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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Ratgeber: Stiefkindadoption bei lesbischen Regenbogenfamilien

Rechtsratgeber für lesbische Familiengründung (Stand: 2021)

Rechtsratgeber für den Fall, dass ein Kind in die Beziehung zweier Frauen hineingeboren wird und die Partnerin der Mutter das Kind im Wege der Stiefkindadoption adoptieren will, um zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes zu werden.

1. Vorbemerkung

Wenn ein Kind in die Beziehung eines Frauenpaars hineingeboren wird, wird nach dem geltenden Abstammungsrecht nur die Geburtsmutter rechtliche Mutter des Kindes. Ihre Partnerin muss das Kind im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um rechtlicher Elternteil zu werden. 

Wenn sich ein Frauenpaar mit einem Mann oder einem Paar zusammentut, um gemeinsam ein Kind zu zeugen und aufzuziehen, stehen sie vor dem Problem, dass es dafür in unserem Recht keine geeignete Lebensform gibt, die das Recht auf elterliche Sorge und Umgang zwischen allen Beteiligten zufriedenstellend regelt. Derzeit können nur zwei Personen rechtlich Eltern eines Kindes sein. Dies sorgt immer wieder für Konfliktstoff, denn es bedeutet, dass der Vater des Kindes auf eine rechtliche Vaterschaft verzichten muss, wenn die Co-Mutter das Kind adoptiert. Oder die Co-Mutter muss auf die Adoption ihres Stiefkindes verzichten, wenn der biologische Vater auch rechtlich der Vater sein soll. 

Wir fordern: Beide Mütter müssen von Geburt an gleichberechtigte Eltern ihres Kindes sein können. Ein modernes Abstammungsrecht muss alle Regenbogenfamilien zudem in ihrer Vielfalt endlich rechtlich anerkennen und absichern! Die jetzige rechtliche Diskriminierung geht zu Lasten der Absicherung von Kindern in Regenbogenfamilien. Kein Kind darf jedoch aufgrund seiner Familienform benachteiligt werden. Zumindest konnten wir eine Verschlechterung der Situation durch das Adoptionshilfegesetz verhindern. Die Stiefkindadoption ist trotzdem bis heute für Zwei-Mütter-Familien die einzige Möglichkeit, die gemeinsame rechtliche Elternschaft und die damit verbundene Absicherung zu erreichen. 

Dieser Ratgeber ist ein Rechtsratgeber. Er soll Frauenpaaren dabei helfen, eine Familie mithilfe der Stiefkindadoption zu gründen. Der Ratgeber zeigt auf, welche rechtlichen Möglichkeiten die Paare nach dem geltenden Recht haben, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind und wie man Konflikten zwischen den Beteiligten vorsorgen kann.

Hinweis: Ob eine Stiefkindadoption erforderlich ist, hängt von dem*der Partner*in des gebärenden Elternteils ab. Der gebärende Elternteil gilt nach § 1591 BGB rechtlich immer als Mutter des Kindes. Es spielt keine Rolle, ob die Person cis- oder transgeschlechtlich ist und welchen Geschlechtseintrag (weiblich, männnlich, divers, ohne) sie hat.

Eine Stiefkindadoption ist in folgenden Konstellationen erforderlich:

Der oder die Partner*in des gebärenden Elternteils

  • ist eine cisgeschlechtliche Frau (cisgeschlechtliche Menschen sind Menschen, die in dem bei ihrer Geburt zugewiesenen Geschlecht leben bzw. sich damit wohlfühlen und identifizieren, Glossar der Vielfalt)
  • ist eine Person mit dem Geschlechtseintrag divers
  • ist eine Person ohne Geschlechtseintrag
  • ist eine transgeschlechtliche Person mit zugewiesenem weiblichen Geburtsgeschlecht

In diesen Fällen ist eine Vaterschaft des*der Partner*in nach § 1592 BGB nicht möglich. Um zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes zu werden, muss das Kind deshalb als Stiefkind adoptiert werden. Für diese Fälle ist unser Rechtsratgeber gedacht.

Für Regenbogenfamilien mit transgeschlechtlichen Elternteilen gilt: Im Verhältnis zum Kind ist nach § 11 Transsexuellengesetz (TSG) das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht maßgebend. Für den gebärenden Elternteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser rechtlich immer als Mutter gilt (BGH, Beschluss vom 6.9.2017, XII ZB 660/14; hiergegen ist ein Verfahren vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof anhängig, EGMR, O.H. und G.H. gegen Deutschland, Az. 53568/18 und 54741/18). Für transgeschlechtliche Partner*innen wurde obergerichtlich entschieden, dass im Verhältnis zum Kind ebenfalls das Geburtsgeschlecht maßgeblich ist (Kammergericht, Beschluss vom 15.8.2019, 1 W 432/18). 

Für Fälle, in denen es nicht um gemeinsame Familiengründung geht, sondern in denen ein von dem*der Partner*in in die Beziehung mitgebrachtes Kind adoptiert werden soll, gelten die Ausführungen in diesem Rechtsratgeber entsprechend.

2. Stiefkindadoption trotz Eheöffnung notwendig

Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts", das am 01.10.2017 in Kraft getreten ist, hat an den Abstammungsregeln nichts geändert. Mutter eines Kindes ist weiterhin nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Für Kinder, die in eine verschiedengeschlechtliche Ehe hineingeboren werden, bestimmt § 1592 Nr. 1 BGB, dass der Ehemann der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, gleichgültig, ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist oder nicht. Diese Vorschrift ist bislang trotz der Eheöffnung nicht um die Ehefrau der Mutter erweitert worden. Die Ehefrau oder Lebenspartnerin der Mutter kann deshalb weiterhin nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden. 

Das Abstammungsrecht soll in der nächsten Legislaturperiode umfassend an die neuen Familienformen und die neuen medizin-technischen Zeugungsmöglichkeiten angepasst werden. Unsere Forderungen dazu stehen in unserem Positionspapier "Regenbogenfamilien im Recht".

3. Realisierung des Kinderwunsches mit Samenspende

Während Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften früher meist aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen der Partner stammten, werden inzwischen immer mehr Kinder in gleichgeschlechtliche Ehen oder Lebenspartnerschaften von Frauen hineingeboren. Die Frauen erfüllen sich ihren Kinderwunsch in der Regel mit Hilfe einer heterologen Insemination, also einer Fremdsamenspende. Eine ärztliche Assistenz (künstliche Befruchtung) ist dabei nur notwendig, wenn Fertilitätsstörungen vorliegen oder wenn der Zyklus sehr unregelmäßig ist. Frauen ohne diese Einschränkungen können die Insemination mit der sogenannten Bechermethode ohne ärztliche Assistenz vornehmen (Eigen-Insemination). Dabei wird der Samen in die Scheide vor den Muttermund gebracht, zum Beispiel mit Hilfe einer Einwegspritze (natürlich ohne Nadel!) oder Portiokappe.

Manchmal kommt es auch vor, dass eine der Frauen das befruchtete Ei der Partnerin austrägt. Das ist aber in Deutschland derzeit nicht möglich, weil den Ärzten in Deutschland die Übertragung einer fremden Eizelle auf eine Frau nicht erlaubt ist.

Ausführliche Informationen zur Familiengründung durch Samenspende gibt es in unserem Rechtsratgeber zur künstlichen Befruchtung für gleichgeschlechtliche Paare

Wichtig: Bei der Stiefkindadoption muss die Co-Mutter im Adoptionsantrag genau angeben, woher das Sperma stammt, siehe unten "Einwilligung des Samenspenders in die Stiefkindadoption". Bei der Wahl eines privaten Spenders ist deshalb dringend darauf zu achten, dass dieser bereit ist, in die Stiefkindadoption notariell einzuwilligen. Wenn der Samenspender nicht mehr ermittelt werden kann oder anonym bleiben möchte, kann dies das Adoptionsverfahren wesentlich erschweren. 

Anders, wenn der Spendersamen von einer Samenbank stammt: in diesem Fall muss der Spender nicht in die Stiefkindadoption einwilligen (BGH, Beschluss vom 18.2.2015 – XII ZB 473/13, Rn. 18). Es reicht, wenn die Wunscheltern im Verfahren mittels der Verträge und Rechnungen der Samenbank oder Kinderwunschpraxis darlegen, dass das Kind mit einer Samenspende von einer Samenbank gezeugt wurde (vgl. unser Muster).

4. Kostenerstattung für Kinderwunschbehandlungen bei Frauenpaaren

Eine Übernahme der Kosten einer Kinderwunschbehandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen und die Beihilfe ist grundsätzlich nur bei empfängnisunfähigen Frauen vorgesehen. Noch schwieriger ist es für gleichgeschlechtliche Paare: auch bei Empfängnisunfähigkeit übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen derzeit keine Kosten für Kinderwunschbehandlungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren. Nur manche private Krankenkassen, die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Berlin und die Beihilfe in einigen Bundesländern gewähren eine anteilige finanzielle Förderung.

Ausführliche Informationen zur Kostenübernahme durch Krankenkassen bzw. Beihilfe sowie zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten gibt es in unserem Ratgeber zur künstlichen Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren, Punkt 6, Kostenerstattung.

Eine gute Zusammenfassung gibt es auch bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die vielen unterschiedlichen Regelungen werden zudem in der Stellungnahme von Elke Jansen vom 25.06.2018 für den Familienausschuss des Deutschen Bundestages ausführlich dargestellt.

5. Zulässigkeit der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare

Durch die Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (1754 Abs. 2 BGB). Gleichzeitig erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes (und seiner Abkömmlinge) zu seinen bisherigen Eltern und Verwandten (§ 1755 Abs. 1 BGB). Nimmt ein Paar ein Kind gemeinsam an oder nimmt eine Person ein Kind ihres Partners oder ihrer Partnerin an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden (§ 1754 Abs. 1 BGB). Im zweiten Fall spricht man von Stiefkindadoption.

Grundsätzlich kann zwischen der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes und der Einzelannahme unterschieden werden. Nachfolgend werden die verschiedenen Möglichkeiten der Adoption und Stiefkindadoption sowie deren Zulässigkeit dargestellt.

A. Adoption: gemeinschaftliche oder Einzelannahme eines fremden Kindes

Gemeinschaftliche Annahme durch Ehegatten

Ehegatten können ein Kind nur gemeinsam annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB). Seit der Einführung der Ehe für Alle können gleichgeschlechtliche Ehepaare nach den gleichen Voraussetzungen wie verschiedengeschlechtliche Ehepaare gemeinsam Kinder adoptieren.

Gemeinschaftliche Annahme durch eingetragene Lebenspartner*innen

Lebenspartner*innen können dagegen nach der aktuellen Rechtslage ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Das ergibt sich aus § 1741 Abs. 2 BGB: Danach dürfen nur Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren. Das Lebenspartnerschaftsgesetz - das die eingetragene Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen mit der Ehe gleichsetzt - verweist insofern nicht auf die Anwendung des Adoptionsrechts für Eheleute.

Ob dies verfassungsgemäß ist, ist insbesondere seit der Einführung der Ehe für Alle höchst zweifelhaft. Es ist jedoch in der Praxis insofern praktisch bedeutungslos, als dass Lebenspartnerschaften seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 die Sukzessivadoption zur Verfügung steht (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013, BVerfGE 133, 59). Das Gericht urteilte, dass Lebenspartner*innen die adoptierten Kinder ihrer Lebenspartner*innen adoptieren können müssen. Dies eröffnete Lebenspartnerschaften die Möglichkeit, ein Kind nacheinander zu adoptieren. Das ist sogar in ein und demselben Termin möglich: Das Familiengericht kann zunächst die Annahme des Kindes durch einen der Lebenspartner*innen beschließen und den Beschluss sofort aushändigen. Damit ist der Beschluss wirksam und sofort rechtskräftig (§ 197 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG und § 173 ZPO). Deshalb kann das Familiengericht sofort danach den Beschluss über die Annahme des Kindes durch den*die andere*n Lebenspartner*in fassen und aushändigen. Damit ist die Adoption des Kindes durch die beiden Lebenspartner*innen vollzogen.

Lebenspartner*innen werden durch die Stiefkindadoption von leiblichen oder adoptierten Kindern ihrer Partner rechtlich genauso gemeinschaftliche Eltern der Kinder wie Eheleute (§ 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 BGB).

Gemeinschaftliche Annahme durch ledige Lebenspartner*innen

Die gemeinsame Adoption eines Kindes durch ledige, also nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Lebenspartner*innen ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Ledige Personen können ein Kind nur allein annehmen. Dies gilt gleichermaßen für gleich- und für verschiedengeschlechtliche Partnerschaften.

Einzelannahme durch ledige Person

Ledige, also unverheiratete und unverpartnerte Personen, können - unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung - ein Kind einzeln adoptieren (§ 1741 Abs. 2 S. 1 BGB). Als unverheiratet gilt auch, wer geschieden ist, nicht jedoch, wer getrennt lebt.

Eine Einzelannahme ist grundsätzlich auch möglich, wenn die annehmende Person mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt, solange alle im Haushalt lebenden Personen eine positive Haltung gegenüber dem Kind einnehmen.

B. Stiefkindadoption: Einzelannahme eines Kindes eine*r Partner*in

Einzelannahme durch Ehegatten

Eheleute können im Wege der Stiefkindadoption Kinder ihrer Ehepartner*innen annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB). Dies gilt seit der Einführung der Ehe für Alle auch für gleichgeschlechtliche Eheleute. Durch die Annahme erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute.

Einzelannahme durch Lebenspartner*in 

Eingetragene Lebenspartner*innen können seit 2005 die leiblichen Kinder und seit 2013 die adoptierten Kinder ihrer Lebenspartner*innen adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG; siehe hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013, BVerfGE 133, 59). Sie sind insofern Eheleuten gleichgestellt.

Einzelannahme durch ledige Lebenspartner*in 

Seit dem 31.03.2020 können auch ledige, also nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Lebenspartner*innen die Kinder ihrer Lebenspartner*in im Wege der Stiefkindadoption adoptieren. Dies gilt gleichermaßen für verschiedengeschlechtliche wie für gleichgeschlechtliche Paare.

Grund für die Gesetzesänderung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in welchem der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt wurde (BVerfGE 151, 101-151). Der Beschluss wurde vom Gesetzgeber im März 2020 umgesetzt (hier geht es zur Stellungnahme des LSVD)

Voraussetzung für die Stiefkindadoption nach dem neu geschaffenen § 1766a BGB ist, dass die Lebenspartner*innen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben (§ 1766a Abs. 1 BGB). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorliegen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben (§ 1766a Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft soll in der Regel nicht vorliegen, wenn ein Partner mit einer dritten Person verheiratet ist (§ 1766a Abs. 2 Satz 2 BGB). 

6. Rechtliche Elternschaft

In die Geburtsurkunde werden die rechtlichen Elternteile eingetragen. Wer rechtlicher Elternteil eines Kindes ist, ist in §§ 1591 ff. BGB geregelt. 

Die Abstammungsregeln enthalten derzeit nur Regelungen zur rechtlichen Mutterschaft der Geburtsmutter und zur rechtlichen Vaterschaft. Die rechtliche Mutterschaft der Co-Mutter (oder des Co-Vaters) ist im Abstammungsrecht (noch) nicht geregelt.

A. Rechtliche Mutterschaft der Geburtsmutter

Rechtliche Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Die Geburtsmutter wird immer als rechtliche Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen. Das gilt auch, wenn die Frau ein fremdes Ei ausgetragen hat und damit nicht genetische Mutter des Kindes ist.

B. Rechtliche Mutterschaft der Co-Mutter

Die Ehegattin oder Lebenspartnerin der Mutter ist nach den Vorschriften des BGB rechtlich kein Elternteil des Kindes. Erst durch die Stiefkindadoption kann sie ein rechtlicher Elternteil werden.

C. Stellung des Samenspenders

Der Samenspender ist rechtlich zunächst kein Elternteil des Kindes.

Rechtlicher Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der seine Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (Nr. 3). Ob der Ehemann oder der Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat, auch biologisch der Vater des Kindes ist, spielt keine Rolle.

Der Samenspender ist folglich zunächst nicht rechtlicher Vater. Er kann rechtlicher Elternteil werden, indem er seine Vaterschaft anerkennt oder indem seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Sofern dies nicht geschieht (und die Geburtsmutter nicht mit einem Mann verheiratet ist), wird in die Geburtsurkunde eines durch Insemination gezeugten Kindes kein Vater eingetragen.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Die Anerkennung und die Zustimmung der Mutter sind schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§§ 1594 Abs. 4, 1595 Abs. 3 BGB). Sie können beim Jugendamt oder Standesamt gebührenfrei erfolgen oder kostenpflichtig beim Notar oder Amtsgericht. Die Anerkennung ist auch rechtswirksam, wenn der anerkennende Mann tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Viele meinen, der Samenspender könne bzw. müsse einer Stiefkindadoption nur zustimmen, wenn er vorher seine Vaterschaft anerkannt hat. Das trifft nicht zu, wie sich aus § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Nach dieser Vorschrift muss der leibliche Vater der Stiefkindadoption auch zustimmen, wenn er nicht der rechtliche Vater des Kindes ist. Diese Vorschrift gilt auch für den Samenspender.

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders kann von der Mutter, dem Kind oder dem Samenspender beantragt werden. Für das Kind muss bis zu seinem 14. Lebensjahr sein gesetzlicher Vertreter handeln, also in der Regel die Mutter. Der Samenspender kann die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft nicht mehr beantragen, wenn er der Stiefkindadoption zugestimmt und dadurch auf seine Vaterrechte verzichtet hat. Dasselbe gilt, wenn er an dem Adoptionsverfahren nicht beteiligt worden ist, weil er sein Sperma an eine Samenbank verkauft hatte und selbst anonym bleiben wollte. Denn dadurch hat er die Übernahme elterlicher Verantwortung den ihm unbekannten Eltern überlassen und damit auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet.

7. Unterhaltspflichten: Co-Mutter

Nach der Stiefkindadoption ist die Co-Mutter rechtlicher Elternteil und damit unterhaltspflichtig. Unterhaltspflichten können aber auch schon vor der Stiefkindadoption entstehen, wenn die Co-Mutter in eine heterologe künstliche Befruchtung ihrer Ehegattin oder Lebenspartnerin eingewilligt hatte. Die Frage, ob die Co-Mutter schon vor der Stiefkindadoption für den Unterhalt des Kindes einzustehen hat, ist vor allem relevant, wenn sich die Frauen trennen und es dadurch nicht mehr zu der Stiefkindadoption kommt.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sehen zwar keine ausdrückliche Unterhaltspflicht der Co-Mutter gegenüber ihrem Stiefkind vor. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2015 könnte jedoch zu einer Unterhaltspflicht der Co-Mutter nach § 1600 Abs. 5 BGB führen. Danach muss ein nichtehelicher verschiedengeschlechtlicher Partner dem Kind Unterhalt zahlen, wenn das Kind mit seiner Einwilligung mit Fremdsamen gezeugt worden ist (BGH, Urteil vom 23.9.2015 - XII ZR 99/14). Der Mann habe seine Einwilligung in die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen. Damit einher gehe ein berechtigender Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes. Daraus ergebe sich für den Mann die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.

Das lässt sich unserer Ansicht nach auf Frauenpaare übertragen. Auch hier erteilt die Partnerin der Mutter ihre Einwilligung ein eine heterologe künstliche Befruchtung mit dem Ziel, die Elternstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen. Eine Mütterfamilie unterscheidet sich von einer verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Partnerschaft nur dadurch, dass die Co-Mutter nicht durch Anerkennung ihrer Elternschaft, sondern durch die Stiefkindadoption rechtlich zum zweiten Elternteil des Kindes wird. Das ist kein wesentlicher Unterschied. Entscheidend ist, dass erst die Einwilligung der Co-Mutter in die künstliche Befruchtung dazu führt, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies der Co-Mutter bei ihrer Einwilligung auch bewusst ist, hat sie wie ein rechtlicher Elternteil für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

Die Co-Mutter sollte aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs also damit rechnen, dass sie für den Unterhalt des Kindes mit aufkommen und gegebenenfalls auch für die Mutter Betreuungsunterhalt zahlen muss (siehe "Betreuungsunterhalt"). Sie kann dann anderseits verlangen, dass ihr die leibliche Mutter dasselbe Umgangsrecht zugesteht wie einer rechtlichen Mutter, siehe "Umgangsrecht der Co-Mutter".

8. Unterhaltspflichten: Samenspender

Der Samenspender hat grundsätzlich keine rechtliche Beziehung zum Kind (siehe oben den Abschnitt „rechtliche Elternschaft“). Daher ist er grundsätzlich weder gegenüber dem Kind noch gegenüber der Mutter zum Unterhalt verpflichtet. Das Kind ist ihm gegenüber nicht erbberechtigt.

Das ändert sich nur, wenn der Samenspender rechtlich zum Vater wird, sei es durch Anerkennung der Vaterschaft an dem Kind oder indem das Familiengericht feststellt, dass er der Vater des Kindes ist.

Der Samenspender kann sich am besten dadurch vor Unterhaltsansprüchen des Kindes und der Mutter schützen, dass er seine Vaterschaft nicht anerkennt. Niemand kann den Samenspender zwingen, das Kind anzuerkennen, auch nicht das Jugendamt oder die Unterhaltsvorschussbehörde. Die Vaterschaftsanerkennung ist außerdem nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Die Mutter kann ebenfalls nicht gezwungen werden, ihre Zustimmung zu erteilen.

Ein Samenspender, der seine Vaterschaft nicht anerkannt hat, kann nur dadurch zum rechtlichen Vater und damit unterhaltspflichtig werden, dass die Mutter oder das Kind beim Familiengericht die Feststellung seiner Vaterschaft beantragen. Damit ist nicht zu rechnen, wenn sich die Mutter, ihre Partnerin und der Samenspender einig sind, dass das Kind von der Partnerin der Mutter adoptiert werden soll. 

Das Kind kann zwar theoretisch ab seinem 14. Lebensjahr selbständig beim Familiengericht beantragen, dass die Vaterschaft des Samenspenders festgestellt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Das ist jedoch nicht mehr möglich, wenn bis dahin die Partnerin der Mutter im Wege der Stiefkindadoption zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes geworden ist. Denn die Adoption kann nachträglich nicht mehr aufgehoben werden, wenn ihr beide Mütter und der Samenspender zugestimmt hatten (§§ 1759 ff. BGB). Das Kind würde einen dritten rechtlichen Elternteil erhalten, wenn das Familiengericht feststellen würde, dass der Samenspender sein rechtlicher Vater ist. Das ist nach unserer Rechtsordnung nicht zulässig, weil ein Kind rechtlich nur zwei Eltern haben kann (BVerfG, Beschluss vom 9.4.2003 - 1 BvR 1493/96, Rn. 62 f., bestätigt durch BVerfG, Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11, Rn. 52). 

Aus der Sicht des Samenspenders ist es deshalb sinnvoll, schon während der Schwangerschaft notariell beglaubigt in die Stiefkindadoption einzuwilligen.

Die Frauen können dem Samenspender zusätzlich dadurch Sicherheit geben, dass sie sich in einer Elternschaftsvereinbarung verpflichten, den Samenspender von etwaigen Unterhaltsansprüchen freizustellen (siehe unten "Vereinbarungen zwischen Müttern und Samenspendern"). Dazu verpflichtet sich die Partnerin der Geburtsmutter vertraglich, sämtliche Unterhaltsansprüche der Geburtsmutter und des Kindes, die gegen den Samenspender entstehen könnten, zu übernehmen. Eine solche Vereinbarung kann bereits vor der Zeugung geschlossen werden und ist rechtlich verbindlich.

9. Sorgerecht und Umgangsrecht: Co-Mutter

Vor der Stiefkindadoption steht der Partnerin der Geburtsmutter nur das kleine Sorgerecht und das Notsorgerecht zu. Nach Ausspruch der Stiefkindadoption sind die Mutter und ihre Partnerin rechtlich gemeinschaftliche Eltern des Kindes. Ihnen steht dann die Sorge gemeinschaftlich zu (§ 1626 BGB), beide haben ein Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB).

A. Vor der Adoption: Kleines Sorgerecht und Notsorgerecht

Da die Partnerin der Geburtsmutter bis zur Stiefkindadoption rechtlich kein Elternteil des Kindes ist, steht der Geburtsmutter die Sorge zunächst allein zu.

Die mit der Geburtsmutter zusammenlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin hat jedoch auch schon vor der Adoption ein sogenanntes kleines Sorgerecht (§ 1687b Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG). Sie kann im Einvernehmen mit der Geburtsmutter in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitentscheiden.

Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB), wie beispielsweise die tägliche Betreuung und Versorgung des Kindes, aber auch Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes vorkommen, sowie Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind.

Mitentscheiden heißt, dass die Ehe- oder Lebenspartnerin in diesen Angelegenheiten das Kind allein vertreten kann, dabei aber vom Einvernehmen ihrer Partnerin abhängig ist, das diese jederzeit widerrufen kann. Widerspricht die Partnerin einer Entscheidung, muss diese unterbleiben. Das Familiengericht kann das kleine Sorgerecht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1687b Abs. 3 BGB, § 9 Abs. 3 LPartG).

Bei Gefahr im Verzug ist die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 1687b Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 2 LPartG). Dieses sogenannte Notsorgerecht setzt nur voraus, dass dem Wohl des Kindes Schaden droht, wenn nicht sofort gehandelt wird. Hierher gehört vor allem eine dringende ärztliche Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann. Das Notsorgerecht hängt nicht vom Einverständnis des anderen Ehegatten oder Lebenspartners ab und kann vom Familiengericht nicht eingeschränkt werden.

Unverheirateten und unverpartnerten Lebensgefährtinnen steht hinsichtlich der Kinder ihrer Partner weder ein kleines Sorge- noch ein Notsorgerecht zu. Gleiches gilt, wenn die verheirateten oder verpartnerten Partnerinnen nicht nur vorübergehend getrennt leben (§ 1687b Abs. 4 BGB, § 9 Abs. 4 LPartG).

B. Bestimmung der Partnerin zum Vormund für den Todesfall (Vorsorge)

Da sich die Adoptionsverfahren oft länger hinziehen, empfiehlt es sich, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass der rechtliche Elternteil vor dem Ausspruch der Stiefkindadoption stirbt. Die Vorsorge kann so aussehen, dass die rechtliche Mutter ein Testament macht und darin ihre Partnerin als Vormund für das Kind benennt. Das Familiengericht kann die Partnerin als Vormund nur übergehen, wenn ihre Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde (§§ 1776 ff. BGB). Das Testament braucht keinen anderen Inhalt zu haben. Wichtig ist: Der gesamte Text muss eigenhändig mit der Hand geschrieben werden einschließlich Ort, Datum und Unterschrift.

Eine Verfügung kann wie folgt aussehen:

 

Elternverfügung nach § 1782 BGB

Für den Fall, dass ich

    Name, Geburtsdatum, Anschrift der leiblichen Mutter

als sorgeberechtigte Mutter meines Kindes

    Name, Geburtsdatum, Anschrift des Kindes

// alternativ: das von mir zum voraussichtlichen Geburtstermin am _______ erwartete Kind

die elterliche Sorge aufgrund meines Todes nicht mehr ausüben kann, benenne ich hiermit meine Ehefrau / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin

    Name, Geburtsdatum, Anschrift

als Vormund für das Kind.

[Kurze Begründung möglich: Ehe besteht seit........ / gemeinsame Familiengründung / Zusammenleben mit dem Kind seit......... / Klarstellung, dass es keinen rechtlichen Vater gibt]

Ort, Datum, Unterschrift

 

Die Verfügung sollte handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Sie sollte auf die eigene Situation angepasst werden.

Eine Vorsorge für den Fall, dass die rechtliche Mutter aus anderen Gründen (Krankheit, Unfall) nicht in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern, ist leider nicht möglich. Die Co-Mutter kann in diesem Fall dennoch Vieles aufgrund ihres kleinen Sorgerechts und ihres Notsorgerechts regeln.

C. Sorge- und Umgangsrecht nach Trennung

Die Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht nach einer Trennung der Frauen richten sich danach, ob die Stiefkindadoption bereits erfolgt ist oder nicht.

a) Trennung nach Stiefkindadoption (zwei rechtliche Mütter)

Nach der Stiefkindadoption sind beide Frauen rechtliche Eltern. Die Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht richten sich nach den allgemeinen Regelungen. Auch nach der Trennung steht beiden Müttern die Sorge weiterhin gemeinsam zu (§ 1626 BGB). Beide sind weiterhin zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Wenn die Mütter nicht nur vorübergehend getrennt leben, kann jedoch jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 BGB). 

Über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung müssen sich die Beteiligten einigen. Gelingt dies nicht, kann das Familiengericht den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Wenn sich die Mütter über diese Fragen nicht einigen können, wird der Streit durchweg zusammen mit der Scheidung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (im Verbund) ausgetragen.

b) Trennung vor Stiefkindadoption (eine rechtliche Mutter)

Trennen sich die Mütter noch vor der Stiefkindadoption, kann die Partnerin ein Umgangsrecht nach § 1985 Abs. 2 BGB haben. Das setzt voraus, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient und eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Diese soll in der Regel anzunehmen sein, wenn die Bezugsperson längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Welche Zeitspanne als „länger" anzusehen ist, ließ der Gesetzgeber bewusst offen. Ein wichtiger Maßstab hierfür ist das Alter des Kindes. Ein Kind im Vorschulalter mag bereits ein Zusammenleben von einigen Monaten als lang empfinden. Bei einem Jugendlichen wird dies erst ab einem Jahr der Fall sein. Außerdem kommt es darauf an, wie viel Zeit seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits verstrichen ist und ob zwischendurch noch Besuchskontakte stattgefunden haben. Je weiter die Entfremdung zwischen dem Kind und dem Antragsteller bereits vorangeschritten ist, desto länger muss die Zeit des Zusammenlebens gewesen sein, damit ein einigermaßen reibungsloses Wiederanknüpfen an die frühere Beziehung erwartet werden kann.

Sofern die rechtliche Mutter von ihrer Partnerin Unterhalt für das Kind verlangt, kann die Partnerin nach unserer Meinung ihrerseits von der Mutter verlangen, dass diese ihr dasselbe Umgangsrecht wie einer rechtlichen Mutter zugesteht, siehe den Abschnitt "Unterhaltspflicht der Co-Mutter" und ergänzend den Abschnitt "Betreuungsunterhalt".

D. Verbleibensanordnung

Eine Verbleibensanordnung ist wichtig in Fällen, in denen ein Kind zwei rechtliche Elternteile hat, jedoch bei einem Elternteil und dessen Ehepartner*in (Stiefeltern) lebt, und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, dem Stiefelternteil das Kind wegnehmen möchte, nachdem der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Sorgerecht verloren hat – wegen tatsächlicher Verhinderung, Tod oder Entziehung. In solchen Fällen kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei seinem Stiefelternteil verbleiben soll, wenn eine Wegnahme das Kindeswohl gefährden würde (§ 1682 BGB).

Das Gleiche gilt für Lebenspartner*innen, wenn diese längere Zeit in einem Haushalt mit dem Kind gelebt haben. Für die Frage, ab wann von einer „längeren Zeit" gesprochen werden kann, kommt es auf das Alter des Kindes und vor allem darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes an den Partner sind. Bei kleineren Kindern kann schon eine relativ kurze Zeit zu einer intensiven Bindung führen.

Die Verbleibensanordnung ist ein gravierender Eingriff in das elterliche Sorgerecht und kommt daher nur in Betracht, wenn regelmäßiger Umgang zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind nicht ausreicht, um Schaden von dem Kind fern zu halten.

Auf unverheiratete und unverpartnerte Stiefeltern ist die Vorschrift – genauso wie die Bestimmungen über das Sorgerecht – nicht anwendbar. Die Rechtsstellung von Stiefeltern ist also deutlich besser, wenn sie mit dem Elternteil des Kindes, mit dem sie zusammenleben, eine Lebenspartnerschaft oder Ehe eingehen.

10. Sorgerecht und Umgangsrecht: Samenspender

Die rechtliche Stellung des Samenspenders unterscheidet sich maßgeblich danach, ob es sich um einen privaten Spender handelt oder einen Spender von der Samenbank.

A. Sorgerecht des privaten Samenspenders

Der private Samenspender hat grundsätzlich kein Sorgerecht. Das heißt, er hat kein Recht, bei Sorgerechtsentscheidungen mitzubestimmen, wie z.B. die Auswahl der Schule, auf die das Kind gehen soll.

Das Sorgerecht steht gem. § 1626 BGB den Eltern zu. Gemeint sind die rechtlichen Eltern. Da der private Samenspender nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, steht damit der leiblichen Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht zu (vorausgesetzt, sie ist nicht mit einem Mann verheiratet).

Erlangt der private Samenspender die rechtliche Vaterschaftsstellung, indem er die Vaterschaft anerkennt oder sie gerichtlich festgestellt wird, steht ihm trotzdem zunächst kein Sorgerecht zu. Das Sorgerecht ergibt sich in solchen Fällen nämlich nicht automatisch aus dem Erwerb der rechtlichen Vaterschaft. Der private Spender, der rechtlicher Vater geworden ist, muss das Sorgerecht erst erlangen. Das gemeinsame Sorgerecht erlangt er, indem er die leibliche Mutter heiratet, indem er und die Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben oder indem er beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragt (§ 1626a Abs. 1 BGB). Wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt, kann er auch beantragen, dass ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen wird (§ 1671 BGB). Dies ist aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Auch wenn der private Samenspender damit grundsätzlich kein Sorgerecht hat, kann er sich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Die Mutter bzw. nach der Stiefkindadoption beide Mütter können dem Samenspender dafür Vollmachten für die tägliche Sorge ausstellen (Kita, Schule, Arzt usw.).

B. Umgangsrecht des privaten Samenspenders

Wenn der private Samenspender rechtlich zum Vater des Kindes geworden ist, weil er seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft vom Familiengericht festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB), hat er wie jeder Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind.

Sonst hat der Spender nur ausnahmsweise ein Umgangsrecht mit dem Kind. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für private Spender und Samenbankspender gleichermaßen; bei anonymen Samenbankspenden wird es aber regelmäßig an einer Beziehung zwischen Spender und Kind fehlen, sodass ein Umgangsrecht eigentlich nicht denkbar ist.

Ein Umgangsrecht des Samenspenders, der nicht rechtlicher Vater ist, kann insbesondere dann bestehen, wenn dieser eine enge Bezugsperson des Kindes ist und eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat (§ 1685 Abs. 2 BGB). Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nur gelegentliche Besuche für kurze Zeit unter Aufsicht der rechtlichen Eltern reichen nicht aus, um eine sozial-familiäre Beziehung zu begründen (Kammergericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 13 UF 120/19; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20, Rn. 11; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2006 - 2 UF 206/06).

Ein Umgangsrecht des Samenspenders kann auch gegeben sein, wenn nach einer Absprache zwischen den Müttern und dem Spender das Kind den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben soll (§ 1686a Abs. 1 BGB analog). Weitere Voraussetzungen sind, dass der Spender ernstliches Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2021 (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20). Bisher waren die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass der private Spender mit der Einwilligung in die Stiefkindadoption auf sein Umgangsrecht verzichtet habe (vgl. z.B. Kammergericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 13 UF 120/19). Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch überraschend entschieden, dass die Einwilligung in die Adoption nicht immer als Verzicht auf den Umgang mit dem Kind gesehen werden könne. Ein Verzicht des privaten Spenders auf sein Umgangsrecht könne jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn nach Absprache der Beteiligten das Kind den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben soll. Die Beteiligten sollten daher vorab genau vereinbaren, wie sie sich den Umgang mit dem Kind vorstellen, und die Vereinbarungen schriftlich fixieren. Sofern die Beteiligten kein Umgangsrecht des Spenders wünschen, sollte das dokumentiert werden. Manche Notare und Notarinnen beurkunden neuerdings, dass der private Spender mit der Einwilligung in die Adoption über das Elternrecht hinaus auch den Verzicht auf den Umgang mit dem Kind erklärt.

Ob und inwieweit sich der Samenspender im Übrigen auf eine Vereinbarung mit den Müttern über sein Umgangsrecht berufen kann, ist unklar. Solche Vereinbarungen sind rechtlich nicht bindend und können daher grundsätzlich nicht eingeklagt werden (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20, Rn. 33). Allerdings können solche Vereinbarungen, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2021 gezeigt hat, dazu führen, dass dem Spender das gesetzliche Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 BGB analog zusteht (siehe oben). Die Familiengerichte werten solche Vereinbarungen zudem regelmäßig als Anzeichen dafür, dass der Umgang des Samenspenders mit dem Kind nach der Wertung der Beteiligten seinem Wohl dient. In der Folge müssen die Mütter dann dartun und nachweisen, dass der Abbruch des Umgangs zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wenn der Umgang gegen den Willen des Spenders nicht weiter gewünscht ist. Solche Vereinbarungen können privaten Spendern, die sich an der Betreuung des Kindes beteiligen wollen, wenigstens eine kleine Sicherheit bieten.

Ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB eines Spenders, der nicht rechtlicher Vater ist, scheidet aus. Diese Vorschrift ist nur auf rechtliche Eltern anwendbar (BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003 - 1 BvR 1493/96 u.a.).

Sofern die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 BGB analog oder § 1685 Abs. 2 BGB nicht vorliegen, kann der private Spender ein Umgangsrecht gegen den Willen der Frauen nur erlangen, indem er vor Abschluss der Stiefkindadoption beim Familiengericht die Feststellung seiner Vaterschaft beantragt. Dann muss er aber auch für den Unterhalt des Kindes aufkommen und der Mutter Betreuungsunterhalt zahlen. Nach der Stiefkindadoption kann der private Samenspender die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft nicht mehr beantragen.

C. Sorgerecht und Umgangsrecht bei Samenbankspende

Ein Samenspender, der seinen Samen einer Samenbank zur Verfügung stellt, hat weder Rechte oder Pflichten gegenüber dem mit seinem Samen gezeugten Kind noch gegenüber der leiblichen Mutter. Eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB). Für eine Vaterschaftsanerkennung benötigt er die Zustimmung der leiblichen Mutter. Ohne rechtliche Vaterschaft ist er aber weder zum Unterhalt verpflichtet noch kann er ein Sorgerecht geltend machen. Ein Umgangsrecht ist nur denkbar, wenn eine Beziehung zwischen dem Spender und dem Kind besteht – dann gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim privaten Samenspender (siehe oben).

11. Vereinbarungen zwischen Müttern und Samenspendern

Wenn die Familie mittels einer privaten Samenspende gegründet wird, ist es wichtig, dass sich die Beteiligten Gedanken über ihre Rollen und ihr Verhältnis zum Kind machen. 

Wenn der private Samenspender sich nur auf die Hergabe seines Samens beschränken und später nichts mit dem Kind zu tun haben will, steht für ihn die Frage im Vordergrund, wie er sich am besten vor Unterhaltsansprüchen des Kindes und seiner Mutter schützen kann.

Wenn dagegen der Samenspender und gegebenenfalls auch sein Partner das Aufwachsen des Kindes als väterliche Bezugspersonen begleiten wollen, müssen die Mütter und die Väter die Frage klären, wer neben der leiblichen Mutter der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden soll: die Co-Mutter im Wege der Stiefkindadoption oder der Samenspender durch Anerkennung seiner Vaterschaft. Denn nach unserem Recht kann ein Kind rechtlich nur zwei Eltern haben. Regenbogenfamilien mit zwei Müttern und einem oder zwei Vätern sind bei uns rechtlich (noch?) nicht möglich.

Wir empfehlen zukünftigen Eltern vor der Familiengründung dringend, die eigenen Wünsche, Bedürfnisse und Befürchtungen ausführlich miteinander zu besprechen und ihre Absichten und Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Obwohl sich vieles nicht rechtlich verbindlich regeln lässt, helfen klare schriftliche Absprachen, Konflikten zwischen den Beteiligten vorzubeugen.

Hier finden Sie ausführliche Hinweise und Ratschläge für Vereinbarungen zwischen Müttern und Samenspendern.

12. Familienname des Kindes

A. Geburtsname

Der Geburtsname des Kindes richtet sich bei Mütterfamilien nach § 1617a Abs. 1 BGB. § 1616 BGB und § 1617a Abs. 2 BGB sind nicht anwendbar, weil die Co-Mutter bei Geburt nicht rechtlicher Elternteil des Kindes ist.

Nach § 1617a Abs. 1 BGB gilt: Wenn ein Kind in die Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder nicht-eheliche Lebensgemeinschaft zweier Frauen hineingeboren wird, erhält das Kind den Familiennamen der leiblichen Mutter als Geburtsnamen, den diese im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Fallbeispiel 1: kein gemeinsamer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname

  • Leibliche Mutter: Müller
  • Frau/Partnerin: Schmidt
  • Kind: Müller

Fallbeispiel 2: gemeinsamer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname

  • Leibliche Mutter: Müller
  • Frau/Partnerin: Müller
  • Kind: Müller

Führt die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen aus früherer Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen mit Begleitnamen, erhält das Kind den Doppelnamen als Geburtsnamen (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 123, 90, Rn. 33 ff. für die Ehe, vgl. § 1617a Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt bei Doppelnamen, welche die leibliche Mutter selbst bei ihrer Geburt, durch Adoption oder Einbenennung erworben hat.

Fallbeispiel 3: kein gemeinsamer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname

  • Leibliche Mutter: Müller-Maier
  • Frau/Partnerin: Schmidt
  • Kind: Müller-Maier

Fallbeispiel 4: gemeinsamer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname

  • Leibliche Mutter: Müller-Maier
  • Frau/Partnerin: Müller-Maier
  • Kind: Müller-Maier

Ob dagegen ein Doppelname an das Kind weitergegeben werden kann, der sich aus den Familiennamen der Mütter zusammensetzt, ist unklar. Das betrifft Fälle, in denen die leibliche Mutter den Familiennamen ihrer Partnerin als Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen und zusätzlich ihren früheren Familiennamen als Begleitnamen führt. Die verschiedenen Standesämter handhaben diesen Fall nach unserer Kenntnis unterschiedlich.

Fallbeispiel 5: gemeinsamer Ehe-/Lebenspartnerschaftsname und Begleitname

  • Leibliche Mutter: Müller-Maier
  • Frau/Partnerin: Maier
  • Kind: Maier oder Müller-Maier?

In diesem Beispiel haben die Mütter den Familiennamen Maier zum gemeinsamen Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt. Die leibliche Mutter hat zudem ihren früheren Familiennamen Müller zum Begleitnamen bestimmt und dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt.

Nach unserer Auffassung sprechen die besseren Gründe dafür, dass das Kind nur den Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen als Geburtsnamen erhält (also nur Maier; so auch Weber in: Scholz/Kleffmann/Doering-Striening, Praxishandbuch Familienrecht, Teil U Namensrecht, Rn. 45, m. w. Nachw.). Seit der Reform des Namesrechts gilt der Grundsatz, dass Doppelnamen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Eheleute bzw. eingetragene Partner*innen können daher grundsätzlich nicht ihre beiden Familiennamen zum gemeinsamen Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, sondern müssen sich für einen der Namen entscheiden. Die Person, deren Name nicht Ehename / Lebenspartnerschaftsname wird, kann aber zusätzlich zum Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen ihren früheren Namen als Begleitnamen führen. 

Dieses Beifügungsrecht soll es ermöglichen, neben der durch den Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen ausgedrückten neuen gemeinsamen auch die über einen eigenen vorehelichen Namen vermittelte eigene Identität auszudrücken. Im Gegensatz zum Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen kann ein Begleitname jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder abgelegt werden.

Der Begleitame der Mutter ist damit lediglich ein persönlicher Namenszusatz, der es ihr erlauben soll, ihre durch ihren früheren Namen vermittelte Identität weiterhin ausdrücken zu können. Der Namenszusatz dient also allein dem Persönlichkeitsrecht der Mutter. Dies und der Grundsatz der Vermeidung von Doppelnamen spricht dagegen, den Begleitnamen an das Kind weiterzugeben.

Weitere Informationen zum Namensrecht finden sich in unserem Ratgebertext zum Ehe- und Begleitnamen.

B. Name nach Stiefkindadoption

Bei der Stiefkindadoption erhält das Kind den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen ohne Begleitname als Geburtsnamen, wenn die Mutter und ihre Partnerin einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen führen (§ 1757 Abs. 1 BGB).

Wenn die Lebenspartnerinnen keinen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen führen, müssen sie bei der Adoption einen der Namen der Frauen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung seines Namens anschließt. Die Bestimmung der Frauen gilt auch für ihre weiteren Kinder. (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1757 BGB und § 1617 Abs. 1 BGB).

Das Familiengericht kann auf Antrag der Annehmenden mit Einwilligung des Kindes zugleich mit dem Ausspruch der Annahme

  • den Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und
  • dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1757 Abs. 3 BGB).

Wenn die Mutter und ihre Partnerin erst nach der Stiefkindadoption einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen wählen, erhält auch ihr Kind nach § 1617c BGB diesen Namen als Geburtsnamen. Das geschieht bis zum fünften Lebensjahr des Kindes automatisch. Ab dem sechsten Lebensjahr muss sich das Kind der Namensänderung anschließen, wobei die Eltern mitwirken müssen, solange das Kind minderjährig ist.


Den Ratgebertext zum Ehe- und zum Begleitnamen finden Sie hier. Was dort ausgeführt ist, gilt in gleicher Weise für den Lebenspartnerschaftsnamen und den Begleitnamen. Denn § 1355 BGB, der den Ehenamen regelt, und § 3 LPartG, der den Lebenspartnerschaftsnamen regelt, stimmen sachlich völlig überein.

C. Einbenennung

Lebt ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehe- oder Lebenspartner*in und führen diese einen gemeinsamen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen, kann dem Kind der gemeinsame Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname im Wege der Einbenennung erteilt werden (§ 1618 BGB, § 9 Abs. 5 LPartG).

Voraussetzungen für eine Einbenennung sind:

  1. Die Ehe- oder Lebenspartner*innen müssen einen gemeinsamen Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben.
  2. Das Kind muss zusammen mit den Ehe- oder Lebenspartner*innen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
  3. Das Kind muss minderjährig und unverheiratet sein.
  4. Der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, sofern er sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
  5. Das Kind selbst muss der Einbenennung zustimmen, sofern es das 5. Lebensjahr vollendet hat.

Die Einbenennung ist wesentlich schneller und einfacher zu erreichen als eine Adoption. Sie hat lediglich eine Namensänderung des Kindes zur Folge, und zwar dergestalt, dass entweder der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname an die Stelle des bisherigen Namens des Kindes tritt oder aber dem Namen des Kindes angefügt oder vorangestellt wird. Weitere rechtliche Folgen hat die Einbenennung nicht. Insbesondere wird kein Sorgerecht für den Stiefelternteil begründet.

Die Einbenennung ist von den Ehe- oder Lebenspartner*innen gegenüber dem Standesamt zu erklären. Das Standesamt ist befugt, sämtliche Erklärungen, auch die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils und die Zustimmungserklärung des Kindes, öffentlich zu beurkunden.

Sollte der andere Elternteil seine Zustimmung zur Einbenennung verweigern, so gibt es die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Das ist möglich, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das ist nach der Rechtsprechung nur der Fall, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

Diese Voraussetzung ist z.B. gegeben, wenn der andere Elternteil für eine psychische Destabilisierung des Kindes verantwortlich ist oder wenn zwischen ihm und dem Kind schon lange keine tatsächlichen Beziehungen mehr bestehen.

Die allgemeinen Belastungen aus einer Namensdifferenz, die grundsätzlich jedes Kind treffen, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei dem Elternteil lebt, der den Namen des neuen Partners angenommen hat, machen eine Namenserteilung gemäß § 1618 BGB nicht erforderlich.

Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht ist leichter zu erreichen, wenn der Lebenspartnerschaftsname dem Namen des Kindes lediglich vorangestellt oder hinzugefügt werden soll.

13. Stiefkindadoptionsverfahren: Ablauf

Das Verfahren der Stiefkindadoption beim Familiengericht wird durch den Antrag der Person eingeleitet, die das Kind adoptieren will. Der Antrag muss von einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden und wird dann von diesem oder dieser an das zuständige Familiengericht übersendet.

Viele Familiengerichte akzeptieren vorgeburtlich gestellte Adoptionsanträge, wenn es bis zur Geburt nicht mehr lange dauert. Es kann allerdings auch passieren, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn noch kein Kind auf der Welt ist, das adoptiert werden kann. In diesem Fall ist es in der Regel empfehlenswert, nicht gegen die ablehnende Entscheidung vorzugehen, sondern nach der Geburt einen erneuten Antrag zu stellen. 

Ein privater Samespender muss in die Stiefkindadoption einwilligen (§ 1747 Abs. 1 S. 2 BGB, BGH, Beschluss vom 18.2.2015, XII ZB 473/13). Die Einwilligung kann ebenfalls bereits vor der Geburt erklärt werden und muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Der Samenspender kann zusammen mit den Müttern zum Notar gehen, er kann seine Einwilligung aber auch getrennt bei irgendeiner Notarin oder irgendeinem Notar beurkunden lassen. Der Notar oder die Notarin übermittelt die beurkundete Einwilligung dem zuständigen Familiengericht. Die Einwilligung wird unwiderruflich, sobald sie dem Gericht zugegangen ist (§ 1750 Abs. 2 S. 2 BGB).

Stammt die Samenspende dagegen von einer Samenbank, ist eine Einwilligung des Spendenden nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 15.5.2013 − XII ZR 49/11, Rn. 21).

In die Stiefkindadoption muss außerdem die leibliche Mutter einwilligen. Sie muss ihre Einwilligung gleich in dreifacher Eigenschaft erklären: als rechtlicher Elternteil des Kindes (§ 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB), als Ehefrau oder eingetragene Lebenspartnerin der Annehmenden (§ 1749 Abs. 1 BGB) und als rechtliche Vertreterin ihres Kindes (§ 1746 BGB). Die Einwilligungen müssen ebenfalls notariell beurkundet werden. Dies geht jedoch erst acht Wochen nach der Geburt (§ 1747 Abs. 2 S. 1 BGB).

Nach unseren Erfahrungen sind nicht alle Notar*innen mit den Problemen hinreichend vertraut, die bei Stiefkindadoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare auftreten können. Es empfiehlt sich deshalb, dass die Mütter und der Samenspender unsere Muster ausdrucken oder abkopieren und mit zu ihrer Notarin oder ihrem Notar nehmen. Die Notarin oder der Notar wird den Müttern zunächst einen Entwurf seiner Urkunde übersenden.

Nach Eingang des Antrags auf Stiefkindadoption fordert das Familiengericht das Jugendamt zu einer Stellungnahme auf. Das Jugendamt wird deshalb bei den Müttern einen Hausbesuch machen (siehe unten). Vorherige Gespräche mit dem Jugendamt sind nicht sehr sinnvoll, da das Jugendamt später trotzdem einen Hausbesuch machen muss. 

Ablauf der Stiefkindadoption im Überblick:

  • Antrag der Annehmenden: leitet das Stiefkindadoptionsverfahren ein (Muster). Kann in der Regel bereits vor der Geburt gestellt werden und muss notariell beurkundet werden. Der Notar oder die Notarin übermittelt den Antrag dem zuständigen Familiengericht. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.
  • Einwilligung des Spendenden (bei privater Samenspende): kann bereits vor der Geburt erklärt werden und muss notariell beurkundet werden (Muster). Der Notar oder die Notarin übermittelt die Einwilligung dem zuständigen Familiengericht. Sie kann nicht mehr widerrufen werden, sobald sie dem Gericht zugegangen ist.
  • Einwilligungen der leiblichen Mutter: können erst acht Wochen nach der Geburt erteilt werden (Muster). Sie müssen notariell beurkundet werden. Der Notar oder die Notarin übermittelt die Einwilligungen dem zuständigen Familiengericht. Sie können nicht mehr widerrufen werden, sobald sie dem Gericht zugegangen sind.
  • Stellungnahme des Jugendamts: das Familiengericht fordert das Jugendamt zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Dazu wird das Jugendamt von den Wunscheltern Unterlagen anfordern und einen Hausbesuch machen.
  • Entscheidung des Familiengerichts: das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Stiefkindadoption. Bei einer positiven Entscheidung geht der Beschluss an das zuständige Standesamt. Dieses trägt die Adoption in das Familienstammbuch ein und ändert die Geburtsurkunde des Kindes.

In der Regel dauert das Verfahren von der Antragstellung bis zum Gerichtsbeschluss sechs bis 18 Monate.

Wir empfehlen, das Stiefkindadoptionsverfahren so früh wie möglich einzuleiten. Sofern es sich um eine private Samespende handelt, sollte der Spendende seine Einwilligung bereits vor der Geburt notariell beurkunden und an das Familiengericht übermitteln lassen. Seine Einwilligung wird mit Zugang beim Gericht bindend und kann nicht mehr widerrufen werden. Die Einwilligungen der Geburtsmutter können dann acht Wochen nach der Geburt des Kindes notariell beurkundet und dem Familiengericht übermittelt werden. Auf diese Weise kann schnellstmöglich die gewünschte Rechtssicherheit hergestellt werden.

Hinweis: Es besteht bei der gleichgeschlechtlichen Familiengründung regelmäßig keine Beratungspflicht nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Das am 1. April 2021 in Kraft getretene Adoptionshilfegesetz hat für Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung eingeführt (§ 9a Abs. 1 AdVermiG). Es gibt aber eine Ausnahme für die Familiengründung: Die Beratungspflicht besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil bei der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder verpartnert ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft eheähnlich zusammenlebt (§ 9a Abs. 4 und Abs. 5 AdVermiG). 

14. Stiefkindadoptionsverfahren: Einwilligung der rechtlichen Eltern

Nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Annahme eines Kindes die Einwilligung der Eltern erforderlich.

A. Einwilligung der rechtlichen Mutter (Geburtsmutter)

Wenn ein Kind in die Ehe oder Lebenspartnerschaft zweier Frauen hineingeboren worden ist, hat es nur einen rechtlichen Elternteil: die Geburtsmutter als rechtliche Mutter (§ 1591 BGB). Diese muss in die Adoption ihres Kindes durch ihre Partnerin einwilligen.

Die Mutter kann ihre Einwilligung erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilen (§ 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Einwilligung muss notariell beurkundet werden und ist ab dem Eingang beim Familiengericht bindend (Muster).

B. Einwilligung des rechtlichen Vaters

Wenn es einen rechtlichen Vater gibt, sei es aus einer früheren Ehe der Mutter, wegen einer Vaterschaftsanerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung, muss dieser ebenfalls der Stiefkindadoption zustimmen. Die Einwilligung des rechtlichen Vaters muss ebenfalls notariell beurkundet werden und ist ab dem Eingang beim Familiengericht bindend.

Das Gleiche gilt entsprechend, wenn es eine weitere rechtliche Mutter gibt.

Für die Einwilligung des Samenspenders siehe unten.

Hinweis: Es wird dringend davon abgeraten, einen Dritten, der nicht leiblicher Vater des Kindes ist, die Vaterschaft anerkennen zu lassen, damit dieser als rechtlicher Vater seine Einwilligung in das Stiefkindadoptionsverfahren geben kann.

Zwar ist die Vaterschaftsanerkennung selbst nicht als Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 271 StGB) strafbar. Im Stiefkindadoptionsverfahren versichern die Beteiligten in ihren notariell beglaubigten Erklärungen dem Gericht jedoch die Umstände der Zeugung, mitunter sogar an Eides statt. Unwahre Angaben können strafrechtliche Konsequenzen wegen uneidlicher oder eidlicher Falschaussage (§§ 153, 154 StGB) haben.

C. Ersetzung des Einwilligung des anderen Elternteils

Was geschieht, wenn ein rechtlicher Elternteil der Adoption nicht zustimmt? Die einzige Möglichkeit, die Adoption gegen den Willen eines rechtlichen Elternteils durchzusetzen, besteht darin, die Einwilligung durch das Familiengericht gemäß § 1748 BGB ersetzen zu lassen. Einen entsprechenden Antrag an das Familiengericht kann nur das Kind selbst stellen. Für Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, muss ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen, in der Regel der andere Elternteil.

§ 1748 BGB unterscheidet zwei Fälle:

  • Die rechtlichen Eltern des Kindes waren bei der Geburt des Kiindes miteinander verheiratet oder haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben (§ 1748 Abs. 1 BGB) oder
  • Die rechtlichen Eltern des Kindes waren bei der Geburt nicht miteinander verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben (§ 1748 Abs. 4 BGB)

a) Eltern verheiratet oder gemeinsame Sorgeerklärung, § 1748 Abs. 1 BGB

Nach § 1748 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn er seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihr das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Stützt sich der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung allein auf die Gleichgültigkeit des Elternteils, wird das Jugendamt eingeschaltet (§ 1748 Abs. 2 BGB). Dieses belehrt den Elternteil über die eingetretene Situation und die Möglichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung ihrer Zustimmung. Erst nach Ablauf von drei Monaten nach dieser Belehrung darf das Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung vornehmen. Sollte sich der Elternteil innerhalb dieser drei Monate seinem Kind wieder zuwenden, so wird eine Ersetzung der Zustimmung unter Umständen ausbleiben und damit die Stiefkindadoption unmöglich. Allerdings müsste sich diese neuerliche Zuwendung in mehr als nur gelegentlichen Telefonanrufen manifestieren.

b) Eltern nicht verheiratet und keine gemeinsame Sorgeerklärung, § 1748 Abs. 4 BGB

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter gemäß § 1626a Abs. 3 BGB kraft Gesetzes automatisch das alleinige Sorgerecht.

In einem solchen Fall hat das Familiengericht nach § 1748 Abs. 4 BGB den Antrag danach zu beurteilen, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bietet, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Bei einer solchen am Einzelfall ausgerichteten Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Regel nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn die Adoption – womöglich gar vorrangig – darauf zielt, Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen.

15. Stiefkindadoptionsverfahren: Einwilligung des Samenspenders

Ein privater Samenspender muss in die Stiefkindadoption einwilligen.

Stammt die Samenspende hingegen von einer Samenbank, muss der Spendende nicht einwilligen. Im Adoptionsantrag der Annehmenden sollten hierzu entsprechende Ausführungen gemacht werde, siehe unser Muster.

A. Notwendigkeit der Einwilligung eines privaten Samenspenders

Wenn es keinen rechtlichen Vater gibt, muss nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB der Mann zustimmen, der glaubhaft macht, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Das trifft auf den Samenspender eigentlich nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den privaten Samenspender entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 18.2.2015, XII ZB 473/13). Das heißt, der private Samenspender muss der Stiefkindadoption zustimmen.

Deshalb muss das Familiengericht den Samenspender entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren benachrichtigen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, seine Rechte als biologischer Vater des Kindes geltend zu machen und die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen. Zu diesem Zweck muss das Familiengericht Name und Anschrift des Samenspenders ermitteln. Die Mutter und die Co-Mutter sollen nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitwirken und sind verpflichtet, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.

Das Familiengericht darf nur dann auf die Benachrichtigung des Samenspenders verzichten, wenn dessen Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Allein die Weigerung der Frauen, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht. Das Familiengericht muss dann die Stiefkindadoption ablehnen.

Deshalb sollten Mütter private Samenspender darauf hinweisen, dass sie sie aus dem Adoptionsverfahren nicht heraushalten können und sie bitten, die spätere Stiefkindadoption zu erleichtern, indem sie nach dem Eintritt der Schwangerschaft zum Notar gehen und dort ihre Einwilligung in die Stiefkindadoption beurkunden lassen.

Das ist für die Samenspender nicht mit Nachteilen verbunden, da sie der Stiefkindadoption auch zustimmen können, wenn sie ihre Vaterschaft nicht anerkannt haben. Die bloße Zustimmung zu der Stiefkindadoption macht sie nicht unterhaltspflichtig.

B. Nicht mehr möglich: anonyme notarielle Hinterlegung der Personalien des Samenspenders beim Notar

Das Adoptionsverfahren kann erheblich erschwert sein, wenn der Samenspender nicht will, dass seine Beteiligung an der Zeugung des Kindes bekannt wird.

Einige Familiengerichte haben es in der Vergangenheit ausreichen lassen, wenn die Personalien des Samenspenders notariell hinterlegt sind (vgl. zum Beispiel OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2014 - 16 UF 274/13). Dazu konnte der Samenspender den Notar oder die Notarin anweisen, die notarielle Einwilligung nicht als solche an das Familiengericht weiterzuleiten, sondern dem Familiengericht nur mitzuteilen, dass die Einwilligung des biologischen Vaters beurkundet wurde, dass dieser sich aber nicht an dem Verfahren beteiligen möchte und dass das Kind die Personalien seines biologischen Vaters über die Akten des Notars oder der Notarin erfahren kann, wenn es später wissen möchte, wer sein Erzeuger ist.

Dieses Vorgehen wird jedoch nach unserer Erfahrung von den Gerichten nicht mehr akzeptiert und kann nicht empfohlen werden.

Besser ist es, den Samenspender darauf hinzuweisen, dass er durch die Abgabe einer notariell beurkundeten Einwilligung in die Adoption keine Nachteile erleidet, insbesondere weder unterhaltspflichtig noch sorgeberechtigt wird. Vielmehr schützt ihn die notarielle Einwilligung in die Adoption sogar vor späteren Ansprüchen der Mütter und Kinder, indem sie das Adoptionsverfahren erleichtert und beschleunigt.

C. Unbekannter Spender von einem Spenderportal

Wenn die Frauen den Samenspender über ein Internetforum kennengelernt haben und nur seinen Vor- oder Nicknamen und seine E-Mail-Adresse kennen, können sie versuchen, über diese E-Mail-Adresse mit dem Samenspender Kontakt aufzunehmen und ihn bitten, zu einem Notar zu gehen und seine Einwilligung in die Stiefkindadoption notariell beurkunden zu lassen. 

Wenn das misslingt, weil die E-Mail-Adresse nicht mehr funktioniert oder weil der Samenspender nicht antwortet oder sich weigert zum Notar zu gehen, müssen die Frauen in ihrem Adoptionsantrag alles angeben, was sie über den Samenspender wissen, also: Wie sie ihn kennengelernt haben, wie sein Vorname oder Nickname und seine E-Mail-Adresse lauten, dass sie von ihm nicht mehr wissen, weil sie nur über E-Mail miteinander verkehrt haben, wie oft und wo sie sich getroffen haben, was der Samenspender dabei über seine etwaige Vaterrolle und mögliche Kontakte des Kindes zu ihm gesagt hat und dass die Versuche der Frauen misslungen sind, mit dem Samenspender Kontakt aufzunehmen und ihn zu veranlassen, seine Einwilligung in die Stiefkindadoption notariell beurkunden zu lassen.

Wenn die Frauen die E-Mails noch haben, die sie mit dem Samenspender gewechselt haben, sollten sie sie ausdrucken und dem Adoptionsantrag als Anlage beifügen.

D. Was tun, wenn bereits Anonymität zugesichert wurde?

Wenn die Frauen dem Samenspender Anonymität zugesichert hatten, sollten sie im Adoptionsverfahren auf keinen Fall angeben, dass das Kind aus einem One-Night-Stand mit einem unbekannten Mann stammt. Das glauben die Familienrichter den Müttern nicht, sondern vermuten, dass sie den "Vater" mit unlauteren Mitteln an einer Beteiligung an dem Verfahren hindern wollen. Es genügt in solchen Fällen auch nicht, dass die Frauen bekunden, der Samenspender wolle mit dem Kind nichts zu tun haben und sei mit der Stiefkindadoption einverstanden. Die Frauen müssen vielmehr den Namen und die Anschrift des Samenspenders angeben.

Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgeführt, dass es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein könne, die Person des möglichen Vaters zu benennen. Damit sind jedoch Extremsituationen gemeint, in denen zum Beispiel Leib und Leben der Mutter oder des Kindes bei Benachrichtigung des leiblichen Vaters gefährdet wären. Allein die Tatsache, dass der Spendende anonym bleiben möchte, begründet keine Unzumutbarkeit. 

F. Form der Einwilligung des Samenspenders

Die Einwilligung des Samenspenders muss notariell beurkundet werden (§ 1750 Abs. 1 BGB, siehe unser Muster). Das kann schon vor der Geburt des Kindes geschehen (§ 1747 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Die Einwilligung kann aber auch zusammen mit der Beurkundung des Adoptionsantrags der Annehmenden und der Zustimmung der Mutter beurkundet werden.

Der Notar oder die Notarin leitet die Urkunde an das Familiengericht weiter. Mit dem Eingang beim Familiengericht wird die Einwilligung bindend und kann von dem Samenspender nicht mehr zurückgenommen werden (§ 1750 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BGB).

G. Sinneswandel des Samenspenders

Gelegentlich kommt es vor, dass der Samenspender sich vor oder nach der Geburt des Kindes anders besinnt und seine Vaterschaft anerkennen oder feststellen lassen will. Dann sollte die rechtliche Mutter dem Samenspender mitteilen, dass sie der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen wird, weil statt der Vaterschaftsanerkennung die Stiefkindadoption des Kindes durch die Co-Mutter vereinbart gewesen sei. Die Mutter werde einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung des Unterhalts für das Kind und die Mutter stellen, falls der Samenspender nun beim Familiengericht die Feststellung seiner Vaterschaft beantragen sollte. Neben dem Kind kann nämlich auch die Mutter von dem rechtlichen Vater Unterhalt verlangen, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615 l Abs. 2 BGB).

Vielleicht lässt sich der Samenspender dadurch davon abschrecken, beim Familiengericht die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen.

Falls es tatsächlich zu einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders kommen sollte, sollte die Mutter einer gemeinsamen Sorge mit der Begründung widersprechen, dass das Kind in ihre Familie integriert ist und dass dieses Familienleben und damit auch das Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird, wenn sich der Samenspender als rechtlicher Vater in die Familie hineindrängt. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes durch den biologischen Erzeuger ausgeschlossen, solange das Kind mit dem als Vater geltenden Ehemann zusammenlebt (§ 1600 Abs. 2 BGB).

Wenn die Mutter die alleinige Sorge durchgesetzt hat, kann die Co-Mutter die Stiefkindadoption beantragen und zusätzlich beantragen, die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, weil das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 4 BGB, siehe oben bei "Ersetzung der Einwilligung").

Hinweis: Auch wenn der Samenspender nicht ermittelbar ist oder entgegen der Absprachen nicht in die Stiefkindadoption einwilligen möchte: Es wird dringend davon abgeraten, einen Dritten, der nicht leiblicher Vater des Kindes ist, die Vaterschaft anerkennen zu lassen, um das Stiefkindadoptionsverfahren zu erleichtern.

Zwar ist die Vaterschaftsanerkennung selbst nicht als Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 271 StGB) strafbar. Im Stiefkindadoptionsverfahren versichern die Beteiligten in ihren notariell beglaubigten Erklärungen dem Gericht jedoch die Umstände der Zeugung, mitunter sogar an Eides statt. Unwahre Angaben können strafrechtliche Konsequenzen wegen uneidlicher oder eidlicher Falschaussage (§§ 153, 154 StGB) haben.

16. Stiefkindadoptionsverfahren: Mitwirkung des Jugendamts

Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 189 FamFG muss deshalb das Familiengericht die fachliche Äußerung des Jugendamts einholen, "ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind". Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben. Das Jugendamt hat das Ergebnis seiner Ermittlungen den Betroffenen mitzuteilen (§ 7 Abs. 1 AdVermG).

Nach Eingang des Antrags auf Stiefkindadoption fordert daher das Familiengericht das Jugendamt zu einer Stellungnahme auf.

A. Unterlagen, die das Jugendamt anfordert

Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme fordert das Jugendamt von den beiden Müttern allerlei Unterlagen an. Meist sind das dieselben Unterlagen, die das Jugendamt auch sonst bei Adoptionen anfordert. Das ist verfehlt. 

Das Institut der Stiefkindadoption ist gedacht für Kinder aus einer früheren Beziehung, die in eine neue Partnerschaft eingegliedert werden sollen. Hier ist es sinnvoll zu prüfen, ob die rechtliche Eingliederung in die neue Familie dem "Wohl des Kindes dient" (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zu verlangen, dass die Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB, "Probejahr"). Das passt für Mütterfamilien nicht, in denen die Kinder in die bestehende Beziehung hineingeboren werden.

Die Kinder von gleichgeschlechtlichen Ehe- und Lebenspartnerinnen werden als Wunschkinder in die Partnerschaften der Frauen hineingeboren und werden weiter in diesen Familien aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoptionen abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert werden. Es geht deshalb in diesen Fällen nicht um die Frage, ob die Kinder den Frauen anvertraut werden können, sondern nur um die bessere rechtliche Absicherung der Kinder und um die Stärkung der elterlichen Rolle der Co-Mutter. 

Es ist deshalb unsinnig, dass die Jugendämter und die Familiengerichte die Gesundheit der Frauen, ihre Vermögensverhältnisse, ihren polizeilichen Leumund und vieles andere mehr überprüfen und mindestens zum Teil darauf bestehen, dass die Stiefkindadoption frühestens nach Ablauf eines Probejahres stattfinden darf (siehe dazu unten Formulierungsvorschläge).

Diese Überprüfung ist für die Frauen entwürdigend. Sie sind die einzigen Eltern, in deren Partnerschaften Kinder hineingeboren werden, die gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht ihre Eignung als Eltern nachweisen müssen. Selbst bei der Anerkennung der Vaterschaft wird die Eignung des Mannes als Vater nicht überprüft. Es wird noch nicht einmal geprüft, ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist.

Dieser Missstand wird noch dadurch vergrößert, dass es weder bei den Jugendämtern noch bei den Familiengerichten feste Vorgaben dafür gibt, was überprüft werden muss. Die Anforderungen sind deshalb oft uferlos. Die Beibringung der zahlreichen Nachweise ist für die Mütter mit viel Zeitaufwand und Kosten verbunden. Dabei sind die angeforderten Nachweise für die Zulässigkeit der Stiefkindadoption durchweg ohne Bedeutung. Die Stiefkindadoption kann z.B. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Nachprüfung habe ergeben, dass die Co-Mutter Arbeitslosengeld II bezieht oder an einer chronischen Krankheit leidet.

Die Mütter können deshalb die Beibringung der Unterlagen ablehnen, die für die Zulässigkeit der Stiefkindadoption ohne Bedeutung sind. Aber bisher hat das noch keines der vielen Mütterpaare getan, die wir begleitet haben. Sie befürchten - wohl mit Recht - dass sich der Streit über die Notwendigkeit der Unterlagen über mehrer Instanzen hinziehen wird und dass dadurch die Stiefkindadoption mehrere Jahre verzögert wird. Zu dieser Frage gibt es nämlich noch keine Rechtsprechung.

Es ist deshalb wahrscheinlich besser, wenn die Mütter nachgeben und die Unterlagen beibringen. Sie können sich aber auch konkret weigern, Unterlagen vorzulegen, die für den Ausgang des Stiefkind-Adoptionsverfahrens ohne Bedeutung sind, wie z.B. Gesundheits- und Führungszeugnisse, Lebensläufe sowie Einkommen- und Vermögensnachweise für die leibliche Mutter und die Annehmende.

Wenn die Co-Mutter an einer chronischen Krankheit leidet und das Jugendamt auf der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses besteht, braucht in dem Attest die Krankheit nicht genannt zu werden. Es reicht aus, wenn der behandelnde Arzt der Co-Mutter bescheinigt, dass gegen die Stiefkindadoption des Kindes ihrer Frau keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

Wenn das Jugendamt von der leiblichen Mutter Nachweise über ihre Gesundheit und ihre Unbescholtenheit anfordert, soll die Mutter beim Jugendamt anfragen, wofür das Jugendamt die Nachweise benötigt, ob etwa das Jugendamt der Mutter das Kind wegnehmen will.

B. Hausbesuch des Jugendamts

Das Jugendamt wird außerdem einen Hausbesuch machen. Hierfür gilt: Verhalten Sie sich bei dem Hausbesuch freundlich und beantworten Sie alle Fragen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Sollte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu erkennen geben, dass sie bzw. er Vorbehalte gegen Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien haben, was nur selten vorkommt, lassen Sie sich nicht provozieren. Weisen Sie ruhig daraufhin, dass das Kind ein Wunschkind ist und dass es in ihrer Familie bleiben und aufwachsen wird, gleichgültig ob die Stiefkindadoption genehmigt wird oder nicht. Das Kind wäre aber durch die Stiefkindadoption rechtlich besser abgesichert für den Fall, dass seiner leiblichen Mutter etwas passieren sollte.

Nach der Stiefkindadoption hat das Jugendamt nichts mehr mit den Frauen zu tun. Es darf und muss wie bei allen Familien nur eingreifen, wenn es den Eindruck hat, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist.

C. Formulierungsvorschläge für immer wieder auftauchende Probleme

Bei der Stiefkindadoption von Inseminationskindern können noch weitere Probleme auftreten. Deshalb folgen hier einige Formulierungsvorschläge. 

Es ist nicht sinnvoll, diese Texte schon in den notariellen Adoptionsantrag mit aufzunehmen. Die Mütter sollten zunächst abwarten, ob das Jugendamt oder das Familiengericht tatsächlich solche Bedenken äußert. Erst wenn das der Fall ist, sollten die Mütter darauf mit den nachfolgenden Texten reagieren. 

Dafür brauchen Sie nicht ihre Notarin oder ihren Notar einzuschalten, sondern können die Erwiderung mit Hilfe unserer Vorlagen selbst formulieren und dem Familiengericht übersenden.

a) Wohl des Kindes

Wenn das Jugendamt oder das Familiengericht Bedenken äußert, dass die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes widersprechen könne, kann folgender Text, auf die konkrete Situation des adoptionswilligen Paares angepasst, verwendet werden:

„Wir haben uns im Jahr ............ kennengelernt und sind seitdem ein Paar. Seit ............ leben wir zusammen. Am ............ haben wir geheiratet / die Lebenspartnerschaft begründet. Unser Sohn/unsere Tochter ist aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses seiner leiblichen Mutter und der Annehmenden durch Insemination gezeugt worden und wird von beiden Partnerinnen gleichermaßen geliebt und umsorgt. Bereits die Schwangerschaft der leiblichen Mutter ist von der Annehmenden intensiv begleitet worden. Das Kind ist von Anfang an mit dem Selbstverständnis aufgewachsen, zwei Mütter zu haben. Es hat sowohl zu seiner leiblichen Mutter als auch zu der Annehmenden eine sehr intensive Bindung. Es besteht deshalb schon jetzt zwischen der Annehmenden und unserem Sohn/unserer Tochter ein Eltern-Kind-Verhältnis (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Ausspruch der Stiefkindadoption hat auf den Verbleib des Kindes in unserer Familie keinen Einfluss. Es wird weiter in unserer Familie aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoption abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert werden sollte. Die Annehmende möchte aber mithilfe der Stiefkindadoption die bereits tatsächlich wahrgenommene Verantwortung als gemeinsame elterliche Verantwortung weiterführen. Das ist vor allem wichtig, wenn der leiblichen Mutter des Kindes etwas passieren sollte. Die Annehmende ist dann nicht nur sittlich verpflichtet, sich um das Kind zu kümmern, sondern auch rechtlich. Dem entsprechen die Unterhalts- und Erbansprüche, die das Kind durch die Stiefkindadoption gegen die Annehmende erwirbt. Das dient dem Wohl des Kindes i.S.v. § 741 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Eine Adoption dient dem Wohl des Kindes, wenn die Annahme die Lebensbedingungen des Kindes so ändert, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist. Ziel einer Adoption ist es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass das anzunehmende Kind in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird, um ihm dadurch ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen. Es gehört deshalb zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird (vgl. , Rn. 56 ff., und , Rn. 21, beide zitiert nach Juris).

Aufgrund der Annahme ist eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit unseres Kindes zu erwarten. Denn auf diesem Weg wird seine Aufnahme in den Familienverbund mit der Mutter und der Annehmenden verankert und unter den Schutz des Familienrechts gestellt, was die beste Gewähr für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung der Kinder bietet. Seine Situation erfährt durch die verlässliche Zuordnung eines zweiten Elternteils eine nicht unerhebliche Stärkung, die sich beispielsweise bei Ausfall des ansonsten einzigen zur Verfügung stehenden Elternteils zeigt. Die Schutzwürdigkeit der Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden ergibt sich aus seinem intakten familiären Zusammenleben, wie es der Stellungnahme des Jugendamts zu entnehmen ist.

So sieht das auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19.02.2013 (BVerfGE 133, 59). Es hat daraufhin gewiesen, dass zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft keine Unterschiede bestehen, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, insbesondere seien beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt (Rn. 104). Es sei davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe (Rn. 80). Durch die Ablehnung der Elternstellung des Stiefelternteils werde das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern erschwert, weil dann eine gleichberechtigte Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Lebenspartner nicht möglich sei (Rn. 73). Außerdem werde die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod verbessert (Unterhalts- und Erbansprüche). Bei einer Trennung bleibe das Sorgerecht ohne Stiefkindadoption bei dem rechtlichen Elternteil. Ein gemeinsame Sorgerechtsausübung oder die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Partner sei auch dann nicht möglich, wenn das für das Kindeswohl besser wäre (Rn. 84 ff.).“

b) Adoptionspflegejahr

Wenn das Jugendamt oder das Familiengericht auf den Ablauf eines sogenannten „Adoptionspflegejahres“ besteht, kann folgender Text, angepasst auf die konkrete Situation des adoptionswilligen Paares, verwendet werden:

„Die Annehmende und die Mutter des Kindes bitten darum, von der Einhaltung eines Adoptionspflegejahres abzusehen. 

§ 1744 BGB bestimmt, dass die Annahme „in der Regel“ erst ausgesprochen werden soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Es sind also auch Ausnahmen möglich.

In den "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 7. neu bearbeitete Fassung 2014" der "Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter" (siehe , Menüpunkt „Empfehlungen" und dort Nr. 120) wird dazu auf Seite 69 f. gesagt:

„Die Zeit der Adoptionspflege (§ 1744 BGB) dient dazu, den Annäherungs- und Integrationsprozess von Kind und Annehmenden zu vervollständigen. Ihre Dauer richtet sich nach dem Einzelfall und sollte so bemessen sein, dass vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Adoptionsentscheidung eine Aussage dazu möglich ist, ob 

  • während der Adoptionspflegezeit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden oder zumindest erkennbar zu erwarten ist und 
  • sich die Bedingungen für das Kind sichtbar verbessert haben und die Annahme daher dem Wohl des Kindes dient.

Bei Säuglingen und Kleinkindern bestehen in der Regel geringere Integrationsschwierigkeiten, so dass die Adoptionspflegezeit kürzer ausfallen kann als bei älteren Kindern. Eine Adoptionspflegezeit von weniger als einem Jahr dürfte in den seltensten Fällen angemessen sein (z.B. bei neugeborenen Kindern ohne Beziehungsabbruch unter Beachtung der Tatsache, dass durch die Anwesenheit eines Kindes die Paarbeziehung eine neue Dynamik erhält). Auch und gerade bei Verwandten- oder Stiefkindadoptionen ist auf eine angemessene Adoptionspflegezeit zu achten (vgl. 7.1.3). Dies gilt ebenso für Stiefkindadoptionen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.“

Unser Sohn/Unsere Tochter ist ein Wunschkind, das „ohne Beziehungsabbruch“ in die Partnerschaft der Annehmenden und ihrer Frau hineingeboren worden ist. Es geht deshalb bei seiner Adoption nicht um die Frage, ob den beiden Frauen das Kind auf Dauer anvertraut werden kann, sondern lediglich um seine zusätzliche rechtliche Absicherung und um die rechtliche Bestätigung der tatsächlichen Mitelternschaft der Annehmenden. Auf den tatsächlichen Verbleib des Kindes in unserer Familie hat die Adoptionsentscheidung keinen Einfluss. Das Kind wird weiter in „seiner“ Familie aufwachsen, gleichgültig wie das Adoptionsverfahren ausgehen wird. Wenn die Adoption des Kindes um das Probejahr verzögert wird, verlängert das lediglich seine unsichere rechtliche Situation, weil der Adoptionsbeschluss keine Rückwirkung hat. Darauf hat unter Randnummer 107 hingewiesen (1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59):

 „Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner sofort ermöglicht wird. Da eine Adoption erst im Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden wirksam wird (§ 197 Abs. 2 FamFG), ohne Wirkungen für den davor liegenden Zeitraum zu entfalten, erachtet es der Senat angesichts der mit der Versagung der Sukzessivadoption verbundenen Nachteile für nicht zumutbar, die Betroffenen bis zur gesetzlichen Neuregelung zuwarten zu lassen.“

Demgemäß hat  entschieden (46 F 9/10 juris, NJW 2011, 1086), dass ein Adoptionspflegejahr nicht einzuhalten ist, wenn ein als Wunschkind beider Lebenspartnerinnen durch Insemination entstandenes Kind durch die Lebenspartnerin der Mutter angenommen wird.

Zudem gebietet die Gleichbehandlung von ehelich geborenen, unehelich geborenen und in einer Partnerschaft von Frauen geborenen Kindern, zeitnah die Adoption auszusprechen. Nach Art. 3 Abs. 1 GG hat die Prüfung einer Ungleichbehandlung der genannten Gruppen anhand eines strengen Gleichheitsmaßstabs zu erfolgen (, Rn. 71 ff., zitiert nach Juris).

Das ehelich geborene Kind hat von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Nr. 1 BGB). Für das uneheliche Kind besteht durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB) schon vor der Geburt, aber auch zeitnah nach der Geburt, die Möglichkeit, zwei Elternteile zu haben. Es gibt keinen hinreichenden sachlichen Grund, dem durch Insemination in einer Partnerschaft von Frauen geborenen Kind diese Möglichkeit im ersten Jahr nach der Geburt zu verwehren.

Es mag zwar sachlich gerechtfertigt sein, die Stellung der Partnerin als zweiter Elternteil in diesem Fall von einer Adoption abhängig zu machen. Denn eine natürliche Elternschaft ist biologisch nicht möglich. Die rechtliche Fiktion, dass eine Vaterschaftsanerkennung bzw. eine eheliche Geburt den natürlichen Vater anzeigt, verbietet sich daher für die Ehe oder Lebenspartnerschaft zweier Frauen. Jedoch ist es sachlich nicht gerechtfertigt, das Kind ein Jahr auf eine rechtliche Verbindung zu der Person warten zu lassen, die faktisch bereits der zweite Elternteil ist. Denn diese rechtliche Verbindung kann sehr relevant werden, indem sie etwa beim Tod eines der Elternteile bedeutende erb- und sorgerechtliche Folgen haben kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 19.02.2013 entschieden, dass es gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt, wenn nichteheliche verschiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser behandelt werden als vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare (EGMR, Große Kammer, Urt. v. 19.02.2013, 19010/07, Fall X. u.a. v. Österreich, NJW 2013, 2173).“

c) Erst seit kurzem verpartnert / verheiratet

Wenn das Jugendamt oder das Familiengericht Bedenken äußert, weil die Mütter erst seit kurzem verpartnert sind, kann folgender Text, auf die konkrete Situation des adoptionswilligen Paares angepasst, verwendet werden:

„Das Jugendamt hat Bedenken, weil wir erst seit .......... Jahren verheiratet / verpartnert sind. Es ist der Auffassung, die Stiefkindadoption müsse so lange hinausgeschoben werden, bis mit mehr Sicherheit gesagt werden könne, dass unsere Ehe / Lebenspartnerschaft auf Dauer Bestand hat. 

Dazu weise ich daraufhin, dass wir uns schon im Jahr ............ kennengelernt haben und seitdem ein Paar sind. Seit ............ leben wir in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Wir sind also schon viel länger ein Paar, als das Jugendamt das annimmt. Davon abgesehen würde die vom Jugendamt vorgeschlagene Verschiebung der Stiefkindadoption dem Wohl unseres Kindes widersprechen.

Das ergibt sich aus dem  (1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59). Dort hat das Bundesverfassungsgericht die Stellungnahmen der von ihm gehörten psychologischen Sachverständigen wie folgt zustimmend zitiert (Rn. 85):

"Insbesondere ließe erst eine Sukzessivadoption im Fall einer Auflösung der Lebenspartnerschaft eine die Kindeswohlerfordernisse berücksichtigende Regelung des Sorgerechts zu, die der emotionalen Bindung des Kindes zum anderen Lebenspartner Rechnung tragen könnte. Nach der Trennung der Partner bleibt das alleinige Sorgerecht nach derzeitiger Rechtslage dem Adoptivelternteil. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ist mangels rechtlicher Elternbeziehung des anderen Lebenspartners zum Kind ausgeschlossen. Selbst wenn er das Kind seit der Adoption durch seinen Partner persönlich betreut und zu ihm eine enge Bindung entwickelt hat, kommt eine Teilhabe am Sorgerecht derzeit nicht in Betracht. Mit der Trennung entfallen zudem gemäß § 9 Abs. 4 LPartG die in § 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingeräumten elterntypischen Befugnisse. Dem Lebenspartner verbleibt einzig ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB. Könnte der andere Lebenspartner das Kind hingegen ebenfalls adoptieren, erhielte dieses die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner (§ 1754 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG) und diesen stünde die gemeinsame elterliche Sorge zu (§ 1754 Abs. 3 Alt. 1 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Die Verteilung des Sorgerechts und des darin enthaltenen Aufenthaltsbestimmungsrechts könnten dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden (vgl. Dethloff, in: Gedächtnisschrift für Heinze, 2005, S. 133 <143>)."

Unabhängig davon ist das Bundesverfassungsgericht ohnehin der Meinung, dass ein Hinausschieben oder eine Verzögerung der Stiefkindadoption dem Kindeswohl widerspricht, weil dadurch die unsichere rechtliche Stellung des Kindes verlängert wird. Es hat in seinem Urteil vom 19.02.2013 unter Randnummer 107 ausgeführt:

"Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner sofort ermöglicht wird. Da eine Adoption erst im Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden wirksam wird (§ 197 Abs. 2 FamFG), ohne Wirkungen für den davor liegenden Zeitraum zu entfalten, erachtet es der Senat angesichts der mit der Versagung der Sukzessivadoption verbundenen Nachteile für nicht zumutbar, die Betroffenen bis zur gesetzlichen Neuregelung zuwarten zu lassen."“

d) Co-Mutter zu alt

Wenn das Jugendamt oder das Familiengericht Bedenken aufgrund des Alters der Co-Mutter äußert, kann folgender Text, auf die konkrete Situation des adoptionswilligen Paares angepasst, verwendet werden:

„Die Annehmende ist zwar .......... Jahre alt. Das ist aber kein Grund, den Adoptionsantrag abzulehnen.

In den "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 7. neu bearbeitete Fassung 2014" der "Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter" (siehe www.bagljae.de, Menüpunkt "Empfehlungen" und dort Nr. 120) wird zum Alter der Bewerberinnen und Bewerber auf Seite 53 gesagt:

"§ 1743 BGB definiert ein Mindestalter für Adoptierende, nicht jedoch eine Altersobergrenze. Gemäß § 1741 BGB ist eine Adoption zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis ent­steht. Daher sollte das Alter der Adoptiveltern im Verhältnis zu den Kin­dern einem natürlichen Altersabstand entsprechen. Starre Altersgrenzen sind nur bedingt geeignet, den Erfolg einer Vermittlung sicherzustellen.

Das Alter stellt jedoch – ebenso wie die Altersdifferenz – ein taugliches Eignungskriterium dar. Es ist ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweist. Das Alter der Adoptiveltern soll für das Kind über die Besonderheit der Adoption hinaus keine zusätzliche Belastung im Verhältnis zum familiären Umfeld Gleichaltriger darstellen.

Für alle – insbesondere adoptierte – Kinder ist es wichtig, dass sie Bezugspersonen haben, die sich ihnen verlässlich, belastbar und dauerhaft zuwenden können. Berücksichtigung sollte finden, dass Adoptierte aufgrund zusätzlicher Anforderungen in ihrer Entwicklung und Identitätsfindung nicht selten länger als leibliche Kinder auf eine belastbare Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen sind. Insbesondere in der Phase der Pubertät und der beginnenden Auseinandersetzung mit der eigenen Identität können Eltern im fortgeschrittenen Lebensalter leichter an die Grenzen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit gelangen.

Entscheidend ist letztlich die fachliche Prüfung im Einzelfall. Haben Kinder z. B. im Vorfeld bereits in einer Pflegefamilie oder bei Großeltern oder Verwandten bzw. Paten/Bekannten gelebt und sind hier Bindungen entstanden, kann eine Adoption auch zu einer älteren Bezugsperson dem Wohl des Kindes dienen. Das Lebensalter als alleiniges Auswahlkriterium ist nicht tauglich, um über die Eignung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich um ein Kriterium unter anderen, die im Hinblick auf die Bedürfnisse des zu vermittelnden Kindes miteinander in Beziehung zu setzen und abzuwägen sind."

Insoweit ist bei uns Folgendes zu bedenken: Bei den Ausführungen der "Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter" geht es um die Frage, ob ein Kind den Adoptionsbewerbern auf Dauer überlassen und anvertraut werden kann. Das kann zweifelhaft sein, wenn die Adoptionsbewerber schon sehr alt sind. 

Bei uns geht es aber nicht um die Frage, ob uns unsere Tochter / unser Sohn auf Dauer überlassen und anvertraut werden kann, sondern lediglich um ihre / seine zusätzliche rechtliche Absicherung und um die rechtliche Bestätigung der tatsächlichen Mitelternschaft der Annehmenden. Auf den tatsächlichen Verbleib unserer Tochter / unseres Sohnes in unserer Familie hat die Adoptionsentscheidung keinen Einfluss. Unser Kind wird weiter in "unserer" Familie aufwachsen, gleichgültig wie das Adoptionsverfahren ausgehen wird. 

Deshalb wäre es unsinnig, die zusätzliche rechtliche Absicherung unserer Tochter / unseres Sohnes und die rechtliche Bestätigung der tatsächlichen Mitelternschaft der Annehmenden abzulehnen, weil diese schon ………. Jahre alt ist.“

 

17. Stiefkindadoptionsverfahren: Eintrag in Geburtenregister und Geburtsurkunde

Nach einer positiven Entscheidung des Familiengerichts über die Stiefkindadoption wird der Beschluss an das zuständige Standesamt übermittelt. Dieses ändert den Eintrag im Geburtenregister. Dabei ist nach § 42 Abs. 3 Personenstandsverordnung (PStV) die Annahme des Kindes als Folgebeurkundung zu dokumentieren. Eine weibliche Annehmende wird als „Mutter“ eingetragen, ein männlicher Annehmender als „Vater“. Gehört die annehmende Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht an, wird sie als „Elternteil“ eingetragen. Transgeschlechtliche Annehmende, die ihren Personenstand vor der Adoption rechtskräftig geändert haben, werden entsprechend ihres geänderten Personenstandes eingetragen (vgl. § 5 Abs. 3 und § 11 S. 1 TSG).

Die Eintragung in die Geburtsurkunde folgt der Eintragung im Geburtenregister. Eine weibliche Annehmende ist deshalb ebenfalls als „Mutter“ einzutragen, ein männlicher Annehmender als „Vater“. Eine annehmende Person, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, ist als „Elternteil“ einzutragen. Das bestätigt auch der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten (BDS).

Die Eintragung in der Geburtsurkunde als „Elternteil“ für weibliche und männliche annehmende Personen bei gleichgeschlechtlichen Stiefkindadoptionen entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Die entsprechende Vorgabe in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG VwV) wurde im August 2021 geändert. Ursprünglich sah Nr. 59.2.2 PStG VwV vor, dass bei gleichgeschlechtlichen Eltern nach der Stiefkindadoption nicht „Mutter“ oder „Vater“, sondern immer „Elternteil“ einzutragen sei. Diese Vorgabe wurde durch die 2. PStG-VwV-ÄndVwV vom 18.08.2021 ersatzlos gestrichen. Damit sind die Annehmenden gemäß ihres Personenstandes als „Mutter“, „Vater“ oder „Elternteil“ einzutragen. 

18. Stiefkindadoptionsverfahren: Kosten

A. Notarkosten

Wenn am Ende des Adoptionsbeschlusses „Geschäftswert 5.000,00 €“ steht, hat das für die Mütter keine praktisch Bedeutung. Aufgrund des „Geschäftswertes“ berechnen die Notare ihre Gebühren. § 101 GNotKG bestimmt, dass der Geschäftswert in Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, 5 000 € beträgt.

Für die Beurkundung des Adoptionsantrags der Co-Mutter berechnen die Notare 60,00 bis 65.00 €. Dabei setzen sie gemäß § 101 GNotKG als "Geschäftswert" 5.000 Euro an. Das entspricht dem "Auffangwert" des § 36 Abs. 3 GNotKG. Demgemäß berechnen die Notare für die Erklärung gemäß Nr. 25100 des Kostenverzeichnisses (Tabelle B nach § 34 GNotKG) die Mindestgebühr von 20,00 Euro und für die Übermittlung gemäß Nr. 22124 des Kostenverzeichnisses weitere 20,00 Euro. Hinzu kommen die Nebenkosten für Kopien, für Post- und Telekommunikationsgebühren und für die gesetzliche Umsatzsteuer.

Die Beurkundung der Einwilligung der leiblichen Mutter kostet 20,00 €, wenn sie in derselben Urkunde erfolgt. 
Dasselbe gilt für Die Beurkundung der Einwilligung des biologischen Vaters oder seiner Erklärung, dass er sich an dem Verfahren nicht beteiligen möchte. wenn sie in derselben Urkunde erfolgt. Andernfalls fallen dafür ebenfalls 60,00 bis 65,00 € an.

Insgesamt muss man deshalb mit 110,00 bis 150,00 € Notarkosten rechnen, vorausgesetzt, es handelt sich um die Adoption von Minderjährigen.

B. Gerichtskosten

Für die Adoption minderjähriger Kinder berechnen die Familiengerichte keine Gerichtsgebühren. Trotzdem erhalten Co-Mütter von den Gerichtskassen immer wieder Kostenrechnungen. Darauf kann mit folgendem Schreiben an das Familiengericht reagiert werden:

"Anschrift des Familiengerichts

Kostenrechnung in der Adoptionssache … Name des Kindes …, Az. …..

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Ansatz einer Verfahrensgebühr von ……….€ lege ich Erinnerung ein.

Nach § 81 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG i.V.m. § 3 Abs. 2 FamGKG und der "Vorbemerkung 1.3.2" zum Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2, der Anlage 1 zum FamGKG ist die Adoption eines Minderjährigen gerichtsgebührenfrei ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. 26.04.2017, 2 UF 70/17, Rn 28, zitiert nach Juris).
 
Ich werde die offensichtlich rechtswidrige Kostenrechnung vor Entscheidung über meine Erinnerung nicht bezahlen. Falls Ihre Gerichtskasse vorher gegen mich Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollte, werde ich mich bei der/dem ...Bundesland... Justizministerin /Justizminister beschweren."
 

Die Co-Mutter sollte eine Abschrift dieses Schreiben an die Gerichtskasse mit der Bitte um Kenntnisnahme schicken.

19. Stiefkindadoption durch ausländische Ehe- oder Lebenspartnerin

Welches Recht bei Adoptionen mit Auslandsberührung anzuwenden ist, ergibt sich Art. 22 EGBGB. Absatz 1 der Vorschrift unterscheidet drei Fälle: 

  • Satz 1: Die Annahme eines Kindes durch eine ledige Person unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende zum Zeitpunkt der Adoption angehört (Personalstatut).
  • Satz 2: Die Annahme eines Kindes durch verheiratete Personen unterliegt dem Recht, das nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Ehewirkungsstatut).
  • Satz 3: Die Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner unterliegt dem Recht, das nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. 

A. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Für die Annahme eines Kindes durch eingetragene Lebenspartner*innen ist nach Satz 3 von Art. 22 Abs. 1 EGBGB das Recht maßgebend, dem nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB die allgemeinen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen. Das ist das Recht des Staates, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet worden ist, siehe den Ratgeber zum Internationalen Privatrrecht. Dieser Satz ist auf unser Drängen in die Vorschrift eingefügt worden, damit ausländische Lebenspartner*innen das Kind ihrer Partner*in auch adoptieren können, wenn ihr Heimatrecht die Lebenspartnerschaft, die Adoption oder die Stiefkindadoption durch Lebenspartner*innen nicht kennt. Für die Adoption durch eingetragene Lebenspartner*innen gilt daher Folgendes:

  • Wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland begründet worden ist, unterliegt die Adoption deutschem Recht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit der oder die Annehmende besitzt.
  • Wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist, etwa im Heimatstaat einer Partnerin oder eines Partners, unterliegt die Adoption dem Recht dieses Staates.
  • Wenn dieser Staat die Adoption oder die Stiefkindadoption durch eingetragene Lebenspartner*innen nicht zulässt, können diese für die allgemeinen Wirkungen ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft deutsches Recht wählen (siehe den Ratgeber zum Internationalen Privatrecht).

B. Gleichgeschlechtliche Eheleute

Bisher unterfielen gleichgeschlechtliche Ehen dem Satz 3, weil gleichgeschlechtliche Ehen in Deutschland nur als Lebenspartnerschaften behandelt wurden. Maßgebend war deshalb das Recht des Landes, in dem die Partner*innen geheiratet hatten.

Da gleichgeschlechtliche Ehen nunmehr infolge der Streichung der Kappungsregel nicht mehr wie eingetragene Lebenspartnerschaften behandelt werden, sondern vollgültige Ehen sind, siehe dazu den Ratgeber zum internationeln Privatrecht, ist jetzt auf ausländische Eheleute, die eine*n gleichgeschlechtliche*n Partner*in geheiratet haben und die ein Kind adoptieren wollen, Satz 2 anwendbar. Er regelt die Frage, welchem Recht die allgemeinen Wirkungen von Ehen unterliegen.

Allerdings gilt Art. 14 Abs. 2 EGBGB nur für verschiedengeschlechtliche Ehen. Das folgt aus der Tatsache, dass die Frage, welchem Recht die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Ehen unterliegen, durch Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB abweichend geregelt wird. Deshalb bestimmt Art. 17b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB ergänzend, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend gilt. Was das bedeutet, ist nicht klar: 

  1. Man kann die Meinung vertreten, dass die Abstammung von Kindern gleichgeschlechtlicher Ehegatten dem Recht des Staates unterliegen soll, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen, also dem Recht des Staates, in dem die Eltern geheiratet haben. 
  2. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 19/4670 vom 01.10 2018, S. 27 unten) wird ausgeführt, es komme nicht auf das Statut der allgemeinen Ehewirkungen nach Artikel 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB, sondern auf das nach Art. 14 EGBGB ohne Berücksichtigung einer Rechtswahl (hypothetisch) berufene Recht an. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verweise also unmittelbar auf Art. 14 Abs. 2 EGBGB.

Danach unterliegt die Adoption des Kindes dem Recht, das sich aus Art. 14 Abs. 2 EGBGB ergibt. Das ist in der Regel das Recht des Staates, in dem sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern befindet, also in der Regel deutsches Recht.

Wir gehen davon aus, dass die Standesämter und die Familiengericht sich der zweiten Auffassung anschließen werden.

Diese Grundsätze gelten natürlich auch, wenn die Eheleute zunächst verpartnert waren und ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben umwandeln lassen.

20. Auslandsadoptionen

Jugendämter und Familiengerichte vertreten immer wieder die Auffassung, dass eine Stiefkindadoption durch ausländische Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen eine "Auslandsadoption" sei. Das ist nicht der Fall.

Auslandsadoptionen sind durch das „Haager Adoptionsübereinkommen“ von 1993 und durch die dazu ergangenen deutschen Gesetze geregelt. Das sind

Die Liste der Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens findet Ihr hier: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZAA/Vertragsstaaten/Vertragsstaaten_node.html

Artikel 2 Abs. 1 des Haager Adoptionsübereinkommens bestimmt:

"(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat."


Danach liegt eine internationale Adoption im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens (Auslandsadoption) nur vor, wenn ein Kind unter 18 Jahren, welches in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens („Heimatstaat“) lebt, von Ehegatten oder einer Einzelperson adoptiert wird, die in einem anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) leben. Es gilt sowohl dann, wenn die Adoption im Heimatstaat des Kindes ausgesprochen wird und das Kind anschließend zu seinen Adoptiveltern in den Aufnahmestaat übersiedelt, als auch dann, wenn die zukünftigen Adoptiveltern zunächst das Kind aus dem Heimatstaat abholen und die Adoption später im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Maßgeblich ist also der im Rahmen der Adoption notwendige Aufenthaltswechsel des Adoptivkindes von einem Vertragsstaat in einen anderen. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten spielt insoweit keine Rolle.

Wenn also ein Deutscher im Heimatstaat des Kindes lebt und während seines gewöhnlichen Aufenthalts dort das Kind adoptiert, liegt eine „Inlandsadoption“ vor, auf die das Haager Adoptionsübereinkommen nicht anwendbar ist. Das gilt auch, wenn der Deutsche beabsichtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heimatstaat des Kindes nach der Adoption zu beenden und das Kind mit nach Deutschland zu nehmen.

Dasselbe gilt für Stiefkindadoptionen in binationalen Lebenspartnerschaften, wenn die Lebenspartner mit dem Kind in Deutschland leben. Das ist eine Inlandsadoption, auch wenn das Kind wie sein leiblicher Elternteil nicht die deutsche, sondern eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

Bei einer echten Auslandsadoption prüfen die Vermittlungsstellen im Heimat- und im Aufnahmestaat in eigener Zuständigkeit jeweils die Adoptionsbedürftigkeit bzw. die Elterneignung. Die Behörden im Heimatstaat klären, ob eine internationale Adoption dem Kind in seiner persönlichen Situation eine geeignete Lebensperspektive bieten kann und holen die erforderlichen Zustimmungen, namentlich die der leiblichen Eltern, ein. Die zuständigen Stellen im Aufnahmestaat prüfen die Eignung der Adoptionsbewerber und stellen sicher, dass das Kind in den Aufnahmestaat einreisen und sich dort aufhalten darf.
Das Adoptionsverfahren darf nur fortgesetzt werden, wenn die entsprechenden Stellen beider Staaten zugestimmt haben. Eine Adoption ohne Einschaltung einer autorisierten Vermittlungsstelle ist also nicht erlaubt.

Bei der Adoption eines Kindes aus einem Vertragsstaat unter Verstoß gegen das Übereinkommen kann es bei der Ausstellung von Einreisepapieren für das Kind bzw. bei der späteren Anerkennung der Adoption zu Problemen kommen.
Zentrale Behörden auf Länderebene sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Diese sind neben den örtlichen Jugendämtern vornehmlicher Ansprechpartner von Ratsuchenden in Fragen internationaler Adoptionen. Eine Liste der Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und der Zugelassene Auslandsvermittlungsstellen findet Ihr hier: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZAA/Anschriften/Anschriften_node.html

Bei der internationale Adoption von Kindern im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens ist die Beteiligung von autorisierten Vermittlungsstellen durch § 2a AdVermiG zwingend vorgeschrieben, wenn das Kind die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt. Das gilt aber nur für "internationale Adoptionen" in dem beschriebenen Sinn, bei denen zumindest einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das deutsche Recht kann nur in Fällen mit Inlandsbezug Beachtung beanspruchen.

Bei Adoptionen von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nichtvertragsstaaten ist eine Notwendigkeit des Einverständnisses beider Staaten von den deutschen Gesetzen nicht vorgesehen. Eine Adoption ohne Einschaltung einer deutschen Vermittlungsstelle ist damit zwar nicht verboten, birgt aber gewisse Risiken in sich.

Die Familiengerichte sind durchweg der Auffassung, dass die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen ist, wenn nur eine formale Prüfung der Elterneignung des Annehmenden erfolgt ist.
Mindestvoraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit sei es, dass vor der Adoptionsentscheidung entweder durch eine Fachstelle oder durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person Ermittlungen zum Lebensumfeld des Annehmenden in Deutschland erfolgt sind. Dies gelte auch bei Adoptionsentscheidungen aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist. Nachermittlungen im Anerkennungsverfahren kämen nur dann in Betracht, wenn entweder zwar eine Begutachtung des sozialen Umfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland erfolgt ist, jedoch Zweifel daran bestehen, ob diese sein soziale Lage umfassend widerspiegelt, oder wenn sich wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung Veränderungen im Lebensumfeld der Beteiligten ergeben haben, die ggf. nunmehr die Erwartungen des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses rechtfertigen (so OLG Köln, Beschl. v. 29.05.2009 - 16 Wx 251/08, FamRZ 2009, 1607).

Durch das Adoptionswirkungsgesetz steht nunmehr ein Verfahren zur Anerkennung und Wirkungsfeststellung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption zur Verfügung, durch welches mit Wirkung für und gegen jedermann (mit Ausnahme der leiblichen Eltern, wenn sie am Verfahren nicht beteiligt waren) verbindlich entschieden wird, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat. Die wegen der Rechtsunsicherheit früher häufig durchgeführte Wiederholungsadoption ist damit entbehrlich geworden.
Das Verfahren steht für alle Adoptionen offen, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruhen, auch wenn keine Adoptionsvermittlungsstellen an den Adoptionen beteiligt waren. Ausgenommen sind Adoptionen von Personen, die zurzeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Zuständig für das Verfahren auf Anerkennung und Wirkungsfeststellung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes.

Das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz wird nur auf Antrag durchgeführt, der keiner Form bedarf, und ist damit nicht obligatorisch. Da das deutsche Recht ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkennt, es sei denn, dass die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, sogenannter ordre public-Verstoß), ist ein solches Verfahren nicht unbedingt erforderlich. Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, ein solches Verfahren durchzuführen. Es bietet den Vorteil, dass die durch das Familiengericht zu treffende Entscheidung sich auch über die rechtlichen Wirkungen der Adoption verhält und für und gegen jedermann wirkt.
Weitergehende Informationen findet Ihr in der Broschüre "Internationale Adoption - Hinweise zur grenzüberschreitenden Adoption von Kindern" des Bundesamts für Justiz.

Stand der Bearbeitung: 17.03.2022