Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Zivilpakt Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen schützt

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) u. Internationale Gerichte

Wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Zivilpakt homosexuelle, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen schützt - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) u. Internationaler Gerichte zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen. Diese wurde 1950 unterzeichnet.

Zum Aufrufen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) klicken Sie zunächst auf den Link und dann oben rechts auf "Advanced Search", wenn das Suchfeld nicht angezeigt wird. In das Suchfeld müssen Sie unter "Application Number" das Aktenzeichen eingeben.

Zum Rang der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im deutschen Recht

Auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 [274]; 34, 384 [395]; 41, 126 [149]; 64, 135 [157]). Für eine willkürliche Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen bietet sich hier kein Anhalt (Art. 3 Abs. 1 GG).

---------------------------------

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04; BVerfGE 111, 307; NJW 2004, 3407; JZ 2004, 1171, m. Anm. Klein, Eckart, 1176; FamRZ 2004, 1857, m. Anm. Rixe, Georg, 1863; DVBl. 2004, 1480; DÖV 2005, 72; EuGRZ 2004, 741; JAmt 2004, 601; Verwaltungsrundschau 2005, 68; StV 2005, 307

---------------------------------

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können. 

Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfGE 74, 358 <370>; stRspr).

Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>).

Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das „Mehr“ an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein „Weniger“ für den anderen bedeutet. Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.

---------------------------------

Die EMRK und der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Auslegung der Grundrechte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes zwar als Auslegungshilfen heranzuziehen. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint. Art und Weise der Bindungswirkung hängen damit vom Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört auch die teleologische Reduktion. Im Einzelfall kann es daher auch geboten sein, Vorschriften des einfachen Rechts teleologisch zu reduzieren, um der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR Rechnung zu tragen.

---------------------------------

1. Hebt das Bundesverfassungsgericht eine fachgerichtliche Entscheidung wegen eines Grundgesetzverstoßes auf und verweist die Sache an das Fachgericht zurück, ist dieses bei seiner erneuten Entscheidung an die Feststellung des Grundrechtsverstoßes gebunden. Es darf die aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Gründe das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsverstoß gestützt hat.

2. Die Bindungswirkung der Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das Bundesverfassungsgericht hindert das Fachgericht auch daran, unter Berufung auf die EMRK zu einem davon abweichenden Ergebnis zu kommen. Die EMRK kann dann nicht als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechtes herangezogen werden.

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)

Das Verbot homosexueller Handlungen ist ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens.

---------------------------------

Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens.

---------------------------------

Wie der Gerichtshof bereits früher entschieden hat, ist der Begriff „Privatleben" umfassend und einer abschließenden Definition nicht zugänglich. Darunter fallen die körperliche und die geistige Integrität eines Menschen (EGMR, 1985, Serie A, Bd. 91, S. 11 Nr. 22 - X und Y/Niederlande) und mitunter auch Aspekte der körperlichen und sozialen Identität einer Person (EGMR, Slg. 2002-1 Nr. 53 - Mikulic/ Kroatien). Geschlechtliche Identität, Name und sexuelle Ausrichtung sowie das Sexualleben gehören zum Beispiel zu der von Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre (s. z. B. EGMR, 1992, Serie A, Bd. 232, S. 53-54 Nr. 63 - B./Frankreich; Serie A, Bd. 280, S. 28 Nr. 24 - Burghartz/Schweiz; Serie A, Bd. 45, S. 18-19 Nr. 41 - Dudgeon/Vereinigtes Königreich; Slg. 1997-1, S. 131 Nr. 36 - Laskey, Jaggard u. Brown/Vereinigtes Königreich; Slg. 1999-VI = NJW 2000, 2089 [2090] Nr. 71 - Smith u. Grady/Vereinigtes Königreich). Art. 8 EMRK schützt auch das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und zur Außenwelt herzustellen und zu entwickeln (s. z.B. EGMR, 1994, Serie A, Bd. 280, Bericht der EKMR, S. 37 Nr. 47 - Burghartz/Schweiz; 1995, Serie A, Bd. 305, Bericht der EKMR, S. 20 Nr. 45 - Friedl/Österreich). Ebenso hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vorstellung von der Autonomie einer Person ein wichtiger Grundsatz ist, welcher der Auslegung der Garantien in Art. 8 EMRK zu Grunde liegt, wenngleich er bisher aus Art. 8 EMRK ein Recht auf Selbstbestimmung nicht abgeleitet hat (s. EGMR, Slg. 2002—III = NJW 2002, 2851 [2853) Nr. 61 - Pretty/Vereinigtes Königreich). Da außerdem die Konvention ihrem Wesen nach auf Achtung der Würde und der Freiheit des Menschen gerichtet ist, wird das Recht der Transsexuellen auf persönliche Entwicklung sowie auf physische und moralische Sicherheit geschützt (s. EGMR, Urt. v. 11. 7. 2002, Beschw.-Nr. 25680/94 Nr. 70 - I./Vereinigtes Königreich, unveröff.; Slg. 2002-VI = NJW-RR 2004, 289 [293] Nr. 90 = Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich)

---------------------------------

Die Verweigerung der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Volladoption eines Kindes durch eine unverheiratete Frau, weil nach dem aus der Sicht des Anerkennungsstaates anwendbaren Recht die Volladoption nur Ehegatten gestattet ist, stellt einen Eingriff in das Recht der Annehmenden und des Kindes auf Achtung ihres Familienlebens dar (Art. 8 EMRK). Art. 8 EMRK ist auch dann anwendbar, wenn Familienbande nur de facto existieren und die Beteiligten seit mehreren Jahren in einer Familiengemeinschaft leben.

Der Eingriff kann im konkreten Fall nicht unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 EMRK damit gerechtfertigt werden, dass er "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sei, um die dort genannten Ziele (hier: Schutz der Gesundheit, der Moral, der Rechte und Freiheiten anderer) zu erreichen. Wichtiger als die Durchsetzung des kollisionsrechtlich anwendbaren eigenen Rechts ist das Wohl des Kindes.

Die EMRK ist ein lebendiges Instrument, das im Licht der aktuellen Lebensbedingungen zu interpretieren ist.

---------------------------------

Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK)

---------------------------------

Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), auch wenn die Partner aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht zusammenleben.

---------------------------------

Der Begriff des „Privatlebens" i.S. von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist umfassend und schließt unter anderem die geschlechtliche Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben ein. Auch eine über Jahre gelebte Gefühls- und Sexualbeziehung zweier Personen gehört zum Privatleben im Sinne dieser Vorschrift.    

---------------------------------

Wenn das Gesetz die Unterhaltsleistungen eines Elternteils ermäßigt, wenn er eine neue Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht, dies aber nicht gilt, wenn der Elternteil eine neue gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft eingeht, stellt das einen Eingriff in das Recht des Elternteils auf Achtung seines Familienlebens dar.

---------------------------------

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ist verletzt, wenn ein Opfer sexueller Gewalt eine sekundäre Viktimisierung durch die schuldzuweisenden, moralisierenden und geschlechterstereotypisierenden Aussagen in der Urteilsbegründung erfährt.

In einer Sexualstrafsache stützte sich das italienische Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen unter anderem auf die Unterwäsche und die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin (eine bisexuelle Frau), um ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

Der EGMR sah darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK: einerseits seien diese Fakten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit irrelevant. Andererseits habe das Gericht sexistische Stereotypen reproduziert, geschlechtsspezifische Gewalt verharmlost und die Beschwerdeführerin einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt, die geeignet sei, das Vertrauen in das Justizsystem zu erschüttern.

---------------------------------

Das Fehlen jeglicher Möglichkeit in Russland, gleichgeschlechtliche Beziehungen formell anerkennen zu lassen, ist ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK.

Die Beschwerdeführer sind drei gleichgeschlechtliche Paare, die in Russland leben. Sie sind rechtlich nicht daran gehindert, in Russland als Familie zusammenzuleben. Sie haben jedoch keine Möglichkeit, ihre Beziehung gesetzlich anerkennen zu lassen. Das innerstaatliche Recht sieht nur eine Form von Familiengemeinschaften vor - die verschiedengeschlechtliche Ehe. Ohne formale Anerkennung wird gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zu Wohnungs- oder Finanzierungsprogrammen und der Besuch des oder der Partner*in im Krankenhaus verwehrt, sie haben keine Garantien in Strafverfahren (das Recht, nicht gegen den Partner auszusagen) und kein Recht, das Vermögen des oder der verstorbenen Partner*in zu erben.

Das Gericht nahm die Behauptung der Regierung zur Kenntnis, dass die Mehrheit der Russen gleichgeschlechtliche Partnerschaften ablehne. Es sei mit den der Konvention als Instrument der europäischen öffentlichen Ordnung zugrunde liegenden Werten jedoch unvereinbar, wenn die Ausübung der Konventionsrechte durch eine Minderheitengruppe davon abhängig gemacht werde, dass sie von der Mehrheit akzeptiert wird.

Das Interesse, Minderjährige vor der Zurschaustellung von Homosexualität zu schützen, auf das sich die Regierung berufen hatte, war für den vorliegenden Fall nicht relevant und wurde daher vom Gerichtshof nicht akzeptiert.

Der Schutz der "traditionellen Ehe", der durch die Änderungen der russischen Verfassung im Jahr 2020 festgeschrieben wurde, sei grundsätzlich ein gewichtiges und legitimes Interesse, das sich positiv auf die Stärkung von Familienverbänden auswirken könne. Das Gericht konnte jedoch keine Risiken für die traditionelle Ehe erkennen, die die formale Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit sich bringen könnte, da sie andersgeschlechtliche Paare nicht daran hindere, eine Ehe einzugehen oder die Vorteile zu genießen, die die Ehe biete.

Russland habe einen Ermessensspielraum, um die am besten geeignete Form der Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zu wählen, unter Berücksichtigung des spezifischen sozialen und kulturellen Kontextes (z.B. zivile Partnerschaft, bürgerliche Vereinigung oder Gesetz über soziale Solidarität). Im vorliegenden Fall sei dieser Ermessensspielraum überschritten worden, weil nach innerstaatlichem Recht kein rechtlicher Rahmen zur Verfügung gestanden habe, der die Beziehungen der Antragsteller als gleichgeschlechtliche Paare hätte schützen können.

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK)

Es stellt keine verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar, wenn ein Standesbeamter entlassen wird, weil er sich weigert, Lebenspartner zu trauen.
Dasselbe gilt für die Entlassung eines Paartherapeuten, der sich aus religiösen Gründen weigert, homosexuelle Paare wegen sexueller Probleme zu behandeln.
Ein Krankenhaus kann aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen verlangen, dass die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit keine Kette mit einem Kreuz tragen.
Ein Fluggesellschaft kann dagegen das Tragen einer Kette mit einem Kreuz nicht verbieten, wenn sie Sikh-Mitarbeitern das Tragen eines Turbans und muslimischen Boden-Mitarbeiter das Tragen eines Hijab (Kopftuchs) erlaubt.

---------------------------------

Ein Krankenhaus darf von seinen muslimischen Mitarbeiterinnen verlangen, im Dienst kein Kopftuch zu tragen. Das verstößt nicht gegen Art. 9 EMRK.

Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK)

Die Verurteilung wegen homophober hate speech an einer Schule stellt keine Verletzung des Art 10 EMRK dar.
Aufstachelung zu Hass (hat speech) setzt nicht notwendigerweise einen Aufruf zu einer Gewalttat oder anderen kriminellen Handlungen voraus. Auch Angriffe auf Personen, die durch Beleidigung, Lächerlichmachen oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen erfolgten, können ausreichen, um einen Eingriff in unverantwortlich ausgeübte Äußerungsfreiheit zu rechtfertigen. 
Die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ist ebenso schwerwiegend wie die Diskriminierung aufgrund von "Rasse, Hautfarbe oder Abstammung"

---------------------------------

Wenn die Ausgabe einer Zeitschrift Darstellungen enthält, die nach Auffassung der Behörden gegen den Jugendschutz verstoßen, verstößt es gegen Art. 10 EMRK, wenn deswegen die betreffende Ausgabe beschlagnahmt und aus dem Verkehr gezogen wird. Es hätte ausgereicht, die Abgabe der Zeitung an Minderjährige zu verbieten.

---------------------------------

1. Das Gesetz gegen "Propaganda für Homosexualität" verstößt gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) im Hinblick auf das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Das 2013 verabschiedete Gesetz untersagt Propaganda für nichttraditionelle sexuelle Beziehungen in Anwesenheit von Minderjährigen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Strafen zwischen umgerechnet 80 und 1.500 Euro geahndet.

2. Das Gesetz erfüllt keinen legitimen öffentlichen Zweck, sondern fördert Homophobie. Es schafft eine Atmosphäre, die zu Übergriffen auf sexuelle Minderheiten einlädt. Das ist mit den Werten einer demokratischen Gesellschaft wie Gleichheit, Pluralismus und Toleranz unvereinbar.

---------------------------------

Die Ablehnung der Registrierung von Gruppen durch die russischen Behörden, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) einsetzen wollen, verstößt gegen das Recht der Gruppen auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) und gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) im Hinblick auf das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK), wenn die Registrierung eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit der Gruppen ist. Der Begründung der russischen Behörden, die Gruppen würden die "moralischen Werte der Gesellschaft" zerstören, ihre Arbeit habe ein Schrumpfen der Bevölkerung zur Folge und verletze die Rechte von Russen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen für anstößig halten, vermag die Ablehnung nicht zu rechtfertigen.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK)

Die Ablehnung der Registrierung von Gruppen durch die russischen Behörden, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) einsetzen wollen, verstößt gegen das Recht der Gruppen auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) und gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) im Hinblick auf das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK)., wenn die Registrierung eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit der Gruppen ist. Der Begründung der russischen Behörden, die Gruppen würden die "moralischen Werte der Gesellschaft" zerstören, ihre Arbeit habe ein Schrumpfen der Bevölkerung zur Folge und verletze die Rechte von Russen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen für anstößig halten, vermag die Ablehnung nicht zu rechtfertigen.

Recht auf Eheschließung (Art. 12 EMRK)

Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Mitgliedstaaten.

Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK).

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anerkennung eingetragener Partnerschaften in Österreich war der Gerichtshof nicht gehalten zu untersuchen, ob ein Fehlen jeglicher rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eine Verletzung von Art. 14 i. V.m. Art. 8 EMRK darstellen würde.

Führt ein Mitgliedstaat für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenes Rechtsinstitut ein, so ist er nicht verpflichtet, den Rechtsstatus in jeder Hinsicht entsprechend der Ehe auszugestalten.

Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK)

Die sexuelle Orientierung fällt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die Aufzählung in Art. 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschöpfend, wie das Adverb "insbesondere" im Text des Artikels ausweist.

Zur Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK genügt es, dass die Tatsachen des Rechtstreits sich in der Anwendungssphäre einer Konventionsgarantie befinden.

Eine solche unterschiedliche Behandlung ist entsprechend dem Sinn des Art. 14 diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, das heißt, wenn kein legitimes Ziel verfolgt wird oder wenn es zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel keine vernünftige Relation besteht.

Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.

---------------------------------

Entscheidungen, die dem einen Elternteil nach einer Scheidung das Sorgerecht zusprechen, berühren das Rechts des anderen Elternteils auf Achtung seines Familienleben und fallen deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Wenn die elterliche Sorge über ein Kind nur deshalb der Mutter zugesprochen wird, weil der Vater homosexuell ist und mit einem Mann zusammenlebt, verstößt das gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK.

---------------------------------

Das einer Einzelperson gesetzlich garantierte Recht, die Adoption zu beantragen, befindet sich in der Anwendungssphäre des Art. 8 EMRK.
Die Ablehnung der Genehmigung einer Adoption nur aufgrund der homosexuellen Orientierung des Adoptionswilligen ist eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 14 EMRK. Art. 14 i.V.m. Art 8 EMRK wird aber nicht verletzt, wenn die Verweigerung ein legitimes Ziel anstrebt, nämlich den Schutz der Gesundheit und der Rechte des Adoptivkindes, und das Proportionalitätsprinzip zwischen diesem angestrebten Ziel und den benützten Mitteln nicht verletzt.

---------------------------------

Da jegliche objektive und vernünftige Rechtfertigung fehlt, hat die Aufrechterhaltung eines höheren Einwilligungsalters für homosexuelle Handlungen als für heterosexuelle Handlungen Art. 14 i.V.m. Art 8 EMRK verletzt.

Soweit § 209 österreichisches StGB eine Voreingenommenheit auf Seiten einer heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homosexuellen Minderheit ausdrückte, vermag der Gerichtshof von dieser negativen Haltung als solcher nicht anzunehmen, dass sie eine ausreichende Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung darstellt.

---------------------------------

Wenn nur verschiedengeschlechtliche Partner verstorbener Mieter das Recht haben, in den Mietvertrag einzutreten, fällt die Verweigerung dieses Rechts für gleichgeschlechtliche Partner unter Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Rechts der gleichgeschlechtlichen Partner an ihrer Wohnung.

Das Ziel, die traditionelle Familie zu schützen, kann eine solche unterschiedliche Behandlung nur rechtfertigen, wenn nachgewiesen wird, dass die unterschiedliche Behandlung notwendig war, um dieses Ziel zu erreichen.

---------------------------------

Wenn nur verschiedengeschlechtliche Beamte ihren nicht berufstätigen Partner gegen Krankheit und Unfall mitversichern können, fällt die Verweigerung dieses Rechts für gleichgeschlechtliche Partner unter Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Familienlebens.

---------------------------------

Das Verbot des Marsches für Toleranz durch den Bürgermeister von Warschau 2005 verstieß gegen Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - und gegen Art 14 - Diskriminierungsverbot - der Menschenrechtskonvention.

Ebenso hinsichtlich des Verbots des Moskauer CSDs

---------------------------------

Die staatlichen Behörden müssen demonstrierende LGBTI vor homophoben und gewalttätigen Gegendemonstranten schützen. Wenn sie die Demonstration nicht ausreichend vor tätlichen Angriffen schützen, so dass einige Demonstranten verletzt werden und die Demonstration nicht fortgesetzt werden kann, verstößt das gegen Art. 3 (Verbot der Folter) und Art. 11 (Versammlungsfreiheit) jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Demonstration von LGBTI-Aktivisten zum Internationalen Tag gegen Homophobie im Jahr 2012 in Tiflis, Georgien).

---------------------------------

Der Begriff des „Privatlebens" i.S. von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist umfassend und schließt unter anderem die geschlechtliche Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben ein. Auch eine über Jahre gelebte Gefühls- und Sexualbeziehung zweier Personen gehört zum Privatleben im Sinne dieser Vorschrift.

Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gilt nur für Rechte und Freiheiten, welche die Konvention und die Protokolle garantieren, das heißt der Sachverhalt, um den es in einem konkreten Fall geht, muss in den Anwendungsbereich wenigstens einer ihrer materiellen Vorschriften fallen.

Art. 8 EMRK gibt keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, doch das französische Recht garantiert ausdrücklich ein solches Recht. Frankreich ist also über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen, was es nach Art. 53 EMRK tun kann. Damit ist Art. 8 EMRK in diesem Fall anwendbar, und folglich greift auch Art. 14 EMRK.

Nach französischem Recht ist die Ehe Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Der Beschwerdeführer, der eine Lebenspartnerschaft nach §515-1 ff. französischer Code civil („PACS") eingegangen war, war damit beim Tod seines Partners nicht in derselben Lage wie ein überlebender Ehegatte.

Dass das französische Recht die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner nicht gestattet, genügt allein nicht, den Bf. hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente mit einem überlebenden Ehegatten gleichzustellen.

Im Übrigen war seine sexuelle Orientierung nicht der Grund für die Weigerung, ihm eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Nach französischem Recht haben Partner einer PACS keinen Anspruch auf eine solche Rente.

Das französische Gesetz, das den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente an die Ehe knüpft, verfolgt damit ein berechtigtes Ziel, nämlich den Schutz der durch das Band der Ehe begründeten Familie. Eine Diskriminierung liegt insofern nicht vor. Die Beschwerde ist also offensichtlich unbegründet.

---------------------------------

Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Mitgliedstaaten.

Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK).

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anerkennung eingetragener Partnerschaften in Österreich war der Gerichtshof nicht gehalten zu untersuchen, ob ein Fehlen jeglicher rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eine Verletzung von Art. 14 i. V.m. Art. 8 EMRK darstellen würde.

Führt ein Mitgliedstaat für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenes Rechtsinstitut ein, so ist er nicht verpflichtet, den Rechtsstatus in jeder Hinsicht entsprechend der Ehe auszugestalten.

---------------------------------

1.  Auch das Zusammenleben eines gleichgeschlechtlichen Paares stellt "Familienleben" i.S.d. Art. 8 EMRK dar (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Denn die sexuelle Orientierung einer Person ist Bestandteil der von dieser Vorschrift geschützten Intimsphäre, so dass eine unterschiedliche Behandlung einer Person wegen deren sexueller Orientierung jedenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK fallen kann.

2.  Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen, wenn sie für sie ein anderes Rechtsinstitut bereitsgestellt haben.

3. Die Regelungen des französischen Rechts, wonach die Stiefkindadoption bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen (lesbischen) Paaren, d.h. die Adoption des (durch eine künstliche Befruchtung im Ausland gezeugten) Kindes einer lesbischen Frau durch ihre gleichgeschlechtliche Partnerin ebenso wenig zulässig ist wie eine Eheschließung und eine künstliche Befruchtung bei lesbischen Paaren stellen keine konventionswidrige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Vergleich zu verschiedengeschlechtlichen Paaren aus Gründen ihrer sexuellen Orientierung dar.

4. Denn zum einen sind im Hinblick auf eine Stiefkindadoption (und die vorangegangene künstliche Befruchtung) gleichgeschlechtliche Partner auf Grund der besonderen durch die Eheschließung verliehenen Rechtsstellung nicht mit einem verheirateten Paar vergleichbar, und zum anderen treten bei allen gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die gleichen Rechtswirkungen ein, dass nämlich eine Stiefkindadoption nicht möglich ist. Darüber hinaus wäre eine Stiefkindadoption bei einer lesbischen Partnerschaft nicht im Interesse des Kindes, weil nach französischem Recht bei der einfachen Adoption die Elternrechte auf den Annehmenden übergehen mit der Folge, dass der leiblichen Mutter, die das Kind ja weiter aufziehen will, alle Rechte genommen würden.

---------------------------------

Wenn ein homosexueller Mann aufgrund seiner Homosexualität 13 Monate lang in einer 7 Quadratmeter großen Zelle inhaftiert wird, die nur mit Bett und Tisch ausgestattet ist, in der kein Waschbecken vorhanden ist und bei der die freien Fläche nicht mehr als die Hälfte des Raumes groß ist, die sehr schmutzig und schlecht beleuchtet ist und in der es Ratten gibt, wenn der Homosexuelle außerdem keinen Kontakt zu anderen Inhaftierten hat und keine Möglichkeit, sich an der frischen Luft zu bewegen, dann ist das eine "unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung" und verstößt deshalb gegen Art. 3 EMRK.

Die Isolation des Häftlings verstößt außerdem gegen 14 i.V.m. Art 3 EMRK, weil sie wegen der sexuelle Orientierung des Häftlings erfolgt ist.

---------------------------------

Wenn bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Partners zulässig ist, bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren dagegen nicht, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, weil damit den gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit verwehrt wird, für ihre Familie rechtliche Anerkennung und rechtlichen Schutz zu erlangen.

Wenn der Gesetzgeber die Einzeladoption durch Homosexuelle zulässt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, hat er damit anerkannt, dass das Aufwachsen in einer gleichgeschlechtlichen Familie nicht schädlich für das Kind ist.

Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation, wenn nur Ehegatten das leibliche Kind das anderen adoptieren dürfen, unverheiratete Paare dagegen nicht. Denn die Ehe verleiht jenen, die sie eingehen, einen besonderen Status, der mit sozialen, persönlichen und rechtlichen Konsequenzen eihergeht, und die Konvention verpflichtet die Staaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zu geben, zu heiraten.

---------------------------------

Wenn eine Behörde Informationen über das Privatleben einer Person speichert, fällt das in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Das gilt auch für die Eintragung einer Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen in das Strafregister.

Wenn Strafvorschriften geändert oder aufgehoben werden, bedeutet das nicht, das frühere Verurteilungen nach diesen Vorschriften Unrecht sind. Etwas anderes gilt aber, wenn die betreffenden Strafbestimmungen wegen Vorstoßes gegen die EMRK und die Verfassung aufgehoben worden sind.

Wenn in einem solchen Fall die Eintragungen im Strafregister nicht gelöscht werden, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK

---------------------------------

Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), auch wenn die Partner aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht zusammenleben.

Gleichgeschlechtliche Paare sind ebenso fähig, eine stabile feste Beziehung einzugehen wie verschiedengeschlechtliche Paare.

Wenn ein Mitgliedstaat nur für verschiedengeschlechtliche Paare ein eigenes Rechtsinstitut einführt und gleichgeschlechtliche Paare von dem Rechtsintsitut ausschließt, fällt die Verweigerung dieses Rechts für gleichgeschlechtliche Paare unter Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Familienlebens.

---------------------------------

Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Mitgliedstaaten.

Die Regelung der Rechtsfolgen einer Geschlechtsänderung fällt in der Ermessensspielraum der Vertragsstaaten.

Wenn eine Ehe als Folge einer Geschlechtsangleichung sich rechtlich in eine Lebenspartnerschaft ändert, ist das nicht unverhältnismäßig, wenn die Lebenspartnerschaft rechtlich fast identisch mit der Ehe ist.

---------------------------------

1. Die italienische Regierung hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten, weil sie es versäumt hat, für gleichgeschlechtliche Paare einen spezifischen Rechtsrahmen  zu schaffen, der die Anerkennung und den Schutz ihrer Partnerschaften gewährleistet.

2. Der EGMR hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Art. 12 EMRK die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für gleichgeschlechtliche Paare die Ehe zu öffnen, wenn sie für sie ein eigenes Rechtsinstitut eingeführt haben.

---------------------------------

1. Maßnahmen der Einwanderungskontrolle, die mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar sind, können dennoch als ungerechtfertigte Diskriminierung Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzen.

2. Wird eine Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung allein oder entscheidend deshalb verweigert, weil die Partner in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, liegt eine solche Ungleichbehandlung vor, die Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt.

---------------------------------

Wenn unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare die Nachzugserlaubnis für den ausländischen Partner dadurch erlangen können, dass sie heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, während unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare diese Möglichkeit nicht haben, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. 

---------------------------------

Wenn gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft nur in den Räumen der Bezirksverwaltungsbehörden eingehen können, während verschiedengeschlechtliche Ehen vor den Standesämtern abgeschlossen werden können, stellt das eine durch Art 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK verbotene Diskriminierung dar.

---------------------------------

1. Ein Staat, der gleichgeschlechtliche Eheschließungen nicht zulässt, verstößt nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), wenn er es ablehnt, im Ausland abgeschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anzuerkennen.

2.  Es verstößt aber gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn dieser Staat es gleichgeschlechtlichen Paaren nicht ermöglicht, ihre Beziehung anerkennen und schützen zu lassen.

Art. 26 - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)

Die Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung verstößt gegen Art. 26 des Paktes.

Danach sind die Staaten verpflichtet, langfristige gleichgeschlechtliche Beziehungen hinsichtlich der Pensionsberechtigung wie Ehen oder eheähnliche heterosexuellen Verbindungen zu behandeln.

---------------------------------

Die russischen Gesetze zur Verhinderung von "homosexueller Propaganda" verletzen die durch Art. 19 des Paktes garantierte Meinungsfreiheit und verstoßen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung, das sich aus Art. 26 des Paktes ergibt.

Supranationaler öffentlicher Dienst

Einem verpartnerten Arbeitnehmer der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stehen dieselben Vergünstigungen zu wie einem verheirateten Arbeitnehmer.

---------------------------------

Einem nach dänischem Recht verpartnerten Arbeitnehmer der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stehen dieselben Vergünstigungen zu wie einem verheirateten Arbeitnehmer.

Siehe außerdem: zur gleichgeschlechtlichen niederländischen Ehe

Zur Frage, ob der nichteheliche Partner eines niederländischen Beamten der Europäischen Gemeinschaften nach dem "Beamtenstatut" Anspruch auf Einbeziehung in das  Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften hat.