

a) Inländische Samenbanken

In Deutschland sind vollständig anonyme Samenspenden seit Verabschiedung des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) nicht mehr möglich. Seit Juli 2018 werden alle Spender, die an eine Samenbank spenden, für die Dauer von 110 Jahren in einem zentralen Samenspenderregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfasst.

Die Informationen über den Spender sind allerdings grundsätzlich nur dem Kind zugänglich. Das mit dem Spendersamen gezeugte Kind hat gegenüber dem BfArM ein Auskunftsrecht über die im Samenspenderregister über den Spender gespeicherten Daten (§ 10 SaRegG). Den Anspruch kann das Kind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur selbst geltend machen, vorher können die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) den Anspruch für ihr Kind geltend machen. Der Auskunftsanspruch soll sicherstellen, dass das Kind sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) realisieren kann.

Eltern und Spender haben keine Auskunftsansprüche übereinander (§ 11 SaRegG). Der Spender erfährt insbesondere nicht, ob und wie seine Spenden verwendet werden. Er hat deshalb keine Möglichkeit, ein von ihm gezeugtes Kind oder dessen Eltern von sich aus zu kontaktieren.

Aufgrund der Dokumentationspflichten, die sich aus dem Samenspenderregistergesetz ergeben, geben deutsche Samenbanken den Spendersamen meist nicht direkt an die Wunscheltern heraus. Stattdessen liefern sie die Samenproben in der Regel an eine von den Eltern bestimmte Kinderwunschpraxis oder Reproduktionsmediziner*in, damit diese die Insemination kostenpflichtig vornehmen. Diese Praxis kann es erschweren, Samenproben für eine Heiminsemination zu bekommen. Die Wunscheltern sind hierfür auf kooperative Ärzt*innen angewiesen, die ihnen die Samenproben für eine Eigen-Insemination mitgeben.

b) Ausländische Samenbanken

Im Gegensatz zu Deutschland ist in vielen anderen Ländern die anonyme Samenspende erlaubt. Häufig haben werdende Eltern im Ausland die Wahl zwischen anonymen und nicht-anonymen Spendern. Ausländische Samenbanken sind oft sehr teuer, manchmal sind auch mehrere Reisen zu den Samenbanken notwendig, die weitere Kosten verursachen.

Es besteht theoretisch die Möglichkeit, sich die Samenproben einer ausländischen Samenbank an eine deutsche Kinderwunschpraxis in der Nähe liefern zu lassen, damit diese das Sperma in ihren Kühlvorrichtungen aufbewahren, bis es für die Eigen-Insemination benötigt und abgeholt wird. Das ist seit Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes praktisch jedoch kaum noch durchführbar. Denn deutsche Kinderwunschpraxen dürfen seither Samen von ausländischen Samenbanken nur noch verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die Samenbanken dem BfArM auf Verlangen die Daten übermitteln, die nach dem Samenspenderregistergesetzes zur Identifizierung des Spenders gespeichert werden müssen. Dazu werden die wenigsten ausländischen Samenbanken bereit sein.

Bei vielen ausländischen Samenbanken besteht jedoch die Möglichkeit, den Spendersamen zum Zwecke der Eigen-Insemination direkt nach Hause zu bestellen. Das Sperma muss allerdings ausreichend gekühlt aufbewahrt werden, was wiederum nicht unerhebliche Kosten erzeugt. In unserem Beratungsführer für Regenbogenfamilien wird dazu auf Seite 56 ausgeführt:

"Wenn der Samen von Onlinesamenbanken kommt, wird er bei der preiswerteren aber ausreichenden Variante in Trockeneis geliefert. Er muss dann innerhalb von 1-2 Tagen (hier gibt die Samenbank genau Auskunft) in einen Stickstoffbehälter umgelagert werden. Da eine solche Lieferung grundsätzlich nicht preiswert ist (ca. 150 Euro), empfiehlt es sich, direkt für mehrere Zyklen eine größere Anzahl an Samenproben zu bestellen. Eine Stickstoff-Box, in der der Samen zu Hause gelagert werden kann, ist z. B. in Firmen erhältlich, die sich mit tierischen Samenimporten und -exporten befassen. Eine kleinere Stickstoff-Box bietet eine Lagermöglichkeit für ca. 10 Samenproben und kostet um die 400 Euro. Die Stickstoffpatronen sind als Laborzubehör oder in Gasverkauf-Stationen erhältlich."

c) Rechtliche Aspekte einer Spende von der Samenbank

Ein Samenspender, der seinen Samen einer Samenbank zur Verfügung stellt, verzichtet umfassend auf seine Vaterschaftsrechte. Nach Auffassung des Gesetzgebers und des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem Umstand, dass der Spender seinen Samen an eine Samenbank gegeben hat, dass er die rechtliche Vaterstellung von vornherein nicht einnehmen will (BT-Drs. 18/11291, S. 35; BGH, Beschluss vom 18.2.2015 – XII ZB 473/13, Rn. 18).

Eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft ist daher gesetzlich ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB). Das heißt, weder der Spender noch das Kind noch die leibliche Mutter können die Vaterschaft des Spenders gerichtlich feststellen lassen.

Auch bei der Stiefkindadoption ist die Mitwirkung eines Spenders von der Samenbank deshalb nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 18.2.2015 – XII ZB 473/13, Rn. 18). Es reicht, wenn die Wunscheltern im Verfahren mittels der Verträge und Rechnungen der Samenbank oder Kinderwunschpraxis darlegen, dass das Kind mit einer Samenspende von einer Samenbank gezeugt wurde (vgl. unser Muster für den Notar und den Ratgeber zur Stiefkindadoption).

d) Kosten

Die Kosten für eine Spendersamenprobe belaufen sich auf mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro. Die Kosten setzen sich meist zusammen aus einer Grundgebühr, Kosten für die Aufbereitung und Untersuchung der Spenderprobe, Dokumentations-, Lagerungs- und Transportkosten. Eine Spendersamenprobe reicht normalerweise für eine Insemination. Wenn eine Schwangerschaft ausbleibt, fallen daher zusätzliche Kosten durch weitere Spenderproben an. Bei Eigen-Inseminationen fallen weitere Kosten für die Lagerung der Samenproben an. Meist werden mehrere Spenderproben pro Zyklus und mehrere Zyklen benötigt, bis eine Schwangerschaft eintritt.

Wenn ärztlich assistierte Inseminationen in Anspruch genommen werden, fallen zusätzliche Kosten von meist mehreren Tausend Euro an.

4. Zulässigkeit der künstlichen Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren

Die Vornahme einer künstlichen Befruchtung an einer Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, ist zulässig. Kinderwunschbehandlungen an Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften verstoßen weder gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG) noch gegen die Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte (vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 5.10.2017 – VI R 47/15 und VI R 2/17).

Das ESchG unterscheidet nicht danach, ob die Frau, bei der eine künstliche Befruchtung vorgenommen wird, in einer gleichgeschlechtlichen oder verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft ist. Es steht daher einer künstlichen Befruchtung an einer Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, nicht entgegen.

Für die Frage, ob die Behandlung gegen die Berufsordnungen für Ärzte verstößt, ist in der Regel die Richtlinie heranzuziehen, die von der Ärztekammer des oder der die Behandlung durchführenden Arztes oder Ärztin erlassen wurde. Derzeit verbietet kein Bundesland die künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren:

  • Die Ärztekammer Hamburg hat die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen ausdrücklich erlaubt. 
  • Die Ärztekammern Bayern, Berlin und Brandenburg haben keine Richtlinien zur assistierten Reproduktion erlassen. Sie überlassen es also dem Urteil der Ärztinnen und Ärzten, was sie auf diesem Gebiet für ethisch vertretbar halten. 
  • Die Berufsordnungen der Ärztekammern Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe enthalten kein explizites Verbot mehr, bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, eine heterologe Insemination vorzunehmen. Deshalb liegt die Entscheidung bei dem oder der jeweiligen Reproduktionsmediziner*in, ohne dass diese oder dieser ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des zuständigen Ministeriums befürchten muss (so der BFH in dem zweiten Urteil zur Berufsordnung der Landesärztekammer Hessen).
  • Die Ärztekammern Saarland und Sachsen haben einen unverbindlichen Auslegungshinweis der alten Musterrichtlinie des "Wissenschaftlichen Beirats" der Bundesärztekammer in ihre Richtlinien übernommen. Danach sei bei nicht miteinander verheirateten Paaren einer heterologen Insemination mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen; diese erkläre sich aus dem Ziel, dem so gezeugten Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu sichern. Aus diesem Grund sei eine heterologe Insemination bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebten.

    Dieser Auslegungshinweis, der unverbindlich ist, ist in der aktuellen Richtline der Bundesärztekammer nicht mehr enthalten. Deshalb liegt auch im Saarland und in Sachsen die Entscheidung bei dem oder der jeweiligen Reproduktionsmediziner*in, ohne dass diese oder dieser ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des zuständigen Ministeriums befürchten muss (so der BFH in dem zweiten Urteil zur Berufsordnung der Landesärztekammer Hessen).

    Demgemäß hat die Ärztekammer des Saarlandes dem LSVD mit Schreiben vom 24.02.2015 bestätigt, "dass der Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes bereits vor einiger Zeit beschlossen hat, von einer standesrechtlichen Verfolgung von Ärztinnen und Ärzten abzusehen, wenn sie die Methoden der assistierten Reproduktion bei Frauen anwenden, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben".

    Für die Landesärztekammer Sachsen gilt nichts anderes, da ihre "Richtlinie zur Durchführung künstlicher Befruchtungen" kein verbindliches Verbot der künstlichen Befruchtung von Ehegattinnen und Lebenspartnerinnen enthält.

Fazit: Die heterologe Insemination bei gleichgeschlechtlichen Paaren verstößt weder gegen das Embryonenschutzgesetz noch gegen die Berufsordnungen der Ärztekammern.

Allerdings wird sie, außer in Hamburg, von den Berufsordnungen auch nicht ausdrücklich erlaubt. Vielmehr liegt die Entscheidung bei dem oder der individuellen Reproduktionsmediziner*in. Leider befürchten viele dieser Mediziner*innen scheinbar auch heute noch Unannehmlichkeiten, wenn sie gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren bei der künstlichen Befruchtung assistieren. Manche inländischen Samenbanken und Kinderwunschpraxen lehnen deshalb die Behandlung von Frauenpaaren ab. Ähnliche Erfahrungen machen auch trans- und intergeschlechtliche Elternteile.

In diesen Fällen kann es helfen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darüber zu informieren, dass die künstliche Befruchtung von in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebenden Frauen in der Berufsordnung des jeweiligen Bundeslandes nicht verboten ist.

5. Keine Unterhaltsansprüche gegen Samenbanken und Kinderwunschzentren

Zum Teil lehnen Samenbanken und Reproduktionsmediziner*innen die Behandlung von Frauenpaaren ab, weil sie sich vor möglichen Unterhaltsansprüchen oder Schadensersatzforderungen fürchten.

Tatsächlich können gegen Ärzt*innen, die bei einer künstlichen Befruchtung assistieren, keine Unterhalts- oder Schadensersatzansprüche wegen der Insemination geltend gemacht werden. Die Beihilfe zur Zeugung von Kindern löst keine Unterhaltsansprüche aus. Sie ist auch keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung.

Das Risiko wird von den Ärztefunktionären offenbar aus ideologischen Gründen bemüht. Die beschworene Furcht vor möglichen Unterhaltsansprüchen knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom „Kind als Schaden“ an. Danach müssen Ärzt*innen für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, wenn eine Sterilisation misslingt und die Frau, die auf die Sterilisation vertraut hatte, schwanger wird. Dasselbe gilt, wenn der Arzt oder die Ärztin beim Embryo einen Schaden schuldhaft übersieht und die Eltern geltend machen, sie hätten das Kind abgetrieben, wenn der Arzt sie über die Schädigung aufgeklärt hätte.

Aber die Inseminationsfälle sind mit diesen Fällen überhaupt nicht vergleichbar. Bei der Fallkonstellation "Kind als Schaden" wird der Unterhalts- bzw. Schadensersatzanspruch dadurch ausgelöst, dass durch ein Verschulden eines Arztes oder einer Ärztin ein Kind geboren wird, das nicht geboren worden wäre, wenn der Arzt oder die Ärztin lege artis, d.h. nach den Regeln der [ärztlichen] Kunst, gehandelt hätten.

Bei der assistierten Reproduktion geht es dagegen um die Beihilfe zur Zeugung von Kindern, die von den Müttern und ihrer Partnerinnen gewollt sind. Ein so gewolltes Kind stellt keinen „Schaden“ dar, für den der Arzt oder die Ärztin haften müsste.

In den juristischen Rechtsprechungsdatenbanken ist deshalb auch keine einzige Entscheidung zu der Frage erfasst, ob der Arzt oder die Ärztin, der oder die bei einer künstlichen Befruchtung assistiert hat, gegenüber dem so gezeugten Kind unterhaltspflichtig ist. Auch dem LSVD, der im Rahmen seines Projekts „Regenbogenfamilien“ zahlreiche Frauen mit Inseminationskindern begleitet, ist ein solcher Fall nicht bekannt geworden.

Trotzdem lassen sich manche Samenbanken und Kinderwunschzentren in notariellen Urkunden von den Frauen zusichern, dass sie die Ärzte von möglichen Unterhaltsansprüchen der Kinder freistellen werden. Diese Urkunden erzeugen zusätzliche Kosten, die völlig unnötig sind.

6. Kosten: Erstattungen für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren?

Kinderwunschbehandlungen können sehr teuer sein. Je nach Behandlungsart und Anzahl der Versuche können sich die Kosten schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen. Paare, die sich für eine IVF oder ICSI mit Samen von einer Samenbank entscheiden, zahlen nicht selten 10.000 bis 20.000 Euro.

Die Kosten einer Kinderwunschbehandlung werden nach aktueller Rechtslage grundsätzlich nicht erstattet. Gesetzliche Krankenkassen erstatten nur unter engen Voraussetzungen einen Teil der Kosten. Insbesondere muss eine Fertilitätsstörung bei der Frau vorliegen, es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaars verwendet werden und es sind bestimmte Altersgrenzen einzuhalten. Weibliche Paare fallen damit aus der Förderung raus, weil sie grundsätzlich auf Fremdsamenspenden angewiesen sind. Auch aus anderen Fördertöpfen sieht es überwiegend schlecht aus. Derzeit übernehmen nur manche private Krankenkassen, die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen und das Saarland sowie die Beihilfe in einigen Bundesländern anteilig Kosten für Kinderwunschbehandlungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren. 

Update: Der Koalitionsvertrag 2021 von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP lässt auf baldige Verbesserungen hoffen (S. 116):

"Künstliche Befruchtung wird diskriminierungsfrei auch bei heterologer Insemination, unabhängig von medizinischer Indikation, Familienstand und sexueller Identität förderfähig sein. Die Beschränkungen für Alter und Behandlungszyklen werden wir überprüfen. Der Bund übernimmt 25 Prozent der Kosten unabhängig von einer Landesbeteiligung. Sodann planen wir, zu einer vollständigen Übernahme der Kosten zurückzukehren."

A. Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Kostenübernahme

Die gesetzliche Krankenversicherung (§ 27a SGB V) ersetzt die Kosten von Kinderwunschbehandlungen grundsätzlich nur, wenn es sich um verschiedengeschlechtliche Ehepaare handelt. Aber auch dann werden die Kosten nicht erstattet, wenn die Kinderlosigkeit darauf beruht, dass der Mann keine Spermien erzeugen kann. Denn eine Kostenerstattung erfolgt nur, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Voraussetzung ist also eine Fertilitätsstörung bei der Frau. Das Bundessozialgericht hat im Oktober 2021 entschieden, dass die Beschränkung der finanziellen Förderung auf die homologe Insemination und damit der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Förderung rechtmäßig sei (BSG, Entscheidung vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R).

Keine Kostenerstattung erfolgt deshalb zum Beispiel bei

  • gleichgeschlechtlichen Ehegattinnen
  • Lebenspartnerinnen
  • nichtehelichen gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Paaren und
  • alleinstehenden Frauen

Einige wenige gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für die künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren als freiwillige Zusatzleistung. Es kann sich also lohnen, bei der eigenen Krankenkasse vor Beginn der Behandlung nachzufragen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nicht.

B. Beihilfe: Kostenübernahme nur in manchen Bundesländern

Die Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Bundesländer verweisen auf § 27a SGB V. Damit sind Inseminationen mit Fremdsamen grundsätzlich nicht beihilfefähig.

In einigen Bundesländern verweisen die Beihilfevorschriften jedoch nicht auf § 27a SGB V, zum Beispiel Baden-Württemberg. Hier können die Kosten erfolgversprechender Kinderwunschbehandlungen von

  • gleich- und verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren
  • Lebenspartnerinnen und von
  • gleich- und verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Paaren

als beihilfefähig anerkannt werden.

C. Das Bund-Länder-Förderprogramm: Keine Kostenübernahme

Das Bund-Länder-Förderprogramm sieht ebenfalls nur eine Förderung für verschiedengeschlechtliche Paare vor. Auf Basis dieses Förderprogramms gewähren fast alle Bundesländer gemeinsam mit dem Bund eine anteilige finanzielle Unterstützung für Kinderwunschbehandlungen bei krankheitsbedingter ungewollter Kinderlosigkeit. Rechtsgrundlage für die Förderung ist die Richtlinie des Bundesfamilienministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion (Bundesförderrichtlinie). Danach stellt der Bund gemeinsam mit den Bundesländern Finanzhilfen für künstliche Befruchtungen zur Verfügung. Diese Förderung wird zusätzlich zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen gezahlt. Voraussetzung der Bundesförderung ist, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Landesförderprogramm in mindestens der gleichen Höhe wie der Bund beteiligen. Fast alle Bundesländer haben sich mittlerweile dem Programm angeschlossen: Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Nach der Bundesförderrichtlinie können verheiratete und unverheiratete Paare eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllen. Das heißt: auch das Bund-Länder-Programm setzt eine homologe Insemination voraus und sieht deshalb für gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich keine finanzielle Förderung vor. 

D. Eigene Förderung der Bundesländer: Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen und das Saarland übernehmen anteilige Kosten

Einige Bundesländer gehen seit 2021 in ihrer Förderung über das Bund-Länder-Förderprogramm hinaus und gewähren aus ihrem Landeshaushalt eine finanzielle Förderung auch für gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland haben. Dazu zählen Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen und das Saarland.

Die Förderrichtlinie in Rheinland-Pfalz

Als elftes Bundesland hat sich 2021 Rheinland-Pfalz dem Bundesförderprogramm angeschlossen und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion (Förderrichtlinie Assistierte Reproduktion) beschlossen. Als erstes Bundesland bietet Rheinland-Pfalz über die Bundesförderrichtlinie hinaus auch eine finanzielle Unterstützung für gleichgeschlechtliche weibliche Paare aus Landesmitteln.

Gefördert werden die IVF und die ICSI im ersten bis vierten Behandlungszyklus bei "krankheitsbedingter Kinderlosigkeit".

Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • Wohnsitz in Rheinland-Pfalz
  • ärztlich festgestellte krankheitsbedingte Kinderlosigkeit
  • Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung in Rheinland-Pfalz
  • Verwendung ausschließlich der Eizellen der Frau, die
    sich der künstlichen Befruchtung unterzieht (bei Frauenpaaren)
  • Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 27a SGB V (insb. Altersgrenzen)
  • die Behandlung hat bei Antragstellung noch nicht begonnen

Konkret wird folgende Förderhöhe vorgesehen:

  1. Für verheiratete verschiedengeschlechtliche Paare: 50% des nach der Kostenübernahme durch die Krankenkasse/Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, maximal 800 € für eine IVF-Behandlung (erster bis dritter Versuch) bzw. 1.600 € für den vierten Versuch, 900 € für eine ICSI-Behandlung (erster bis dritter Versuch) bzw. 1.800 € für den vierten Versuch.
  2. Für unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare: für den ersten bis dritten Behandlungszyklus maximal 25%, für den vierten Behandlungszyklus maximal 50% des verbleibenden Eigenanteils mit den gleichen Obergrenzen wie unter a).
  3. Für gleichgeschlechtliche weibliche Paare: für den ersten bis dritten Behandlungszyklus 12,5%, für den vierten Behandlungszyklus 25% des verbleibenden Eigenanteils.

Dass die Förderung für gleichgeschlechtliche Paare geringer ausfällt als für verschiedengeschlechtliche, erklärt das Land so:

"Aufgrund der fehlenden Co-Finanzierung des Bundes bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren halbiert sich die Förderhöhe. Im Ergebnis ist die Förderung des Landes bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen weiblichen und heterosexuellen Paaren identisch."

Die Förderrichtlinie erfasst grundsätzlich nur cisgeschlechtlich weibliche Personen. Auf Nachfrage des LSVD, ob auch trans* und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Personen, die eine Kinderwunschbehandlung durchführen lassen, eine Förderung erhalten können, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz am 2.12.2021 geantwortet:

"Die von Ihnen beschriebenen Personengruppen sind von der Förderrichtlinie nicht erfasst. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie deswegen von einer Fördermöglichkeit ausgeschlossen sind. In Rücksprache mit dem fachlich zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit möchte ich Ihnen versichern, dass wir bei Vorliegen der körperlichen Voraussetzungen im Rahmen des möglichen Ermessenspielraums Anträge der von Ihnen beschriebenen Paare prüfen werden."

Mit „Vorliegen der körperlichen Voraussetzungen“ sei das Vorhandensein von weiblichen Fortpflanzungsorganen sowie eine krankheitsbedingte Kinderlosigkeit gemeint.

Die Richtlinie, der Förderantrag und weitere Informationen zur Förderung sind auf der Webseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz abrufbar. Der Antrag muss für jeden Behandlungszyklus erneut gestellt werden.

Die Förderrichtlinie in Berlin

Berlin hat im Mai 2021 als zweites Bundesland eine Förderrichtlinie zur Assistierten Reproduktion (Kinderwunschförderprogramm) bekannt gemacht, die zum 1.7.2021 in Kraft getreten ist und auch gleichgeschlechtliche weibliche Paare fördert, deren Kinderwunsch "aus medizinischen Gründen unerfüllt" ist.

Gefördert werden die IVF und die ICSI im zweiten und dritten Behandlungszyklus bei Paaren, deren Kinderwunsch "aus medizinischen Gründen unerfüllt" ist.

Zuwendungsempfänger*innen können sein

  • verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare,
  • Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder
  • in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Paare 

Gefördert wird sowohl die homologe als auch die heterologe Insemination.

Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • Wohnsitz in Berlin
  • ungewollte Kinderlosigkeit aus medizinischen Gründen
  • Behandlung in einer durch Berlin genehmigten Praxis oder Einrichtung
  • Verwendung ausschließlich der Eizellen der Frau, die
    sich der künstlichen Befruchtung unterzieht (bei Frauenpaaren)
  • Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 27a SGB V (insb. Altersgrenzen)
  • die Behandlung hat bei Antragstellung noch nicht begonnen

Die Höhe der Zuwendung beträgt für alle Paare pro Behandlungszyklus maximal 50% des nach der Kostenübernahme durch die Krankenkasse/Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, maximal 800 € für eine IVF-Behandlung und 900 € für eine ICSI-Behandlung. Gefördert wird nur der zweite und der dritte Behandlungszyklus. 

Die Richtlinie, der Förderantrag und weitere Informationen zur Förderung sind auf der Webseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin abrufbar. Ob die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung nach dem Bund-Länder-Förderprogramm vorliegen, kann auch mithilfe des Förder-Checks des Bundesfamilienministeriums herausgefunden werden.

Die Förderrichtlinie in Bremen

Bremen fördert gleichgeschlechtliche weibliche Paare seit 2022. Die Bekanntmachung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion wurde am 16.11.2021 beschlossen. Als erstes Bundesland denkt Bremen bei der Förderung auch ausdrücklich nicht-cisgeschlechtliche Personen mit. 

Eine finanzielle Förderung der künstlichen Befruchtung ist vorgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Kinderwunsch ungewollt kinderloser Pare auf natürlichem Weg erfüllt werden kann. Gefördert werden die IVF und die ICSI im ersten bis vierten Behandlungszyklus.

Zuwendungsempfänger*innen können nach Ziff. 4 der Bekanntmachung sein:

  1. verschiedengeschlechtliche, gleichgeschlechtliche oder diverse Ehepaare, bei denen mindestens eine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt,
  2. gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen, bei denen mindestens eine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen leben oder
  3. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Paare, bei denen mindestens eine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt,

die sich einer Behandlung der assistierten Reproduktion im Land Bremen oder Niedersachsen unterziehen und die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Die Bekanntmachung definiert nichteheliche Lebensgemeinschaft als 

  • eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes das unverheiratete Paar in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt.

Keine Zuwendungsempfänger können sein

  • gleichgeschlechtliche männliche oder diverse Paare, bei denen keine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt, da dies dem in Deutschland verankerten Leihmuttergesetz widerspräche.

Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • Wohnsitz in Bremen
  • Behandlung in Bremen oder Niedersachsen in einer durch Bremen zugelassenen Praxis oder Einrichtung 
  • Verwendung ausschließlich der Eizellen der Frau, die
    sich der künstlichen Befruchtung unterzieht (bei Frauenpaaren)
  • Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 27a SGB V (insb. Altersgrenzen)
  • die Behandlung hat bei Antragstellung noch nicht begonnen

Die Höhe der Förderung ist

  • für gleichgeschlechtliche Paare für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, höchstens jedoch
    • für den 1. bis 3. Versuch 1.200 Euro für IVF und 1.300 Euro für ICSI
    • für den 4. Versuch 1.600 Euro für IVF und 1.700 Euro für ISCI

Die Anträge für die Förderung sind für jeden Behandlungszyklus durch das Paar gemeinsam zu stellen. Das Antragsformular wird demnächst auf der Webseite der Bremischen Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz elektronisch abrufbar sein. 

Die Förderrichtlinie im Saarland

Seit dem 1.1.2022 fördert auch das Saarland gleichgeschlechtliche weibliche Paaare aus dem Landeshaushalt. Dies ist in der Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch) geregelt, die auf die Richtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (RL-SL-Kinderwunsch) verweist.

Zuwendungsempfänger*innen sind nach Ziff. 4 der Ergänzungsrichtlinie

  • gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare und gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die sich in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft befinden.

Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • Wohnsitz im Saarland,
  • Behandlung in einer geeigneten Reproduktionseinrichtung im Gebiet des Saarlandes oder des angrenzenden Landes Rheinland-Pfalz,
  • krankheitsbedingte Kinderlosigkeit der Frau, die sich der künstlichen Befruchtung unterzieht,
  • Verwendung ausschließlich der Eizellen der Frau, die sich der künstlichen Befruchtung unterzieht,
  • Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 27a SGB V (insb. Altersgrenzen),
  • die Behandlung hat bei Antragstellung noch nicht begonnen.

Die Höhe der Förderung ist

  • für gleichgeschlechtliche Paare für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bis zu 25 % des nach Abrechnung mit der Krankenveresicherung sowie ggf. der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, höchstens jedoch 500 EUR 

Weitere Informationen zur Antragstellung und zu den Voraussetzungen gibt es auf der Webseite des Saarländischen Landesamts für Soziales.

Die Förderrichtlinie in Thüringen

Rückwirkend zum 1.1.2022 fördert auch Thüringen gleichgeschlechtliche weibliche Paare anteilig. Rechtsgrundlage sind die Grundsätze der Thüringer Stiftung HandinHand für die Vergabe von Hilfen für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch.

Berechtigt sind gemäß Ziff. 3.3 

  • gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Vergabevoraussetzungen sind

  • Wohnsitz in Thüringen,
  • Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung in Thüringen bzw. einem an Thüringen angrenzenden Bundesland,
  • Bereitschaft der Partnerin, das durch die assistierte Reproduktion gezeugte Kind zu adoptieren,
  • Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 27a SGB V (insb. Altersgrenzen),
  • die Behandlung hat bei Antragstellung noch nicht begonnen.

Die Höhe der Förderung ist

  • für gleichgeschlechtliche Paare für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bis zu 25 % des ihnen verbleibenden Eigenanteils, höchstens jedoch 800 EUR für IVF und 900 EUR für ICSI. Die Kosten für die Samenspende werden nicht erstattet. 

Der LSVD hat nachgefragt, ob auch trans*, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen, die eine Kinderwunschbehandlung durchführen lassen, eine Förderung erhalten können. Der Geschäftsführer der zuständigen Thüringer Stiftung HandinHand teilte uns am 4.5.2023 mit, dass es noch keine Anfrage gegeben habe, er jedoch der Auffassung sei, dass die Stiftung dieses Thema "wohlwollend im Sinne der Paare weiterentwickeln" sollte, "spätestens, wenn ein solcher Antrag eingereicht wird".

D. Private Krankenversicherung: Kostenübernahme möglich

Besser sieht es für empfängnisunfähige Frauen aus, die privat krankenversichert sind. Bei den privaten Krankenversicherungen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die organisch bedingte Sterilität einer Frau als Krankheit im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen anzusehen, für welche die Kinderwunschbehandlung eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt. Die privaten Krankenversicherungen müssen deshalb diese Kosten erstatten, sofern sie angemessen sind.

Ob das auch für die Erstattung der Kosten der Kinderwunschbehandlung einer gleichgeschlechtlich verheirateten Ehefrau, einer Lebenspartnerin oder einer alleinstehenden Frau mit Fremdsamen gilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Nach unserer Auffassung ist das aber der Fall.

Die Versicherungsbedingungen machen bei Fertilitätsstörungen weder die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit noch die bedingungsgemäße Leistungspflicht der Versicherungen davon abhängig, ob die Versicherten verheiratet oder ledig sind, zumal sich der Familienstand während des Bestandes des Versicherungsvertrages ggf. mehrfach ändert. Der Krankheitsbegriff selbst trifft ebenfalls keine Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Personen; auch ansonsten lässt sich eine Differenzierung danach, ob der Versicherungsnehmer verheiratet oder unverheiratet ist, sachlich nicht rechtfertigen, da das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands nicht von der Existenz der Ehe abhängig ist. Auch schließen die Versicherungsbedingungen bei Fertilitätsbehandlungen die Verwendung von Fremdsamen nicht von der Erstattungspflicht aus.

Deshalb steht nach unserer Auffassung auch einer empfängnisunfähigen Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt oder alleinstehend ist, ein Anspruch gegen ihre privaten Krankenversicherungen zu, dass diese die Kosten einer Kinderwunschbehandlung in dem in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Umfang erstatten.

Frauenpaare, die wir als Beistand begleitet haben, haben ihre privaten Krankenversicherungen schon wiederholt zu solchen Erstattungen bewegen können. Die Versicherungen haben jeweils im Vergleichsweg eingelenkt.

E. Grundsicherung und Sozialhilfe

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Ehepaar, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz IV“) bezieht, ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu gewähren. Der Kostenanteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt, muss vielmehr aus eigenen Mitteln, zum Beispiel durch Ansparen, aufgebracht werden (Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 14.09.2015 - S 127 AS 32141/12).

7. Berücksichtigung der Kosten bei der Einkommenssteuer

Der Bundesfinanzhof hat durch zwei Urteile vom 05.10.2017 (VI R 47/15 und VI R 2/17) entschieden, dass Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) auch dann als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) zu berücksichtigen sind, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Das gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fremdsamenspende getätigten Aufwendungen (Beschaffung und Aufbereitung des Spermas). Sie können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Wie auch bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder Beihilfe ist auch für die steuerliche Berücksichtigung Empfängnisunfähigkeit Voraussetzung.

Wenn Ehegattinen oder eingetragene Lebenspartnerinnen die Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, ermäßigt sich die zumutbare Belastung nach § 2 Abs. 8 i.V.m. § 33 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) um ein Prozent, wenn sie Zusammenveranlagung wählen. Sie beläuft sich dann in der Regel nicht auf 5 %, sondern auf 4 %. Allerdings beziehen sich die 4 % auf das Gesamteinkommen. Deshalb kann es unter Umständen günstiger sein, getrennte Veranlagung zu wählen. Dann beläuft sich die zumutbare Belastung zwar auf 5 %, aber bezogen auf das Einzeleinkommen.

8. Rechtliche Stellung des Samenspenders

Wie bereits oben ausgeführt, unterscheidet sich die rechtliche Stellung des Samenspenders maßgeblich danach, ob es sich um einen privaten Spender handelt oder einen Spender von der Samenbank. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf Vaterschaft, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Auskunftsrechte und Stiefkindadoption werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

A. Privater Spender

Ein privater Spender ist jeder Spender, der seinen Samen nicht über eine Samenbank, sondern privat zur Verfügung stellt (zum Beispiel mithilfe der Bechermethode, siehe oben). Ob er sich für die Spende bezahlen lässt oder nicht, ist irrelevant.

a) Vaterschaft

Ein privater Samenspender ist grundsätzlich nicht rechtlicher Vater des Kindes. Rechtlicher Vater ist nur der Mann, der bei der Geburt mit der leiblichen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 BGB).

Ein privater Spender kann aber die rechtliche Vaterschaftsstellung erlangen. Dies ist möglich, indem er

  • die Vaterschaft anerkennt, § 1595 Abs. 1 BGB, mit Zustimmung der leiblichen Mutter, oder
  • seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, § 1600d BGB; die Feststellung kann beim Familiengericht von dem Spender, der leiblichen Mutter oder dem Kind beantragt werden.

Vereinbarungen zwischen Spendern und Müttern, die die Erlangung der rechtlichen Vaterschaftsstellung ausschließen sollen, sind nicht wirksam.

Der private Spender kann aber nicht mehr durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung rechtlicher Vater werden, wenn das Kind adoptiert wurde (zum Beispiel von der Partnerin der leiblichen Mutter).

b) Unterhalt

Der private Samenspender ist grundsätzlich weder gegenüber dem Kind noch gegenüber der leiblichen Mutter unterhaltspflichtig.

Für den Kindesunterhalt gilt: Unterhaltspflichtig sind nach § 1601 BGB nur Verwandte in gerader Linie. Gemeint ist die rechtliche Verwandtschaft. Unterhaltspflichtig ist der Spender deshalb nur, wenn er die rechtliche Vaterschaftsstellung erlangt.

Für den Betreuungsunterhalt (Unterhaltsanspruch der leiblichen Mutter gegen den Vater) gilt: Unterhaltspflichtig ist nach § 1615l Abs. 1 BGB der Vater gegenüber der Mutter. Gemeint ist auch hier der rechtliche Vater. Nur dieser ist der Mutter zur Zahlung des sog. Betreuungsunterhalts verpflichtet.

Solange der Spender nicht rechtlicher Vater ist, ist er also weder nach § 1601 BGB gegenüber dem Kind noch nach § 1615l BGB gegenüber der leiblichen Mutter zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Der private Spender kann sich nicht vertraglich dagegen schützen, dass die leibliche Mutter oder das Kind die Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung beantragen. Entsprechende Vereinbarungen zwischen den Müttern und dem Spender sind unwirksam.

Er kann sich aber durch einen Vertrag mit der Partnerin der leiblichen Mutter von potentiellen Unterhaltsansprüchen freistellen lassen. Die Partnerin der leiblichen Mutter kann sich vertraglich zur Übernahme der Unterhaltsansprüche des Kindes und der leiblichen Mutter verpflichten. Solche Vereinbarungen sind wirksam (vgl. unsere Hinweise und Ratschläge zu Vereinbarungen zwischen Müttern und Samenspendern).

c) Sorgerecht

Der private Samenspender hat grundsätzlich kein Sorgerecht. Das heißt, er hat kein Recht, bei Sorgerechtsentscheidungen mitzubestimmen, wie z.B. die Auswahl der Schule, auf die das Kind gehen soll.

Das Sorgerecht steht gem. § 1626 BGB den Eltern zu. Gemeint sind die rechtlichen Eltern. Da der private Samenspender nicht der rechtliche Vater des Kindes ist (siehe oben), steht damit der leiblichen Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht zu (vorausgesetzt, sie ist nicht mit einem Mann verheiratet).

Erlangt der private Samenspender die rechtliche Vaterschaftsstellung, indem er die Vaterschaft anerkennt oder sie gerichtlich festgestellt wird (siehe oben), steht ihm trotzdem zunächst kein Sorgerecht zu. Das Sorgerecht ergibt sich in solchen Fällen nämlich nicht automatisch aus dem Erwerb der rechtlichen Vaterschaft. Der private Spender, der rechtlicher Vater geworden ist, muss das Sorgerecht erst erlangen. Das gemeinsame Sorgerecht erlangt er, indem er die leibliche Mutter heiratet, indem er und die Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben oder indem er beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragt (§ 1626a Abs. 1 BGB). Wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt, kann er auch beantragen, dass ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen wird (§ 1671 BGB). Dies ist aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Auch wenn der private Samenspender damit grundsätzlich kein Sorgerecht hat, kann er sich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Die Mutter bzw. nach der Stiefkindadoption beide Mütter können dem Samenspender dafür Vollmachten für die tägliche Sorge ausstellen (Kita, Schule, Arzt usw.).

d) Umgangsrecht

Wenn der private Samenspender rechtlich zum Vater des Kindes geworden ist, weil er seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft vom Familiengericht festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB), hat er wie jeder Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind.

Sonst hat der Spender nur ausnahmsweise ein Umgangsrecht mit dem Kind. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für private Spender und Samenbankspender gleichermaßen; bei anonymen Samenbankspenden wird es aber regelmäßig an einer Beziehung zwischen Spender und Kind fehlen, sodass ein Umgangsrecht eigentlich nicht denkbar ist.

Ein Umgangsrecht des Samenspenders, der nicht rechtlicher Vater ist, kann insbesondere dann bestehen, wenn dieser eine enge Bezugsperson des Kindes ist und eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat (§ 1685 Abs. 2 BGB). Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nur gelegentliche Besuche für kurze Zeit unter Aufsicht der rechtlichen Eltern reichen nicht aus, um eine sozial-familiäre Beziehung zu begründen (Kammergericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 13 UF 120/19; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20, Rn. 11; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2006 - 2 UF 206/06).

Ein Umgangsrecht des Samenspenders kann auch gegeben sein, wenn nach einer Absprache zwischen den Müttern und dem Spender das Kind den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben soll (§ 1686a Abs. 1 BGB analog). Weitere Voraussetzungen sind, dass der Spender ernstliches Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2021 (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20). Bisher waren die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass der private Spender mit der Einwilligung in die Stiefkindadoption auf sein Umgangsrecht verzichtet habe (vgl. z.B. Kammergericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 13 UF 120/19). Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch überraschend entschieden, dass die Einwilligung in die Adoption nicht immer als Verzicht auf den Umgang mit dem Kind gesehen werden könne. Ein Verzicht des privaten Spenders auf sein Umgangsrecht könne jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn nach Absprache der Beteiligten das Kind den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben soll. Die Beteiligten sollten daher vorab genau vereinbaren, wie sie sich den Umgang mit dem Kind vorstellen, und die Vereinbarungen schriftlich fixieren. Sofern die Beteiligten kein Umgangsrecht des Spenders wünschen, sollte das dokumentiert werden. Manche Notare und Notarinnen beurkunden neuerdings, dass der private Spender mit der Einwilligung in die Adoption über das Elternrecht hinaus auch den Verzicht auf den Umgang mit dem Kind erklärt.

Ob und inwieweit sich der Samenspender im Übrigen auf eine Vereinbarung mit den Müttern über sein Umgangsrecht berufen kann, ist unklar. Solche Vereinbarungen sind rechtlich nicht bindend und können daher grundsätzlich nicht eingeklagt werden (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20, Rn. 33). Allerdings können solche Vereinbarungen, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2021 gezeigt hat, dazu führen, dass dem Spender das gesetzliche Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 BGB analog zusteht (siehe oben). Die Familiengerichte werten solche Vereinbarungen zudem regelmäßig als Anzeichen dafür, dass der Umgang des Samenspenders mit dem Kind nach der Wertung der Beteiligten seinem Wohl dient. In der Folge müssen die Mütter dann dartun und nachweisen, dass der Abbruch des Umgangs zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wenn der Umgang gegen den Willen des Spenders nicht weiter gewünscht ist. Solche Vereinbarungen können privaten Spendern, die sich an der Betreuung des Kindes beteiligen wollen, wenigstens eine kleine Sicherheit bieten.

Ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB eines Spenders, der nicht rechtlicher Vater ist, scheidet aus. Diese Vorschrift ist nur auf rechtliche Eltern anwendbar (BVerfGBeschl. v. 9.4.2003 - 1 BvR 1493/96 u.a.).

Sofern die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 BGB analog oder § 1685 Abs. 2 BGB nicht vorliegen, kann der private Spender ein Umgangsrecht gegen den Willen der Frauen nur erlangen, indem er vor Abschluss der Stiefkindadoption beim Familiengericht die Feststellung seiner Vaterschaft beantragt. Dann muss er aber auch für den Unterhalt des Kindes aufkommen und der Mutter Betreuungsunterhalt zahlen, siehe "Sinneswandel des Samenspenders". Nach der Stiefkindadoption kann der private Samenspender die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft nicht mehr beantragen.

e) Auskunftsrecht

Wenn der Samenspender seine Vaterschaft anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist und keine Stiefkindadoption stattgefunden hat, muss die leibliche Mutter des Kindes dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7.3.2014 - 13 WF 22/14).

f) Stiefkindadoption

Der private Samenspender gilt als leiblicher Vater im Sinne von § 1747 BGB. Er muss deshalb bei einer Stiefkindadoption mitwirken, indem er seine Einwilligung in die Stiefkindadoption notariell beurkunden lässt. Dies ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Weitere Informationen hierzu gibt es in unserem Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 15, Einwilligung des Samenspenders. Siehe auch unser Muster für die notarielle Erklärung des Spenders.

B. Spender von der Samenbank

Ein Samenspender, der seinen Samen einer Samenbank zur Verfügung stellt, hat weder Rechte oder Pflichten gegenüber dem mit seinem Samen gezeugten Kind noch gegenüber der leiblichen Mutter.

Vaterschaft: Eine gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB). Das heißt, weder der Spender noch das Kind noch die leibliche Mutter können die Vaterschaft des Spenders gerichtlich feststellen lassen. Eine Vaterschaftsanerkennung durch den Spender (§§ 1594, 1595 BGB) scheitert regelmäßig daran, dass der Spender keine Kenntnis über die Verwendung seines Samens hat und diesbezüglich auch kein Auskunftsrecht gegenüber der Samenbank hat. Zudem ist eine Anerkennung der Vaterschaft nur mit Zustimmung der leiblichen Mutter möglich.

Unterhalt und Sorgerecht: ohne rechtliche Vaterschaft ist der Spender weder zum Unterhalt verpflichtet noch kann er ein Sorgerecht geltend machen.

Umgangsrecht: ein Umgangsrecht ist kaum denkbar, da es an einer Beziehung zwischen dem Spender und dem Kind fehlt. Besteht ausnahmsweise eine Beziehung zum Kind, richtet es sich nach den oben dargestellten Grundsätzen für private Spender.

Auskunftsrecht: Der Spender hat keine Auskunftsrechte, weder gegenüber der Samenbank bzw. dem Samenspenderregister noch gegenüber der leiblichen Mutter oder dem Kind.

Stiefkindadoption: bei der Stiefkindadoption ist die Mitwirkung eines Spenders von der Samenbank nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 18.2.2015 – XII ZB 473/13, Rn. 18). Es reicht, wenn die Wunscheltern im Verfahren mittels der Verträge und Rechnungen der Samenbank oder Kinderwunschpraxis darlegen, dass das Kind mit einer Samenspende von einer Samenbank gezeugt wurde (vgl. unser Muster für den Notar und den Ratgeber zur Stiefkindadoption).

9. Auskunftsansprüche des Kindes über Identität des Spenders

Ein Kind, das mit einer Samenspende von einer inländischen Samenbank gezeugt wurde, hat einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Spenders. Sofern der Spender im Samenspenderregistergesetz registriert ist, richtet sich der Auskunftsanspruch gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Ist die Samenspende vor dem 1.7.2018 gespendet worden und damit noch nicht im Samenspenderregister registriert, richtet sich der Anspruch gegen die Samenbank bzw. Kinderwunschpraxis.

Stammt die Samenspende von einer ausländischen Samenbank, richten sich die Auskunftsansprüche nach dem dort geltenden Recht.

A. Rechtslage bei Samenspende ab Juli 2018 (Samenspenderregistergesetz)

In Deutschland sind vollständig anonyme Samenspenden seit Verabschiedung des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) nicht mehr möglich. Seit Juli 2018 werden alle Spender, die an eine Samenbank spenden, für die Dauer von 110 Jahren in einem zentralen Samenspenderregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfasst.

Das mit dem Spendersamen gezeugte Kind hat gegenüber dem BfArM ein Auskunftsrecht über die im Samenspenderregister über den Spender gespeicherten Daten (§ 10 SaRegG). Den Anspruch kann das Kind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur selbst geltend machen, vorher können die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) den Anspruch für ihr Kind geltend machen.

Der Auskunftsanspruch soll sicherstellen, dass das Kind sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) realisieren kann.

Eltern und Spender haben keine Auskunftsansprüche übereinander (§ 11 SaRegG). Der Spender erfährt insbesondere nicht, ob und wie seine Spenden verwendet werden. Er hat deshalb keine Möglichkeit, ein von ihm gezeugtes Kind oder dessen Eltern von sich aus zu kontaktieren.

B. Rechtslage bei Samenspende vor Juli 2018

Kinder, die vorher mit Samen von einer deutschen Samenbank gezeugt wurden, haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Samenbank oder Kinderwunschpraxis. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wiegt höher als das Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 28.1.2015, Az. XII ZR 201/13; AG Wedding, Urteil vom 17.4.2017, Az. 13 C 259/16). Die Samenbank bzw. Kinderwunschpraxis muss dem Kind den Vor- und Nachnamen des Spenders, sein Geburtsdatum, die Personalausweisnummer und die Anschrift zum Zeitpunkt der Spende mitteilen.

10. Arbeitsrechtliche Fragen

Bei einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers (zum Beispiel IVF) gilt der Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Embryonentransfer) als Beginn der Schwangerschaft (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 167/16; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.3.2015 -  2 AZR 237/14).

Das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt deshalb ab dem Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.3.2015 -  2 AZR 237/14).

Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB iVm. §§ 1, 3, 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nichtig, wenn sie wegen der - beabsichtigten - Durchführung einer künstlichen Befruchtung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.3.2015 -  2 AZR 237/14).

Ebenfalls verstößt es gegen das AGG, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten gekündigt wird, die sich aus ihrer durch die Schwangerschaft bedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Das gilt auch bei einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. Eine solche Kündigung ist ebenfalls nichtig gemäß § 134 BGB iVm. §§ 1, 3, 7 Abs. 1 AGG (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 3.6.2014 - 12 Sa 911/13).

Für Zeiträume nach dem Embryonentransfer kommt ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG in Betracht, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Für frühere Zeiträume scheidet ein Anspruch mangels Schwangerschaft aus (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 167/16).

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit, wenn im Rahmen einer künstlichen Befruchtung, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden musste. Ausnahme: Wird durch die künstliche Befruchtung willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt, ist von einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen, Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden, auszugehen und ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ausgeschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 167/16).

Stand der Bearbeitung: 29.11.2021

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