--- Duldung (§ 60a AufenthG)
§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.d.F. des AuslRÄndG 2007 ermöglicht die Erteilung einer Duldung, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Abs. 2 Satz 1 verdichtet hat. Daher kann Abschiebungsschutz nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch unterhalb der durch Verfassungsrecht gebotenen Schwelle gewährt werden (hier im Einzelfall bejaht für den vorübergehenden Aufenthalt des werdenden nichtehelichen Vaters).
2016
Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) wegen Aufnahme einer Berufsausbildung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt
---------------------------------
Hat das Bundesamt gegenüber einem Asylfolgeantragsteller eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlassen und das Verwaltungsgericht einen hiergegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag abgewiesen, stehen für den Betroffenen "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" i.S.v § 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG bevor.
---------------------------------
1. Gemäß der Gesetzesbegründung § 61 Abs. 1c AufenthG (BT-Drs. 18/3144, S. 13) stehen aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift konkret bevor, wenn die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. eingeleitet hat.
2. Dies ist hier der Fall. Die Ausländerbehörde hat auf den Antrag vom 30.08 2016 auf Erteilung einer Dudung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hin zwar am selben Tag eine Duldung erteilt, dies allerdings nur, weil der Antragsteller nicht im Besitz von Ausreisepapieren ist. Die Duldung wurde unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe des Abschiebetermins erteilt. Die Ausländerbehörde hat den Antragsteller darüber hinaus am 01.09 2016 zur Beschaffung und Vorlage seines Passes oder Passersatzes bis spätestens zum 15.12.2016 aufgefordert. Die Ausländerberbörde hat damit die ihr derzeit möglichen konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers bereits getroffen; diese stehen daher nicht mehr nur lediglich bevor.
---------------------------------
Durch die ausdrückliche Differenzierung zwischen "aufnimmt" und "aufgenommen hat" im Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Ausbildungsduldung bereits vor Aufnahme der Ausbildung erteilt werden kann, sofern klar ist, dass der Ausländer die Ausbildung in absehbarer Zeit aufnehmen wird. Diese Prognose wird regelmäßig gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildungsvertrag bereits abgeschlossen ist, das Ausbildungsjahr allerdings erst in ein paar Wochen beginnt.
---------------------------------
Ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass die Berufsausbildung eines Asylbewerbers nach den Vorgaben des Ausländerrechts aufgenommen wurde, d.h. dass insbesondere die Ausländerbehörde gemäß § 61 Abs. 2 AsylG bzw. gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 32 BeschV eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt hat.
---------------------------------
1. Die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Ausbildung bereits tatsächlich aufgenommen ist.
2. Unter den Begriff „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG fallen alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei.
---------------------------------
1. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung muss kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vollzogen werden können.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für bevorstehende konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung.
---------------------------------
Ein Asylantrag ist erst dann gestellt im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wenn er vom Asylsuchenden grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, und ausnahmsweise unter den in § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen bei einer anderen Außenstelle oder in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fällen bei dem Bundesamt förmlich gestellt worden ist
---------------------------------
1. Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Ausbildungsberufe im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und im Sinne der Handwerksordnung sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausbildungen (siehe das nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG von dem Bundesinstitut für Berufsbildung geführte Verzeichnung der staatlich anerkannten Berufe).
2. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV vor, wenn die generelle Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.
3. "Aufgenommen hat" der Ausländer die Ausbildung auch, wenn er die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht "aufgenommen hat", dies aber aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages demnächst zu erwarten ist.
4. Der Gesetzgeber hat bei Neuregelung der Duldung durch das Integrationsgesetz auf das Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht verzichtet, sondern wollte für die Geduldeten und Ausbildungsbetrieben für die Dauer einer Berufsausbildung lediglich mehr Rechtssicherheit schaffen.
5. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn die zuständige Behörde z.B. folgende Maßnahmen ergriffen hat: Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft.
6. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat.
---------------------------------
1. Die Regelungen über die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme oder Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland (Ausbildungsduldung) finden Anwendung auch auf Ausbildungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG am 06.08.2016 mit Zustimmung der Ausländerbehörde aufgenommen worden sind.
2. Ist dem ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n. F. AufenthG zu gewähren, ist im Regelfall auch die für eine betriebliche Berufsausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV i.d.F. vom 31. Juli 2016), zu gewähren, um den gesetzgeberischen Zielen der Ausbildungsduldung Rechnung zu tragen.
3. Eine neben die zwingenden Versagungsgründe des § 60 a Abs. 6 AufenthG tretende Freiheit, ausreisepflichtigen Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29 a AsylG die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen zu versagen, wenn der Asylantrag vor dem Stichtag 31. August 2015 gestellt wurde, dürfte der Ausländerbehörde nur in Ausnahmefällen eröffnet sein.
---------------------------------
1. Die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers steht als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG entgegen.
2. Die Voraussetzung, dass "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen" soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.
---------------------------------
1. Zur Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist auf § 6 Abs 1 S 2 BeschV zurückzugreifen, wonach die Ausbildungszeit mindestens zwei Jahre betragen muss.
2. Zur Bestimmung der maßgeblichen Dauer ist, soweit vorhanden, auf die Normen zur Beschreibung des Berufsbildes und zur Festlegung des Ausbildungsganges und der Modalitäten der Prüfung abzustellen. Unerheblich ist, ob der konkrete Ausbildungsvertrag eine längere Dauer vorsieht. Unerheblich ist auch, ob im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer ersten Ausbildung hierdurch die Zugangsvoraussetzungen für eine weitere Ausbildung erstmalig erworben werden und ggf. auch Ausbildungsteile auf die zweite Ausbildung angerechnet werden können, sofern es sich um selbstständige Ausbildungen und Berufsbilder handelt.
3. Die Ausbildung zum Altenpflegerhelfer ist nach der Rechtslage in Baden-Württemberg keine qualifizierte Berufsausbildung im aufenthaltsrechtlichen Sinn.
---------------------------------
Der Abschluss eines Vertrages zur Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a SGB III begründet kein Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
2017
1. Eine Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt der sog. Einstiegsqualifizierung, die erst an eine Berufungsausbildung heranführt bzw. darauf gerichtet ist, die erforderliche Ausbildungsreife herzustellen, ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist jedenfalls dann eine bevorstehende konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegensteht, wenn die Abschiebungsanordnung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung vollziehbar ist.
---------------------------------
1. Zum Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken: Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat.
2. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung ist nicht dazu bestimmt, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung (erst) zu begründen.
3. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird bereits die Beantragung von Pass(ersatz)papieren als konkrete Vorbereitung zur Aufenthaltsbeendigung qualifiziert (unter Verweis auf BT Drucks. 18/9090, S. 26).
---------------------------------
Aus dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien der Länder vom 1. November 2016 (siehe unten) ergibt sich kein Rechtsanspruch auf "eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bereits während eines Asylverfahrens". Vielmehr betont dieses Schreiben die Unterscheidung zwischen der Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung und der Erteilung der Duldung und legt dar, dass eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur erteilt werden kann, wenn dem Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV erteilt wird oder der Ausländer die Berufsausbildung bereits "mit dem Status einer Aufenthaltsgestattung" und mit einer Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG begonnen hat (vgl. S. 5 des Schreibens).
---------------------------------
Die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis als Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, was grundsätzlich durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen ist.
---------------------------------
Das Tatbestandsmerkmal der "Aufnahme" der Ausbildung in § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann auch im Vorfeld des tatsächlichen Ausbildungsbeginns gegeben sein, insbesondere wenn bereits ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Allein der Abschluss eines Ausbildungsvertrages reicht jedoch nicht aus, wenn das Berufsausbildungsverhältnis erst sechs Monate später beginnen soll.
---------------------------------
1. Für die Ausbildung an der Berufsfachschule bedarf ein geduldeter Ausländer auch dann keiner Erlaubnis, wenn eine Nebenbestimmung in der Duldung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet, da nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m § 7 Abs. 2 SGB IV nur die betriebliche Berufsbildung, also die duale Berufsausbildung in Ausbildungsbetrieb und Berufsschule, eine Erwerbstätigkeit darstellt.
2. Bei der Prüfung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist nicht ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
3. Die Aufnahme einer Ausbildung mit einer mehrmonatigen Duldung begründet keinen ausländerrechtlichen Vertrauensschutz, dass sie zu Ende gebracht werden kann, wenn nach Stellung des Antrages auf eine Ausbildungsduldung eine Aufenthaltsbeendigung möglich wird und damit bevorsteht.
---------------------------------
1. Die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Ausbildung bereits tatsächlich aufgenommen ist. Es reicht aus, wenn der Beginn des Ausbildungsjahres in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag steht.
2. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG 2004 scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus, wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Dieser Ausschlussgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung der Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung und eines sich ggf. anschließenden Zeitraums der Suche nach einer Beschäftigung die Vollziehung einer Abschiebung hindert und räumt in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang ein, wenn die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird und ihr Vollzug für die Ausländerbehörde absehbar ist.
---------------------------------
Die Gewährung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfordert die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV.
---------------------------------
Dass eine Ausbildung in Form der Teilzeit über einen Zeitraum von 2 Jahren absolviert wird, genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nicht.
---------------------------------
1. Wird der Ablehnung einer Ausbildungsaufnahme durch die Ausländerbehörde keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben, ist nicht von einem möglichen Duldungsanspruch entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 2).
2. Gesetzgeberisches Ziel der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs 2 Satz 4 AufenthG ist es, mit Blick nicht zuletzt auf wirtschaftliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkts an einer Vielzahl von Fachkräften auch aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne aber konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen.
3. Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Ausbildungsberufe im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausbildungen.
4. Mit der Variante, dass der Ausländer eine Ausbildung "aufnimmt" (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG), sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht "aufgenommen hat", dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages aber demnächst zu erwarten ist (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 5).
5. Zu den Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs 6 AufenthG (hier verneint).
6. Im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs 2 Satz 4 AufenthG ist es über das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs 6 AufenthG nicht erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (str.; a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6); vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).
7. Auch wenn man der Auffassung folgen würde, dass es in den entsprechenden Fällen einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedarf, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12).
8. Eine Beschäftigungserlaubnis für einen über eine Duldung und nicht über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Ausländer richtet sich nicht nach § 61 Abs 1 AsylG, sondern nach §§ 4 Abs 3 Satz 3, 42 Abs 2 Nr 5 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs 1 Satz 2 Nr 3, 32 BeschV (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14).
9. Syrien ist kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der §§ 61 Abs 2 Satz 4, 29a Abs 2 AsylG; dass der Antragsteller über einen und aus einem sicheren Drittstaat, nämlich Polen (Art 16a Abs 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs 2 und 3 AsylG), nach Deutschland eingereist ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 61 Abs 2 Satz 4 AsylG.
10. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs 2 Satz 4 AufenthG stehen bevor, wenn die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll, d.h. entsprechende Maßnahmen nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen; maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beantragt hat (h.M.).
---------------------------------
1. Der Gesetzgeber misst der Aufnahme einer Ausbildung ein das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Gewicht bei und räumt dem Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf eine Duldung ein, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
2. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aufnahme einer Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund nicht genügt, um in der Person des Auszubildenden eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne der §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen.
3. Der gesetzlichen Wertung entsprechend gilt nichts anders für die Familienmitglieder des Auszubildenden. Ihre Bleibeinteressen sind, sofern sie allein vom Auszubildenden abgeleitet werden, nicht höher zu bewerten als die des Auszubildenden selbst. Eine gemeinsame Ausreise ist der Familie vielmehr ungeachtet der aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgenden Wertung weiterhin grundsätzlich möglich und zumutbar.
---------------------------------
Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf der Beginn der Ausbildung nicht mehr von aus der Sphäre des Antragstellers stammenden Umständen und Handlungen abhängen und die Aufnahme der Ausbildung muss zeitlich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehen (Konkretisierung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16, InfAuslR 2017, 15).
---------------------------------
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen ist, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
---------------------------------
1. Eine Ausbildungsduldung i.S.d § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung vorliegen und die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 27.6.2017 – 11 S 1076/17 – juris Rn. 18 und 20), was bei einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten zwischen dem Ausbildungsangebot und der Aufnahme der Ausbildung nicht der Fall ist.
2. Die Beschaffung von Passersatzpapieren stellt eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung iSd § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG dar, die den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausschließt.
---------------------------------
1. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ dürfen, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers , die Terminierung der Abschiebung oder ein laufendes Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Im Falle der Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen soll der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat.
2. In der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung ist grundsätzlich ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Duldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sehen.
---------------------------------
1. Die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs 2 S 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten.
2. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs 2 S 4 AufenthG ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs 4 BBiG).
3. Ein nur formales Ausbildungsverhältnis, in dem ein bereits einschlägig berufsqualifizierter Ausländer - gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung - wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden kann, der Privilegierung des § 60a Abs 2 S 4 AufenthG zu unterstellen, würde einen Fehlanreiz schaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete ausländische Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren.
---------------------------------
Ein Asylantrag ist im Sinne von § 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG auch dann schon bis zum 31.08.2015 gestellt worden, wenn bis dahin lediglich formlos im Sinne von § 13 AsylG um Asyl nachgesucht wurde und eine förmliche Asylantragstellung nach § 14 AsylG lediglich aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
---------------------------------
Ausländer, die bereits über eine berufliche Qualifikation verfügen, haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs 2 S 4 AufenthG.
---------------------------------
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist im Zusammenhang mit die Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist - sofern das Ausbildungsverhältnis nicht in das durch die Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden muss und die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind - die Beantragung der Ausbildungsduldung unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages sowie die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Ausbildung (Anschluss an VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris).
2. Die Aufnahme der Ausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Ausbildung bereits begonnen wurde. Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).
3. Das in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG normierte Beschäftigungsverbot für Ausländer, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaats i.S.d. § 29a AsylG sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde, ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass das Beschäftigungsverbot für alle Ausländer gilt, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaats i.S.d. § 29a AsylG sind.
4. Das der Ausländerbehörde bei Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zustehende Ermessen kann - sofern kein Fall des Beschäftigungsverbots des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegt - nicht allein deshalb negativ ausgeübt werden, weil der Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats i.S.d. § 29a AsylG ist.
5. Die für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderlich Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung kann aus einwanderungspolitischen Gründen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, z.B. wegen der vorsätzlichen Verletzung der Passbeschaffungspflicht, einer möglichen Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder einer missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung, versagt werden.
---------------------------------
In der Rücknahme des Asylantrags kann eine Umgehung des Ausschlusstatbestandes des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu sehen sein mit der Folge, dass das Ermessen der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht auf Null reduziert ist, obwohl die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegen.
---------------------------------
Bei den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG angegebenen Fällen einer Täuschungshandlung oder der Kundgabe falscher Angaben handelt es sich nur um Beispielsfälle für das Vertretenmüssen i. S. d. Satzes 1 Nr. 2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung sind auch dann nicht gegeben, wenn der Ausländer bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren vorwerfbar nicht mitwirkt.
---------------------------------
Der hinreichend konkretisierte Nachweis über die Ausbildungsstelle setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus.
2018
1. Die eingeleitete Beschaffung von Passersatzpapieren stellt eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar, die den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausschließt.
2. Die zeitnahe und ergebnisoffene Überprüfung der Reisefähigkeit von ausreisepflichtigen Ausländern mittels einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung von etwaigen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gehört zu den konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, welche die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Abklärung der Reisefähigkeit nicht den Ausländer selbst, sondern einzig seinen Ehepartner betrifft.
---------------------------------
1. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach AufenthG 2004 § 60a Abs 2 S 4 ist ausgeschlossen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des AufenthG 2004 § 60a Abs 2 S 4 vorliegen.
2. Dazu zählt auch die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren.
3. Es könnte an einer konkreten Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung fehlen, wenn die Vollziehung der Abschiebung trotz der im Raum stehenden Maßnahme nicht absehbar ist.
4. Eine dementsprechende "Unabsehbarkeit" der Abschiebung trotz bereits ergriffener konkreter Vorbereitungsmaßnahmen dürfte nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben sein, etwa dann, wenn ein Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung nur "pro forma" eingeleitet wird oder sogar nur mit dem Ziel, eine Ausbildungsduldung zu verhindern.
---------------------------------
1. Die in § 60a Abs. 2 S. 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, wirkt grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis.
2. Die Voraussetzung, dass "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen", soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird. Dies erfordert aber nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16). Das bedeutet auch, dass der betreffende Ausländer nicht unbedingt über diese Vorbereitungshandlungen informiert sein muss.
---------------------------------
1. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen.
2. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen.
---------------------------------
1. Der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eröffnet, wenn ein berufsqualifizierter Ausländer durch eine Ausbildung in Deutschland eine andere als die bereits erworbene Berufsqualifikation anstrebt; eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt dann nicht vor (anknüpfend an OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris).
2. Zu den konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
---------------------------------
1. Der Gesetzgeber hat mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung - anders als in der bis zum 5. August 2016 geltenden Vorgängerfassung des § 60a AufenthG - einen gebundenen Anspruch geschaffen.
2. Das der Ausländerbehörde in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eingeräumte Ermessen ist in Bezug auf die Ausbildungsduldung intendiertes Ermessen. Sofern die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen, ist im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.
3. Eine negative Ermessensausübung im Rahmen der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nur in Fällen möglich, die nicht bereits durch die Regelung zur Ausbildungsduldung erfasst werden. Weder die illegale Einreise noch die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat können für sich allein der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegengehalten werden.
4. Arbeitsmarktpolitische Erwägungen dürfen in Anbetracht der Tatsache, dass die Aufnahme der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, nicht in das Ermessen eingestellt werden.
5. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen vor, wenn nach typisierender Betrachtung prognostisch die Maßnahmen in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen.
6. Soweit sich aus dem Beschluss des Hess.VGH vom 21.04. 2017 (3 B 826/17, 3 D 828/17, juris) hinsichtlich der zulässigerweise einzustellenden Ermessenserwägungen etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest.
---------------------------------
Ein aufgenommenes Studium wird von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht erfasst.
---------------------------------
Es entspricht der gesetzlichen Zielsetzung, wenn der mit der Unzulässigkeitsentscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zeitgleich erfolgende Erlass einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs 1 Satz 1 AsylG bewirkt, dass der jeweils betroffene und im sog. "Dublin-Verfahren" abzuschiebenede Asylbewerber im Regelfall keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung erwerben kann.
---------------------------------
War das wahrheitswidrige Behaupten, nicht im Besitz von Identitätspapieren zu sein, ursächlich im Sinne von § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG dafür, dassder Ausländer nicht abgeschoben wurde, scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus.
---------------------------------
1. Das nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV bestehende Ermessen zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung ist auf Null zu reduzieren, wenn diese bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 1 S. 4 AufenthG zur Fortsetzung einer bereits während des laufenden Asylverfahrens begonnenen Berufsausbildung haben (vgl. HessVGH BeckRS 2018, 3531).
2. Zeitlich verzögerte Mitwirkungshandlungen stehen in ihrer Intensität den in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG genannten Regelbeispielen nicht annähernd gleich. Ein Verhalten, das nur zu einer unswesentlichen Verzögerung bei der Aufstellung einer Tazkira aus Afhganistan geführt hat und nicht kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung, weil diese erst nach Ablauf der Ausreisefrist hätte vollzogen werden können, begründet daher für sich noch keinen Ausschlussgrund
---------------------------------
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann nicht, wenn ein Antragsteller seine Ausbildung wegen weiteren Zuwartens nicht beginnen könnte, da dieser dadurch möglicherweise seinen Berufsausbildungsplatz verlieren würde.
---------------------------------
Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen in einem Fall, in dem bei Vorliegen gültiger Reisedokumente eine Abschiebungsankündigung gemäß § 60a Abs 5 Satz 4 AufenthG unter Nennung eines Termins ergeht, ab dem die Abschiebung zu erwarten ist.
---------------------------------
1. Die Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Sätze 3 ff. AufenthG setzt über die darin geregelten Anforderungen hinaus voraus, dass die Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten Berufsausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erfolgt, das heißt insbesondere dem Ausländer eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt worden ist oder werden muss. Letzteres ist bei gleichzeitigem Begehren nach Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen, wenn (wie hier) nicht alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung als solcher erfüllt sind.
2. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließende "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" (§ 60a Abs. 2 Satz 4 a.E. AufenthG) können auch dann bevorstehen, wenn die Ausländerbehörde mangels absehbarer (weiterer) Duldungsgründe "vorausschauend" ein Abschiebungsersuchen an die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Behörde mit der Bemerkung gerichtet hat, die Abschiebung könne erst ab einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem der Ausländer wegen derivativer, dann wegfallender Duldungsgründe (hier: bis zur Volljährigkeit eines Kindes des Ausländers) geduldet werde.
2019
1. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Bei mehreren Motiven muss der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung sein.
2. Bei einer Abschiebungsandrohung handelt es sich nicht um eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung i. S. des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, selbst dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG im Fall einer beabsichtigten Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG erlassen hat.
3. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung abzustellen. Für eine in diesem Sinne vollständige Antragstellung ist es nicht erforderlich, dass die Bescheinigung über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach §§ 34 bis 36 BBiG der Ausländerbehörde bereits vorliegt.
---------------------------------
1. Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gehört nicht, dass Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit nicht (mehr) bestünden (so aber BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 19 CE 18.1725 –, juris RdNr. 18). Hierfür gibt es im Wortlaut des § 60a Abs. 2 S. 4 bis 12 AufenthG keine hinreichenden Anhaltspunkte.
2. Mangelnde Mitwirkung als Versagungsgrund für die Beschäftigungserlaubnis muss ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris RdNr. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 M 112/18 Unterrichtung über den Gesetzesbeschluss des BT, BR-Drs. 278/19 v. 07.06.2019– juris). Zeitlich verzögerte Mitwirkungshandlungen stehen in ihrer Intensität den in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG genannten Regelbeispielen nicht annähernd gleich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, a.a.O. RdNr. 8).
3. Soweit alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen, ist Ermessen für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Regelfall auf "Null" reduziert. Die in § 60a Abs. 2 S. 4, Abs. 6 AufenthG erfassten Lebenssachverhalte sind (spezial-gesetzlich) abschließend geregelt. Diese Regelungen sind auch bei der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG als ermessensleitend zu beachten.
Siehe auch
altes Recht
Die Strafgerichte dürfen sich nicht mit der Feststellung begnügen, der Ausländer sei nicht im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG. Die Duldung ist eine gesetzlich zwingende Reaktion auf ein vom Verschulden des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis. Insofern dient § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht der Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und bindet den Strafrichter nicht an die unterlassene oder verspätet getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Die Strafgerichte sind deshalb von Verfassungs wegen gehalten, selbständig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben war. Kommen sie zu der Überzeugung, die Voraussetzungen hätten vorgelegen, scheidet eine Strafbarkeit des Ausläbders nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus.
- BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) Beschl. v. 06.03.2003 - 2 BvR 397/02; DVBl. 2003, 662
55 Abs. 2 AuslG gewährt - anders als § 55 Abs. 3 AuslG - einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, solange eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG gegeben ist. Darüber hinaus gewährt § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, solange die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll.
Steht es nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ermessen der Behörde, die Abschiebung auszusetzen, kann die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erst dann beansprucht werden, wenn sich die Behörde erkennbar zur Aussetzung der Abschiebung entschlossen hat. Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung wird demnach grundsätzlich erst dadurch begründet, dass die Behörde eine positive Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG über die Aussetzung der Abschiebung trifft. Diese Entscheidung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Erforderlich ist, dass die Entscheidung erkennbar auf die Gründe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gestützt wird.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG schließt gleichsam den Antrag auf Entscheidung nach § 55 Abs. 2 AuslG ein, ob die Abschiebung des Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt werden soll.
- BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 1 C 12.94; BVerwGE 104, 210; DVBl. 1997, 1381; NVwZ 1997, 1112
Der Gesetzgeber geht von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 55 Abs. 2 AuslG zu verfahren. Erscheint die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nichts aussichtslos, darf andererseits ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden, bevor tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen werden kann.
Für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte.
- BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97; BVerwGE 105, 232; InfAuslR 1998, 12; NVwZ 1998, 297; DVBl. 1998, 278; DÖV 1998, 247
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - BVerwG 1 C 23.99; BVerwGE 111, 62; InfAuslR 2000, 366; DVBl. 2000, 1527; BayVBl. 2000, 566
Der Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen steht nicht entgegen, dass die Identität des Ausländers ungeklärt ist.
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - BVerwG 1 C 23.99; BVerwGE 111, 62; InfAuslR 2000, 366; DVBl. 2000, 1527; BayVBl. 2000, 566
Es beeinträchtigt nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird.
- BVerwG, Beschl. v. 02.10.1984 - 1 B 114.84; InfAuslR 1985, 130
Die Eheschließung erscheint im allgemeinen als sicher und unmittelbar bevorstehend, wenn die Beteiligten bereits beim Standesamt einen zeitnahen Termin vereinbart haben, an dem die Ehe geschlossen werden soll. Dem ist - ausnahmsweise - der Fall gleichzustellen, dass ein heiratswilliger Ausländer allein deshalb von dem Standesbeamten einen Termin zur Eheschließung nicht erhält, weil er eine Duldung nicht besitzt, er diese Duldung aber von der Ausländerbehörde nicht erhält mit der Begründung, dass der Termin zur Eheschließung nicht festgesetzt sei.
- VG Dessau, Beschl. v. 06.10.2003 - 3 B 135/03; InfAuslR 2004, 163; NVwZ-RR 2004, 299